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Erbvertrag – späteres gemeinschaftliches Testament über einzelne Nachlassgegenstände

Ein Erbvertrag schien die Nachfolge eindeutig zu regeln, doch dann tauchte plötzlich ein Testament auf. Wer erbt nun – und was gilt wirklich in diesem komplizierten Familienfall?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 21/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 10.02.2025
  • Aktenzeichen: 8 W 21/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren in einer Nachlasssache
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • B.W.: Kind der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes; Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Mainz.
  • M.W.: Kind der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes; Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Mainz.
  • T.C.: Enkelin der Erblasserin (Kind der vorverstorbenen Tochter C.D. aus erster Ehe); Beteiligte am Verfahren.
  • J.D.: Enkel der Erblasserin (Kind der vorverstorbenen Tochter C.D. aus zweiter Ehe); Beteiligter am Verfahren.
  • L.D.: Enkel der Erblasserin (Kind der vorverstorbenen Tochter C.D. aus zweiter Ehe); Beteiligter am Verfahren.
  • Amtsgericht – Nachlassgericht – Mainz: Gericht der Vorinstanz, dessen Beschluss vom 20.04.2023 angefochten wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten mehrere letztwillige Verfügungen getroffen, darunter einen Erbvertrag von 1981. In diesem setzten sie sich gegenseitig als Erben ein und ihre Kinder B.W. und M.W. als Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden. Ihre dritte Tochter, C.D. (die vor der Erblasserin verstarb), wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Nach dem Tod der Erblasserin gab es offenbar Streitigkeiten über die Erbfolge, die zu einem Beschluss des Nachlassgerichts Mainz führten. Gegen diesen Beschluss legten B.W. und M.W. Beschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Auslegung der verschiedenen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin und ihres Ehemannes zur Bestimmung der korrekten Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin, insbesondere im Hinblick auf die Stellung der Beschwerdeführer und der Abkömmlinge der vorverstorbenen Tochter.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerden von B.W. und M.W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Mainz vom 20.04.2023 wurden zurückgewiesen.
  • Folgen: B.W. und M.W. müssen die Gerichtskosten für ihre jeweiligen erfolglosen Beschwerden tragen. Der ursprüngliche Beschluss des Nachlassgerichts Mainz bleibt bestehen. Der Geschäftswert für jede Beschwerde wurde auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Der Kern des Rechtsstreits: Erbvertrag gegen späteres Testament

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat mit Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az.: 8 W 21/24) die Beschwerden zweier Söhne gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts Mainz zurückgewiesen.

Ordentliches Schreibtisch in einem deutschen Wohnzimmer mit offenem Schublade und einem alten Testament sichtbar.
Erbvertrag und Testament – erbrechtliche Auslegung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, wie ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2018 im Verhältnis zu einem früheren Erbvertrag von 1995 auszulegen ist und wer Erbe einer 2019 verstorbenen Frau geworden ist.

Die familiären Hintergründe und die ersten Nachlassregelungen

Die Verstorbene (Erblasserin) und ihr bereits im Juni 2019 verstorbener Ehemann hatten drei Kinder: die Söhne B.W. und M.W. sowie eine Tochter C.D., die schon 2017 verstarb. Die Tochter hinterließ drei Kinder aus zwei Ehen: T.C., die bei den Großeltern aufwuchs, sowie J.D. und L.D. Diese Familienkonstellation ist wichtig für das Verständnis der Erbfolge.

Der Erbvertrag von 1981

Bereits 1981 schlossen die Eheleute einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des länger Lebenden sollten die Söhne M. und B. erben. Die Tochter C. wurde ausdrücklich nur auf den Pflichtteil gesetzt, was bedeutet, dass sie nur den gesetzlich garantierten Mindestanteil erhalten sollte.

Der geänderte Erbvertrag von 1995: Eine entscheidende Wende

Im Dezember 1995 änderten die Eheleute ihre Nachlassplanung grundlegend durch einen neuen Erbvertrag. Sie hoben die Regelungen zur Erbfolge nach dem Längstlebenden aus dem Vertrag von 1981 auf. Stattdessen bestimmten sie nun: Erben nach dem Tod des Letztversterbenden sollten alle drei Kinder (M., B. und C.) sowie die Enkelin T.C. zu gleichen Teilen werden.

Wichtige Klausel: Änderbarkeit der Erbeinsetzung

Entscheidend war hierbei die Formulierung, dass diese Erbeinsetzung „mit lediglich einseitig testamentarischer Wirkung“ erfolge und „dementsprechend mit dem Recht der jederzeitigen Änderungen“. Das bedeutet, der überlebende Ehegatte war nicht starr an diese Erbeinsetzung gebunden, sondern konnte sie später noch ändern. Für den Fall, dass ein Erbe vorverstirbt, wurden dessen Abkömmlinge als Ersatzerben bestimmt.

Vorweggenommene Erbfolge: Haus für Sohn B.

Ebenfalls im Dezember 1995 übertrugen die Eheleute ihrem Sohn B. bereits zu Lebzeiten das Eigentum an einem Haus (Hermann-Hesse-Straße 50). Solche Übertragungen können bei der späteren Erbauseinandersetzung eine Rolle spielen.

Das spätere handschriftliche Testament von 2018

Kurz vor dem Tod des Ehemannes verfassten die Eheleute im Juni 2018 ein gemeinsames handschriftliches Testament. Dieses Dokument steht im Zentrum des Streits. Darin hielten sie fest, dass Sohn B. das Haus Nr. 50 bereits als Schenkung erhalten habe. Da Tochter C. verstorben sei, solle Sohn M. das Haus Nr. 54 erben.

Bedingungen und weitere Verfügungen im Testament 2018

Das Testament enthielt eine Bedingung: M.s geschiedene Frau dürfe das Haus Nr. 54 nicht betreten, andernfalls falle es an die Kinder von Sohn B. Weiterhin sollte B. dem M. Zugang zum Garten von Haus Nr. 50 gewähren. Die Enkelin T.C. sollte nach dem Tod beider Eheleute 2.000 Euro aus dem Nachlass erhalten.

Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt

Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin im November 2019 bestand ihr Vermögen im Wesentlichen aus dem Haus Hermann-Hesse-Straße 54 (Wert ca. 350.000 Euro) und Barvermögen von etwa 30.000 Euro. Dies entsprach laut Angaben auch ungefähr dem Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung 2018.

Der Rechtsstreit vor dem Nachlassgericht Mainz

Nach dem Tod der Mutter beantragte Sohn M.W. beim Amtsgericht Mainz einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Er stützte sich dabei auf das handschriftliche Testament von 2018, wonach er das wesentliche Vermögensstück, das Haus Nr. 54, erben sollte.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Nachlassgericht Mainz wies den Antrag von M.W. mit Beschluss vom 28. Januar 2021 zurück. Die Begründung: Aus dem Testament von 2018 lasse sich nicht mit der nötigen Sicherheit schließen, dass M.W. Alleinerbe sein sollte. Das Testament regele nur einzelne Vermögensgegenstände (Haus Nr. 54, Geldbetrag für T.C.).

Das Gericht ließ offen, ob das Testament von 2018 den Erbvertrag von 1995 nur ergänzen oder komplett ersetzen sollte. Es betonte jedoch, dass zumindest der Bruder B.W. ebenfalls Miterbe geworden sei. Eine Alleinerbenstellung von M.W. sei nicht erkennbar.

Die Bestätigung durch das OLG Zweibrücken

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten sowohl M.W. (Beteiligter zu 1) als auch B.W. (Beteiligter zu 2) Beschwerde beim OLG Zweibrücken ein. M.W. verfolgte weiterhin sein Ziel, als Alleinerbe anerkannt zu werden. Die Gründe für die Beschwerde von B.W. gehen aus dem verkürzten Urteilstext nicht hervor, aber er widersetzte sich offenbar ebenfalls der Entscheidung des Amtsgerichts oder der Auslegung durch M.W.

Kern der OLG-Entscheidung: Keine Alleinerbenstellung für M.W.

Das OLG Zweibrücken wies beide Beschwerden zurück. Es bestätigte damit im Ergebnis die Sichtweise des Nachlassgerichts Mainz. Auch das OLG sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute im Testament von 2018 M.W. als Alleinerben einsetzen wollten.

Auslegung des Testaments von 2018

Obwohl die detaillierte Begründung des OLG im vorliegenden Auszug fehlt, folgt aus der Zurückweisung der Beschwerden: Das Gericht interpretiert das Testament von 2018 nicht als vollständige Neuregelung der Erbfolge, die den Erbvertrag von 1995 ersetzt. Vielmehr dürfte es die Verfügungen über das Haus Nr. 54 und die 2.000 Euro für T.C. als Teilungsanordnungen oder Vorausvermächtnisse ansehen.

Eine Teilungsanordnung regelt, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird, ohne deren Erbquoten zu ändern. Ein Vorausvermächtnis ist ein zusätzlicher Vermögensvorteil für einen Erben, der nicht auf seinen Erbteil angerechnet wird. Beides setzt aber voraus, dass es mehrere Erben gibt.

Bedeutung des Erbvertrags von 1995 bleibt bestehen

Damit bleibt die im Erbvertrag von 1995 festgelegte Erbeinsetzung maßgeblich: Erben sind die Söhne M.W. und B.W., die Enkelin T.C. sowie – als Ersatzerben für die vorverstorbene Tochter C. – deren weitere Abkömmlinge J.D. und L.D., alle zu gleichen Teilen. Das Testament von 2018 modifiziert diese Erbengemeinschaft lediglich hinsichtlich einzelner Vermögenswerte.

Bedeutung der Entscheidung für die Betroffenen

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die beteiligten Familienmitglieder.

Für Sohn M.W.

M.W. ist nicht Alleinerbe geworden. Er ist lediglich einer von mehreren Miterben. Zwar dürfte er aufgrund des Testaments von 2018 einen starken Anspruch auf das Haus Nr. 54 im Rahmen der Erbauseinandersetzung haben (wahrscheinlich als Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis). Er muss sich den Nachlass aber mit den anderen Miterben teilen. Die Bedingung bezüglich seiner Ex-Frau könnte weiterhin relevant sein.

Für Sohn B.W.

B.W. ist ebenfalls Miterbe zu gleichen Teilen. Seine Beschwerde wurde zwar auch zurückgewiesen, aber das Ergebnis bestätigt seine Position als Miterbe neben M.W. und den anderen. Bei der Aufteilung des Nachlasses muss möglicherweise der Wert des ihm bereits 1995 übertragenen Hauses Nr. 50 berücksichtigt werden (Ausgleichungspflicht).

Für die Enkelkinder

Die Enkelin T.C. ist Miterbin zu gleichen Teilen gemäß dem Erbvertrag von 1995. Zusätzlich erhält sie die im Testament von 2018 bestimmten 2.000 Euro, wahrscheinlich als Vorausvermächtnis. Die Enkel J.D. und L.D. sind als Ersatzerben für ihre verstorbene Mutter C. ebenfalls Miterben geworden, die sich deren Erbteil teilen.

Abschließende prozessuale Aspekte

Das OLG Zweibrücken legte fest, dass die beiden Beschwerdeführer M.W. und B.W. die Gerichtskosten für ihre jeweiligen erfolglosen Beschwerden selbst tragen müssen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten (z.B. Anwaltskosten der Gegenseite) wurde nicht angeordnet. Der Geschäftswert für jede Beschwerde wurde auf bis zu 13.000 Euro festgesetzt, was für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren relevant ist. Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität der Testamentsauslegung, insbesondere wenn mehrere, sich teils widersprechende Dokumente vorliegen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Gericht lehnt den Antrag ab, eine Person als Alleinerben anzuerkennen, weil das Testament vom 24.06.2018 keine eindeutige Alleinerbenstellung begründet. Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass die Erblasser eine gleichmäßige Verteilung ihres Vermögens an beide Söhne beabsichtigten, indem jeder ein Haus erhalten sollte. Die Zuweisung eines Hauses an einen Sohn kann entweder als Vermächtnis oder Teilungsanordnung verstanden werden, macht ihn aber nicht zum Alleinerben des gesamten Nachlasses. Dies unterstreicht die Wichtigkeit präziser Formulierungen in Testamenten, besonders wenn frühere Erbverträge existieren.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Erben und Erblasser zum Thema widersprüchliche Nachlassdokumente

Der gleichzeitige Bestand von Testament und Erbvertrag führt häufig zu komplizierten Rechtsfragen und Konflikten zwischen potenziellen Erben. Besonders in Patchwork-Familien mit Kindern aus verschiedenen Ehen kann die Nachlassregelung schnell unübersichtlich werden.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Rangverhältnis zwischen Erbvertrag und Testament beachten

Ein Erbvertrag hat grundsätzlich Vorrang vor einem Testament, sofern die testamentarischen Verfügungen den vertraglichen Regelungen widersprechen. Ein nach Abschluss eines Erbvertrags errichtetes Testament ist insoweit unwirksam, als es die im Erbvertrag getroffenen Regelungen beeinträchtigen würde.

Beispiel: Wenn in einem Erbvertrag festgelegt wurde, dass die Kinder B.W. und M.W. zu gleichen Teilen erben sollen, kann ein später errichtetes Testament, das stattdessen die Enkelkinder als Erben einsetzt, diese vertragliche Regelung nicht aushebeln.

⚠️ ACHTUNG: Nicht alle Regelungen in einem Erbvertrag sind automatisch vertraglicher Natur! Manche Klauseln können als einseitige Verfügungen ausgelegt werden, die der Erblasser später durch Testament ändern kann.


Tipp 2: Bestehende Nachlassdokumente regelmäßig prüfen lassen

Lassen Sie bei veränderten Familienverhältnissen (Tod eines vorgesehenen Erben, Scheidung, Geburt von Enkelkindern) bestehende Erbverträge und Testamente von einem Fachanwalt für Erbrecht überprüfen, um unbeabsichtigte Erbfolgen zu vermeiden.

Beispiel: Wenn wie im vorliegenden Fall eine Tochter (C.D.) vor der Erblasserin verstirbt, treten ihre Kinder (T.C., J.D., L.D.) grundsätzlich an ihre Stelle. War dies im Erbvertrag nicht berücksichtigt, könnte es zu ungewollten Ergebnissen kommen.

⚠️ ACHTUNG: Bei mehreren vorhandenen Nachlassdokumenten sollte immer geprüft werden, ob das jüngere Dokument als Ergänzung oder Widerruf des älteren gedacht war!


Tipp 3: Ersatzerben und Nacherbfolge explizit regeln

Treffen Sie in Ihrem Erbvertrag oder Testament klare Regelungen für den Fall, dass ein vorgesehener Erbe vor Ihnen verstirbt. Die gesetzliche Ersatzerbfolge (Kinder des verstorbenen Erben erben dessen Anteil) gilt nur, wenn keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Beispiel: Hätte die Erblasserin im Fall OLG Zweibrücken explizit festgelegt, dass im Falle des Vorversterbens ihrer Tochter C.D. deren Kinder nicht an ihre Stelle treten sollen, wäre deren Erbanteil den übrigen Erben zugewachsen.

⚠️ ACHTUNG: Ohne explizite Regelung greift das Repräsentationsprinzip, wonach die Kinder eines vorverstorbenen Erben automatisch an dessen Stelle treten!


Tipp 4: Formale Anforderungen beachten

Achten Sie bei jedem Nachlassdokument auf die strikte Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften. Erbverträge müssen notariell beurkundet werden. Testamente können zwar handschriftlich verfasst werden, müssen aber eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.

⚠️ ACHTUNG: Ein formungültiges Dokument ist unwirksam, selbst wenn der Erblasserwille eindeutig erkennbar ist! Handschriftliche Ergänzungen zu einem Erbvertrag sind ohne notarielle Beurkundung regelmäßig unwirksam.


Tipp 5: Bei Unklarheiten sofort handeln

Wenn Sie als potenzieller Erbe mit widersprüchlichen Nachlassdokumenten konfrontiert werden, sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren und gegebenenfalls gegen einen Erbschein Beschwerde einlegen, wie es im vorliegenden Fall B.W. und M.W. getan haben.

⚠️ ACHTUNG: Die Beschwerdefrist gegen einen erteilten Erbschein ist kurz! Versäumen Sie nicht, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Die Besonderheit bei Patchwork-Familien, wie im vorliegenden Fall mit einer Tochter aus erster Ehe, kann zu komplexen erbrechtlichen Situationen führen. Vorverstorbene Kinder werden durch ihre eigenen Nachkommen (Enkel der Erblasserin) vertreten, was die Erbquoten und Ansprüche beeinflusst.

Checkliste: Umgang mit widersprüchlichen Erbregelung

  • Alle vorhandenen Nachlassdokumente (Testamente, Erbverträge) zusammentragen
  • Chronologische Reihenfolge der Dokumente feststellen
  • Prüfen, welche Regelungen vertraglicher und welche einseitiger Natur sind
  • Bei Unklarheiten frühzeitig anwaltliche Beratung einholen
  • Bei Streitigkeiten im Familienkreis an eine Mediation denken, bevor der Rechtsweg beschritten wird
  • Nachlassgericht kontaktieren und gegebenenfalls formelle Beschwerde einlegen

Benötigen Sie Hilfe?

Erbrechtliche Herausforderungen: Klarheit in komplexen Erbangelegenheiten?

Erbrechtliche Streitfragen, wie sie beispielsweise bei der Auslegung von Erbverträgen und Testamenten auftreten können, schaffen häufig Unsicherheiten. Unterschiedliche Formerfordernisse, zeitliche Veränderungen und familiäre Konstellationen erfordern eine präzise Analyse, um die vertraglichen Regelungen und damit verbundenen Rechte korrekt zu erfassen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre individuelle Situation sachlich und präzise zu bewerten. Wir setzen unser juristisches Know-how ein, um Ihnen bei der Strukturierung und Klärung erbrechtlicher Fragestellungen zu helfen. Zögern Sie nicht, uns bei entsprechenden rechtlichen Anliegen vertrauensvoll zu kontaktieren.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Erbvertrag“ und wie unterscheidet er sich von einem Testament?

Ein Erbvertrag und ein Testament sind beide Möglichkeiten, um die Verteilung des eigenen Nachlasses nach dem Tod zu regeln. Dennoch gibt es entscheidende Unterschiede zwischen ihnen.

Wichtige Unterschiede

  • Bindungswirkung: Der Erbvertrag ist bindend, d.h., er kann nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten geändert oder aufgelöst werden. Ein Testament hingegen kann vom Erblasser jederzeit geändert oder widerrufen werden.
  • Beteiligte Parteien: Ein Erbvertrag erfordert mindestens zwei Parteien, den Erblasser und einen oder mehrere Erben. Das Testament kann dagegen einstimmig vom Erblasser erstellt werden.
  • Formalitäten: Der Erbvertrag muss beim Notar beurkundet werden, während ein Testament entweder handschriftlich oder auch beim Notar erstellt werden kann.

Beispiele

Stellen Sie sich vor, Sie wollen Ihren Enkel als Erben einsetzen. Mit einem Testament können Sie dies jederzeit ändern, indem Sie ein neues Testament erstellen. Mit einem Erbvertrag würden Sie dies nur mit der Zustimmung des Enkels tun können.

Wichtige Aspekte

Erbverträge eignen sich gut für Situationen, in denen eine feste Abmachung mit dem zukünftigen Erben gewollt ist. Beispielsweise können Gegenleistungen, die der Erbe zu Lebzeiten erbringen soll, im Erbvertrag festgehalten werden. Testamente bieten dagegen eine größere Flexibilität, da der Erblasser seine Entscheidungen jederzeit ändern kann.

In beiden Fällen kann man die gesetzliche Erbfolge durchsetzen oder abändern. Wichtig ist jedoch, die unterschiedlichen Bindungswirkungen zu beachten und zu wissen, welche Art der Regelung besser zu den eigenen Wünschen und Umständen passt.


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Welche Rolle spielt die Formulierung „mit lediglich einseitig testamentarischer Wirkung“ in einem Erbvertrag?

Die Formulierung „mit lediglich einseitig testamentarischer Wirkung“ in einem Erbvertrag gibt dem Erblasser die Möglichkeit, die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen durch ein späteres Testament zu ändern oder aufzuheben. Ohne diese Klausel wäre der Erbvertrag bindend und ein späteres Testament, das dem Erbvertrag widerspricht, unwirksam.

Warum ist das wichtig?

Erbverträge sind verbindliche Vereinbarungen, die die Erbfolge regeln und nicht einfach widerrufen werden können, solange sie bindend sind. Wenn ein Erblasser also einen Erbvertrag abschließt, ist er normalerweise an die darin getroffenen Absprachen gebunden, solange keine entsprechende Änderungsklausel besteht.

Einseitige Testamentarische Wirkung?

Ein Testament dagegen kann jederzeit geändert werden (§ 2253 BGB). Durch die Formulierung „mit lediglich einseitig testamentarischer Wirkung“ wird sichergestellt, dass der Erblasser auch nach Abschluss eines Erbvertrags noch die Freiheit hat, seine letztwilligen Verfügungen zu ändern, ohne dass der Erbvertrag diese Änderungen verhindert.

Praktische Bedeutung

Diese Klausel ist insbesondere nützlich, wenn sich die Lebensumstände des Erblassers ändern oder wenn er seine Erbfolge aufgrund neuer Umstände neu bewerten möchte. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Erbvertrag geschlossen, aber später merken, dass völlig andere Vorstellungen für den Nachlass bestehen. Mit dieser Klausel können Sie Ihre Entscheidungen noch anpassen.

Zusammenhang mit dem Erbrecht

Im deutschen Erbrecht gibt es das Prinzip der Testierfreiheit, was es dem Erblasser ermöglicht, seinen Nachlass weitgehend nach eigenen Vorstellungen zu verteilen. Beim Erbvertrag wird diese Freiheit teilweise eingeschränkt, da er zu bindenden Verpflichtungen führt. Die Klausel „mit lediglich einseitig testamentarischer Wirkung“ hilft, eine Ausnahme von dieser Bindung zu schaffen und die Testierfreiheit zu bewahren.

Für Sie bedeutet das, dass Sie im Erbrecht flexibel bleiben können und über den Nachlass entscheiden, ohne an feste und unveränderliche Zusage gebunden zu sein.


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Wie beeinflusst eine vorweggenommene Erbfolge, wie beispielsweise die Schenkung eines Hauses, die Erbverteilung?

Eine vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung von Vermögenswerten, wie zum Beispiel Immobilien, durch den künftigen Erblasser zu Lebzeiten an seine künftigen Erben. Diese Vermögensübertragungen erfolgen häufig in Form von Schenkungen, wobei der Schenker und der Beschenkte oft so handeln, als ob das geschenkte Vermögen Teil des zukünftigen Erbes ist. Solche Schenkungen können die spätere Erbverteilung beeinflussen und sollten sorgfältig geplant werden.

Wichtige Aspekte, die bei einer vorweggenommenen Erbfolge berücksichtigt werden sollten:

  • Anrechnung auf den Erbteil: Eine Schenkung kann auf den zukünftigen Erbteil des Beschenkten angerechnet werden. Dies bedeutet, dass das geschenkte Vermögen bei der Berechnung des Erbteils berücksichtigt wird, um eine gleichmäßige Verteilung unter den Erben sicherzustellen. Ein Beispiel: Wenn ein Kind bereits eine Immobilie zu Lebzeiten geschenkt bekommen hat, könnte diese Schenkung auf seinen Erbteil angerechnet werden.
  • Pflichtteilsansprüche und -ergänzungsansprüche: Wenn ein Pflichtteilsberechtigter (z.B. ein Kind) bereits vor dem Tod des Erblassers Vermögen erhalten hat, kann dies seine Ansprüche auf den Rest des Nachlasses beeinflussen. Andere Erben könnten bei einer ungleichen Verteilung Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, um eine faire Verteilung zu erreichen.
  • Erbverzicht: Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, kann ein Erbverzicht vereinbart werden. Dies bedeutet, dass der Beschenkte auf seinen zukünftigen Erbteil verzichtet und das geschenkte Vermögen als sein volles Erbe betrachtet wird. Ein solcher Verzicht sollte notariell beurkundet werden.

Insgesamt kann eine sorgfältige Planung der vorweggenommenen Erbfolge dazu beitragen, Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden und eine geordnete Vermögensnachfolge sicherzustellen.

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie sich über die rechtlichen und steuerlichen Implikationen informieren und die verschiedenen Optionen sorgfältig abwägen, um eine faire und geordnete Verteilung Ihres Vermögens sicherzustellen.


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Was bedeutet es, wenn ein Kind „auf den Pflichtteil gesetzt“ wird und welche Rechte hat diese Person?

Wenn ein Kind „auf den Pflichtteil gesetzt“ wird, bedeutet dies, dass es nicht als Erbe in einem Testament oder Erbvertrag genannt ist und daher keinen gesetzlichen oder testamentarischen Erbteil erhält. Trotzdem hat es dennoch ein Recht auf den Pflichtteil, was im deutschen Erbrecht bedeutet, dass es die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhält, das ihm bei einer gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.

Berechnung des Pflichtteils

Der Pflichtteil wird folgendermaßen berechnet:

  • Ermittlung der gesetzlichen Erbquote: Bei einer gesetzlichen Erbfolge würde das Kind einen bestimmten Anteil am Erbe erhalten. Dieser Anteil hängt von der Anzahl der Kinder und dem Zustand der Ehe des Erblassers ab.
  • Pflichtteilsquote: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dieser gesetzlichen Erbquote. Zum Beispiel wäre ein Kind, das gesetzlich die Hälfte des Erbes erben würde, berechtigt, einen Pflichtteil von 25% zu erhalten, wenn der Erblasser verheiratet ist und das Kind neben dem Ehepartner als einziger Erbe existiert.

Rechte des enterbten Kindes

Ein enterbtes Kind, das nur auf den Pflichtteil gesetzt wird, hat das Recht, den Pflichtteil einzufordern. Dies kann durch eine formelle Aufforderung an die Erben geschehen, und wenn erforderlich, durch eine Klage beim Gericht. Der Pflichtteil darf nur in bar ausgezahlt werden, nicht in Form von Erbschaftsgegenständen.

Fristen für die Geltendmachung

Es besteht eine Verjährungsfrist von drei Jahren, um den Pflichtteil zivilrechtlich einzufordern. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung erfährt.

Insgesamt dient der Pflichtteil dazu, die nächsten Angehörigen, wie Kinder, vor Willkür durch den Erblasser zu schützen und ihnen eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu sichern, auch wenn sie enterbt werden sollten.


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Wie werden widersprüchliche Aussagen in einem Erbvertrag und einem späteren Testament ausgelegt?

Wenn ein Erbvertrag und ein späteres Testament widersprüchliche Aussagen enthalten, ist die Auslegung kompliziert und oft streitanfällig. Ziel der Gerichte ist es, den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Dazu werden alle relevanten Umstände des Falls berücksichtigt.

Grundsätzliches Verfahren:

Die Gerichte analysieren den Wortlaut der Dokumente, die Beziehungen des Erblassers zu den Beteiligten sowie andere relevante Tatsachen. § 2084 BGB besagt, dass die Auslegung einer letztwilligen Verfügung so erfolgen soll, dass die Unwirksamkeit vermieden wird, ohne einem Willen des Erblassers über seine Erklärung hinaus Geltung zu verschaffen.

Erbvertrag und Testament:

Ein Erbvertrag bindet den Erblasser an seine Verfügungen, was bedeutet, dass ein späteres Testament mit widersprüchlichen Aussagen unwirksam ist, wenn es die im Erbvertrag getroffenen Regelungen beeinträchtigt. Ein Testament aus der Vergangenheit wird durch einen Erbvertrag aufgehoben, soweit es mit den Erbvertragsregelungen in Konflikt gerät.

Auslegungswidrigkeiten und Herausforderungen:

Wenn der Erblasserwillen nicht klar ist, kann eine hypothetische Auslegung erforderlich sein, bei der das Gericht versucht, was der Erblasser in einer bestimmten Situation wahrscheinlich gewollt hätte zu ermitteln. Diese Methode wird jedoch nur als letzte Möglichkeit betrachtet, da sie den tatsächlichen Willen des Erblassers oft weniger genau trifft.

Praxisnähere Betrachtung:

Stellen Sie sich vor, ein Erblasser hat einen Erbvertrag und später ein Testament verfasst, die unterschiedliche Erben einsetzen. In diesem Fall wird ein Gericht den Erblasserwillen auslegen müssen, um festzustellen, welche Regelung gilt. Dabei werden alle relevanten Umstände berücksichtigt. Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Willenserklärung des Verstorbenen so weit wie möglich respektiert wird.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine vertraglich bindende Vereinbarung über die Erbfolge, die im Gegensatz zum Testament nicht einseitig widerrufbar ist. Er wird nach § 2274 BGB durch notarielle Beurkundung zwischen dem Erblasser und anderen Vertragspartnern geschlossen und schafft eine stärkere Rechtsbindung als ein Testament. Der Erblasser kann sich durch einen Erbvertrag in seiner Testierfreiheit einschränken, was besonders bei Ehepartnern oder Unternehmensregelungen relevant ist.

Beispiel: Wenn Eheleute sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben und ihre Kinder als Schlusserben einsetzen, können sie diese Regelung später nicht mehr einseitig ändern, es sei denn, der Vertrag enthält entsprechende Rücktritts- oder Änderungsvorbehalte.


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Testament

Ein Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung, in der eine Person (Erblasser) Regelungen für den Erbfall trifft. Nach §§ 2064 ff. BGB kann es entweder handschriftlich (eigenhändig geschrieben und unterschrieben) oder notariell erstellt werden. Im Gegensatz zum Erbvertrag kann der Erblasser ein Testament jederzeit ändern oder widerrufen, solange er testierfähig ist.

Beispiel: Eine Erblasserin verfasst ein handschriftliches Testament, in dem sie festlegt, dass ihr Sohn ihr Haus erben soll. Diese Verfügung kann sie zu einem späteren Zeitpunkt durch ein neues Testament wieder aufheben oder ändern.


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Erblasser/Erblasserin

Der Erblasser (oder die Erblasserin) ist die Person, deren Vermögen nach ihrem Tod vererbt wird. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod des Erblassers dessen gesamtes Vermögen (der Nachlass) als Ganzes auf die Erben über (Universalsukzession). Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Vermögen erben soll. Ohne letztwillige Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Beispiel: In diesem Fall ist die verstorbene Frau die Erblasserin, die sowohl an einem Erbvertrag beteiligt war als auch ein späteres handschriftliches Testament verfasst hat.


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Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch bestimmter naher Angehöriger, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Nach § 2303 BGB beträgt er die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehepartner und Eltern des Erblassers.

Beispiel: Wenn die Tochter C.D. im Erbvertrag „auf den Pflichtteil gesetzt“ wurde, bedeutet dies, dass sie nicht als Erbin eingesetzt wurde, aber einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes hatte, den sie als gesetzliche Erbin erhalten hätte.


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Schlusserbe

Schlusserben sind Personen, die erst nach dem Tod eines Vorerben erben. Diese Form der Erbfolge ist in §§ 2100 ff. BGB geregelt und wird oft in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen von Ehepaaren verwendet. Typischerweise setzen sich Ehepartner gegenseitig als Vorerben ein, während ihre Kinder als Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehepartners den gesamten Nachlass erhalten.

Beispiel: Im Erbvertrag von 1981 wurden die Kinder B.W. und M.W. als Schlusserben bestimmt, was bedeutet, dass sie erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils erben sollten.


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Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände oder bestimmter Geldbeträge an eine Person, ohne dass diese Erbe wird. Gemäß §§ 2147 ff. BGB erhält der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstands. Ein Vermächtnis wird durch Testament oder Erbvertrag angeordnet.

Beispiel: Wenn die Erblasserin in ihrem Testament verfügt hat, dass einer ihrer Söhne ein bestimmtes Haus erhalten soll, könnte dies als Vermächtnis ausgelegt werden, nicht als Erbeinsetzung für den gesamten Nachlass.


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Teilungsanordnung

Eine Teilungsanordnung ist eine Verfügung des Erblassers, wie der Nachlass unter mehreren Erben aufgeteilt werden soll. Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, wie die Erben den Nachlass unter sich aufteilen sollen. Im Gegensatz zum Vermächtnis setzt die Teilungsanordnung voraus, dass der Begünstigte bereits Erbe ist.

Beispiel: Die Zuweisung eines Hauses an einen Sohn im Testament könnte als Teilungsanordnung verstanden werden, wenn beide Söhne als Erben eingesetzt wurden und lediglich die konkrete Verteilung der Nachlassgegenstände festgelegt wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • §§ 2274 ff. BGB (Erbvertrag): Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung zwischen Erblasser und Vertragspartner, in der Regel über die Erbfolge. Er kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert oder aufgehoben werden, anders als ein Testament, das jederzeit widerrufen werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eheleute W. haben 1981 einen Erbvertrag geschlossen, der die Erbfolge regelte. Dieser Vertrag und seine spätere Änderung sind zentral für die Bestimmung der Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin.
  • §§ 2064 ff. BGB (Testament): Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser seinen letzten Willen bezüglich der Verteilung seines Vermögens festhält. Es kann handschriftlich oder notariell errichtet werden und ist im Gegensatz zum Erbvertrag grundsätzlich frei widerruflich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das eigenhändige Testament der Eheleute aus dem Jahr 2018 stellt eine weitere letztwillige Verfügung dar, die möglicherweise im Widerspruch zum Erbvertrag von 1995 steht und daher auf ihre Gültigkeit und ihren Inhalt hin zu prüfen ist.
  • § 2084 BGB (Auslegung von Testamenten): Bei der Auslegung eines Testaments ist der wahre Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat, auch wenn dies nicht präzise im Testament formuliert ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da mehrere letztwillige Verfügungen existieren und deren Inhalt nicht eindeutig ist, ist die Auslegung des Testaments von 2018 im Kontext des Erbvertrages von 1995 entscheidend, um den tatsächlichen Willen der Erblasserin bezüglich der Erbfolge zu ermitteln.
  • § 2303 BGB (Pflichtteilsrecht): Nächste Angehörige des Erblassers (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten) haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Im Erbvertrag von 1981 wurde die Tochter C. auf den Pflichtteil gesetzt. Obwohl sie vorverstorben ist, könnten ihre Kinder (die Beteiligten T.C., J.D. und L.D.) Pflichtteilsansprüche geltend machen, falls sie durch spätere Verfügungen ungünstiger gestellt wurden als im ursprünglichen Erbvertrag vorgesehen.
  • §§ 2274 ff. BGB (Erbvertrag): Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung zwischen Erblasser und Vertragspartner, in der Regel über die Erbfolge. Er kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert oder aufgehoben werden, anders als ein Testament, das jederzeit widerrufen werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eheleute W. haben 1981 einen Erbvertrag geschlossen, der die Erbfolge regelte. Dieser Vertrag und seine spätere Änderung sind zentral für die Bestimmung der Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin.
  • §§ 2064 ff. BGB (Testament): Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser seinen letzten Willen bezüglich der Verteilung seines Vermögens festhält. Es kann handschriftlich oder notariell errichtet werden und ist im Gegensatz zum Erbvertrag grundsätzlich frei widerruflich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das eigenhändige Testament der Eheleute aus dem Jahr 2018 stellt eine weitere letztwillige Verfügung dar, die möglicherweise im Widerspruch zum Erbvertrag von 1995 steht und daher auf ihre Gültigkeit und ihren Inhalt hin zu prüfen ist.
  • § 2084 BGB (Auslegung von Testamenten): Bei der Auslegung eines Testaments ist der wahre Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat, auch wenn dies nicht präzise im Testament formuliert ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da mehrere letztwillige Verfügungen existieren und deren Inhalt nicht eindeutig ist, ist die Auslegung des Testaments von 2018 im Kontext des Erbvertrages von 1995 entscheidend, um den tatsächlichen Willen der Erblasserin bezüglich der Erbfolge zu ermitteln.
  • § 2303 BGB (Pflichtteilsrecht): Nächste Angehörige des Erblassers (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten) haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Im Erbvertrag von 1981 wurde die Tochter C. auf den Pflichtteil gesetzt. Obwohl sie vorverstorben ist, könnten ihre Kinder (die Beteiligten T.C., J.D. und L.D.) Pflichtteilsansprüche geltend machen, falls sie durch spätere Verfügungen ungünstiger gestellt wurden als im ursprünglichen Erbvertrag vorgesehen.
  • §§ 2274 ff. BGB (Erbvertrag): Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung zwischen Erblasser und Vertragspartner, in der Regel über die Erbfolge. Er kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert oder aufgehoben werden, anders als ein Testament, das jederzeit widerrufen werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eheleute W. haben 1981 einen Erbvertrag geschlossen, der die Erbfolge regelte. Dieser Vertrag und seine spätere Änderung sind zentral für die Bestimmung der Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin.
  • §§ 2064 ff. BGB (Testament): Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser seinen letzten Willen bezüglich der Verteilung seines Vermögens festhält. Es kann handschriftlich oder notariell errichtet werden und ist im Gegensatz zum Erbvertrag grundsätzlich frei widerruflich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das eigenhändige Testament der Eheleute aus dem Jahr 2018 stellt eine weitere letztwillige Verfügung dar, die möglicherweise im Widerspruch zum Erbvertrag von 1995 steht und daher auf ihre Gültigkeit und ihren Inhalt hin zu prüfen ist.
  • § 2084 BGB (Auslegung von Testamenten): Bei der Auslegung eines Testaments ist der wahre Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat, auch wenn dies nicht präzise im Testament formuliert ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da mehrere letztwillige Verfügungen existieren und deren Inhalt nicht eindeutig ist, ist die Auslegung des Testaments von 2018 im Kontext des Erbvertrages von 1995 entscheidend, um den tatsächlichen Willen der Erblasserin bezüglich der Erbfolge zu ermitteln.
  • § 2303 BGB (Pflichtteilsrecht): Nächste Angehörige des Erblassers (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten) haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Im Erbvertrag von 1981 wurde die Tochter C. auf den Pflichtteil gesetzt. Obwohl sie vorverstorben ist, könnten ihre Kinder (die Beteiligten T.C., J.D. und L.D.) Pflichtteilsansprüche geltend machen, falls sie durch spätere Verfügungen ungünstiger gestellt wurden als im ursprünglichen Erbvertrag vorgesehen.

Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 8 W 21/24 – Beschluss vom 10.02.2025


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