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Schenkungsvertrag durch Schenkungsangebot in Testament – Wirksamkeit

OLG Düsseldorf – Az.: 14 U 46/19 – Urteil vom 02.10.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.02.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (1 O 58/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.324,04 EUR zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.229,45 EUR seit dem 07.04.2018 und aus weiteren 2.094,59 EUR seit dem 09.07.2018.

Es wird festgestellt, dass der Auskunftsantrag hinsichtlich des für den Erblasser geführten Depots mit der Kontonummer 001 in der Hauptsache erledigt ist, soweit er sich auf den am 19.08.2016 bestehenden Bestand des Depots bezog.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(Abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet.

1.

Der Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 328 Abs. 1, 331 BGB in Verbindung mit der zu ihren Gunsten getroffenen Vereinbarung vom 14.03.2013 die Zahlung von 9.324,04 EUR beanspruchen.

a)

Der am 19.08.2016 verstorbene Herr A. (künftig: Erblasser) und die Beklagte schlossen am 14.03.2013 einen „Vertrag zugunsten Dritter im Todesfall“ (Anlage 1; Anlagenband Klägerin). Darin war auch das an die Klägerin gerichtete Angebot enthalten, dass ihr die Forderungsrechte aus Konten

– BEST-KONTO Kontonummer: 002

– DOPPELZINS SPARBUCH – Kontonummer: 003,

– RENDITE SPARKARTE ONLINE – Kontonummer: 004

und

– Depot – Kontonummer: 001,

in der Höhe, in der sie am Todestag des Erblassers gegen die Beklagte begründet sein würden, schenkungsweise übertragen werden sollten.

b)

Die unter dem 14.03.2013 zugunsten der Klägerin getroffene Vereinbarung hat der Streitverkündete erst nach dem 02.02.2017 widerrufen.

Zwar macht die Beklagte geltend, der Streitverkündete habe bereits am 23.12.2016 konkludent den Widerruf der Vereinbarung vom 14.03.2013 erklärt. Dies hat die Beklagte jedoch weder schlüssig dargetan, noch lässt sich ein bis zum 02.02.2017 erfolgter Widerruf den zur Akte gereichten Unterlagen entnehmen. Nach der Darstellung der Beklagten soll der Streitverkündete in einem Telefonat mit ihrer Nachlassabteilung am 23.12.2016 über die Todesfallbegünstigung der Klägerin informiert worden sein. Er habe daraufhin Schritte insbesondere bezüglich seiner Einzahlungen auf dem Girokonto des Erblassers angekündigt. Weiter führt die Beklagte aus, es lasse sich allerdings nicht ausschließen und müsse aus ihrer Sicht so interpretiert werden, dass damit konkludent der Widerruf zum Ausdruck gebracht worden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Zwar lässt sich den von der Beklagten behaupteten Angaben des Streitverkündeten ein gewisser Unmut über die Entscheidung des Erblassers entnehmen. Mehr aber auch nicht. Die Beklagte hat kein Verhalten des Streitverkündeten dargelegt, das den Schluss darauf zulässt, der Streitverkündete habe damit zum Ausdruck bringen wollen, die Entscheidung des Erblassers, seine an dessen Todestag gegen die Beklagte bestehenden Forderungen der Klägerin schenkweise zukommen zu lassen, nicht zu akzeptieren und deswegen die Vereinbarung vom 14.03.2013 widerrufen zu wollen. Auch das weitere Verhalten der Beklagten spricht dagegen, dass sie die Äußerungen des Streitverkündeten als konkludenten Widerruf dieser Vereinbarung auffassen musste und aufgefasst hat. Wäre im Rahmen des Gesprächs vom 23.12.2016 auch nur ein entsprechender Verdacht aufgekommen, hätte es sich den Mitarbeitern in der Nachlassabteilung der Beklagten aufdrängen müssen, hierzu direkt nachzufragen, um diese Frage aufzuklären. Ist eine solche Nachfrage jedoch unterblieben, wofür der Umstand spricht, dass die Beklagte zum Inhalt des Telefonats nicht näher vortragen kann, drängt sich daraus der Schluss auf, dass im Verlaufe dieses Telefonats der Widerruf der Vereinbarung vom 14.03.2013 nicht einmal angedeutet wurde. Auch der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin noch am 02.20.2017 Auskunft über den Kontostand erteilte und sodann auf deren Weisung die auf dem Depot des Erblassers verwahrten Wertpapiere veräußerte, belegt, dass die Beklagte bis dahin nicht von einem durch den Streitverkündeten erklärten Widerruf ausging. Denn die Beklagte hätte pflichtwidrig gehandelt, hätte sie ungeachtet eines Widerrufs die vorgenannten Handlungen vorgenommen.

Aber auch das weitere Verhalten des Streitverkündeten trägt die Annahme eines konkludenten Widerrufs nicht. Sein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 20.02.2017 (Anlage 8, Anlagenband Klägerin) erwähnt einen solchen Widerruf nicht. Der Streitverkündete erklärt in diesem Schreiben vielmehr, den Wunsch seines Vaters zu akzeptieren, „vollständig und bedingungslos sein bei der B.-Bank gespartes Geld“ nach seinem Tod der Klägerin zu übertragen und bittet „nur“ um die Erstattung seiner Vorauszahlungen.

c)

Das in dem Vertrag zugunsten Dritter im Todesfall vom 14.03.2013 enthaltene Schenkungsangebot hat die Klägerin spätestens aus Anlass ihres Besuchs in der Filiale der Beklagten am 02.02.2017 durch konkludentes Verhalten angenommen. An diesem Tag hat sie sich bei der Beklagten über den Stand der Forderungen erkundigt. Auch hat sie zeitgleich die dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes gegen die Beklagte zustehenden Forderungen für sich beansprucht. Dies hat die Klägerin unter anderem dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie noch an diesem Tage Verfügungen über das ihr zugewendete Wertpapierdepot des Erblassers getroffen und den Verkauf der darauf verwahrten Wertpapiere veranlasst hat.

Mit der konkludenten Annahme des Schenkungsangebots durch die Klägerin kam der auf Übertragung der Forderungen des Erblassers gegen die Beklagte gerichtete Schenkungsvertrag wirksam zustande. Dem stand weder entgegen, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, noch dass die Klägerin die Annahme des Schenkungsversprechens nicht gegenüber dem Streitverkündeten, dem Alleinerben und Rechtsnachfolger des Erblassers, erklärt hat (§§ 130 Abs. 2, 153, 151 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1974 – IV ZR 172/73, juris, Rn. 28).

d)

Der Wert der der Klägerin schenkungsweise zugewandten Forderungen belief sich am maßgeblichen Stichtag, dem Todestag des Erblassers, auf insgesamt 9.324,04 EUR.

Den vorgelegten Unterlagen ist ein Girokontostand i.H.v. 4.797,54 EUR am 19.08.2016 zu entnehmen. Hinzuzurechnen sind die im Folgenden aufgeführten Positionen, da der Klägerin, der der Inhalt des Depots schenkweise zugewandt worden war, die Wertpapiere und die darauf entfallenden Zinsen, Dividenden und Erträge abzüglich der jeweiligen Steuern zustanden. Diese Positionen machen einen Betrag von weiteren 4.526,50 EUR aus.

19.08.2016 Girokontostand

4.797,54 EUR

4.797,54 EUR

12.10.2016

Zinsen/Dividende/Fälligkeit

1.001,00 EUR

12.10.2016

Zinsen/Dividende/Fälligkeit

40,00 EUR

12.10.2016

./. Steuer Wertpapiere

-10,55 EUR

02.01.2017

Zinsen/Dividende/Fälligkeit

59,62 EUR

06.02.2017

Wertpapierverkauf

147,43 EUR

06.02.2017

Wertpapierverkauf

12,15 EUR

07.02.2017

Wertpapierverkauf

2.373,15 EUR

07.02.2017

./. Steuer Wertpapiere

-53,80 EUR

07.02.2017

Wertpapierverkauf

978,00 EUR

07.02.2017

./. Steuer Wertpapiere

-19,50 EUR

4.526,50 EUR

4.526,50 EUR

9.324,04 EUR

Hieraus errechnet sich eine Forderung der Klägerin i.H.v. 9.324,04 EUR. Einen weitergehenden Zahlungsanspruch hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

d)

Die in Höhe von 9.324,04 EUR begründete Klageforderung ist nicht gemäß §§ 372, 376 Abs. 2 Nr. 2, 378 BGB infolge der im Rechtsstreit erfolgten Hinterlegung erloschen.

Nach § 372 Satz 2 BGB ist der Schuldner unter anderem dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Es lässt sich nicht feststellen, dass die bestehende Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht auf Fahrlässigkeit der Beklagten beruhte. Die Beklagte begründet ihre Ungewissheit damit, sie könne nicht ausschließen, dass der Streitverkündete die Vereinbarung vom 14.03.2013 bereits im Telefonat vom 23.12.2013 konkludent ausgeschlossen habe. Damit ist jedoch nicht schlüssig dargetan, dass die die Beklagte zur Hinterlegung des Geldbetrags veranlassende Ungewissheit nicht allein auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Mitarbeiter ihrer Nachlassabteilung es unterlassen haben, den Willen des Streitverkündeten durch eine entsprechende Nachfrage aufzuklären. Dass sie insoweit nicht fahrlässig gehandelt, also im Rahmen des Telefonats die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat (§ 347 Abs. 1 HGB), zeigt die Beklagte, die sich das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§ 278 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht auf.

Dies wirkt sich zulasten der Beklagten aus. Diese trifft, weil es sich bei der Hinterlegung um ein Erfüllungssurrogat handelt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Hinterlegungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Hinterlegung gegeben waren (vgl. Olzen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, BGB § 372 Rn. 23, 25). Die Beklagte hatte mithin auch darzutun, dass die sie im Verlaufe des Rechtsstreits zur Hinterlegung veranlassende Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht Folge eigener Fahrlässigkeit war.

e)

Die zuerkannte Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.

2.

Soweit die Klägerin mit der Berufung ihr erstinstanzliches – auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsanträge hinsichtlich der bei der Beklagten geführten Konten (Best-Konto Nr. 002; Rendite-Sparkonto Online mit der Kontonummer 004 und Depot mit der Kontonummer 001) gerichtetes – Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung teilweise begründet.

a)

Allerdings bestand kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Auskunft über die Entwicklung des Kontostands des Best-Kontos für den Zeitraum vom 03.05.2013 bis zum 01.01.2015 aus § 242 BGB.

Da die Klägerin nicht die Erbin und damit Universalrechtsnachfolgerin des Erblassers geworden ist, sondern ihr nach der Abrede vom 14.03.2013 lediglich die Forderungen des Erblassers gegen die Beklagte schenkweise zugewendet worden sind, die diesem im Zeitpunkt seines Todes gegen die Beklagte zustanden, hatte sie lediglich einen Anspruch auf Mitteilung des Kontostandes zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der Zeitraum, für den die Klägerin Auskunft für dieses Konto begehrt hat, betraf jedoch einen vorhergehenden Zeitraum.

b)

Hinsichtlich des Rendite-Sparkonto Online hat die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, sie habe der Klägerin am 02.02.2017 mitgeteilt, dass die in dem Vertrag vom 14.03.2013 aufgeführten Sparkonten bereits im August 2013 aufgelöst worden seien. Hierdurch hatte die Beklagte die geschuldete Auskunft bereits in vollem Umfang erteilt.

c)

Dagegen ist nicht ersichtlich, dass die streitigen Auskunftsansprüche der Klägerin am 02.02.2017 auch insoweit erfüllt worden sind, als sie das Wertpapierdepot betrafen.

Allerdings hatte die Beklagte auch insoweit keinen Anspruch auf Auskunft über die Entwicklung des Depotbestandes bis zum Tode des Erblassers. Sie konnte von der Beklagten jedoch Auskunft über den im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Bestand beanspruchen. Hierüber ist die Klägerin aus Anlass ihres Besuchs vom 02.02.2017 nicht unterrichtet worden. Vielmehr ist sie seinerzeit lediglich darüber in Kenntnis gesetzt worden, welchen Stand das Depot am 02.02.2017 aufwies. Dem konnte die Klägerin jedoch den Bestand des Depots am maßgeblichen Stichtag, dem 19.08.2016, nicht entnehmen.

3.

Die den Stand der Lebensversicherung betreffende Auskunftsklage ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

Zwar trafen die Beklagte als Versicherungsvermittlerin Beratungspflichten aus § 61 VVG, jedoch umfasst die Beratungspflicht des Versicherungsvermittlers, anders als die des Versicherers (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VVG), nicht die gesamte Laufzeit des Vertrages. Darauf, ob einen Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 Satz 1 VVG) weitergehende Beratungspflichten treffen, kommt es nicht an, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte als Versicherungsmaklerin tätig war. Im Übrigen begehrt die Klägerin keine Beratung über die Versicherung, also darüber, ob und inwieweit eine bestimmte Versicherung für ihre Zwecke geeignet ist, sondern als Bezugsberechtigte Auskunft über den Bestand der Versicherung. Insoweit kommen jedoch nur Auskunftsansprüche gegen den Versicherer in Betracht.

4.

Die Beklagte ist mit der Geltendmachung des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12.09.2019 geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts (§§ 273, 274 BGB) im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§§ 525, 296a ZPO).

Der Schriftsatz der Beklagten vom 12.09.2019 gibt dem Senat keine Veranlassung dazu, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Die eine Wiedereröffnung gebietenden Tatbestandsmerkmale des § 156 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Andere Gründe, die die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 12.09.2019 gibt dem Senat jedoch Veranlassung darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, jedenfalls nachdem die Beklagte die titulierte Forderung erfüllt hat, dazu verpflichtet sein dürfte, ihre Rechte aus der Hinterlegung an die Beklagte nach § 812 BGB herauszugeben (vgl. Ulrici, in: BeckOK, BGB, § 376 Rn. 60) und dazu die nach § 22 Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen erforderlichen Erklärungen abzugeben.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Regelungen betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigen sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

6.

a) Der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 08.07.2018, also dem Zeitpunkt der Zustellung des Schriftsatzes vom 29.05.2018: 9.229,45 EUR.

Der ursprüngliche Zahlungsantrag hat einen Wert von 7.229,45 EUR. Den Wert der ursprünglich verfolgten vier Auskunftsanträge schätzt der Senat unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift den Wert der Klage mit insgesamt (bis zu) 10.001,00 EUR angegeben hat, auf jeweils 500,00 EUR.

Ab dem 09.07.2018: 11.876,50 EUR.

Der Zahlungsantrag hat nunmehr einen Wert von 10.721,99 EUR. Den Wert der drei für erledigt erklärten Auskunftsanträge schätzt der Senat anhand der darauf entfallenden anteiligen Kosten auf 651,54 EUR. Der Wert des weiterverfolgten Auskunftsantrags ist weiterhin mit 500,00 EUR anzusetzen.

b)

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens, mit dem die Klägerin ihre zuletzt im Berufungsverfahren erhobenen Ansprüche weiterverfolgt hat, beläuft sich ebenfalls auf 10.721,99 EUR.

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