Skip to content

Gesellschafterversammlungen nach Versterben eines Gesellschaftergeschäftsführers

Nach dem Tod eines GmbH-Gesellschafters entbrannte ein erbitterter Streit um die Neubesetzung des Geschäftsführerpostens. Das Oberlandesgericht Brandenburg musste entscheiden, ob die verbliebene Gesellschafterin sich selbst zur Geschäftsführerin ernennen durfte, ohne die unbekannten Erben des Verstorbenen zu informieren. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen rechtlichen Fragen, die bei der Nachfolge in Gesellschafterpositionen auftreten können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob beim Tod eines Gesellschafters die Rechte an Gesellschafterversammlungen ruhen bzw. entzogen werden können.
  • Die Antragstellerin zu 2. schloss als verbleibende Gesellschafterin in einer von ihr einberufenen Versammlung, dass sie die Geschäftsführung übernehmen solle, ohne die üblichen Fristen einzuhalten.
  • Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass Mitgesellschafter nachfolgeberechtigt sind und Erben bedacht werden müssen, wenn ein Anteil nicht an nachfolgeberechtigte Personen geht.
  • Das Registergericht hatte angeordnet, dass eine Nachlasspflegschaft eingerichtet und der Nachlasspfleger zur Versammlung geladen werden müsse, unabhängig von den Regelungen des Gesellschaftsvertrags.
  • Die Antragstellerinnen argumentieren, dass das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen bei sachlichem Grund entzogen werden könne, was die Ladung des Erben unnötig mache.
  • Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf, was bedeutet, dass die Antragstellerin nicht zur Ladung eines Nachlasspflegers verpflichtet ist.
  • Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, was eine finanzielle Entlastung für die Antragstellerinnen darstellt.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung klarer vertraglicher Abmachungen im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Rechte und Pflichten im Todesfall eines Gesellschafters.

Gesellschafterwechsel: Urteil zu Nachlassfragen nach Geschäftsführer-Tod

Die Gesellschafterversammlung spielt eine zentrale Rolle in der Unternehmensführung, insbesondere wenn es um Themen wie Unternehmensnachfolge und Gesellschafterwechsel geht. Der Tod eines Gesellschaftergeschäftsführers wirft häufig komplexe Fragen zur Nachlassregelung auf, die sowohl das Erbgesetz als auch den Gesellschaftsvertrag betreffen. Hierbei müssen die Gesellschafterrechte gewahrt und eine klare Regelung zur Vermögensübertragung getroffen werden. Auch die Erbschaftsteuer und die Nachlassverwaltung sind Aspekte, die in solchen Situationen zu berücksichtigen sind. Insbesondere die Weise, wie der Geschäftsführerwechsel durchgeführt wird, kann erhebliche Auswirkungen auf die Stabilität des Unternehmens haben. Im Folgenden betrachten wir einen konkreten Fall, der diese Herausforderungen veranschaulicht und die rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Geschäftsführerbestellung nach Tod eines GmbH-Gesellschafters

Streit um Geschäftsführerbestellung nach Gesellschaftertod
Der Tod eines Gesellschaftergeschäftsführers führt zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Nachfolge und Gesellschafterrechte in der GmbH. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Tod eines Gesellschafters einer GmbH führte zu einem Rechtsstreit über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied am 02.01.2024 über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neuruppin in dieser Sache.

Hintergrund des Falls und Parteien

Die Antragstellerin zu 1., eine GmbH, hatte zwei Gesellschafter: die Antragstellerin zu 2. mit einem Geschäftsanteil von 12.250 € und R… R… mit einem Anteil von 12.750 €. R… R… war zudem alleiniger Geschäftsführer. Nach seinem Tod zwischen dem 13. und 14.03.2023 blieben seine Erben zunächst unbekannt.

Umstrittene Gesellschafterversammlung und Registereintragung

Am 04.05.2023 hielt die Antragstellerin zu 2. als verbliebene Gesellschafterin eine Gesellschafterversammlung ab. Dabei beschloss sie unter Verzicht auf alle vorgeschriebenen Formen und Fristen, sich selbst zur alleinigen Geschäftsführerin zu bestellen. Noch am selben Tag beantragte sie beim Registergericht die Löschung des verstorbenen Geschäftsführers und ihre eigene Eintragung.

Zwischenverfügung des Registergerichts

Das Amtsgericht Neuruppin erließ daraufhin eine Zwischenverfügung. Es forderte die Antragstellerin zu 1. auf, eine Nachlasspflegschaft anzuregen und den Nachlasspfleger zur Versammlung zu laden. Das Gericht begründete dies damit, dass das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen nicht entziehbar sei – unabhängig davon, dass der Gesellschaftsvertrag ein Ruhen der Gesellschafterrechte im Todesfall vorsah.

Beschwerde und Entscheidung des OLG

Die Antragstellerinnen legten gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde ein. Sie argumentierten, das Teilnahmerecht könne bei sachlichem Grund entzogen werden. Das OLG Brandenburg gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung auf.

Begründung des OLG

Das OLG sah die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung als nicht gegeben an. Der vom Registergericht beanstandete Mangel – die fehlende Ladung der Erben – sei nicht heilbar. Stattdessen sei eine neue Gesellschafterversammlung mit ordnungsgemäßer Ladung erforderlich.

Inhaltlich bestätigte das OLG jedoch die Rechtsauffassung des Registergerichts: Die Nichtladung eines Gesellschafters führe zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen sei auch bei ruhenden Gesellschafterrechten nicht entziehbar.

Das OLG wies darauf hin, dass der Gesellschaftsvertrag die Rechtsnachfolge durch die Erben nicht ausschließe. Die Übertragung des Geschäftsanteils sei nur vorgesehen, wenn die Gesellschaft dies verlange. Daher hätten die Erben ein berechtigtes Interesse, über Entscheidungen in der Gesellschaft informiert zu werden.

Konsequenzen der Entscheidung

Das OLG hob die Zwischenverfügung auf und sah von der Erhebung von Gerichtsgebühren ab. Für eine wirksame Bestellung der neuen Geschäftsführerin muss nun eine neue Gesellschafterversammlung unter Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben einberufen werden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die fundamentale Bedeutung des Teilnahmerechts an Gesellschafterversammlungen, selbst wenn Gesellschafterrechte ruhen. Eine Nichtladung von Gesellschaftern oder deren Erben führt zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse. Dies gilt auch bei unbekannten Erben, die durch einen Vertreter zu laden sind. Die Entscheidung stärkt den Schutz von Minderheitsgesellschaftern und betont die Notwendigkeit korrekter Verfahrensabläufe in GmbHs, selbst in außergewöhnlichen Situationen wie dem Tod eines Gesellschafters.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn ein Gesellschafter stirbt, entsteht oft Unsicherheit darüber, wie es mit der Unternehmensführung weitergehen soll. Das Urteil des OLG Brandenburg schafft Klarheit: Auch wenn die Erben eines verstorbenen Gesellschafters noch nicht bekannt sind, muss ihr Recht auf Teilnahme an Entscheidungen der Gesellschaft respektiert werden. Dies bedeutet, dass selbst wenn die übrigen Gesellschafter schnell handeln und einen neuen Geschäftsführer einsetzen wollen, die Erben (oder ein Vertreter) zur Gesellschafterversammlung eingeladen werden müssen. Praktisch heißt das für Sie als Gesellschafter oder Unternehmensverantwortlicher, dass Sie sorgfältig die Beteiligung aller potenziell berechtigten Personen sicherstellen müssen, um spätere rechtliche Anfechtungen zu vermeiden. Achten Sie darauf, die satzungsmäßigen Regeln und Fristen zu respektieren und im Ernstfall professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. So schützen Sie Ihre Unternehmensführung vor unerwarteten Stolpersteinen nach einem Gesellschaftertod.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden Gesellschafterversammlungen nach dem Tod eines Gesellschafters ordnungsgemäß einberufen?

Nach dem Tod eines Gesellschafters müssen dessen Erben zwingend zur Gesellschafterversammlung eingeladen werden, auch wenn der Gesellschaftsvertrag ein Ruhen der Gesellschafterrechte vorsieht. Das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung ist ein unverzichtbares Recht, das den Erben nicht entzogen werden kann.

Vorgehen bei bekannten Erben

Bei bekannten Erben erfolgt die Einladung direkt an diese unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestfrist von einer Woche. Die Einladung muss dabei alle wesentlichen Angaben wie Ort, Zeit und die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

Vorgehen bei unbekannten Erben

Sind die Erben unbekannt, muss zunächst eine Nachlasspflegschaft angeregt werden. Der bestellte Nachlasspfleger ist dann als Vertreter der unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung zu laden. Eine Gesellschafterversammlung ohne Ladung der unbekannten Erben oder deren Vertreter führt zur Nichtigkeit aller gefassten Beschlüsse.

Rechtliche Konsequenzen bei Fehlern

Die Missachtung dieser Ladungspflichten hat schwerwiegende Folgen:

  • Gefasste Beschlüsse sind nichtig und können nicht geheilt werden
  • Handelsregisteranmeldungen werden zurückgewiesen
  • Eine nachträgliche Genehmigung durch die nicht geladenen Erben ist erforderlich

Besonders wichtig: Das Ruhen von Gesellschafterrechten nach dem Tod eines Gesellschafters betrifft nur das Stimmrecht, nicht aber das grundlegende Teilnahmerecht an der Versammlung. Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Einschränkungen für den Todesfall vorsieht, bleibt die Pflicht zur Ladung der Erben bestehen.


zurück

Welche Rechte haben die Erben eines verstorbenen Gesellschafters bei Gesellschafterversammlungen?

Die Erben eines verstorbenen Gesellschafters erwerben mit dem Erbfall unmittelbar den Geschäftsanteil und werden damit automatisch Gesellschafter der GmbH. Dabei steht ihnen ein unentziehbares Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen zu.

Grundlegende Teilnahmerechte

Das Teilnahmerecht der Erben an Gesellschafterversammlungen besteht selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag ein Ruhen der Gesellschafterrechte nach dem Tod eines Gesellschafters vorsieht. Während das Stimmrecht durch Satzungsregelungen eingeschränkt werden kann, gilt dies nicht für das fundamentale Recht auf Teilnahme an den Versammlungen.

Ladungspflicht der Gesellschaft

Die GmbH ist verpflichtet, die Erben zu jeder Gesellschafterversammlung einzuladen. Bei unbekannten Erben muss eine Nachlasspflegschaft angeregt und der Nachlasspfleger als Vertreter der Erben zur Versammlung geladen werden. Beschlüsse, die ohne ordnungsgemäße Ladung der Erben gefasst werden, sind nichtig.

Besonderheiten bei der Rechtstellung

Die formale Gesellschafterstellung der Erben tritt erst mit ihrer Eintragung in die Gesellschafterliste ein. Bis dahin gilt der verstorbene Gesellschafter weiterhin als relativer Gesellschafter. Dennoch besteht aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die Verpflichtung der Geschäftsführung:

  • Bei bekannten Erben diese formlos über anstehende Gesellschafterversammlungen zu informieren
  • Den Erben mindestens einen Monat Zeit für die Erlangung eines Erbscheins einzuräumen
  • Bei der Terminierung von Versammlungen auf mögliche Verhinderungen der Erben Rücksicht zu nehmen

zurück

Wann ist die Bestellung eines neuen Geschäftsführers nach dem Tod des bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers rechtswirksam?

Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers nach dem Tod des bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist nur dann rechtswirksam, wenn die formellen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind.

Standardfall mit mehreren Gesellschaftern

Bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern können die in der Gesellschafterliste eingetragenen verbleibenden Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss einen neuen Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung ist unmittelbar nach der Beschlussfassung wirksam.

Problematik bei der Ein-Personen-GmbH

Bei einer Ein-Personen-GmbH tritt eine besondere Situation ein: Die Erben können trotz ihrer erbrechtlichen Stellung zunächst keinen wirksamen Beschluss zur Geschäftsführerbestellung fassen. Der Grund liegt in § 16 Abs. 1 GmbHG: Als Gesellschafter gilt gegenüber der GmbH nur, wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist.

Lösungswege für eine wirksame Bestellung

Es gibt zwei hauptsächliche Wege für eine rechtswirksame Geschäftsführerbestellung:

1. Bestellung durch Notgeschäftsführer Ein vom Gericht bestellter Notgeschäftsführer kann eine neue Gesellschafterliste einreichen. Erst danach können die eingetragenen Erben einen neuen regulären Geschäftsführer bestellen.

2. Bestellung auf Basis einer Vollmacht Liegt eine postmortale oder transmortale Vollmacht vor, kann der Bevollmächtigte die Gesellschafterrechte ausüben und einen neuen Geschäftsführer wirksam bestellen. Diese Bestellung ist sofort wirksam, da die Vollmacht die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste überbrückt.

Zeitliche Komponente

Die Wirksamkeit der Geschäftsführerbestellung tritt ein:

  • Bei der Notgeschäftsführung: Mit der gerichtlichen Bestellung
  • Bei der Bestellung durch legitimierte Gesellschafter: Mit dem Gesellschafterbeschluss
  • Bei der Bestellung durch einen Bevollmächtigten: Mit dem Beschluss auf Basis der Vollmacht

Die neue Geschäftsführung muss anschließend zum Handelsregister angemeldet werden.


zurück

Welche Folgen hat eine fehlerhafte Beschlussfassung bei der Geschäftsführerbestellung nach dem Tod eines Gesellschafters?

Eine fehlerhafte Beschlussfassung bei der Geschäftsführerbestellung nach dem Tod eines Gesellschafters führt zur Nichtigkeit des Beschlusses. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht alle in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen wurden.

Rechtliche Konsequenzen der Nichtigkeit

Der verstorbene Gesellschafter gilt für die GmbH weiterhin als Gesellschafter, solange er in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Eine Gesellschafterversammlung ohne ordnungsgemäße Ladung an die letzte bekannte Adresse des verstorbenen Gesellschafters ist daher gesetzeswidrig.

Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit

Die GmbH wird bei fehlerhafter Beschlussfassung handlungsunfähig, da der neu bestellte Geschäftsführer seine Position nicht wirksam ausüben kann. Geschäfte, die der vermeintliche Geschäftsführer in dieser Zeit tätigt, können die GmbH nicht wirksam verpflichten.

Korrektes Vorgehen zur Vermeidung der Nichtigkeit

Bei unbekannten Erben muss ein Nachlasspfleger bestellt werden, der die Interessen der Erben in der Gesellschafterversammlung vertritt. Erst nach dessen Bestellung kann eine rechtswirksame Gesellschafterversammlung zur Geschäftsführerbestellung einberufen werden.

Alternativ kann das Registergericht einen Notgeschäftsführer bestellen, der die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft vorübergehend sicherstellt. Dieser kann dann eine neue Gesellschafterliste einreichen und eine ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung einberufen.


zurück

Wie kann man vorgehen, wenn die Erben eines verstorbenen Gesellschafters unbekannt sind?

Bei unbekannten Erben eines verstorbenen Gesellschafters ist die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht der wichtigste erste Schritt. Der Nachlasspfleger fungiert als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und sichert deren Rechte.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Die Nachlasspflegschaft wird gemäß § 1960 BGB angeordnet, wenn die Erbfolge aufgrund unklarer Verhältnisse nicht eindeutig festgestellt werden kann. Der Nachlasspfleger vertritt die Interessen der unbekannten Erben und ermöglicht die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs der GmbH.

Einladung zur Gesellschafterversammlung

Die unbekannten Erben müssen zwingend zu jeder Gesellschafterversammlung eingeladen werden. Die Einladung erfolgt über den bestellten Nachlasspfleger. Eine fehlende Einladung führt zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, selbst wenn die Stimmrechte der Erben nach der Satzung ruhen sollten.

Gesellschafterliste und Handelsregister

Der Geschäftsführer muss eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen, in der die unbekannten Erben vermerkt sind. Der Nachlasspfleger selbst wird nicht in die Gesellschafterliste eingetragen, da er nicht Inhaber des Geschäftsanteils ist.

Vorsorgende Maßnahmen

Im Gesellschaftsvertrag können bereits im Vorfeld Regelungen für den Fall unbekannter Erben getroffen werden. Diese können beispielsweise festlegen, wie mit den Gesellschaftsanteilen verfahren werden soll oder unter welchen Bedingungen eine Einziehung möglich ist.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Hier treffen die Gesellschafter Entscheidungen über grundlegende Angelegenheiten der Gesellschaft, wie beispielsweise die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern.

Beispiel: Wenn ein Gesellschafter stirbt, wird in der Gesellschafterversammlung entschieden, wie die Nachfolge geregelt wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordnungsgemäße Durchführung einer Gesellschafterversammlung nach dem Todesfall entscheidend, da das OLG Brandenburg diese betont hat.

Abzugrenzen ist die Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung, die mit der täglichen Verwaltung der Gesellschaft beauftragt ist.


Zurück

Nachlasspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft ist ein rechtliches Instrument, um den Nachlass eines Verstorbenen zu sichern, bis die Erben bekannt sind oder über den Nachlass verfügen können.

Beispiel: Wenn ein Gesellschafter stirbt und die Erben unbekannt sind, kann ein Gericht einen Nachlasspfleger bestellen, um die Interessen der unbekannten Erben zu vertreten.

Im Kontext des Falls ordnete das Registergericht an, dass eine Nachlasspflegschaft angeregt und der Pfleger zur Gesellschafterversammlung geladen werden muss.

Die Nachlasspflegschaft unterscheidet sich von der Nachlassverwaltung, die das Vermögen des Verstorbenen umfasst und verwaltet.


Zurück

Teilnahmerecht

Das Teilnahmerecht in einer Gesellschafterversammlung gibt Gesellschaftern und deren Erben das Recht, an Versammlungen teilzunehmen und mitzuentscheiden, unabhängig davon, ob die Rechte der Gesellschafter ruhen.

Beispiel: Ein verstorbener Gesellschafter hat Erben, die noch unbekannt sind; diese haben dennoch ein Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung, das durch einen Vertreter wahrgenommen werden muss.

Das OLG Brandenburg betonte im Urteil, dass das Teilnahmerecht nicht entzogen werden kann, was zu einer Nichtigkeit der Beschlüsse führen würde, wenn es missachtet wird.

Abzugrenzen ist das Teilnahmerecht vom Stimmrecht, das die Möglichkeit gibt, bei Entscheidungen abzustimmen.


Zurück

Nichtigkeit

Die Nichtigkeit ist ein juristisches Konzept, das bedeutet, dass eine Handlung oder Entscheidung von Anfang an ungültig ist und keine Rechtswirkungen entfaltet.

Beispiel: Wenn bei einer Gesellschafterversammlung ein Erbe nicht korrekt geladen wird, sind die gefassten Beschlüsse nichtig.

Im Fall urteilte das OLG Brandenburg, dass die Nichtladung der Erben zur Nichtigkeit der Entscheidungen führt.

Die Nichtigkeit unterscheidet sich von der Anfechtbarkeit, bei der eine Entscheidung zunächst wirksam ist, aber durch Anfechtung rückwirkend ungültig werden kann.


Zurück

Nachfolge in Gesellschafterpositionen

Die Nachfolge in Gesellschafterpositionen regelt, wer die Anteile und die Rechte eines verstorbenen Gesellschafters übernimmt. Dies betrifft sowohl erbrechtliche als auch gesellschaftsrechtliche Aspekte.

Beispiel: Nach dem Tod eines Gesellschafters müssen die Anteile und die damit verbundenen Rechte auf die Erben übergehen.

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, wie die Nachfolge geregelt werden kann, wenn die Erben eines verstorbenen Gesellschafters unbekannt sind.

Von der Nachfolge in Gesellschafterpositionen zu unterscheiden ist die Geschäftsführerbestellung, die die operative Leitung des Unternehmens betrifft.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 13 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung): Dieser Paragraph regelt die gesetzlichen Erfordernisse und Verfahrensweisen im Fall des Todes eines Gesellschafters innerhalb einer GmbH. Insbesondere legt er fest, dass die Mitgesellschafter nachfolgeberechtigt sind und definiert die Fristen, innerhalb derer Übertragungen von Geschäftsanteilen sowie die dafür erforderlichen Mitteilungen an die Gesellschaft erfolgen müssen. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Antragstellerin zu 2. auf diesen Paragraphen, um ihre Bestellung zur Geschäftsführerin im Nachgang zum Tod des Gesellschafters R… R… rechtsgültig durchzusetzen.
  • § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die Beschränkung von Vertretungsmacht im Falle von Geschäften, die zwischen einem Vertreter und einem Dritten abgeschlossen werden, wenn der Vertreter eine eigene Vermögensinteresse hat. Die Antragstellerin zu 2. wird von § 181 BGB befreit, was ihr ermöglicht, eigenständig und ohne Einschränkungen Entscheidungen für die Gesellschaft zu treffen. Diese Befreiung wird im konkreten Fall relevant, da die Antragstellerin zu 2. aufgrund der besonderen Situation die Geschäftsführung ohne zusätzlichen rechtlichen Konflikt übernehmen kann.
  • § 382 Abs. 4 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Dieser Paragraph sieht die Möglichkeit vor, gegen eine Zwischenverfügung des Gerichts Beschwerde einzulegen. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde der Antragstellerinnen als zulässig erachtet, was bedeutet, dass sie gegen die Anordnung des Registergerichts, einen Nachlasspfleger zu bestellen, vorgehen können. Dies ist entscheidend, um die Handlungsfähigkeit der Antragstellerin zu 2. im Rahmen der Gesellschafterversammlung zu bewahren und die zügige Fortführung der Gesellschaft sicherzustellen.
  • § 12 des Gesellschaftsvertrags: Diese Regelung bezieht sich auf die Modalitäten und Voraussetzungen für die Einziehung von Geschäftsanteilen. In Kombination mit § 13 des Gesellschaftsvertrages räumt sie der Gesellschaft das Recht ein, Geschäftsanteile bei bestimmten Voraussetzungen einziehen zu können, was im konkreten Fall von Bedeutung ist, da die Antragstellerin zu 2. darauf hinweist, dass im Fall des Versterbens des Gesellschafters die Anteile an die Gesellschaft zurückgegeben werden. Dies stellt einen finanziellen und rechtlichen Aspekt dar, der die zukünftige Kunden- und Gesellschafterverhältnisse betrifft.
  • Zivilrechtliche Vorschriften zur Gesellschafterversammlung: Diese Vorschriften regeln die Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen, einschließlich der Teilnahme- und Stimmrechte. Im vorliegenden Fall wird der Umstand diskutiert, dass das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung möglicherweise entzogen werden kann, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt. Diese Regelungen sind zentral, um die korrekte Durchführung von Versammlungen nach dem Tod eines Gesellschafters zu gewährleisten und die legitimen Interessen der verbleibenden Gesellschafter zu schützen.

Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 7 W 66/23 – Beschluss vom 02.01.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!