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Gerichtliche Ernennung des Testamentvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB

Im Testament angeordnet, doch den Namen vergessen? Weil ein Erblasser die Benennung des Testamentsvollstreckers versäumte, musste nun ein Gericht entscheiden, wer diese wichtige Rolle übernimmt. Ein unerwartetes Detail im Nachlass sorgte für juristischen Zündstoff und warf die Frage auf, wer eigentlich das letzte Wort hat, wenn es um die Umsetzung eines Testaments geht. Das Oberlandesgericht Frankfurt fällte in diesem Streit eine aufschlussreiche Entscheidung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 W 39/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Sohn und Alleinerbe des Erblassers, der Beschwerde gegen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers einlegte.
  • Beklagte: Der vom Nachlassgericht ernannte Testamentsvollstrecker, dessen Ernennung durch das Gericht bestätigt wurde. (Die Schwester des Erblassers wird im Sachverhalt genannt, ist aber keine direkte gegnerische Partei im Beschwerdeverfahren).

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Mann verstarb zwischen dem XX./XX.11.2019. Er hinterließ ein notarielles Testament vom 12.02.2004, in dem er seinen Sohn als Alleinerben einsetzte. Er ordnete auch Testamentsvollstreckung an, um den Nachlass abzuwickeln, benannte aber zu Lebzeiten keinen Testamentsvollstrecker. Das zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) erteilte später einer dritten Person (dem Beteiligten zu 3) ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Der Sohn (der Erbe) legte gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts vom 12.10.2021 Beschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob das Amtsgericht zu Recht einer Person ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen durfte, obwohl der Verstorbene selbst niemanden benannt hatte und der Sohn als Erbe dagegen war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde des Sohnes zurück.
  • Folgen: Die Entscheidung des Amtsgerichts, der dritten Person das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, bleibt bestehen. Der Sohn muss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten (z.B. Anwaltskosten) für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Gegen diesen Beschluss des OLG Frankfurt ist keine weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) möglich.

Der Fall vor Gericht


Streit um Testamentsvollstrecker: Gerichtliche Ernennung bestätigt

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat eine wichtige Entscheidung zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht getroffen.

Testament prüfen: Testamentsvollstrecker fehlt. Erbangelegenheit, Nachlassverwaltung, Erbschaft, Nachlassgericht.
Symbolbild: KI generiertes Bild

In seinem Beschluss vom 17. Mai 2022 (Az.: 21 W 39/22) wies es die Beschwerde eines Erben zurück. Dieser hatte sich gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für eine dritte Person gewehrt. Das Gericht bestätigte damit die Vorgehensweise des Amtsgerichts.

Die Ausgangslage: Ein Testament mit offener Frage

Ein Mann verstarb Ende 2019 und hinterließ ein notarielles Testament aus dem Jahr 2004. Darin setzte er seinen einzigen Sohn (Beteiligter zu 1) als Alleinerben ein. Zugleich ordnete der Erblasser aber auch eine Testamentsvollstreckung an. Diese sollte die Abwicklung des Nachlasses, die Begleichung von Schulden und die Umsetzung des Testaments sicherstellen.

Fehlende Benennung des Testamentsvollstreckers

Der Erblasser hatte im Testament vermerkt, dass er eine geeignete Person für dieses Amt zu einem späteren Zeitpunkt benennen werde. Bis zu seinem Tod traf er jedoch keine solche Entscheidung mehr. Damit blieb die Position des Testamentsvollstreckers zunächst unbesetzt, obwohl die Testamentsvollstreckung als solche angeordnet war. Dies schuf eine unklare Situation für die Nachlassabwicklung.

Das Nachlassgericht wird aktiv

Nach dem Tod des Erblassers eröffnete das zuständige Nachlassgericht (Amtsgericht Stadt3) das Testament. Es informierte zunächst die Schwester des Verstorbenen (Beteiligte zu 2). Da die Anschrift des Sohnes (Alleinerbe) zunächst unbekannt war, wandte sich das Gericht an eine dritte Person (Beteiligter zu 3). Es übersandte ihm die Testamentsunterlagen mit der Anfrage, ob er das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen wolle.

Annahme des Amtes und erste Probleme

Der Beteiligte zu 3 erklärte kurz darauf schriftlich die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker. Das Nachlassgericht stellte ihm darüber eine Bestätigung aus. Als der nunmehr amtierende Testamentsvollstrecker jedoch begann, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu verkaufen, traten Schwierigkeiten auf. Das Grundbuchamt äußerte Zweifel an seiner Legitimation.

Zweifel des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass die Ernennung des Beteiligten zu 3 nicht durch einen formalen Gerichtsbeschluss gemäß § 2200 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgt sei. Dieser Paragraph regelt die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers, wenn der Erblasser dies nicht selbst getan hat oder der Benannte wegfällt. Es bestanden Zweifel, ob das Testament überhaupt ein solches Ernennungsersuchen an das Gericht enthielt.

Die Rechtsgrundlage: § 2200 BGB

§ 2200 BGB erlaubt dem Nachlassgericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers unter bestimmten Voraussetzungen. Entweder muss der Erblasser das Gericht darum ersucht haben, oder die vom Erblasser benannte Person kann oder will das Amt nicht antreten. Hier war fraglich, ob der Vorbehalt des Erblassers, selbst später jemanden zu benennen, als Ersuchen an das Gericht interpretiert werden konnte, falls er dies unterlässt.

Antrag auf Testamentsvollstreckerzeugnis und Widerspruch

Um seine Handlungsfähigkeit nachzuweisen, beantragte der Beteiligte zu 3 beim Nachlassgericht formell die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Dieses Zeugnis ist der offizielle Nachweis über das Amt. Der Sohn des Erblassers (Beteiligter zu 1), inzwischen durch Anwälte vertreten, legte gegen die Ernennung und die Zeugniserteilung Widerspruch ein. Er war offenbar nicht mit der Person oder der Ernennung an sich einverstanden.

Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Stadt3 entschied trotz des Widerspruchs zugunsten des Beteiligten zu 3 und stellte die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses in Aussicht bzw. erteilte es (der genaue Beschluss des AG liegt nicht im Detail vor, ist aber die Grundlage der Beschwerde). Es sah die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ernennung offenbar als gegeben an. Gegen diesen Beschluss legte der Sohn Beschwerde beim OLG Frankfurt ein.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde des Sohnes (Beteiligter zu 1) zurück. Es bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Ernennung des Beteiligten zu 3 zum Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht und die daraus folgende Erteilung des Zeugnisses waren somit rechtens. Die genauen Gründe des OLG für diese Entscheidung gehen aus dem verkürzten Sachverhalt nicht hervor, aber das Ergebnis ist eindeutig.

Kosten und weitere Rechtsmittel

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss der unterlegene Sohn tragen. Außergerichtliche Kosten, wie Anwaltsgebühren der Gegenseite, werden nicht erstattet. Eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerde) ließ das OLG nicht zu. Die Entscheidung ist damit in dieser Instanz endgültig.

Bedeutung für Betroffene

Für Erblasser

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit klarer Formulierungen im Testament. Wer Testamentsvollstreckung anordnet, sollte idealerweise direkt eine oder mehrere Personen benennen. Der bloße Vorbehalt, dies später zu tun, birgt Konfliktpotenzial. Bleibt die Benennung aus, kann unklar sein, ob das Gericht ersatzweise tätig werden soll, was zu Streitigkeiten führen kann. Eine explizite Regelung für diesen Fall ist ratsam.

Für Erben

Erben müssen akzeptieren, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen kann, wenn das Testament dies zulässt oder erfordert und der Erblasser keine wirksame Benennung vorgenommen hat. Auch wenn der Erbe mit der Person nicht einverstanden ist, ist die gerichtliche Ernennung bindend, sofern sie formell korrekt erfolgte. Widersprüche haben nur bei Rechtsfehlern des Gerichts Erfolg.

Für potenzielle Testamentsvollstrecker

Wer vom Nachlassgericht angefragt wird, ob er das Amt annimmt, sollte sich der Verantwortung bewusst sein. Die Annahme begründet Pflichten. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist essenziell für die Handlungsfähigkeit, insbesondere bei Grundstücksgeschäften oder Bankangelegenheiten. Die formale Ernennung durch Gerichtsbeschluss nach § 2200 BGB kann notwendig sein, wenn das Testament keine direkte Benennung enthält.

Fazit: Klarheit im Testament beugt Streit vor

Der Fall zeigt exemplarisch, wie Unklarheiten im Testament zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen können. Obwohl der Erblasser Testamentsvollstreckung wollte, führte seine unterlassene Benennung zu einem Konflikt zwischen Erbe und gerichtlich ernanntem Vollstrecker. Das OLG Frankfurt bestätigte letztlich die Befugnis des Nachlassgerichts, in solchen Fällen gemäß § 2200 BGB einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, um den Willen des Erblassers zur Nachlassabwicklung durch einen Dritten umzusetzen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass ein Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ernannt werden kann, wenn der Erblasser dies im Testament angeordnet hat, selbst wenn er keinen konkreten Namen bestimmt hat. Diese Ernennung bleibt wirksam, solange kein wichtiger Grund für eine Entlassung nachgewiesen wird. Die Quintessenz ist, dass bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung ohne namentliche Benennung das Nachlassgericht befugt ist, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Für Erben bedeutet dies, dass bloße Unzufriedenheit mit der Amtsführung des Testamentsvollstreckers oder Meinungsverschiedenheiten nicht ausreichen, um dessen Entlassung zu erreichen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „gerichtliche Ernennung“ eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB konkret?

Normalerweise bestimmt die Person, die ein Testament verfasst (der Erblasser), selbst, wer nach ihrem Tod als Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten soll. Die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ist dagegen eine Ausnahme. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser diesbezüglich keine eindeutige oder keine wirksame Regelung getroffen hat oder die von ihm bestimmte Person das Amt nicht ausüben kann oder will.

Wann das Gericht einen Testamentsvollstrecker ernennt

Das Nachlassgericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) wird nicht automatisch tätig, sondern nur, wenn jemand, der ein berechtigtes Interesse hat (zum Beispiel ein Erbe), einen Antrag stellt. Das Gesetz, genauer § 2200 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sieht im Wesentlichen zwei Fälle vor, in denen das Gericht einen Testamentsvollstrecker ernennen kann:

  1. Der Erblasser hat das Gericht darum gebeten: Der Erblasser kann in seinem Testament festlegen, dass das Nachlassgericht eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker auswählen und ernennen soll. In diesem Fall hat der Erblasser die Entscheidung bewusst dem Gericht überlassen.
  2. Die ursprünglich benannte Person fällt weg: Der vom Erblasser im Testament eingesetzte Testamentsvollstrecker kann oder will das Amt nicht antreten oder weiterführen. Gründe dafür können sein: Die Person ist vor dem Erblasser oder nach Antritt des Amtes verstorben, sie lehnt das Amt ab, kündigt es oder wird vom Gericht entlassen. Wichtig ist hierbei: Das Gericht greift nur ein, wenn der Erblasser für diesen Fall keine Ersatzperson benannt hat und aus dem Testament hervorgeht, dass die Testamentsvollstreckung trotzdem durchgeführt werden soll.

Wie läuft das Verfahren ab?

Wird ein Antrag auf gerichtliche Ernennung gestellt, prüft das Nachlassgericht zuerst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dazu gehört auch die Prüfung des Testaments. Das Gericht wird in der Regel die beteiligten Personen anhören, insbesondere die Erben, um deren Sichtweisen zu erfahren.

Stellt das Gericht fest, dass ein Testamentsvollstrecker ernannt werden muss, wählt es eine geeignete Person aus.

Welche Kriterien berücksichtigt das Gericht bei der Auswahl?

Die Auswahl der Person liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht achtet dabei auf verschiedene Aspekte, um eine passende Person zu finden:

  • Eignung: Die Person muss für die Aufgabe geeignet sein. Das bedeutet vor allem, dass sie zuverlässig und unparteiisch ist und die notwendigen Fähigkeiten besitzt, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Je nachdem, wie der Nachlass beschaffen ist (z.B. Unternehmen, Immobilien, Wertpapiere), können auch besondere Kenntnisse erforderlich sein.
  • Mutmaßlicher Wille des Erblassers: Wenn sich aus dem Testament oder anderen Umständen Hinweise darauf ergeben, welche Art von Person der Erblasser bevorzugt hätte, versucht das Gericht, diesen Vorstellungen so weit wie möglich zu folgen.
  • Interessen der Beteiligten: Die Interessen der Erben und anderer am Nachlass beteiligter Personen werden ebenfalls berücksichtigt, sofern dies dem Zweck der Testamentsvollstreckung und dem Willen des Erblassers nicht widerspricht.

Ist eine geeignete Person gefunden, ernennt das Gericht diese Person offiziell durch einen Beschluss zum Testamentsvollstrecker. Die ernannte Person erhält auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dieses Dokument dient als Nachweis ihrer Befugnisse gegenüber Dritten, wie Banken oder Behörden.


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Wann kann ein Gericht einen Testamentsvollstrecker gemäß § 2200 BGB ernennen?

Ein Gericht kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser (die verstorbene Person) dies in seinem Testament oder Erbvertrag zwar angeordnet hat, aber die Ernennung einer konkreten Person fehlt oder gescheitert ist. Das Gericht handelt hier sozusagen als „Ersatz“, um den Willen des Erblassers dennoch umzusetzen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 2200 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Voraussetzung: Wunsch des Erblassers

Die wichtigste Voraussetzung ist immer, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung überhaupt wollte und in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) angeordnet hat. Das Gericht kann nicht von sich aus entscheiden, dass ein Testamentsvollstrecker sinnvoll wäre, wenn der Erblasser dies nicht vorgesehen hat. Der Wille des Erblassers ist also maßgeblich.

Wann springt das Gericht ein?

Das Gericht wird tätig, wenn eine Lücke bei der Person des Testamentsvollstreckers entstanden ist. Dies ist typischerweise der Fall, wenn:

  • Der Erblasser hat im Testament zwar bestimmt, dass es einen Testamentsvollstrecker geben soll, aber vergessen, eine konkrete Person zu benennen.
  • Die vom Erblasser benannte Person nimmt das Amt nicht an (lehnt es also ab).
  • Die benannte Person ist vor dem Erblasser verstorben oder verstirbt, bevor sie das Amt annehmen konnte.
  • Die benannte Person ist aus anderen Gründen vor der Annahme des Amtes weggefallen, zum Beispiel weil sie geschäftsunfähig geworden ist oder nicht mehr auffindbar ist.

Wichtig ist: Die gerichtliche Ernennung ist subsidiär. Das bedeutet, sie kommt nur zum Zug, wenn der vom Erblasser vorgesehene Weg (also die Ernennung durch ihn selbst oder durch einen von ihm bestimmten Dritten, § 2198 BGB) nicht funktioniert oder von vornherein fehlt.

Das Gericht handelt nur auf Antrag

Das zuständige Nachlassgericht (eine Abteilung beim Amtsgericht) wird nicht automatisch tätig. Es muss ein Antrag gestellt werden, damit das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Ernennung vorliegen und gegebenenfalls einen Testamentsvollstrecker bestimmt. Antragsberechtigt sind in der Regel Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben, dass der Wille des Erblassers bezüglich der Testamentsvollstreckung umgesetzt wird, wie beispielsweise die Erben. Das Gericht wählt dann eine geeignete Person aus, die es für fähig hält, das Amt im Sinne des Erblassers auszuüben.


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Wer kann die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers beantragen?

Wenn das Gericht einen Testamentsvollstrecker ernennen soll (zum Beispiel, weil der ursprünglich vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt, verstorben ist oder entlassen wurde), stellt sich die Frage, wer einen solchen Antrag beim zuständigen Nachlassgericht überhaupt stellen darf. Die Grundlage hierfür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 2200 BGB.

Wer ist grundsätzlich antragsberechtigt?

Den Antrag auf gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann jeder stellen, der ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ an der Ernennung nachweisen kann. Das bedeutet, die Person muss dem Gericht plausibel erklären können, warum sie ein eigenes, rechtlich anerkanntes Interesse daran hat, dass ein Testamentsvollstrecker (neu) ernannt wird. Es genügt nicht, die Ernennung nur allgemein für sinnvoll zu halten.

In den meisten Fällen sind dies die Erben. Da die Testamentsvollstreckung sie direkt betrifft (z. B. weil der Testamentsvollstrecker den Nachlass für sie verwaltet oder aufteilt) und oft im Sinne des Verstorbenen erfolgt, haben sie in der Regel ein klares berechtigtes Interesse. Sie wollen sicherstellen, dass der letzte Wille umgesetzt wird oder der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet wird.

Aber auch andere Personen können unter Umständen einen Antrag stellen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen:

  • Vermächtnisnehmer: Dies sind Personen, die laut Testament einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag erhalten sollen (ein sogenanntes Vermächtnis). Wenn die Auszahlung oder Übergabe dieses Vermächtnisses Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist und dieser fehlt, können auch sie ein Interesse an dessen Ernennung haben, um ihr Vermächtnis zu erhalten.
  • Mit-Testamentsvollstrecker: Falls es mehrere Testamentsvollstrecker geben soll und einer ausfällt, können die verbleibenden unter Umständen die Ernennung eines Ersatzes beantragen, insbesondere wenn der Verstorbene dies im Testament so vorgesehen hat.
  • Gläubiger des Verstorbenen: In bestimmten Situationen können auch Personen, denen der Verstorbene noch Geld schuldete, ein Interesse an einer geordneten Nachlassabwicklung durch einen Testamentsvollstrecker haben. Dies kann der Fall sein, wenn sie befürchten, dass ihre Forderungen sonst nicht erfüllt werden.
  • Andere Beteiligte: Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch weitere Personen (wie zum Beispiel Pflichtteilsberechtigte oder unter Umständen sogar Gläubiger eines Erben) ein berechtigtes Interesse darlegen.

Was bedeutet „berechtigtes Interesse“ genau?

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Ernennung des Testamentsvollstreckers für die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Antragstellers von konkreter Bedeutung ist. Der Antragsteller muss dem Gericht also aufzeigen, inwiefern seine eigenen Rechte oder berechtigten Erwartungen im Erbfall durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers geschützt oder besser durchgesetzt werden können.

  • Beispiel: Sie sind Erbe und der im Testament genannte Testamentsvollstrecker ist kurz nach dem Erbfall verstorben. Der Verstorbene hatte aber im Testament ausdrücklich darum gebeten, dass das Gericht bei einem solchen Wegfall einen neuen Testamentsvollstrecker ernennen soll, um den Nachlass langfristig zu verwalten. Ihr Interesse als Erbe an der Umsetzung dieses Willens und einer geordneten Verwaltung stellt ein solches berechtigtes Interesse dar.

Wie läuft das Verfahren grob ab?

Der Antrag auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers muss beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Dies ist in der Regel das Amtsgericht am letzten deutschen Wohnsitz des Verstorbenen. Im Antrag muss dargelegt werden, warum die Ernennung notwendig ist (z.B. Wegfall des bisherigen Vollstreckers) und warum der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat. Das Gericht prüft dann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung vorliegen (insbesondere, ob der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet oder das Gericht um Ernennung gebeten hat) und ob der Antragsteller tatsächlich antragsberechtigt ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wählt das Gericht eine geeignete Person aus und ernennt diese zum Testamentsvollstrecker.


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Welche Kriterien berücksichtigt das Gericht bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers?

Wenn das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auswählen muss – zum Beispiel, weil der Verstorbene niemanden im Testament benannt hat oder die benannte Person das Amt nicht antritt (§ 2200 Bürgerliches Gesetzbuch) – prüft es sorgfältig, wer für diese wichtige Aufgabe am besten geeignet ist. Das Gericht trifft die Entscheidung nach eigenem Ermessen, orientiert sich dabei aber an zentralen Kriterien, um eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung sicherzustellen.

Die wichtigsten Auswahlkriterien des Gerichts

Im Mittelpunkt der gerichtlichen Prüfung steht die persönliche und fachliche Eignung der Person für das Amt des Testamentsvollstreckers. Dabei achtet das Gericht insbesondere auf folgende Punkte:

  1. Sachkunde: Die ausgewählte Person muss die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den Nachlass verantwortungsvoll zu verwalten. Was genau erforderlich ist, hängt vom Umfang und der Art des Nachlasses ab. Gehören beispielsweise Immobilien, ein Unternehmen oder komplexes Wertpapiervermögen zum Nachlass, sind entsprechendes wirtschaftliches Verständnis und oft auch rechtliche Grundkenntnisse wichtig. Das Gericht prüft, ob die Person in der Lage ist, die vielfältigen Aufgaben – von der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bis zur Verteilung des Erbes – korrekt zu erfüllen.
  2. Zuverlässigkeit: Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass die Person absolut vertrauenswürdig ist. Sie muss die Aufgabe gewissenhaft, sorgfältig und pflichtbewusst ausüben. Die Verwaltung fremden Vermögens erfordert ein hohes Maß an Integrität und Verantwortungsbewusstsein.
  3. Unparteilichkeit: Ein Testamentsvollstrecker handelt treuhänderisch für den Nachlass und muss die Interessen aller Erben und gegebenenfalls Vermächtnisnehmer neutral und objektiv berücksichtigen. Die Person darf keine eigenen Interessen verfolgen, die im Widerspruch zu den Aufgaben der Testamentsvollstreckung stehen. Das Gericht achtet daher auf mögliche Interessenkonflikte, insbesondere wenn ein Erbe selbst als Testamentsvollstrecker vorgeschlagen wird. Die ausgewählte Person muss fähig sein, fair und ausgewogen im Sinne des Erblasserwillens und aller Beteiligten zu handeln.

Berücksichtigung der Wünsche der Erben

Das Gericht kann die Erben anhören und deren Vorschläge oder Wünsche bei der Auswahl berücksichtigen. Oft werden die Erben gebeten, eine geeignete Person vorzuschlagen. Das Gericht ist jedoch nicht an diese Vorschläge gebunden. Die finale Entscheidung trifft das Gericht nach eigener Prüfung und Überzeugung, wer die Gewähr dafür bietet, das Amt im Sinne des Verstorbenen und zum Wohle des Nachlasses am besten auszuüben.


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Kann die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers angefochten werden?

Ja, die Entscheidung des Nachlassgerichts, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, kann grundsätzlich angefochten werden. Wenn das Gericht eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt hat (weil der Erblasser dies zum Beispiel im Testament vorgesehen, aber keine konkrete Person benannt hat oder die benannte Person das Amt nicht annehmen kann oder will), ist diese Entscheidung nicht automatisch endgültüig.

Das wichtigste Instrument, um gegen die gerichtliche Ernennung vorzugehen, ist die Beschwerde. Hierbei handelt es sich um ein Rechtsmittel, mit dem Sie erreichen können, dass die Entscheidung des Nachlassgerichts von einer höheren gerichtlichen Instanz überprüft wird.

Eine solche Beschwerde ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich. Es reicht nicht aus, wenn Sie mit der vom Gericht ausgewählten Person einfach nicht einverstanden sind. Sie müssen konkrete Gründe anführen, warum die Ernennung fehlerhaft sein soll.

Solche Gründe können beispielsweise sein:

  • Fehler im gerichtlichen Verfahren: Das Nachlassgericht hat bei der Ernennung möglicherweise wichtige Verfahrensregeln verletzt. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn Beteiligte, wie etwa die Erben, vor der Entscheidung nicht die Möglichkeit hatten, ihre Sichtweise darzulegen (also nicht ordnungsgemäß angehört wurden).
  • Die ernannte Person ist ungeeignet: Es muss dargelegt werden, warum die vom Gericht ausgewählte Person für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht geeignet ist. Dies kann verschiedene Ursachen haben:
    • Erhebliche Interessenkonflikte: Die Person hat eigene Interessen, die im Widerspruch zu den Interessen der Erben oder des Nachlasses stehen könnten. Stellen Sie sich vor, der ernannte Testamentsvollstrecker ist gleichzeitig ein Geschäftspartner, der vom Nachlass profitieren möchte.
    • Mangelnde persönliche oder fachliche Eignung: Es bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob die Person die komplexen Aufgaben eines Testamentsvollstreckers zuverlässig und kompetent erfüllen kann. Dies könnte zum Beispiel bei schwerer Krankheit, nachgewiesener Unzuverlässigkeit in der Vergangenheit oder fehlender Sachkunde der Fall sein.
    • Zerrüttetes Vertrauensverhältnis: Eine tiefe Feindschaft oder ein schwerwiegend gestörtes Verhältnis zwischen dem ernannten Testamentsvollstrecker und den Erben kann die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes unmöglich machen.

Wichtig zu verstehen ist: Die Beschwerde muss gut begründet sein. Es müssen Tatsachen vorgetragen und gegebenenfalls belegt werden, die einen Verfahrensfehler oder die Ungeeignetheit der ernannten Person stützen. Die Möglichkeit, die gerichtliche Ernennung anzufechten, dient dem Schutz der Rechte aller Beteiligten und soll sicherstellen, dass das Amt des Testamentsvollstreckers im Sinne des Erblassers und der Erben korrekt ausgeübt wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beschwerde

Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine gerichtliche Entscheidung anfechten kann. Sie richtet sich an die nächsthöhere Instanz, hier das Oberlandesgericht (OLG). Im konkreten Fall legte der Sohn (Erbe) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein, das die Ernennung des Testamentsvollstreckers und die Erteilung des Zeugnisses bestätigt hatte. Ziel der Beschwerde ist es, die ursprüngliche Entscheidung überprüfen und aufheben oder ändern zu lassen.

Beispiel: Wenn Sie mit einem Urteil des Amtsgerichts nicht einverstanden sind, weil Sie glauben, das Gericht hat einen Fehler gemacht, können Sie oft Beschwerde beim Landgericht oder wie hier beim Oberlandesgericht einlegen.


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Testamentsvollstreckerzeugnis

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist ein amtliches Dokument, ausgestellt vom Nachlassgericht. Es dient als offizieller Nachweis darüber, dass eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde und welche Befugnisse sie hat. Dieses Zeugnis benötigt der Testamentsvollstrecker, um handeln zu können, insbesondere gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt (wie im Text beim Grundstücksverkauf). Es legitimiert ihn quasi als Vertreter des Nachlasses (§ 2368 BGB).

Beispiel: Ähnlich wie ein Geschäftsführer einer Firma einen Handelsregisterauszug braucht, um seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen, benötigt der Testamentsvollstrecker das Zeugnis, um über das Erbe verfügen zu können.


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Gerichtliche Ernennung nach § 2200 BGB

Wenn ein Erblasser in seinem Testament zwar Testamentsvollstreckung anordnet, aber keine konkrete Person benennt (oder die benannte Person wegfällt), kann das Nachlassgericht unter bestimmten Voraussetzungen selbst einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Dies regelt § 2200 BGB. Eine Voraussetzung ist oft, dass der Erblasser das Gericht darum ersucht hat, sei es ausdrücklich oder durch Auslegung des Testaments. Im vorliegenden Fall hat das Gericht offenbar den Willen des Erblassers so interpretiert, dass es bei fehlender Benennung selbst jemanden auswählen sollte.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, jemand schreibt in sein Testament: „Ein Profi soll meine Kunstsammlung verwalten“, nennt aber keinen Namen. Wenn aus dem Testament hervorgeht, dass der Verstorbene dies nicht selbst nachholen wollte oder konnte, kann das Gericht einen geeigneten Kunstexperten als Testamentsvollstrecker ernennen.


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Ernennungsersuchen

Ein Ernennungsersuchen im Sinne des § 2200 BGB ist die (ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde) Bitte des Erblassers im Testament an das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dies ist relevant, wenn der Erblasser selbst keine Person bestimmt hat. Im Text war strittig, ob der Vorbehalt des Erblassers, später selbst jemanden zu benennen, als ein solches Ersuchen an das Gericht für den Fall des Unterlassens zu verstehen ist. Das Gericht bejahte dies offenbar.

Beispiel: Wenn jemand im Testament schreibt: „Sollte ich bis zu meinem Tod keinen Testamentsvollstrecker benannt haben, bitte ich das Nachlassgericht, eine geeignete Person auszuwählen“, ist das ein klares Ernennungsersuchen. Manchmal muss das Gericht aber aus den Formulierungen schließen, ob der Erblasser dies gewollt hätte.


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Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist eine Anordnung im Testament, durch die der Erblasser bestimmt, dass nicht die Erben selbst, sondern eine von ihm benannte oder vom Gericht eingesetzte Person (der Testamentsvollstrecker) den Nachlass verwalten und abwickeln soll. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letzten Wünsche des Erblassers umzusetzen, Schulden zu begleichen und das Erbe an die Erben (und Vermächtnisnehmer) zu verteilen. Die Erben sind währenddessen in ihrer Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt.

Beispiel: Ein Vater vererbt sein Unternehmen an seine drei Kinder, die aber zerstritten sind. Um sicherzustellen, dass das Unternehmen fair aufgeteilt oder verkauft wird, ordnet er Testamentsvollstreckung durch einen neutralen Anwalt an. Dieser Anwalt führt dann die Anweisungen des Vaters aus.


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Beteiligter

Als Beteiligter wird im juristischen Sprachgebrauch eine Person oder Institution bezeichnet, die an einem bestimmten (Gerichts-)Verfahren teilnimmt und deren Rechte oder Pflichten durch das Verfahren betroffen sein können. Im Erbrecht und in Verfahren vor dem Nachlassgericht sind typische Beteiligte die Erben, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer oder eben auch der Testamentsvollstrecker. Im Text werden der Sohn (Erbe) als Beteiligter zu 1, die Schwester als Beteiligte zu 2 und der ernannte Testamentsvollstrecker als Beteiligter zu 3 bezeichnet, um ihre formale Rolle im Gerichtsverfahren klarzustellen.

Beispiel: Bei einem Streit um das Sorgerecht für ein Kind vor dem Familiengericht sind die Eltern, das Kind (oft vertreten durch einen Verfahrensbeistand) und das Jugendamt die typischen Beteiligten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2200 BGB (Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht): Diese Norm regelt die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht, wenn der Erblasser im Testament zwar Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keinen Testamentsvollstrecker benannt hat oder die benannte Person das Amt nicht annimmt. Das Nachlassgericht soll einen geeigneten Testamentsvollstrecker auswählen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt zweifelte hier an, ob das Testament ein ausreichendes Ernennungsverlangen an das Nachlassgericht darstellt, da der Erblasser sich die spätere Benennung vorbehalten hatte, was die Grundlage für die Bestellung des Beteiligten zu 3) durch das Nachlassgericht in diesem Fall bildet.
  • § 2197 BGB (Errichtung der Testamentsvollstreckung): Durch Verfügung von Todes wegen, wie z.B. ein Testament, kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnen. Dies bedeutet, er bestimmt, dass sein Nachlass nach seinem Tod von einem Testamentsvollstrecker verwaltet und abgewickelt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Erblasser hat in seinem notariellen Testament aus dem Jahr 2004 die Testamentsvollstreckung angeordnet, was die grundsätzliche Basis für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers in diesem Nachlassfall darstellt.
  • § 2198 BGB (Bestimmung des Testamentsvollstreckers): Der Erblasser bestimmt den Testamentsvollstrecker durch Verfügung von Todes wegen. Er kann dies direkt im Testament tun oder die Bestimmung einer dritten Person oder dem Nachlassgericht überlassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnete, benannte er im Testament keinen konkreten Testamentsvollstrecker, sondern behielt sich eine spätere Benennung vor, welche jedoch unterblieb, was zur Anrufung des Nachlassgerichts führte.
  • § 2368 BGB (Testamentsvollstreckerzeugnis): Auf Antrag des Testamentsvollstreckers stellt das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Dieses Zeugnis dient dem Testamentsvollstrecker als Ausweis seiner Rechtsstellung und Vertretungsbefugnis im Rechtsverkehr, beispielsweise gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beteiligte zu 3) beantragte die Erteilung eines solchen Testamentsvollstreckerzeugnisses, welches vom Nachlassgericht erteilt wurde und dessen Rechtmäßigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Beteiligten zu 1) angezweifelt wurde.
  • § 2209 BGB (Annahme und Ablehnung des Amts): Der zum Testamentsvollstrecker Ernannte kann das Amt annehmen oder ablehnen. Die Annahme erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; mit der Annahme beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beteiligte zu 3) hat gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes erklärt, wodurch er grundsätzlich in seine Funktion und Pflichten als Testamentsvollstrecker eingetreten ist.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Erblasser zum Thema Testamentsvollstreckung im Testament

Wenn Sie ein Testament erstellen, möchten Sie sicherstellen, dass Ihr letzter Wille genau nach Ihren Vorstellungen umgesetzt wird. Manchmal ist es sinnvoll, eine Person mit der Abwicklung des Nachlasses zu betrauen – einen Testamentsvollstrecker. Doch hier lauern Fallstricke, wie ein aktueller Gerichtsfall zeigt.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Benennen Sie den Testamentsvollstrecker klar und deutlich
Wenn Sie Testamentsvollstreckung anordnen, reicht es nicht aus, dies nur allgemein zu verfügen. Sie müssen die Person (oder Institution, z.B. eine Bank), die diese Aufgabe übernehmen soll, im Testament namentlich benennen. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr Vertrauensmann oder Ihre Vertrauensfrau eingesetzt wird und nicht eine vom Gericht bestimmte Person.

⚠️ ACHTUNG: Ordnen Sie Testamentsvollstreckung an, ohne eine Person zu benennen, wird das Nachlassgericht auf Antrag eine geeignete Person auswählen – auch gegen den Willen der Erben. Das Gericht folgt dem Willen des Erblassers, dass eine Testamentsvollstreckung stattfinden soll.


Tipp 2: Denken Sie an einen Ersatz-Testamentsvollstrecker
Was passiert, wenn die von Ihnen ausgewählte Person das Amt nicht antreten kann (z. B. wegen Krankheit, Tod) oder nicht will? Für diesen Fall sollten Sie im Testament eine Ersatzperson benennen. So behalten Sie auch in dieser Situation die Kontrolle darüber, wer Ihren Nachlass abwickelt.


Tipp 3: Bedenken Sie: Anordnung ist bindend, auch ohne Namen
Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht: Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet, ist dieser Wille grundsätzlich bindend für das Gericht und die Erben. Das Gericht muss dann einen Testamentsvollstrecker ernennen, selbst wenn der Erblasser vergessen hat, jemanden zu benennen. Die Erben können diese Ernennung nicht einfach verhindern, nur weil sie keinen Testamentsvollstrecker wünschen.


Tipp 4: Sorgen Sie für klare Formulierungen im gesamten Testament
Nicht nur bei der Testamentsvollstreckung, sondern im gesamten Testament sind eindeutige Formulierungen entscheidend. Unklare Anweisungen führen oft zu Streitigkeiten unter den Erben und können langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren nach sich ziehen, wie der geschilderte Fall zeigt.

Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Der Hauptfallstrick im vorliegenden Fall war die fehlende Benennung des Testamentsvollstreckers trotz Anordnung der Testamentsvollstreckung. Dies führte dazu, dass das Gericht einschritt und eine Person bestimmte, gegen die sich der Erbe wehrte – letztlich erfolglos. Ein weiterer Punkt ist, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung den Willen des Erblassers widerspiegelt, der Vorrang vor den Wünschen des Erben hat, was die Abwicklung angeht.

Checkliste: Testamentsvollstreckung im Testament regeln

  • Notwendigkeit prüfen: Brauche ich wirklich eine Testamentsvollstreckung? (z.B. bei komplexem Nachlass, minderjährigen Erben, Streitpotential)
  • Person auswählen: Wen möchte ich als Testamentsvollstrecker einsetzen? (Vertrauensperson, Experte?)
  • Konkret benennen: Name und Anschrift der Person im Testament klar angeben.
  • Ersatzperson bestimmen: Eine zweite Person für den Fall der Fälle benennen.
  • Aufgaben definieren (optional): Ggf. Umfang und Dauer der Testamentsvollstreckung festlegen (z.B. nur Abwicklung oder längerfristige Verwaltung).

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 21 W 39/22 – Beschluss vom 17.05.2022


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