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Erbteilskaufvertrag -Auslegung hinsichtlich des Umfangs einer salvatorischen Klausel

OLG Koblenz, Az.: 3 U 258/14, Beschluss vom 15.05.2014

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien sind Brüder und je zur Hälfte Erben ihrer am 6. Februar 2008 verstorbenen Mutter, Eva W. Der Vater der Parteien ist vorverstorben. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe des hälftigen Betrages von 115.449,94 €, mithin von 57.724,97 €, nebst Zinsen in Anspruch.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte in der Zeit vom 2. Januar 1998 bis 4. März 2008 Abbuchungen vom Konto der Mutter getätigt hat, die teilweise zu Lebzeiten der Mutter ohne deren Kenntnis erfolgt seien. Des Weiteren besteht Streit darüber, ob die Parteien eine abschließende Erbauseinandersetzungsvereinbarung unter Abgeltung etwaiger Schadensersatzansprüche getroffen haben.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme – Vernehmung der Zeugen Frau Rechtsanwältin Michaela P. (Sitzungsprotokoll vom 8. Januar 2014, GA 120 f.) und Herrn Rechtsanwalt Stefan A. – abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 28. Februar 2014 und seinem Entwurf der Berufungsschrift, beide vom 28. Februar 2014 (GA 169 bzw. 175 ff.), mit der er unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 57.724,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (5. Februar 2013, GA 63) begehrt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens ist nicht begründet.

Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist zwar nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung zu tragen. Die beabsichtigte Berufung hat allerdings keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen von ihm getätigten Abbuchungen vom Konto seiner Mutter in der Zeit vom 2. Januar 1998 bis 4. März 2008 in Anspruch. Diese Abbuchungen seien bis zu deren Tod am 6. Februar 2008 ohne Kenntnis der Erblasserin erfolgt. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass er sich gewissenhaft um die finanziellen Angelegenheiten der Mutter gekümmert und im Übrigen überhaupt erst im August 2000 Vollmacht über deren Konto gehabt habe (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 18. Juli 2012, GA 15). Die Erblasserin sei über die Abbuchungen stets informiert gewesen. Ferner sei die Erbauseinandersetzung einvernehmlich im Jahre 2009 zwischen den Parteien beendet worden. Danach sollten alle etwaigen Ansprüche abgegolten sein.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß §§ 280, 1922 BGB kein Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Abbuchungen vom Konto der Erblasserin zu.

Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nachvollziehbar und frei von Rechtsfehlern zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass die Bevollmächtigten der Parteien im Jahre 2009 eine einvernehmliche Regelung getroffen haben, wonach mit dem Erbteilsverkauf des Beklagten an die Eheleute C. und Sch. zu einem Kaufpreis von 25.000,00 € (vgl. notarieller Erbteilskaufvertrag vom 26. Oktober 2009, Ur.-Nr. 997/2009, Notar Dr. D., Anlagenheft B 3, Bl. 26-35) das Erbe zwischen den Parteien insgesamt auseinander gesetzt und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers auf Zahlung von 57.724,97 € wegen der Kontoabbuchungen abgegolten sein sollte.

Der Kläger verweist zwar in seiner angekündigten Berufungsschrift (S. 3, GA 177) zu Recht darauf hin, dass ausweislich der salvatorischen Klausel in Ziffer VIII des notariell beurkundeten Erbteilskaufvertrages die Brüder nach dem Wortlaut der Urkunde mit deren Vollzug nur wechselseitige Ansprüche, bezogen auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters, W., ausgeschlossen haben. Dies schließt aber nicht aus, dass die Parteien außerhalb dieser Vereinbarung eine insgesamt abschließende Regelung hinsichtlich aller Vorgänge im Zusammenhang mit den finanziellen Angelegenheiten ihrer verstorbenen Mutter treffen wollten und getroffen haben.

So liegt der Fall hier.

Die Zeugin Frau Rechtsanwältin Michaela P., Bevollmächtigte des Beklagten, hat im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet (Sitzungsprotokoll vom 8. Januar 2014, Seite 2-3, GA 120 f.), dass mit dem Kläger und seinem früheren Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Stefan A., eine Einigung dahingehend erzielt worden sei, dass der Erbteil nicht von dem Kläger, sondern stattdessen von der Eheleuten C.und Sch. übernommen werden sollte. Die Erbengemeinschaft sollte insgesamt auseinandergesetzt werden. Im Rahmen der Auseinandersetzung seien lediglich das geerbte Haus in E. und die Behandlung der hier streitgegenständlichen Kontoabbuchungen Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Aufgrund des Gesprächs vom 1. April 2009 und der Schreiben vom 6. April 2009 und 23. April 2009 sei aus ihrer Sicht die Angelegenheit einvernehmlich und abschließend geregelt gewesen. Es habe danach keine Korrespondenz mehr gegeben, dass die gegenseitigen Ansprüche aus dem Erbfall bzw. der Erbengemeinschaft mit dem Verkauf des Erbanteils nicht abgegolten sein sollten.

Der Zeuge Herr Rechtsanwalt Stefan A., der den Kläger zum damaligen Zeitpunkt vertreten hat, hat in der Beweisaufnahme (GA 121ff) bestätigt, dass Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Parteien bzw. ihren Bevollmächtigten die Auflistung der Abbuchungen vom Konto der Erblasserin (Bl. 1 – 21 Anlagenheft) gewesen sei, auch wenn er sich nicht daran erinnern könne, ob die Verhandlungen hierüber im Jahre 2008 und/oder 2009 geführt worden seien. Nach dem Schreiben vom 23. April 2009 (Anlage B 2, Anlagenheft Bl. 24 f.) sei die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen. Wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass dem Kläger mehr zustehen würde, hätte er ihm dies mitgeteilt. Die Vereinbarung hätte seiner Auffassung nach keinen Sinn ergeben, wenn damit nicht eine abschließende Regelung verbunden gewesen wäre. Mit der Zahlung von 25.000,00 € für den Erbanteil des Beklagten habe der Punkt „Abbuchungen vom Konto der Erblasserin“ abgegolten sein sollen. Mit der Verrechnung eines Betrages in Höhe von lediglich 10.000,00 € zur Abgeltung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs sei der Kläger nicht einverstanden gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussagen der Zeugen wird auf das angegriffenen Urteil und das Sitzungsprotokoll vom 8. Januar 2014 Bezug genommen.

Das Landgericht ist aufgrund der Aussage der beiden Zeugen überzeugend zu der Auffassung (§ 286 ZPO) gelangt, dass mit der Erledigung der Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten sein sollten.

Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut in Ziffer VIII des Erbteilskaufvertrages die Brüder mit dem Vollzug der Urkunde ausdrücklich nur wechselseitige Ansprüche, bezogen auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters, W., ausgeschlossen haben. Der Zeuge A. hat dies nachvollziehbar dahingehend erklärt, dass diese Klausel auf Wunsch seines damaligen Mandanten, des Klägers, Aufnahme in den notariellen Vertrag gefunden habe. Des Weiteren habe in der Urkunde aufgenommen werden sollen, dass der Beklagte keinerlei Rechte mehr auf irgendwelche Gegenstände erhebe, unabhängig von der Eigentumslage (Ziffer VIII Nr. 2 des Erbteilskaufvertrages).

Mit Recht nimmt das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an, dass mit dem Ausschluss sämtlicher wechselseitiger Ansprüche zwischen den Brüdern in Ziffer VIII Nr. 1 des Erbteilskaufvertrages nicht nur weitergehende Ansprüche in Bezug auf den Nachlass des vorverstorbenen Vaters der Parteien, sondern auch Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Ableben der Erblasserin stehen, ausgeschlossen sein sollten.

Das Landgericht hat die Klausel in Ziffer VIII Nr. 1 des Erbteilskaufvertrages zutreffend dahin ausgelegt, dass mit dem Erbteilskaufvertrag auch die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses der verstorbenen Mutter abgeschlossen sein sollte. Dafür spricht bereits der zeitliche Zusammenhang der Ereignisse. Die Mutter der Parteien ist am 6. Februar 2008 verstorben. Der Vater war vorverstorben. Am 26. Oktober 2009, dem Tag der Beurkundung des Erbteilskaufvertrages, bestand keine Veranlassung (mehr), den Nachlass des Vaters zu regeln; Veranlassung bestand vielmehr, den Nachlass der verstorbenen Mutter zu regeln. Es liegt nahe, dass der Kläger mit der Beendigung der Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses der Mutter mit dieser Abgeltungsklausel nur verhindern wollte, dass ein neuer Streit über die Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses des Vaters entstehen könnte.

Entgegen den Ausführungen des Klägers in seinem Entwurf der Berufungsschrift (Seite 6, GA 180) ist davon auszugehen, dass der Nachlass hinsichtlich des Vermögens der Mutter nicht ungeteilt, sondern auseinandergesetzt ist.

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