Die Erbschaft und die Steuer – Erwerb von Todes wegen
Wenn es um die Thematik Erbschaften geht, dann spielt dabei zumeist noch eine andere Thematik dabei mit hinein. Die Thematik Erbschaftssteuer ist enorm komplex und begleitet von Begrifflichkeiten wie „Freibeträge“ sowie auch von zahlreichen Ausnahmeregelungen, sodass der Erbe bei dem Antritt der Erbschaft für gewöhnlich überhaupt nicht weiss, ob das Erbe nun der Erbschaftssteuer unterliegt oder nicht. Hierbei kommt es auch sehr stark darauf an, in welcher Form die Erbschaft dem Erben zuteil wird.
Die Erbschaft
Rechtlich gesehen ist eine Erbschaft ein „Erwerb von Todes wegen“, sodass das Finanzamt auf jeden Fall informiert werden muss. Die Grundlage für die Erbschaftssteuer ist der § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Erbschafts- sowie Schenkungssteuergesetzes (ErbStG).
Im Zusammenhang mit diesem Paragrafen muss jedoch auch der § 3 ErbStG genannt werden, da diese die genauen Hintergründe hinter der Formulierung „Erwerb von Todes wegen“ erklärt.
Im Hinblick auf die Erbschaftssteuer ist es unerheblich, welche Grundlage die Erbschaft an sich hat. Es ist also keine klassische Erbschaft an sich für die Pflicht zur Erbschaftssteuer erforderlich. So kann es beispielsweise auch vorkommen, dass eine Person die Erbschaftssteuer entrichten muss, die von dem Erblasser mittels eines Testament von der Erbfolge unbegünstigt blieb und daraufhin ihren Pflichtteil einfordert. Der Pflichtteil wird in diesem Fall als Vermögensvermehrung angesehen und fällt somit auch unter die Erbschaftssteuerregelung. Der Umstand, dass ein Testament der Erbschaft zugrunde lag oder ob die gesetzliche Regelung den Erben als solchen eingesetzt hat, ist für die Erbschaftssteuer nicht entscheidend. In dieser Hinsicht wird von dem ErbStG nicht zwischen einem sogenannten testamentarischen Erben und einem gesetzlichen Erbbegünstigten unterschieden.
Einfach zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass jeder Vermögenszuwachs im Zusammenhang mit dem Todesfall eines Erblassers einen Fall für die Erbschaftssteuer darstellt.
Die weiteren Formen der Nachlassbeteiligung
Im Hinblick auf die Erbschaft gibt es nicht nur die Möglichkeit, als Erbe oder Vermächtnisnehmer bzw. Pflichtteilsnehmer eine Beteiligung an dem Vermögen des Verstorbenen zu erhalten. Es gibt auch die Möglichkeit der Übergabe des Vermögens von dem Erblasser durch eine Schenkung nach § 2301 Bürgerliches Gesetzbuch. In diesem Fall erfolgt durch den Erblasser zu Lebzeiten ein Versprechen ohne entsprechende Gegenleistung, dass eine Person nach dem Todesfall des Erblassers einen entsprechenden Vermögensanteil erhält. Dies geschieht in der gängigen Praxis natürlich unter dem Vorbehalt, dass die begünstigte Person den Erblasser überlebt. Auch in einem solchen Fall unterliegt der ganze Vorgang natürlich der Erbschaftssteuer und wird auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 Nr. 2 des ErbStG als „Erwerb von Todes wegen“ bezeichnet. Die begünstigte Person ist in diesem Fall nach dem genannten Paragrafen ein steuerpflichtiger Erbe und muss den Vorgang auch entsprechend bei dem Finanzamt angeben.
Leistungen aus Lebensversicherungen
Viele Menschen haben heutzutage Lebensversicherungen, die im Fall des Ablebens vertragsgemäß Leistungen an die Erben erbringen. Im Hinblick auf diese finanziellen Leistungen ist es weitestgehend unbekannt, dass auch hier eine Erbschaftssteuer zu entrichten ist. Die Erbschaftssteuer ist in diesem Fall von derjenigen Person zu bezahlen, welche im Vertrag als bezugsberechtigte Person eingetragen ist. Zwar gibt es im Hinblick auf diese Leistungen rechtlich gesehen durchaus einen Unterschied zu dem Nachlass des Erblassers, doch muss auch die Versicherungsleistung dem Finanzamt gemeldet werden. Der Unterschied zu einer Erbschaft ist der Umstand, dass nicht bezugsberechtigte Personen keinen Zugriff auf die Leistungen der Versicherung haben und auch sonst keine erbrechtlichen Forderungen im Hinblick auf die Leistungen stellen können.
Die Leistungen sind aber dennoch aus rechtlicher Sicht ein Vermögensvorteil, der durch den Tod des Erblassers entstanden ist. Auch bei Versicherungsleistungen kommt dementsprechend der § 3 Absatz 1 Nr. 4 des ErbStG zum Tragen. Die Versicherungsleistung wird als „Erwerb von Todes wegen“ angesehen.
Die grundsätzliche Erbschaftssteuerpflicht auf der Grundlage des Erbschaftssteuergesetzes ist stets mit einem positiv zu wertenden Erwerb auf der Basis einer Erbschaft verknüpft. Dementsprechend muss jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer bzw. Pflichtteilsberechtigter seinen Vermögenszuwachs auch mit der allgemeinen Bevölkerung teilen, in dem die Erbschaftssteuer entrichtet wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch erst ab einem gewissen Betrag, da es ja die Freibeträge gibt. Überdies gibt es auch gewisse Fallsituationen, in denen der Versuch gestartet wird, die Erbschaftssteuer zu umgehen. Derartige Fälle sind jedoch in der Realität nur schwerlich umsetzbar. Es gab beispielsweise schon Fälle, in denen eine Vereinbarung zwischen dem Erben und dem Erblasser getroffen wurden. Der Gegenstand einer solchen Vereinbarung ist für gewöhnlich der Verzicht des Erben auf die Erbschaft in Verbindung mit einer Abfindungszahlung.
Auch die Abfindung, die aus einem Erbschaftsverzicht heraus empfangen wird, unterliegt der Ebschaftssteuer gem. § 3 Absatz 2 Nr. 4 des ErbStG.
Die Erbschaftssteuer zu umgehen ist ein enorm schwieriges Unterfangen. Es gibt jedoch Fallsituationen, in denen die Freibeträge für den Erbnehmer optimal ausgenutzt werden können. Wenn Sie als Erblasser bereits zu Lebzeiten sicherstellen möchten, dass der Erbnehmer nur einen sehr geringen Anteil an Erbschaftssteuer oder idealerweise überhaupt keine Erbschaftssteuer entrichten muss, sollten Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Gern stehen wir Ihnen diesbezüglich mit unserer juristischen Fachkompetenz zur Seite und geben Ihnen Rat dahingehend, welche Modellvarianten für Sie infrage kommen.