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Gemeinschaftliches Testament – errichtete Pflichtteilsstrafklausel – Verlust der Schlusserbenstellung

Eigentlich sollte ein notarielles Testament für die Grundbuchberichtigung reichen – eigentlich. Doch im konkreten Fall wurde das Testament unerwartet zum Stolperstein. Eine spezielle Klausel darin sorgte für Wirbel beim Grundbuchamt, das nun plötzlich einen Erbschein forderte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 37/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 28.01.2025
  • Aktenzeichen: 1 W 37/25
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchrecht
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Antragsteller, der die Berichtigung des Grundbuchs auf Basis eines Testaments beantragte und Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts einlegte.
  • Beklagte: Das Grundbuchamt, das zur Grundbuchberichtigung die Vorlage eines Erbscheins verlangte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eheleute hatten sich in einem notariellen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Söhne als Erben des länger lebenden Ehegatten zu gleichen Teilen bestimmt. Das Testament enthielt eine Klausel: Sollte einer der Söhne nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangen, so sollte er auch nach dem Tod des länger lebenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Beide Eltern sind verstorben. Ein Beteiligter beantragte daraufhin unter Vorlage des Testaments die Berichtigung des Grundbuchs (Eintragung der Söhne als neue Eigentümer). Das Grundbuchamt forderte mit einer Zwischenverfügung zunächst die Vorlage eines Erbscheins oder einer eidesstattlichen Versicherung, später nur noch einen Erbschein, um nachzuweisen, dass die Pflichtteilsklausel nicht ausgelöst wurde. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Reicht ein notarielles Testament mit einer Pflichtteilsstrafklausel für die Grundbuchberichtigung aus, oder muss zusätzlich durch einen Erbschein nachgewiesen werden, dass die Bedingung der Klausel (Pflichtteilsforderung) nicht eingetreten ist?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird aufgehoben.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde erfolgreich ist. Das Grundbuchamt hätte keinen Erbschein fordern dürfen. Für die Berichtigung des Grundbuchs ist die Vorlage des notariellen Testaments ausreichend, um die Erbfolge nachzuweisen (§ 22 GBO, § 29 GBO). Die im Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel ist keine Bedingung, deren Nichteintritt das Grundbuchamt prüfen muss oder die durch einen Erbschein nachgewiesen werden müsste. Die Anforderung des Erbscheins stellte daher ein nicht bestehendes Eintragungshindernis dar.
  • Folgen: Das Grundbuchamt muss den Antrag auf Grundbuchberichtigung auf Basis des vorgelegten Testaments erneut prüfen und darf die Eintragung nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen, nur weil das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält.

Der Fall vor Gericht


Das Erbe, der Pflichtteil und die Tücken des Testaments

Beamter prüft Testament: Pflichtteilsstrafklausel, Erbrecht.
Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Beschluss eine wichtige Klarstellung zum Erbrecht getroffen. Im Kern ging es um die Frage, welche Nachweise Erben beim Grundbuchamt vorlegen müssen, wenn ein Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel enthält. Diese Klauseln sollen verhindern, dass Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil fordern.

Der Fall im Überblick: Ein Berliner Testament mit Folgen

Ein Ehepaar hatte sich 1978 in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Ihre beiden Söhne sollten erst nach dem Tod des längerlebenden Elternteils erben, und zwar zu gleichen Teilen. Dieses Vorgehen ist als „Berliner Testament“ bekannt und weit verbreitet.

Die strittige Pflichtteilsstrafklausel im Detail

Das Testament enthielt jedoch eine besondere Regelung: Sollte einer der Söhne nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils seinen gesetzlichen Pflichtteil verlangen, würde er auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Er würde also seine Stellung als Vollerbe verlieren. Der überlebende Ehegatte könnte in diesem Fall über den freiwerdenden Erbteil neu verfügen.

Der Antrag auf Grundbuchberichtigung nach dem Tod beider Eltern

Nachdem beide Elternteile verstorben waren, beantragte einer der Söhne im Juli 2024 die Berichtigung des Grundbuchs. Er wollte als Miteigentümer eingetragen werden und legte dazu das notarielle Testament sowie die Niederschrift über dessen Eröffnung vor. Dies schien zunächst ein Routinevorgang zu sein.

Die Hürde beim Grundbuchamt: Zweifel wegen der Strafklausel

Das Grundbuchamt hegte jedoch Bedenken. Aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel war nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob die Söhne tatsächlich Erben geworden waren. Es bestand die Möglichkeit, dass einer der Söhne den Pflichtteil gefordert und damit die Strafklausel ausgelöst hatte.

Die Forderung nach zusätzlichen Nachweisen

Zunächst forderte das Grundbuchamt im September 2024 entweder einen Erbschein oder eine eidesstattliche Versicherung darüber, dass kein Sohn den Pflichtteil geltend gemacht habe. Kurz darauf, im Oktober 2024, änderte das Amt seine Haltung: Es verlangte nun zwingend einen Erbschein.

Begründung des Grundbuchamts: Fehlende Zuständigkeit für Eidesstattliche Versicherungen

Das Amt begründete dies mit einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach sei das Grundbuchamt nicht befugt, eidesstattliche Versicherungen zur Klärung solcher Sachverhalte entgegenzunehmen. Gegen diese Forderung legte der Sohn Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin: Kein Erbschein erforderlich

Das Kammergericht Berlin gab der Beschwerde des Sohnes statt und hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf (Az.: 1 W 37/25). Das Gericht stellte klar, dass das vom Grundbuchamt gesehene Eintragungshindernis nicht bestehe. Ein Erbschein sei in diesem konkreten Fall nicht notwendig.

Grundsätze der Grundbuchberichtigung im Erbfall

Grundsätzlich gilt: Stirbt der eingetragene Eigentümer, muss die Erbfolge nachgewiesen werden, um das Grundbuch zu berichtigen. Der Standardnachweis ist der Erbschein (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch, wenn die Erbfolge auf einem notariellen Testament beruht.

Die Ausnahme: Öffentliches Testament genügt oft (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO)

Liegt ein solches öffentliches Testament vor, reicht es gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO in der Regel aus, dem Grundbuchamt das Testament und das Protokoll über seine Eröffnung vorzulegen. Das Grundbuchamt muss dieses Testament dann selbst auslegen und prüfen, ob sich daraus die beantragte Erbfolge ergibt.

Die Auslegungskompetenz des Grundbuchamts

Das Gericht betonte, dass das Grundbuchamt verpflichtet ist, Testamente eigenständig zu interpretieren, selbst wenn rechtlich komplexe Fragen zu klären sind. Nur wenn für die Auslegung noch unbekannte Tatsachen ermittelt werden müssten, entfällt diese Pflicht.

Der Knackpunkt: Die Pflichtteilsstrafklausel und der Nachweis

Das Kammergericht hatte in früheren Entscheidungen (z.B. Beschluss vom 6. März 2012 – 1 W 10/12) die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils als ausreichend angesehen, wenn auch das Nachlassgericht diese für einen Erbschein genügen lassen würde.

Die aktuelle Bewertung durch das Kammergericht

Obwohl das Grundbuchamt argumentierte, aufgrund der BGH-Rechtsprechung keine eidesstattlichen Versicherungen mehr entgegennehmen zu dürfen, sah das Kammergericht hier keinen Grund, zwingend einen Erbschein zu fordern. Es stellte fest, dass das vorgelegte notarielle Testament und das Eröffnungsprotokoll ausreichten, um die Erbfolge der Söhne nachzuweisen.

Kein Anhaltspunkt für das Eingreifen der Klausel

Offenbar sah das Gericht im konkreten Fall keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Strafklausel ausgelöst worden sein könnte. Daher war das Testament als Nachweis der Erbfolge ausreichend, und die vom Grundbuchamt geforderten zusätzlichen Nachweise waren nicht gerechtfertigt. Die Zwischenverfügung wurde aufgehoben.

Bedeutung der Entscheidung für Betroffene

Erleichterung für Erben mit öffentlichen Testamenten

Diese Entscheidung ist eine wichtige Erleichterung für Erben, deren Erbrecht auf einem notariellen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel beruht. Sie können darauf hoffen, dass die Vorlage des Testaments und des Eröffnungsprotokolls für die Grundbuchberichtigung genügt, ohne den oft zeit- und kostenaufwendigen Umweg über einen Erbschein gehen zu müssen.

Klarheit im Umgang mit Strafklauseln im Grundbuchverfahren

Der Beschluss schafft mehr Klarheit darüber, wie Grundbuchämter mit Pflichtteilsstrafklauseln umgehen müssen. Er bestätigt die Regelung des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, wonach ein öffentliches Testament grundsätzlich als Erbennachweis ausreicht, auch wenn es Bedingungen wie eine Strafklausel enthält.

Grenzen der Anforderungen durch das Grundbuchamt

Das Urteil setzt den Anforderungen der Grundbuchämter Grenzen. Es stellt klar, dass das Amt nicht pauschal einen Erbschein fordern darf, nur weil eine Pflichtteilsstrafklausel existiert. Das Amt muss das Testament selbst prüfen und auslegen. Nur wenn konkrete Zweifel oder zu klärende Tatsachen bestehen, sind weitere Nachweise erforderlich.

Ein Hinweis zur Vorsicht

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies eine Einzelfallentscheidung ist. Bestehen für das Grundbuchamt nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Strafklausel tatsächlich ausgelöst wurde, kann weiterhin ein Erbschein oder ein anderer Nachweis verlangt werden. Die klare Formulierung im Testament bleibt entscheidend.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass für die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall ein notarielles Testament samt Eröffnungsniederschrift grundsätzlich ausreicht und kein zusätzlicher Erbschein erforderlich ist, selbst wenn das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält. Die Kernbotschaft ist, dass das Grundbuchamt letztwillige Verfügungen selbst auslegen muss und nur bei konkreten Anhaltspunkten für später errichtete Testamente einen Erbschein verlangen darf. Für Erben bedeutet dies eine wichtige Erleichterung im Nachlassverfahren, da sie sich die Kosten und den Aufwand eines Erbscheinsverfahrens sparen können, solange die Erbfolge aus einer öffentlichen Urkunde klar hervorgeht.

Benötigen Sie Hilfe?

Pflichtteilsstrafklausel im Testament – Was nun?

Haben Sie ein Testament mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel geerbt und stehen nun vor der Herausforderung, das Grundbuch zu berichtigen? Die Rechtslage kann komplex sein, insbesondere wenn das Grundbuchamt zusätzliche Nachweise fordert oder die Auslegung des Testaments Schwierigkeiten bereitet. Die Frage, ob ein Erbschein erforderlich ist oder das notarielle Testament ausreicht, ist oft entscheidend.

Wir prüfen Ihren individuellen Fall sorgfältig und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Grundbuchamt. Durch unsere Erfahrung im Erbrecht können wir Ihnen helfen, die notwendigen Schritte zu identifizieren und die Grundbuchberichtigung effizient voranzutreiben. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau bewirkt eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament?

Eine Pflichtteilsstrafklausel ist eine Regelung in einem Testament, die dazu dient, Pflichtteilsberechtigte (meistens Kinder) davon abzuhalten, ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils geltend zu machen. In einem Berliner Testament wird diese Klausel häufig verwendet, um sicherzustellen, dass der überlebende Ehegatte zunächst den gesamten Nachlass erhält und die gemeinsamen Kinder erst nach seinem Tod erben.

Wie funktioniert sie?

  • Pflichtteilsstrafklauseln besagen in der Regel, dass ein Kind, das seinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils geltend macht, beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhält und nicht mehr die vollen Erbanteile als Schlusserbe.
  • Diese Klausel droht mit einer wirtschaftlichen Nachteile, da das Kind beim zweiten Erbfall nur den gesetzlich festgelegten Mindestanteil erhalten würde, anstatt den größeren Teil des Nachlasses als vorgesehener Erbe.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, ein Ehepaar hat zwei Kinder und errichtet ein Berliner Testament. In diesem Testament wird eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen, die besagt, dass ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil fordert, beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhält und nicht das vollständige Erbe. Dies sollte die Kinder davon abhalten, den Pflichtteil zu früh geltend zu machen, da sie sonst auf einen größeren Anteil verzichten müssen.


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Welche Konsequenzen hat es, wenn ich als Erbe meinen Pflichtteil trotz einer Pflichtteilsstrafklausel fordere?

Wenn Sie als Erbe Ihren Pflichtteil trotz einer Pflichtteilsstrafklausel geltend machen, verlieren Sie in der Regel Ihre Position als Schlusserbe. Eine Pflichtteilsstrafklausel ist eine Regelung in einem Testament, die festlegt, dass ein Erbe seinen Anteil am Erbe verliert, wenn er den Pflichtteil einfordert. Dies bedeutet, dass Sie nach dem Tod des zweiten Elternteils nur noch Anspruch auf den Pflichtteil haben, anstatt den gesamten Erbteil zu erhalten, den Sie ohne die Klausel erhalten hätten.

Pflichtteilsstrafklauseln sind häufig in gemeinschaftlichen Testamenten, wie dem Berliner Testament, enthalten. Sie sollen den Nachlass des überlebenden Ehegatten schützen und verhindern, dass Pflichtteilsansprüche den Nachlass vorzeitig belasten.

Wenn Sie sich entscheiden, Ihren Pflichtteil geltend zu machen, ist es wichtig, die langfristigen Konsequenzen zu berücksichtigen. Sie müssen abwägen, ob der sofortige Erhalt des Pflichtteils den Verlust Ihrer möglicherweise größeren Erbanteile nach dem Tod des zweiten Elternteils wert ist.


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Kann der überlebende Ehepartner nach dem Tod des ersten Ehepartners das Testament trotz einer Pflichtteilsstrafklausel ändern?

Grundsatz: Ein gemeinschaftliches Testament, wie das Berliner Testament, bindet die Ehepartner an wechselbezügliche Verfügungen. Nach dem Tod eines Ehepartners kann der Überlebende diese Verfügungen grundsätzlich nicht ändern. Eine Ausnahme besteht, wenn die Eheleute ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt im Testament vereinbart haben, der dem Überlebenden die Möglichkeit gibt, bestimmte Regelungen nach dem Tod des anderen Ehepartners neu zu bestimmen.

Pflichtteilsstrafklausel: Diese Klausel ist eine Regelung, die bestimmte Handlungen der Erben sanktioniert, z. B., das Testament anzufechten. Sie schützt den letzten Willen der Eheleute, indem sie den Erben abstrafen soll, wenn sie das Testament infrage stellen oder ihren Pflichtteil fordern. Wenn ein Änderungsvorbehalt besteht, kann der Überlebende das Testament unter bestimmten Umständen auch trotz einer solchen Klausel ändern.

Änderungsmöglichkeiten:

  • Änderungsvorbehalt: Wenn dieser im Testament enthalten ist, kann der Überlebende bestimmte Regelungen anpassen.
  • Zustimmung der Schlusserben: Der Überlebende kann auch mit Zustimmung der Schlusserben (z. B. der Kinder) Änderungen vornehmen.
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage: In seltenen Fällen kann ein Gericht entscheiden, dass sich die Umstände so stark geändert haben, dass das Testament nicht mehr wirksam ist.

Wichtige Überlegungen:

Stellen Sie sich vor, ein Ehepaar hat ein Berliner Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und ihre Kinder als Schlusserben bestimmen. Ohne Änderungsvorbehalt ist es für den Überlebenden nahezu unmöglich, diese Erbfolge zu ändern, auch nicht wenn eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten ist. Daher ist es wichtig, bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments auch mögliche zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen.


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Reicht ein notarielles Testament aus, um meine Erbenstellung beim Grundbuchamt nachzuweisen, wenn eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten ist?

Ein notarielles Testament kann normalerweise als Nachweis der Erbfolge ausreichen, wenn dabei eindeutige Anordnungen getroffen wurden und keine Zweifel an der Gültigkeit bestehen. In solchen Fällen genügt es, wenn Sie dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift im Nachlassgericht vorlegen.

Pflichtteilsstrafklauseln können jedoch komplexe Situationen schaffen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Klausel nicht ausgelöst wurde oder dass die Erbenstellung durch andere Faktoren beeinflusst wurde. In solchen Fällen kann das Grundbuchamt zusätzliche Nachweise verlangen, um die tatsächliche Erbfolge zu klären. Das bedeutet, dass es trotz Vorliegen eines notariellen Testaments zusätzliche Dokumente wie einen Erbschein geben kann, den das Grundbuchamt als notwendig erachtet, um die Rechtssicherheit der Erbfolge zu gewährleisten.

Diese Forderung erfolgt insbesondere, wenn das Grundbuchamt nicht in der Lage ist, alle relevanten Informationen aus dem Testament selbst zu überprüfen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise eine Erbengemeinschaft komplexe Anordnungen enthält oder wenn die Erbfolge aufgrund von Ausschlüssen oder Änderungen nicht eindeutig ist. Aus dieser Perspektive ist es wichtig zu beachten, dass ein notarielles Testament nicht immer ausreicht, um den Nachweis der Erbenstellung vollständig zu erbringen, insbesondere in komplexeren Fällen.

Für Sie bedeutet das, dass Sie sich auf mögliche Anforderungen einstellen sollten, um eventuell zusätzliche Schritte oder Dokumente bereitzustellen, um die Eintragung im Grundbuch sicherzustellen.


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Welche Alternativen gibt es zum Erbschein, um dem Grundbuchamt die Erbfolge bei einer Pflichtteilsstrafklausel nachzuweisen?

Wenn Sie den Erbschein vermeiden möchten, gibt es mehrere Alternativen, um der Erbfolge beim Grundbuchamt nachzuweisen. Diese Alternativen können den Prozess erleichtern und Kosten sparen.

Notarielle Urkunden wie ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag sind in der Regel ausreichend, um die Erbfolge zu belegen. Solche Urkunden werden vom Grundbuchamt akzeptiert, vorausgesetzt, dass die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorliegt. Diese Dokumente müssen klar und eindeutig die Erbfolge darlegen.

Eine weitere Alternative ist die transmortale Generalvollmacht, also eine Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkt. Diese Vollmacht kann, insbesondere seit einer Entscheidung des OLG Nürnberg, bei der Grundbuchumschreibung nach einem Erbfall als Nachweis der Erbenstellung dienen. Sie vereinfacht den Prozess und kann ebenfalls Kosten einsparen.

Schließlich kann auch ein Testamentsvollstrecker in Betracht gezogen werden. Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der über die Umsetzung des Testaments nach dem Tod des Erblassers wacht und den Nachlass verwaltet. Dies kann die Pflichtteilsregelungen im Testament umsetzen und die Verwaltung des Nachlasses erleichtern.

Diese Alternativen helfen, den Prozess zu beschleunigen und den Aufwand zu reduzieren, was besonders bei komplizierten Erbfällen mit Pflichtteilsstrafklauseln nützlich sein kann.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe, der nahen Angehörigen zusteht, auch wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und unter Umständen die Eltern des Verstorbenen. Der Pflichtteil besteht nicht in einem Anteil an den Nachlassgegenständen selbst, sondern in einem Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Im vorliegenden Fall sollten die Söhne durch die Strafklausel davon abgehalten werden, diesen Anspruch nach dem Tod des ersten Elternteils geltend zu machen.

Beispiel: Eine Mutter enterbt ihren Sohn vollständig und setzt ihre Tochter als Alleinerbin ein. Der Sohn kann von der Tochter trotzdem seinen Pflichtteil verlangen, also die Hälfte des Wertes dessen, was er ohne Testament geerbt hätte.


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Pflichtteilsstrafklausel

Eine Pflichtteilsstrafklausel ist eine Regelung in einem Testament, meist in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten (wie dem Berliner Testament). Sie soll verhindern, dass ein als Schlusserbe eingesetztes Kind nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert und damit den überlebenden Elternteil finanziell belastet. Fordert das Kind dennoch den Pflichtteil, tritt die „Strafe“ ein: Es verliert in der Regel seine Stellung als Erbe nach dem zweiten Elternteil und erhält auch dann nur den Pflichtteil. Im Fall war genau diese Klausel der Grund für die Zweifel des Grundbuchamts, ob die Söhne noch Vollerben waren.


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Berliner Testament

Ein Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 2269 BGB). Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder (oder andere Personen) werden erst Erben („Schlusserben“), nachdem auch der zweite Partner verstorben ist. Ziel ist es meist, den überlebenden Partner abzusichern. Das Ehepaar im beschriebenen Fall hatte ein solches Testament errichtet, in dem die Söhne als Schlusserben eingesetzt wurden.


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Grundbuchberichtigung

Die Grundbuchberichtigung ist die Anpassung des Grundbuchs an die tatsächliche Rechtslage, wenn diese von der Eintragung abweicht. Im Erbfall bedeutet dies: Der Verstorbene ist noch als Eigentümer eingetragen; das Grundbuch muss auf den oder die Erben als neue Eigentümer umgeschrieben werden (§ 82 GBO). Hierfür muss dem Grundbuchamt die Erbfolge nachgewiesen werden. Der Sohn im Fall beantragte die Grundbuchberichtigung, um als Miteigentümer des elterlichen Grundstücks eingetragen zu werden.


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Erbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das bescheinigt, wer Erbe geworden ist und wie groß sein Erbteil ist (§ 2353 BGB). Er dient als Nachweis des Erbrechts gegenüber Dritten, wie Banken, Versicherungen oder eben dem Grundbuchamt. Ein Erbschein wird insbesondere dann benötigt, wenn kein notarielles Testament vorliegt oder dieses Unklarheiten enthält. Im vorliegenden Fall verlangte das Grundbuchamt zunächst einen Erbschein, obwohl ein notarielles Testament existierte, was das Kammergericht später als nicht notwendig erachtete.


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Notarielles Testament (Öffentliches Testament)

Ein notarielles Testament, auch öffentliches Testament genannt, ist eine letztwillige Verfügung, die vor einem Notar erklärt oder ihm übergeben wird (§ 2232 BGB). Es hat eine hohe Beweiskraft, da der Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erblassers prüft. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt zur Grundbuchberichtigung in der Regel die Vorlage des eröffneten notariellen Testaments; ein zusätzlicher Erbschein ist dann meist nicht erforderlich. Das Kammergericht stützte seine Entscheidung darauf, dass das im Fall vorgelegte notarielle Testament als Nachweis der Erbfolge ausreichte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 35 Abs. 1 S. 2 GBO: Diese Vorschrift regelt, dass für die Grundbuchberichtigung der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu erbringen ist. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde beruht; in diesem Fall genügen die Verfügung und die Eröffnungsniederschrift. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellt fest, dass hier ein notarielles Testament vorliegt und die Eröffnungsniederschrift vorgelegt wurde. Damit ist der Nachweis der Erbfolge erbracht und die Vorlage eines Erbscheins ist nicht zwingend erforderlich.
  • § 22 Abs. 1 GBO: Diese Norm bestimmt, dass eine Grundbuchberichtigung auf Antrag erfolgt, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Das Grundbuchamt muss prüfen, ob die vorgelegten Dokumente die Unrichtigkeit belegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beteiligte hat die Berichtigung des Grundbuchs beantragt und sich dabei auf das notarielle Testament und die Eröffnungsniederschrift berufen. Diese Dokumente sind öffentliche Urkunden und können grundsätzlich als Nachweis für die Erbfolge dienen.
  • § 29 GBO: Diese Vorschrift legt fest, dass Tatsachen, die das Grundbuchamt für Eintragungen benötigt, grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen sind. Dies dient der Rechtssicherheit und der Gewährleistung der Richtigkeit des Grundbuchs. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das notarielle Testament und die Eröffnungsniederschrift sind öffentliche Urkunden im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind daher geeignete Mittel, um die Erbfolge und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach dem Tod der Eigentümer nachzuweisen.
  • Pflichtteilsstrafklausel (Testament): Eine solche Klausel in einem Testament soll Erben davon abhalten, nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil zu fordern. Werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, kann dies testamentarisch mit Nachteilen für den betreffenden Erben nach dem Tod des zweiten Elternteils verbunden werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Testament enthält eine Pflichtteilsstrafklausel. Das Grundbuchamt wollte ursprünglich sicherstellen, dass diese Klausel nicht ausgelöst wurde, indem es einen Erbschein oder eine eidesstattliche Versicherung forderte, was das Gericht aber ablehnt.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Erben von Immobilien zum Thema Grundbuch ändern nach Erbe mit Testament

Sie haben eine Immobilie geerbt und im Nachlass befindet sich ein notarielles Testament? Nun steht die Umschreibung im Grundbuch an. Dabei kann es vorkommen, dass das Grundbuchamt trotz des Testaments weitere Nachweise fordert.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Notarielles Testament reicht oft für Grundbuchberichtigung aus
Grundsätzlich genügt zur Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall die Vorlage des eröffneten notariellen Testaments oder Erbvertrags (§ 35 Abs. 1 GBO). Sie müssen also in vielen Fällen keinen zusätzlichen, kostenpflichtigen Erbschein beantragen. Das Grundbuchamt prüft anhand des Testaments, wer Erbe geworden ist.

⚠️ ACHTUNG: Nur wenn das Grundbuchamt begründete Zweifel an der Erbfolge hat oder das Testament unklar ist, darf es ausnahmsweise zusätzliche Nachweise wie einen Erbschein verlangen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Erbfolge reicht dafür nicht aus.


Tipp 2: Pflichtteilsstrafklausel bedeutet nicht automatisch Erbscheinzwang
Viele „Berliner Testamente“ von Ehegatten enthalten eine Klausel, wonach ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil fordert, nach dem Tod des zweiten Elternteils auch nur den Pflichtteil erhält (und nicht Erbe wird). Enthält Ihr notarielles Testament eine solche Klausel, darf das Grundbuchamt nicht automatisch einen Erbschein fordern, nur weil diese Klausel existiert.

⚠️ ACHTUNG: Ein Erbschein kann nur dann wegen einer Pflichtteilsstrafklausel verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Erbe tatsächlich seinen Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen geltend gemacht hat und die Klausel somit ausgelöst wurde. Gibt es keine solchen Anzeichen, muss das Grundbuchamt das Testament als Nachweis akzeptieren.


Tipp 3: Zwischenverfügung des Grundbuchamts prüfen lassen
Fordert das Grundbuchamt von Ihnen in einer „Zwischenverfügung“ die Vorlage eines Erbscheins, obwohl Sie ein eindeutiges notarielles Testament vorgelegt haben, sollten Sie diese Forderung nicht vorschnell akzeptieren. Prüfen Sie oder lassen Sie anwaltlich prüfen, ob die Forderung des Grundbuchamts berechtigt ist.

⚠️ ACHTUNG: Eine unberechtigte Forderung nach einem Erbschein können Sie mit einer Beschwerde anfechten, wie im beschriebenen Fall erfolgreich geschehen (KG Berlin, Az. 1 W 37/25). Das spart Zeit und die nicht unerheblichen Kosten für das Erbscheinsverfahren.


Tipp 4: Grundbuchberichtigung aktiv beantragen
Als Erbe einer Immobilie sind Sie verpflichtet, das Grundbuch berichtigen zu lassen (§ 82 GBO). Stellen Sie den Antrag beim zuständigen Grundbuchamt unter Vorlage der erforderlichen Nachweise (in der Regel Sterbeurkunde und eröffnetes notarielles Testament).

⚠️ ACHTUNG: Beantragen Sie die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, fallen dafür keine Gerichtsgebühren an (GNotKG). Versäumen Sie diese Frist, wird die Umschreibung kostenpflichtig.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Auch wenn ein notarielles Testament vorliegt, können andere Klauseln oder Umstände die Grundbuchberichtigung erschweren. Beispiele sind unklare Formulierungen, Bedingungen oder Auflagen im Testament, das Vorhandensein mehrerer Testamente oder Erbstreitigkeiten. In solchen Fällen kann ein Erbschein doch notwendig werden oder eine anwaltliche Klärung sinnvoll sein.

Checkliste: Grundbuchberichtigung mit notariellem Testament

  • Liegt ein notarielles Testament (oder ein Erbvertrag) vor?
  • Wurde das Testament vom Nachlassgericht bereits offiziell eröffnet? (Eröffnungsprotokoll anfordern)
  • Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Grundbuchamt stellen (Formulare oft online verfügbar).
  • Eröffnetes Testament und Sterbeurkunde(n) in beglaubigter Kopie beifügen.
  • Prüfen, ob das Testament besondere Klauseln (z.B. Pflichtteilsstrafklausel, Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung) enthält, die Fragen aufwerfen könnten.
  • Frist beachten: Antragstellung möglichst innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers zur Kostenersparnis.
  • Bei Forderung eines Erbscheins durch das Grundbuchamt (Zwischenverfügung): Begründung prüfen und ggf. Rechtsmittel (Beschwerde) oder anwaltlichen Rat einholen.

Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 1 W 37/25 – Beschluss vom 28.01.2025


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