AG Düsseldorf – Az.: 291a C 6680/11 – Urteil vom 29.02.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 3.516,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Wohngeld für die Wohnung Nr. 18 des Aufteilungsplanes geltend.
Die Beklagte war im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage – in Erbengemeinschaft hälftig mit Frau Ex – Eigentümerin der Wohnung Nr. 18. Über den Nachlass des am 07.04.2008 verstorbenen Ehemannes der Beklagten, Herrn Gx, zu dem auch die Wohnung Nr. 18 zählte, wurde am 06.04.2009 das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht Köln – Az.: XX IN XX/XX – eröffnet. Zum Nachlassinsolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt X aus X bestellt.
Die Wohnung war mit einem lebenslangen Wohnrecht der Stief-Schwiegermutter der Beklagten belastet, die dieses Wohnrecht auch bis zu ihrem Tode am 21.01.2011 wahrgenommen hat.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 07.05.2008 genehmigten die Eigentümer zu TOP 2 im Beschlusswege die Jahresabrechnung für 2007. Die Einzeljahresabrechnung für die Wohnung Nr. 18 weist einen Saldo von 340,96 Euro aus.
Zu TOP 4 beschlossen die Eigentümer eine Sonderumlage in Höhe von 14.000,– Euro. Nach dem Verteilungsschlüssel entfiel auf die Wohnung Nr. 18 ein Betrag in Höhe von 447,58 Euro. Beide Forderungsbeträge wurden (zunächst) nicht ausgeglichen.
Ausweislich der Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2010 ist für die Wohnung Nr. 18 für die Monate Januar bis März 2010 ein Wohngeld in Höhe von 133,– Euro und für die Monate April bis Dezember ein Wohngeld in Höhe von 130,– Euro zu zahlen. Für die Monate Januar bis März 2011 ist aufgrund des Fortgeltungsbeschlusses zum Wirtschaftsplan 2010 ebenfalls ein monatliches Wohngeld in Höhe von 130,– Euro zu entrichten.
Die Gesamtforderung in Höhe von 1.965,– Euro wurde in einer Höhe von 840,– Euro ausgeglichen, so dass ein Betrag von 1.125,– Euro unbezahlt blieb.
In der Eigentümerversammlung vom 21.04.2009 wurde zu TOP 2 die Wohngeldabrechnung 2008 genehmigt. Die Einzelabrechnung für die Wohnung Nr. 18 endet mit einem Saldo von 936,53 Euro.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.05.2010 wurde die Jahresabrechnung 2009 genehmigt. Ausweislich der Einzeljahresabrechnung für die Wohnung Nr. 18 wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 666,71 Euro festgestellt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Nachlassinsolvenz sei unbeachtlich. Es werde die Erbin persönlich in Anspruch genommen. Die Forderungen resultierten aus dem Zeitraum nach dem Tod des Ehemannes der Beklagten, so dass diese Forderungen nicht zum Nachlass gehörten.
Sie behauptet, die Beklagte nutze die Wohnung.
Nachdem der Nachlassinsolvenzverwalter die Wohnung mit Kaufvertrag vom 14.09.2011 zu einem Kaufpreis von 25.000,– Euro veräußert hatte, zahlte er aus dem Verkaufserlös am 09.11.2011 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 6.420,– Euro.
Die Klägerin, die zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.516,78 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, beantragt zuletzt sinngemäß, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Klage richte sich zu Unrecht gegen ihre Person. Soweit die mit der Klage geltend gemachten Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien, seien diese ausschließlich durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen. Die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen seien Masseverbindlichkeiten, die gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen seien.
Sie habe die Wohnung auch zu keiner Zeit bewohnt oder anderweitig genutzt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Feststellungsklage ist gemäß §§ 263, 256 ZPO zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn die Klage war mit dem ursprünglichen Zahlungsantrag nicht begründet.
Der Klägerin stand gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von rückständigem Wohngeld in einer unstreitigen Gesamthöhe von 3.516,78 Euro zu. Zu Recht wendet die Beklagte insoweit ein, nicht passivlegitimiert zu sein. Die Ansprüche wären stattdessen gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, der im vorliegenden Fall auch den Ausgleich der klägerischen Forderung herbeigeführt hat.
1. Das Gericht folgt der Auffassung der Klägerin nicht, die nach dem Tod des Ehemannes der Beklagten entstandenen Forderungen seien (nur) in der Person der Beklagten entstanden.
Die geltend gemachten Wohngeldansprüche sind vielmehr als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB, nicht jedoch als Eigenschulden des Erben einzuordnen.
a. Bei den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB ist zwischen den Erblasserschulden – also die vom Erblasser herrührenden Schulden – und den Erbfallschulden zu unterscheiden.
Darüber hinaus ist eine Differenzierung zwischen Verbindlichkeiten geboten, die sowohl Nachlassverbindlichkeit wie auch Eigenverbindlichkeit des Erben sein können. Wenn also das Rechtsgeschäft irgendwie mit dem Nachlass oder Erbfall zu tun hat, somit zur Abwicklung des Nachlasses gehört, kann nach außen sowohl eine Nachlass- wie auch eine Eigenverbindlichkeit entstehen. Dann haften im Außenverhältnis Nachlass- und Eigenvermögen gewisser Maßen gesamtschuldnerisch. Korrekter Weise ist von einem einheitlichen Schuldverhältnis mit doppeltem Haftungsgegenstand auszugehen (Palandt/Weidlich, 70. Auflage, 2011, § 1967 Rn. 8).
aa. Die streitgegenständlichen Forderungen sind nicht als Erblasserschulden einzuordnen.
Das von den Wohnungseigentümern nach § 16 Abs. 2 WEG zu entrichtende Wohngeld ist jedenfalls dann Nachlassverbindlichkeit, wenn der Erbfall nach der letzten Beschlussfassung über die Zahlungsverpflichtung der Eigentümer eingetreten ist (Münchener Kommentar – BGB/Küpper, 5. Auflage 2010, § 1967, Rn. 21).
Da der Erblasser im hier zu entscheidenden Fall bereits am 07.04.2008 verstarb, die streitgegenständlichen Hausgeldforderungen ausnahmslos auf zeitlich nach dem Versterben erfolgten Beschlussfassungen der Wohnungseigentümerversammlung beruhen, kann aufgrund dieser Grundsätze zumindest nicht von einer Nachlassverbindlichkeit im Sinne der Erblasserschulden ausgegangen werden.
bb. Vielmehr ist eine Einordnung als Erbfallschulden im weiteren Sinne geboten. Erbfallschulden sind „die den Erben als solchen treffende Schulden“, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Hierzu zählen beispielsweise Verbindlichkeiten aus Erbersatzansprüchen, Vermächtnissen und vermächtnisähnlichen Ansprüchen.
Im Gegensatz hierzu sind Nachlasserbenschulden Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht. Sie entstehen aus Rechtshandlungen des Erben und führen grundsätzlich zu Eigenschulden, für die der Erbe aus seinem Vermögen haftet wie jeder andere, der durch Rechtsgeschäft eine Verbindlichkeit eingeht. Wenn aber das Rechtsgeschäft mit dem Nachlass oder Erbfall zu tun hat, somit zur Abwicklung des Nachlasses gehört, kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Behandlung als Nachlassverbindlichkeit in Betracht kommen, die jedoch – wie oben ausgeführt – im Außenverhältnis eine Inanspruchnahme des Erben nicht ausschließt (BayObLG, NZM 2000, 41 (42); OLG Bamberg, ZWE 2011, 420 f.; Palandt/Weidlich, 70. Auflage, 2011, § 1967 Rn. 8).
Für die Entstehung einer Nachlasserbenschuld, für die der Erbe auch mit seinem Eigenvermögen haftet, – abgesehen vom Fall des Verstoßes gegen eine Handlungspflicht – ist jedoch stets ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses zu verlangen (vgl. z.B. Palandt/Weidlich, 70. Auflage 2011, § 1967 Rn. 8).
Im hier zu entscheidenden Fall ist ein solches Handeln bei der Beklagten als Erbin allerdings nicht festzustellen. In diesem Zusammenhang geht das Gericht zunächst mit Rücksicht auf die der Klägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht zureichend nachgekommen ist, davon aus, dass die Beklagte die Wohnung nicht selbst bewohnt hat. Die Wohnung wurde vielmehr ausschließlich von ihrer Stief- Schwiegermutter bewohnt, die ihr Wohnrecht bis zu ihrem Tod im Januar 2011 ausgeübt hat. Aus diesem Sachverhalt ist der Schluss zu ziehen, dass die Beklagte die in den Nachlass fallende streitgegenständliche Wohnung keineswegs „verwaltet“, sondern keinerlei Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Verwaltung der Wohnung entfaltet hat.
Hieraus folgt, dass die streitige Wohngeldforderungen nicht als Nachlasserbenschuld, sondern als Erbfallschuld in weiterem Sinne – Nachlassverwaltungs(kosten)schuld – zu verstehen sind. Sie entsteht zwar infolge des Erbfalls, aber nicht mit diesem. Ebenso wie die Verbindlichkeiten, die der Nachlassverwalter bzw. Nachlassinsolvenzverwalter zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingeht, ist sie als Unterfall der Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB, für die die Erbenhaftung gemäß § 1975 beschränkt werden kann, zu qualifizieren (BFH, BB 1998, 2195 ff. zit. nach Juris m.w.N.).
Der bloße Antritt des Erbes ist noch kein ausreichendes Handeln, das für die Begründung einer reinen Eigenschuld oder auch nur einer Nachlasserbenschuld als „Auch-Eigenschuld“ nach erbrechtlichen Kategorien ausreichen würde (vgl. hierzu auch der Bundesfinanzhof, a.a.O. mit Hinweis auf Ramackers in Beermann, a.a.O., § 45 AO 1977 Rz. 46). Der Bundesfinanzhof hat in seiner steuerrechtlichen Entscheidung eine insoweit vergleichbare Linie verfolgt und hierzu auf folgende Fallgestaltung verwiesen: Danach sind Einnahmen aus einer Tätigkeit des Erblassers, die dem Erben ohne eigenes Zutun nach dem Erbfall zufließen (z.B. Honorare für Veröffentlichungen, Gewinnanteile), nach § 24 Nr. 2 EStG dem Erben als eigene Einkünfte zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Allein dadurch, dass der Erbe Steuerschuldner wird, wird die auf die ihm zugeflossenen Einnahmen entfallende Einkommensteuer nicht zu einer Eigenschuld des Erben. Es handelt sich vielmehr um eine Erbfallschuld in der Form der Nachlassverwaltungskostenschuld (BFH a.a.O. unter Hinweis auf Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 45 AO 1977 Rz. 66 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24.01.1996, X R 14/94.
Für den hier zu entscheidenden Fall gilt daher, dass die Beklagte als Erbin kein Handeln bei der Verwaltung der Wohnung angelastet werden kann, die eine Eigen- oder eine Nachlasserbenschuld begründen könnte. Die Wohngeldforderungen sind reine Nachlassverbindlichkeiten, für die die Haftungsbeschränkung mit rückwirkender Trennung von Nachlass und sonstigem Vermögen des Erben nach § 1975 BGB gilt. Damit aber können die Ansprüche nur noch gegenüber dem Nachlassinsolvenzverwalter als Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 1967 BGB, §§ 54, 55, 324, 325 InsO geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.