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Erbenhaftung: Kläger fordert Beschränkung auf zugesprochenen Zinsanspruch

Haftungsbeschränkung für Erben umfasst auch Prozesszinsen.

Ein Kläger verlangte die Feststellung, dass die Haftungsbeschränkung für Erben, die durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart im Jahr 2005 eingeräumt wurde, sich nicht auf den Zinsanspruch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils beziehe. Das Landgericht wies die Klage ab und der Kläger ging in Berufung.

Der Senat wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Haftungsbeschränkung für Erben beziehe sich auf die Hauptforderung nebst Zinsen, was von den Oberlandesgerichten und dem Schrifttum einhellig anerkannt werde. Zudem stehe dem klägerischen Begehren die Rechtskraft der genannten Urteile entgegen.

Die Berufung vertrat erfolglos die Ansicht, dass Prozesszinsen nicht von der Erbenhaftung umfasst seien, soweit sie nicht bereits gegen die Erblasserin entstanden gewesen seien. Sie richteten sich vielmehr gegen die Beklagte als prozessführende Partei und seien deshalb wie Prozesskosten zu behandeln.

Der Senat sah keine grundsätzliche Bedeutung in dieser Entscheidung, da die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig sei. Die Nebenentscheidungen folgten aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.


OLG Stuttgart – Az.: 19 U 6/13 – Beschluss vom 13.08.2013

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30. November 2012 – Az. 3 O 397/11 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.

Streitwert der Berufung: 44.573,81 EUR

Lesen Sie dazu auch: Erbenhaftungsbeschränkung gilt auch für Zinsansprüche aus UrteilLG Tübingen, Az.: 3 O 397/11, Urteil vom 30.11.2012

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich ein der Beklagten mit Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.01.2005 – 19 U 157/03 – eingeräumter Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung nicht auf den zugesprochenen Zinsanspruch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils beziehe, soweit sich dieser aus den sich aus der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte ergebenden Werten berechnet.

Erbenhaftung: Kläger fordert Beschränkung auf zugesprochenen Zinsanspruch
(Symbolfoto: mapo_japan/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist insbesondere der Meinung, Prozesszinsen müssten wie Prozesskosten behandelt werden und könnten deshalb nur vom Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung umfasst sein, wenn sie noch vom Erblasser herrührten.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30. November 2012, Az.: 3 O 397/11, aufzuheben und festzustellen:

1. dass die mit Urteil des OLG Stuttgart vom 09.10.2008 im Verfahren 19 U 62/08 zugesprochene Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des am … 1970 verstorbenen … sich nicht auf die Prozesszinsen erstreckt, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des OLG Stuttgart vom 13.01.2005 im Verfahren Az.: 19 U 157/03 entstanden sind.

2. dass sich die in Ziff. 1 genannten Prozesszinsen aus den sich aus der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte ergebenden Werten berechnen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 18. März 2013 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO n.F. zurückzuweisen.

1.

Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 18.03.2013 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägervertreters in den Schriftsätzen vom 19.04.2013 und vom 21.05.2013 vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Die Berufung wirft im vorliegenden Fall die Frage auf, wer für die mit dem oberlandesgerichtlichen Urteil vom 31. Januar 2005 ausgeurteilten Prozesszinsen einzustehen hat: das (beschränkte) Erbe oder die Prozesspartei, also der Erbe.

Die Berufung vertritt ohne Erfolg die Ansicht, die Prozesszinsen seien nicht von der Erbenhaftung umfasst, soweit sie nicht bereits gegen die Erblasserin entstanden gewesen seien. Sie richteten sich vielmehr – wie die Prozesskosten – gegen die Beklagte als prozessführende Partei und seien deshalb wie Prozesskosten zu behandeln, zumal dem Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) und dem Anspruch aus Vermächtnis (§§ 2147 ff BGB) verschiedene Anspruchsgrundlagen zu Grunde lägen und die Prozesszinsen auch als Hauptleistung selbstständig eingeklagt werden könnten.

a)

Ziff. 3 des Tenors des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart von 2005 spricht einen umfassenden Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung aus, der sich ersichtlich auf Ziff. 1 des Tenors einschließlich der Prozesszinsen bezieht und ebenso offenkundig die Prozesskosten hiervon ausnimmt.

Wie der Kläger zu Recht selbst vorträgt, hat das Oberlandesgericht Stuttgart bereits in seinem Urteil vom 09.10.2008 (19 U 62/08) rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte auch für die rechtskräftig festgestellte Zinsforderung im OLG-Urteil von 2005 nur mit dem Nachlass des … haftet (vgl. OLG-Urteil von 2008 S. 12 3 b)).

Dem klägerischen Begehren steht deshalb schon die Rechtskraft der genannten Urteile entgegen.

Ohne dass es noch darauf ankäme, ist das Erstrecken der Haftungsbeschränkung auf die Hauptforderung nebst Prozesszinsen auch weder unlogisch noch willkürlich. Im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von 2005 wird der grundsätzliche Anspruch des Klägers umrissen und im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von 2008 die hierfür zur Verfügung stehende Haftungsmasse der Beklagten konkretisiert.

b)

Unabhängig davon, dass es wegen der entgegenstehenden Rechtskraft nicht mehr darauf ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, dass der Rechtsgrund für Prozesszinsen allein in der Rechtshängigkeit liegt und dass sie auch als Hauptleistung selbstständig einklagbar sind.

Der Rechtsgrund der Rechtshängigkeit der Prozesszinsen – und dies verkennt der Kläger – ist unlösbar mit dem Rechtshängigmachen der Hauptforderung (hier Vermächtnis) verbunden. Ohne Rechtshängigkeit und Feststellung des Hauptanspruches gibt es keine Prozesszinsen (so auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken NZBau 2012, 295: „Prozesszinsen setzen nur die Fälligkeit und Rechtshängigkeit der zu verzinsenden Hauptforderung voraus“; vgl. auch die vom Kläger zitierten Entscheidungen OLG Brandenburg vom 13.10.2010 – 4 U 257/10; BGH Urteil vom 14.01.1987, NJW-RR 1987, 386).

Dass die Zinspflicht als Nebenleistung selbstständig einklagbar ist, worauf der Kläger mit einer Vielzahl von zitierten Entscheidungen zu Recht hinweist, ändert nichts am Umfang der Haftungsbeschränkung. Auch unterschiedliche, selbstständig einklagbare und auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhende Nachlassverbindlichkeiten stehen unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung.

2.

Eine grundsätzliche Bedeutung vermag der Senat dieser Entscheidung nicht beizumessen, § 543 Abs.2 ZPO. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Dass der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung sich auf die Hauptforderung nebst Zinsen bezieht, ist einhellige Auffassung der Oberlandesgerichte und des Schrifttums. Wie sich aus den vom Kläger selbst zitierten Entscheidungen ergibt, ist dies für die Oberlandesgerichte eine Selbstverständlichkeit. Lediglich die Handhabung im Hinblick auf die Prozesskosten bedurfte der Erörterung.3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.4.

Streitwert:

Der Kläger begehrt mit seiner negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass sich die Haftungsbegrenzung nicht auf die Prozesszinsen seit Rechtskraft des Oberlandesgerichtsurteils von 2005 bezieht, wobei der Kläger seinen Antrag auf die in der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte sich ergebenden Werte begrenzt hat. Diese veranschlagt der Kläger mit der Hälfte von 352.616,95 EUR, also mit 176.258,47 EUR (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 19.04.2013 S. 16, Bl. 206 d.A.).

Die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart von 2005 trat am 15.11.2006 ein. Im Berufungsverfahren ist für die Wertberechnung gemäß § 4 ZPO der Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung entscheidend, wenn erst sie – wie hier – die Berufungsanträge enthält (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rz. 4). Dies ist vorliegend der 12.03.2013. 4 % Zinsen aus 176.258,47 EUR vom 15.11.2006 bis 12.03.2013 ergeben 44.573,81 EUR.

Ein Wertabschlag ist bei der negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen (vgl. Zöller-Herget a.a.O. § 3 Rn. 16 Stichwort „negative Feststellungsklage“).

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