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Streit um Testierfähigkeit des Erblassers

Streit um Testierfähigkeit: Steuerberater kein Erbe

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Testier(un)fähigkeit einer Erblasserin, die ihren ehemaligen Steuerberater als Alleinerben eingesetzt hat. Die Kläger, die gesetzliche Erben wären, bestreiten die Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen und verlangen eine gerichtliche Klärung.

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Testier(un)fähigkeit im Fokus

Die Kläger sind Personen, die neben Dritten bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen wären. Der Beklagte, der ehemalige Steuerberater der Erblasserin, wurde durch privatschriftliches Testament und notariellen Erbvertrag zum Alleinerben bestimmt. Die Testier(un)fähigkeit der Erblasserin ist der zentrale Streitpunkt des Falls.

Widersprüchliche Gutachten zur Geschäftsfähigkeit

Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens am Amtsgericht Hannover wurden mehrere ärztliche bzw. psychiatrische Sachverständigengutachten zur psychischen Verfassung der Erblasserin eingeholt. Die Betreuung der Erblasserin wurde aufgrund eines Gutachtens angeordnet und der Beklagte zum Betreuer bestellt. Nach weiteren Gutachten wurde die Betreuung schließlich aufgehoben.

Nachlasspflegschaft und Beweisaufnahme

Aufgrund der widersprüchlichen Gutachten zur Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ordnete das Amtsgericht Hannover im Rahmen des Nachlassverfahrens die Nachlasspflegschaft an. Dies geschah, um eine Beweisaufnahme zur Klärung der Erbfolge durchzuführen.

Urteil: Beklagter ist nicht Erbe

Das Landgericht Hannover stellte fest, dass der Beklagte nicht Erbe der Erblasserin geworden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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Das vorliegende Urteil

LG Hannover – Az.: 12 O 189/20 – Urteil vom 27.12.2021

1. Es wird festgestellt, dass …, geboren am …, nicht Erbe der … am … verstorbenen, geboren am … in …, geworden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Testier(un)fähigkeit der Erblasserin.

Am verstarb die im Jahr … geborene, ledige und kinderlose Erblasserin. Die Kläger sind diejenigen Personen, die neben Dritten bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen wären. Der Beklagte ist der ehemalige Steuerberater der Erblasserin und wurde von dieser durch letztwillige Verfügungen zum (Allein-)Erben bestimmt. Dies zum einen durch privatschriftliches Testament vom (Anlage K2), zum anderen durch notariellen Erbvertrag vom (Anlage K7).

Streit um Testierfähigkeit des Erblassers
(Symbolfoto: Gajus/Shutterstock.com)

Zum Gesundheitszustand der Erblasserin, insbesondere zu ihrer psychischen Verfassung, wurden im Rahmen eines beim Amtsgericht Hannover geführten Betreuungsverfahrens (Aktenzeichen 671 XVII P 2261) verschiedene ärztliche bzw. psychiatrische Sachverständigengutachten eingeholt. So wurde vom Gericht zunächst das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom (Anlage K3) eingeholt und auf dieser Grundlage die Betreuung der Erblasserin angeordnet und der Beklagte zum Betreuer bestellt. Zur Frage der Notwendigkeit einer Verlängerung holte das Gericht unter dem 10.1.2011 ein weiteres Gutachten der ein (Anlage K4), woraufhin die Betreuung verlängert wurde. Daraufhin legte der Beklagte ein von ihm beauftragtes Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie vom (Anlage K5) vor. Im Anschluss wurde von Seiten des Gerichts ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, nämlich das des Facharztes für Psychiatrie vom … (Anlage K6). Schließlich hob das Amtsgericht die Betreuung mit Beschluss vom 5.9.2012 auf. Wegen der Einzelheiten und des konkreten Inhalts der verschiedenen Gutachten wird jeweils auf die vorbezeichneten Anlagen Bezug genommen.

Im Rahmen des Nachlassverfahrens (Aktenzeichen 54 VI 5273/15) ordnete das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 7.12.2015 (Anlage K8) bezüglich des Nachlasses der Erblasserin gem. § 1960 BGB die Nachlasspflegschaft an, da die Erbfolge aufgrund widersprüchlicher Gutachten zur Geschäftsfähigkeit der Erblasserin eine Beweisaufnahme hierzu erforderlich machen würden und deshalb ein Sicherungsbedürfnis bestehe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten wies das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 5.1.2016 (Anlage K9) als unbegründet zurück, in dem u.a. ausgeführt wurde, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Testament der Erblasserin wegen Testierunfähigkeit unwirksam sei und es auf den Erbvertrag nicht entscheidend ankomme, da eine in 2008 bestehende Testierunfähigkeit im Jahr 2014 nicht entfallen sei.

Des Weiteren ist beim Amtsgericht Hannover ein Erbscheinerteilungsverfahren anhängig (Aktenzeichen 55 VI 5273/15, neu 50 VI 1029/20), in dem das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.6.2018 (Anlage K10) die zur Erteilung eines Teilerbscheins zugunsten des Klägers zu 13 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtete. Zuvor war zur Frage der Testierunfähigkeit der Erblasserin am 12.4.2008 und am 12.6.2014 vom Amtsgericht das Gutachten des Sachverständigen …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom … (Anlage K12) eingeholt worden, das eine Testierunfähigkeit wegen einer anhaltenden und handlungsleitenden wahnhaften Störung der Erblasserin mit einem krankheitswertigen Verlust des Realitätsbezuges und daraus folgender krankheitswertig erhöhter Fremdbeeinflussbarkeit feststellte.

Die gegen den Beschluss vom 18.6.2018 eingelegte Beschwerde des Beklagten wies das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 21.12.2018 (Anlage K11) als unbegründet zurück, da sowohl das Testament aus 2008 als auch der Erbvertrag von 2014 aufgrund der sachverständig festgestellten Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam seien.

Des Weiteren machte die zur Nachlasspflegerin bestellte Rechtsanwältin … gegen den Beklagten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Hannover (Aktenzeichen 12 O 108/18) die Zuordnung von Widersprüchen im Handelsregister bezüglich der Eintragung des Beklagten als Inhaber verschiedener zum Nachlass gehörender Geschäftsanteile geltend. Mit Urteil vom 20.8.2018 (Anlage K 14 sowie Bl. 150 ff. der beigezogenen Akten 12 O 108/18) bestätigte das Landgericht die zuvor zugunsten der dortigen Klägerseite ergangene einstweilige Verfügung, weil es aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Erblasserin bei der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügungen nicht testierfähig gewesen sei. Die weiterhin vom Gericht zur Frage der Testierfähigkeit durchgeführte Beweisaufnahme – es wurden die Zeugen … sowie vernommen – führte zu keiner anderen richterlichen Bewertung. Wegen des Ergebnisses der dortigen Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30. und 31.7.2018 (Anlage K13 sowie Bl. 130 ff. bzw. Bl. 140 ff. der beigezogenen Akten 12 O 108/18) Bezug genommen.

Die Kläger behaupten unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen und die rechtliche Bewertung durch das Oberlandesgericht Celle, dass die Erblasserin zu den Zeitpunkten ihrer beiden letztwilligen Verfügungen nicht testierfähig gewesen und der Beklagte damit nicht Erbe der Erblasserin geworden sei.

Die Kläger beantragen, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er tritt der Begutachtung des Sachverständigen entgegen, die ohnehin aufgrund eines vom Sachverständigen selbst gemachten Vorbehalts lediglich eine vorläufige Bewertung sei. Dessen Gutachten leide unter zahlreichen Mängeln und sei daher insgesamt unbrauchbar, sodass auch einer Verwertung im hiesigen Verfahren widersprochen werde. Des Weiteren seien zahlreiche Anknüpfungstatsachen für das Gutachten gerichtlich nicht festgestellt, weshalb sich der Sachverständige ohne weitere Beweisaufnahme nicht darauf stützen dürfe, zumal verschiedene Zeugenaussagen gerade gegen eine Testierunfähigkeit sprächen. Darüber hinaus stehe das Gutachten des auch nicht im Einklang mit den Feststellungen der weiteren Gutachter … und …. Schließlich ergebe sich aus einer von ihm zum Gutachten des … eingeholten Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Prof. … vom (Anlagenband B), dass das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen bzw. dessen Ausführungen nicht ausreichend seien, um eine Testierunfähigkeit begründen zu können.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin gem. § 411a ZPO Beweis erhoben durch Verwertung des im Nachlassverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom …. Dieser hat sein Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2021 erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom … (Anlage K12) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20.12.2021 Bezug genommen.

Schließlich waren die Akten der Verfahren Landgericht Hannover 12 O 108/18 sowie Amtsgericht Hannover 55 VI 5273/15 (neues Aktenzeichen 50 VI 1029/20) beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Beklagte ist weder durch das privatschriftliche Testament vom 12.4.2008 noch aufgrund des notariellen Erbvertrages vom 14.6.2014 Erbe der Erblasserin geworden. Denn sowohl das Testament als auch der Erbvertrag sind gem. § 2229 Abs. 4 BGB bzw. §§ 2275, 104 Nr. 2, 105 abs. 1 BGB unwirksam.

Es steht gem. § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Erblasserin zu beiden maßgeblichen Zeitpunkten testier- bzw. geschäftsunfähig war. Grundlage für diese Überzeugungsbildung ist das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen … vom, welches die Kammer nach entsprechender Ankündigung und Erörterung in der mündlichen Verhandlung gem. Beschluss vom 31.5.2021 nach § 411a ZPO im vorliegenden Verfahren verwertet hat. Dabei waren die nachfolgenden Erwägungen zur Beweiswürdigung ebenfalls maßgeblich für die Ermessensentscheidung der Verwertung.

Die Kammer folgt bei ihrer Beurteilung den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten sowie in seiner Anhörung in vollem Umfang. Der Sachverständige verfügt als langjährig tätiger Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie in der Medizinischen Hochschule Hannover über die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die notwendigen klinischen bzw. forensischen Erfahrungen zur Beurteilung der Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin und ist zur Beantwortung der Beweisfrage in besonderem Maße qualifiziert.

Der Sachverhalt, auf dem das Gutachten basiert bzw. sämtliche den Feststellungen und Bewertungen zugrundeliegende Quellen, Materialien und Unterlagen werden vom Sachverständigen konkret bezeichnet und im Einzelnen wiedergegeben (vgl. SVGA S. 5-86). Das Gutachten lässt in diesem Teil die gebotene umfassende Auswertung und Aufarbeitung aller vorhandenen und für die Beurteilung der Beweisfrage relevanten Informationen erkennen. Sodann erfolgt in nachvollziehbarer Art und Weise eine „Zusammenfassung und Beurteilung“, in der der Sachverständige die zusammengestellten Informationen aus seiner fachlichen Sicht im Einzelnen und konkret einordnet und bewertet (SVGA S. 89-96). Hierauf basierend schließt sich die „Diagnostische Einordnung“ an (SVGA S. 97-104), gefolgt von Auseinandersetzungen mit den Vorgutachten und anderen Anknüpfungstatsachen (SVGA S. 104-112) und der abschließenden Beantwortung der Beweisfrage (SVGA S. 112).

Im Rahmen der Diagnostischen Einordnung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Erblasserin ohne jeden fachlichen Zweifel in den späten Jahren ihres Lebens, spätestens an 2002, vermutlich aber bereits seit Mitte der 90-iger Jahre, eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) vorgelegen habe. Dieses Ergebnis begründet der Sachverständige im Weiteren wissenschaftlich und methodisch fundiert sowie ohne weiteres nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei. Zunächst stellt der Sachverständige differenzialdiagnostische Überlegungen an und bewertet hierzu die ihm vorliegenden Informationen zur Erblasserin im Einzelnen anhand der hierzu dargestellten fachtheoretischen Grundlagen. Zusammengefasst sei bei der Erblasserin hiernach eine auffallende Persönlichkeitsstörung seit Mitte der 90-iger Jahre festzustellen, die sich nicht mit den Schilderungen ihres Charakters aus den Jahren davor und ihrer unternehmerischen Funktionen in Einklang bringen lasse. Parallel hätten sich ganz eindeutig Symptome eines systematisierten anhaltenden Wahns herausgebildet, welcher auf jeden Fall einer krankheitswertigen psychischen Störung entsprochen habe. Für den Sachverständigen sei durch die Handlungen der Erblasserin ab Oktober 2007 (Eingehen auf das umfangreiche und ganz erhebliche betrügerische Handeln des belegt, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt geschäfts- bzw. testierunfähig gewesen sei. Dieses Verhalten, wie auch das beschriebene gegenüber der Gutachterin gezeigte Verhalten, belegten aus Sicht des Sachverständigen einen Verlust des Realitätsbezuges der eigenen Wahrnehmungen und der daraus folgenden Handlungen der Erblasserin spätestens ab Oktober 2007. Des Weiteren begründet der Sachverständige unter Heranziehung zahlreicher Anknüpfungspunkte hierfür seine Feststellung einer krankheitswertigen erhöhten Fremdbeeinflussbarkeit der Erblasserin. Aufgrund der nachweisbaren Dauerhaftigkeit des Krankheitsbildes und des psychischen Funktionsverlusts aus den jeweils zeitlich nachfolgenden und vorangegangenen Dokumentationen, die keinerlei Hinweis auf eine Wiedererlangung der Freiheit der Willensbestimmung ergeben, und der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis über den Verlauf von unbehandelten Wahnerkrankungen und erworbenen kognitiven Minderleistungen steht für den Sachverständigen fest, dass eine Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit zu den beiden hier relevanten Zeitpunkten 2008 und 2014 vorlag. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar und plausibel. Abschließend setzt sich der Sachverständige im Einzelnen und fundiert mit den weiteren im Vorfeld seiner Begutachtung eingeholten Gutachten auseinander und begründet mit Blick auf – ohnehin nur zum Teil – abweichende Feststellungen ebenfalls nachvollziehbar und plausibel, warum er die dort angewandten Methodiken bzw. Bewertungen für unzureichend und/oder unzutreffend hält. Die Erläuterungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung am 20.12.2021 bestätigen dies.

Zur Würdigung des Sachverständigengutachtens wird ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Celle im Beschluss vom 21.12.2018 (S. 3 f.) sowie der erkennenden Kammer im Urteil vom 20.8.2018 (S. 6 ff.) verwiesen, denen sich der nunmehr zur Entscheidung berufene Einzelrichter ausdrücklich anschließt.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen tritt die Kammer nach eigener kritischer Prüfung der finalen Beurteilung des Sachverständigen bei, dass die Erblasserin am 12.4.2008 und am 12.6.2014 wegen einer anhaltenden und handlungsleitenden wahnhaften Störung mit einem krankheitswertigen Verlust der Kritik- und Urteilsfähigkeit, einem ebenso krankheitswertigen Verlust des Realitätsbezug und daraus folgender krankheitswertig erhöhter Fremdbeeinflussbarkeit testier- bzw. geschäftsunfähig war.

Die gegen das Sachverständigengutachten vorgebrachten Einwände des Beklagten vermögen die Überzeugungsbildung der Kammer nicht zu erschüttern.

Zu den Einwänden im Einzelnen:

1.

Soweit der Beklagte dem Sachverständigen offenbar eine einseitige Begutachtung zugunsten der Kläger vorwirft, ist dies schlicht abwegig. Die vom Beklagten vorgebrachten Anhaltspunkte wirken zusammengesucht und konstruiert und rechtfertigen die damit verbundene Unterstellung nicht einmal ansatzweise. Die Begutachtung orientiert sich zu jeder Zeit an der vorgegebenen Beweisfrage, die Anknüpfungstatsachen sind dem Sachverständigen zunächst durch den Akteninhalt des Erbscheinverfahrens ebenfalls vorgegeben. Eine einseitige Erweiterung und/oder Auswertung der Anknüpfungstatsachen oder eine unzulässige Erstreckung der Begutachtung auf Rechtsfragen sieht das Gericht nicht, insbesondere da es, wie bei medizinischen Gutachten durchaus üblich, Teil der gerichtlichen Beauftragung war, dass sich der Sachverständige etwaige weitere Informationen selbständig beschafft. Der Gutachter trifft darüber hinaus seine Feststellungen immer objektiv und sachlich, Zweifel an seiner Voreingenommenheit kommen zu keinem Zeitpunkt auf. Dem Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich die Begutachtung zum großen Teil auf Anknüpfungstatsachen stützt, die aus der Sphäre der Kläger stammen. Die Herkunft dieser Tatsachen schmälert für sich genommen aber nicht pauschal deren Aussagekraft. Entscheidend ist, dass der Sachverständige sich dessen bewusst ist und dies bei seiner Bewertung berücksichtigen kann. Dies war vorliegend der Fall (vgl. beispielhaft S. 110 SVGA zur kritischen Würdigung des Schreibens vom 2.3.2017). Unabhängig davon sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass der Sachverständige für seine Bewertung auch zahlreiche „objektive“ Anknüpfungstatsachen (z.B. Angaben der Gutachter, Informationen aus dem Ermittlungsverfahren, Angaben der Hausärztin, von der Erblasserin selbst verfasste Schriftstücke) herangezogen hat, die mit den „parteilichen“ Anknüpfungstatsachen in zentralen Punkten – v.a. mit Blick auf die handlungsleitende pathologische Wahnhaftigkeit – im Einklang stehen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt in der Zugrundelegung von Informationen, die aus der klägerischen Sphäre stammen, auch keine gewollt einseitige Begutachtung seitens des Sachverständigen. Denn dieser hatte, so führt er es auf Seite 112 des Gutachtens und erneut in seiner Anhörung aus, die Hoffnung, dass auch von Beklagtenseite insbesondere aus den Geschäftsunterlagen der Firmen der Erblasserin einige Schriftstücke, die die Erblasserin in früheren Jahrzehnten selber verfasst hatte und die Einblick in ihre Gedanken geben könnten, oder sogar Videoaufzeichnungen einreichen würde, was aber nicht oder nur in sehr kleinem Umfang der Fall gewesen sei. Letztlich bestand also für den Beklagten ohne Weiteres Gelegenheit dazu, dem Gutachten weitere Anknüpfungstatsachen aus seiner Sphäre beizusteuern, was er aber nicht oder nur in geringem Umfang getan hat. Soweit Schriftsätze des Beklagten in den Akten waren, hat der Sachverständige diese auch zur Kenntnis genommen und berücksichtigt (vgl. z.B. SVGA S. 90). Im Übrigen wird im letzten Absatz auf Seite 103 des Gutachtens besonders deutlich, dass der Sachverständige gerade auch dem Beklagten gegenüber neutral ist und den Anknüpfungstatsachen, die den Beklagten zum Teil in keinem guten Licht erscheinen lassen, keineswegs unkritisch gegenübersteht und diese gleichsam als zutreffend hinnimmt. Dort distanziert sich der Sachverständige ausdrücklich von den beklagten-kritischen Dokumenten und sieht diese als für seine Beurteilung irrelevant an. Die insgesamt kritische und unvoreingenommene Haltung des Sachverständigen gegenüber den Anknüpfungstatsachen wird auch in dessen Vorbehalt (vgl. SVGA S. 111, 3. Absatz) deutlich. Denn diesen hätte er wohl kaum gemacht, wenn die Befürchtung des Beklagten, der Sachverständige habe nur ein bei ihm von Beginn an feststehendes Ergebnis bestätigen wollen, sicherlich nicht gemacht. Insoweit ist auch die Behauptung des Beklagten, der Sachverständige sehe den Sachverhalt als unstreitig und feststehend an, schlichtweg falsch. Richtig ist, dass der Sachverständige entsprechend seines gerichtlichen Auftrags verschiedene entscheidende Bewertungen vornimmt oder Inhalte in sein Gutachten aufgenommen hat, die der Beklagte nicht teilt bzw. für deplatziert hält. Allein daraus ergibt sich aber für eine verständige Partei, auf die insofern abzustellen ist, gerade nicht der Verdacht, dass der Sachverständige dabei nicht unvoreingenommen gewesen ist.

2.

Der Einwand des Beklagten, die Anknüpfungstatsachen seien nicht durch eine gerichtliche Beweiserhebung festgestellt worden und hätten daher dem Gutachten nicht zugrunde gelegt werden dürfen, greift nicht durch. Denn Grundlage des nach Aktenlage erstellten Gutachtens waren Informationen bzw. Daten, die sich konkret und nachvollziehbar aus den vom Sachverständigen im einzelnen benannten Urkunden ergeben. Der Sachverständige hat diese Informationen für ausreichend erachtet, um zu einer sicheren fachlichen Einschätzung bzgl. der Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin zu gelangen bzw. er hat zu entscheidenden Anknüpfungstatsachen ausführlich und dezidiert nachgefragt, etwa bei … als Hausärztin der Erblasserin (vgl. S. 86 ff. SVGA).

Richtig ist, dass der Sachverständige sein Gutachten nach Aktenlage und ohne eigene Exploration der Erblasserin erstellt hat. Dennoch war dem Sachverständigen aufgrund zahlreicher belastbarer Anknüpfungspunkte eine sichere Beurteilung der Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin möglich. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige ergänzend betont, dass gerade im vorliegenden Fall sehr viele Daten zur Erblasserin vorlagen und die Dokumentationsdichte gerade im Jahr 2007 sehr hoch gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Inhalt von Urkunden einem Sachverständigengutachten auch zugrunde gelegt werden. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 19.8.2016, 2 Wx 209/16) betrifft ersichtlich einen anderen Sachverhalt: Der dortigen Entscheidung lag eine schriftliche Aussage einer Zeugin ausdrücklich zur Testierfähigkeit zugrunde, in der ausgeführt wurde, die Erblasserin sei dement und zum relevanten Zeitpunkt nicht testierfähig gewesen. Dass dies ohne Weiteres nicht verwertet werden kann, leuchtet ein. Vorliegend hingegen hat der Sachverständige eine Vielzahl von Dokumenten ohne unmittelbare Aussage zur Testierfähigkeit ausgewertet und ist aufgrund dessen zu einer eigenständigen fachlichen Bewertung gelangt. Der vom OLG Köln angenommene weitere Aufklärungsbedarf ergab sich daher hier nicht, zumal der Sachverständige zur Erstellung seines Gutachtens auch keine Zeugen vernommen hat.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht grundsätzlich geboten, den Urkundeninhalt durch entsprechende Zeugenvernehmungen nochmals zu verifizieren (dies hat im Übrigen auch das OLG Köln so nicht gefordert), sodass eine entsprechende Beweiserhebung nicht angezeigt ist. Denn der Beklagte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die in den Urkunden enthaltenen Inhalte pauschal in Zweifel zu ziehen bzw. zu bestreiten, sodass seiner Ansicht nach hierzu die entsprechenden Zeugen zu vernehmen wären. Ein derartiges pauschales Anzweifeln reicht als Bestreiten aber nicht aus. Es bleibt nämlich völlig unklar, welche abweichenden Inhalte sich der Beklagte von etwaigen Zeugenvernehmungen konkret erwartet, sodass sich eine entsprechende Beweiserhebung als reine Ausforschung darstellen würde. Entsprechendes gilt für die allgemeinen „Widersprüche“ gegen die Verwertung der Urkunden. Letztlich ersetzt der Beklagte – insbesondere in seinem Schriftsatz vom 2.6.2021 – größtenteils ohne erkennbare Struktur und nachvollziehbare Systematik die Bewertungen von Anknüpfungstatsachen seitens des Sachverständigen durch seine eigenen, hiervon abweichenden Wertungen. Im Übrigen zeichnet sich das Gutachten insgesamt gerade dadurch aus, dass der Sachverständige keine Mutmaßungen auf unsicherer oder unzureichender Tatsachengrundlage anstellt (wie etwa der Gutachter dazu s.u.), sondern seine Annahmen unmittelbar und transparent aus den ihm vorliegenden Dokumenten ableitet.

Des Weiteren hatte eine Beweiserhebung durch Vernehmung der Herren … und … als „sachverständige Zeugen“ zu unterbleiben (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 3.8.2021). Es fehlt insoweit bereits an einem prozessual tauglichen Beweisantritt des Beklagten, denn dieser hält keinerlei Vortrag dazu, welche Inhalte, die über die in ihren Gutachten enthaltenen Angaben und Bewertungen hinausgehen und mit denen sich der Sachverständige … bereits dezidiert auseinandergesetzt hat, die beiden Herren als Zeugen denn bekunden sollen. Eine offenbar vom Beklagten angestrebte seminarartige Diskussion zwischen den verschiedenen Gutachtern im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. „Beweisaufnahme“ sieht die ZPO nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht entgegen, dass die Erblasserin von Notaren im Rahmen von Beurkundungen zu verschiedenen Zeitpunkten als geschäfts- bzw. testierfähig angesehen wurde. Hierzu hat der Sachverständige mit Blick auf die dienstliche Äußerung des Notars … vom 14.3.2016 ausgeführt, dass es auch vor dem Hintergrund eines anhaltenden Wahns selbstverständlich denkbar sei, dass komplexere Darlegungen vorgetragen werden können, die nicht schon einem Laien die Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit offenbaren. Auch die Angabe des Notars … die Erblasserin sei im Rahmen der Beurkundung „orientiert“ gewesen, stehe der Annahme einer Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit nicht entgegen, da von einer anhaltenden wahnhaften Störung keine Störung der Orientierung ausgehe (vgl. SVGA S. 109). Diese Einschätzung des Sachverständigen deckt sich mit den Erkenntnissen der auf Erbsachen spezialisierten Kammer aus anderen Verfahren mit der Problematik einer Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit. Denn einer sachverständigen Begutachtung liegt eine methodisch nach fachlichen Standards strukturiert durchgeführte Auswertung einer Vielzahl von Informationen und anschließende Bewertung nach fachlichen Kriterien durch einen psychiatrischen Experten zugrunde. Dies kann durch vermeintlich entgegenstehende Wahrnehmungen aus Begegnungen in Alltagssituationen oder oft kurzen Eindrücken in Sondersituationen von medizinischen Laien in aller Regel nicht entkräftet werden, zumal diese Personen oftmals gerade keine konkreten Beobachtungen gemacht haben, sondern aufgrund ihres Eindrucks eine – nicht fundierte – Bewertung (z.B. „beste geistige Gesundheit“ oder wie vorliegend die Einschätzung des Notars … „war orientiert“) abgeben. Daher mag der Einschätzung auch des beurkundenden Notars, der die „Überprüfung“ der Testier- bzw. Geschäftsfähigkeit immerhin unter einem entsprechenden Blickwinkel vornimmt, allenfalls eine erste (schwache) Indizwirkung zukommen, sie vermag aber eine fundierte sachverständige Bewertung nicht zu erschüttern.

Entsprechendes gilt im mit Blick auf die vom Beklagten für erforderlich gehaltenen weiteren Zeugenvernehmungen (vgl. Schriftsatz vom 2.6.2021, S. 6 ff.) erst recht für andere Personen, die vom Beklagten dafür benannt werden, dass die Erblasserin testier- bzw. geschäftsfähig gewesen sei bzw. einen entsprechenden Eindruck gemacht habe. Insgesamt wird insoweit ergänzend auf das Beweisergebnis und die ausführliche Beweiswürdigung im Urteil vom 20.8.2018 im Verfahren 12 O 108/18 (dort ab S. 8 ff.) verwiesen, wonach das Ergebnis der dort durchgeführten Beweisaufnahme – konkret der Vernehmung verschiedener Zeugen – den Annahmen des Sachverständigen nicht entgegensteht. Den entsprechenden Ausführungen tritt der hiesige Einzelrichter in dem Bewusstsein des differierenden Beweismaßes ausdrücklich bei. Die dortige Beweiswürdigung überzeugt in jeder Hinsicht auch unter Anwendung des hier geltenden strengeren Beweismaßes des § 286 ZPO.

3.

Die zuvor eingeholten weiteren psychiatrischen Gutachten geben entgegen der Ansicht des Beklagten ebenfalls keine Veranlassung, die Annahmen bzw. das Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen … in Zweifel zu ziehen. Der entsprechende Vortrag des Beklagten beschränkt sich insoweit im Wesentlichen darauf, die Inhalte der anderen Gutachten, insbesondere die der Sachverständigen … und …, wiederzugeben. Zuzugeben ist dem Beklagten, dass die Sachverständigen – allerdings nur teilweise – zu abweichenden Bewertungen kommen. Allerdings verkennt der Beklagte im Rahmen seines diesbezüglichen Vorbringens (vgl. etwa S. 12 f. des Schriftsatzes vom 19.12.2020) bereits grundlegend, dass der entscheidende Punkt für den Sachverständigen … nicht die Annahme einer Demenz bzw. eines dementiellen Syndroms ist, sondern die einer anhaltenden und handlungsleitenden wahnhaften Störung. Vielmehr diagnostiziert auch … gerade keine separate Demenz, schon gar nicht für das Jahr 2008. Des Weiteren hat sich der Sachverständige … dezidiert mit den Gutachten seiner Kollegen auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, warum er trotz dessen an seinen Annahmen festhält (vgl. SVGA S. 104 ff.). So führt der Sachverständige insoweit insbesondere aus, dass das Vorgehen von … in dessen Gutachten vom 2.4.2012 zur Evaluierung des Ausmaßes, in dem wahnhafte Überzeugungen die Intention bildungspathologisch veränderten fachlich unzureichend gewesen sei. So habe eine einzige, als Distanzierung vom wahnhaften Erleben zu interpretierende Äußerung, die die Erblasserin im weiteren Verlauf nie wiederholte, sondern das Gegenteil sagte, zum Anlass genommen, eine Entaktualisierung des Wahnerlebens anzunehmen. Dies sei nachlässig und zudem unrichtig, wie sich aus den späteren Anknüpfungspunkten ergeben habe. Zudem habe ihm nur ein kleiner Ausschnitt des tatsächlich verfügbaren Materials über das Verhalten der Erblasserin zur Verfügung gestanden, sodass die Begutachtung unter erheblich erschwerten Bedingungen stattgefunden habe, weiter einschränkend sei die artifizielle Begutachtungssituation in der Praxis des … hinzugekommen. Auch die Annahme von Herrn …, die Erblasserin sei lediglich Bürohilfe im elterlichen Betrieb gewesen dürfte wohl falsch gewesen sein (Anmerkung des Gerichts: Dies wird durch das Beweisergebnis im Verfahren 12 O 108/18 klar und eindrücklich bestätigt). Schließlich habe er sich zur Bedeutung der anhaltenden wahnhaften Störung auf die freie Willensbestimmung der Erblasserin ausgeschwiegen und nur dazu Stellung bezogen, dass diese jedenfalls nicht wegen eines dementiellen Syndroms leichten bis mittleren Ausmaßes sicher aufgehoben gewesen sei. Zusammenfassend sei daher die fachliche Auffassung des …, dass keine Alzheimer Demenz vorliege, zutreffend gewesen, darüber hinaus sei das Gutachten aber nicht verwertbar.

Mit Blick auf die Gutachten von … vom 13.7.2012 und vom 31.12.2015 legt im Einzelnen und überzeugend dar, dass diese zu offenkundig widersprüchlichen Ergebnissen gekommen seien, wobei Begutachtung ebenfalls schon keine ganz authentische Untersuchungssituation zugrunde gelegen habe, da diese in Begleitung der Ehefrau des Beklagten stattgefunden und diese zeitweise inhaltliche Hilfestellungen gegeben habe. So könne … nicht widerspruchslos argumentieren, dass der Wahn einerseits handlungsleitend gewesen sei und die Erblasserin mangels Überblicksfähigkeit jemanden benötigt habe, der die Geldausgaben und die Nutzung der von ihr gegebenen Vollmachten überwache, andererseits aber vertreten, dass die Ablehnung einer Betreuung seitens der Erblasserin Ausdruck der freien Willensbestimmung sei. Insbesondere sei vorliegend auch kein Sonderfall einer partiellen Geschäftsfähigkeit begründet. Fachlich völlig unzureichend in der argumentativen Unterfütterung bzw. in der sachlichen Begründung sei zudem der durch Verwendung von Floskeln gezogene Schluss des …, die Erblasserin sei zu den in dessen Gutachten relevanten Zeitpunkten 8.9.2020 und 12.11.2002 geschäftsfähig gewesen, zumal … auch die Beweisrichtung verkannt habe, da er von einer positiven Feststellung der Geschäftsfähigkeit ausgehe. Unabhängig davon sei nur deshalb zu dem Ergebnis einer Geschäftsfähigkeit gekommen, weil dieser sich nicht die Mühe gemacht habe, Anknüpfungspunkte aus dem damaligen Zeitraum so sorgfältig wie nötig zu erheben. Korrekterweise hätte … für die relevanten Zeitpunkte keine Beurteilung abgeben dürfen. In seiner weiteren Stellungnahme vom 31.12.2015 habe … erneut die Beweisrichtung verkannt sowie bereits die auffälligen inhaltlichen Aspekte des Testaments vom 12.4.2008 übersehen und sich erneut nicht die Mühe gemacht, irgendwelche individuellen Anknüpfungspunkte herauszuarbeiten, die Auskunft über den Zustand der Erblasserin in den verschiedenen Jahren gegeben hätten. Letztlich habe die Stellungnahme sich so gelesen, dass mittels des Adjektivs „zwanglos“ über die offenkundigen Mängel im Aufbau der Argumentation habe hinweggetäuscht werden sollen. Zusammengefasst sei die Stellungnahme aufgrund offenkundiger gravierender Mängel in der Logik der Argumentation, dem Verständnis des Themas und der technischen Ausführung der Testierfähigkeit Begutachtung nicht verwertbar. Diesen Ausführungen tritt das Gericht nach eigener kritischer Würdigung bei. Ergänzend hierzu wird auf das Beweisergebnis bzw. die entsprechende Beweiswürdigung im Urteil vom 20.8.2018 im Verfahren 12 O 108/18 (dort S. 10 Abs. 2) verwiesen. Auch diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich an. Soweit der Beklagte moniert, die Ausführungen von … zu den Vorgutachten seien wertend und zeigten damit dessen Voreingenommenheit, kann das Gericht dies nicht nachvollziehen. Natürlich beinhaltet die Stellungnahme von … Wertungen, ohne solche wäre die gebotene kritische Auseinandersetzung schon denklogisch nicht möglich. Denn wie soll der Sachverständige ohne Bewertung der Vorgutachten belastbar zu dem Ergebnis kommen, dass er diese mit Blick auf die von seinen Ergebnissen abweichenden Feststellungen für unzutreffend hält?

4.

Das Gutachten des … stellt auch nicht nur eine vorläufige Einschätzung dar. Entgegen der immer wieder wiederholten Auffassung des Beklagten ist Ziffer 4.3. des Gutachtens auch nicht in diesem Sinne oder dergestalt zu verstehen, dass der Sachverständige das von ihm festgestellte Ergebnis als unsicher ansieht oder selbst hieran zweifelt. Obwohl sich dies nach Auffassung des Gerichts bereits klar aus der konkreten Formulierung der Ziffer 4.3. ergibt, hat der Sachverständige hierauf im Rahmen seiner Anhörung mit Blick auf den entsprechenden Einwand des Beklagten nochmals hingewiesen.

Denn es ist zwar ist zutreffend, dass der Sachverständige einen Vorbehalt zur prämorbiden Persönlichkeit dergestalt gemacht hat, dass für den Fall, dass durch die weitere Beweisaufnahme doch davon auszugehen sei, dass die Erblasserin schon immer die arglose und kindlich-naive, anlehnungs- und leitungsbedürftige Person war und gar nicht so „tough“ und misstrauisch, keine Führungspersönlichkeit, er seine fachlich gebildete Auffassung überdenken müsste (SVGA S. 111). Allerdings ergibt sich aus diesem Vorbehalt gerade nicht, dass der Sachverständige eine weitere Beweisaufnahme zur Absicherung seines Gutachtenergebnisses für erforderlich hält oder sein Ergebnis hinsichtlich einer weiteren Beweiserhebung vorläufig ist. Unabhängig hat sich der Vorbehalt ohnehin durch die im Verfahren 12 O 108/18 durchgeführte Beweisaufnahme erledigt. Denn nach dem dortigen Beweisergebnis – insbesondere der Aussage des Zeugen … langjähriger Mitarbeiter und Geschäftsführer der Gesellschaften der Erblasserin – hat sich die dem Sachverständigengutachten zugrundeliegende Annahme hinsichtlich der prämorbiden Persönlichkeitsstruktur der Erblasserin bestätigt. Für die Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.7.2018 (dort S. 2 ff.) und die überzeugende Beweiswürdigung der damaligen Einzelrichterin (vgl. Urteil vom 20.8.2018, S. 8 ff.) verwiesen. Die Erblasserin war hiernach vor Beginn ihrer psychischen Erkrankung gerade keine schlichte „Bürohilfe“, wie der Beklagte sie dargestellt hat, sondern die „toughe“ und misstrauische Unternehmer- bzw. Führungspersönlichkeit, als die der Sachverständige … sie aufgrund der Auswertung zahlreicher Unterlagen aus dieser Zeit angesehen hat. Aufgrund dessen leiden die beiden Gutachten … und … auch darunter, dass diese von unzutreffenden Primärpersönlichkeit ausgehen.

5.

Schließlich wird die gerichtliche Überzeugungsbildung in keiner Weise durch die Stellungnahme des … vom 1.8.2019 erschüttert.

Zunächst ist die Stellungnahme bereits aus Sicht des Gerichts in zentralen Punkten nicht überzeugend. Entgegen der Ansicht von ergibt sich insbesondere aufgrund der Beweisaufnahme im Verfahren 12 O 108/18 – mit der sich die Stellungnahme offenbar überhaupt nicht auseinandergesetzt hat – sehr wohl ein schlüssiges und belastbares Bild von der Primärpersönlichkeit der Erblasserin (s.o.). Das Gericht teilt angesichts dessen das Bild des Sachverständigen, dass dieser von der Primärpersönlichkeit der Erblasserin gewonnen und seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Soweit die Stellungnahme moniert, es ließen sich bei der Erblasserin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine deutliche kognitive Störung im Sinne einer zumindest mittelschweren Demenz finden, wird grundlegend verkannt, dass der gerichtliche Gutachter das von ihm gefundene Ergebnis darauf gerade nicht stützt. Vielmehr ist auch für den gerichtlichen Gutachter eine dementielle Erkrankung jedenfalls zu den beiden maßgeblichen Zeitpunkten nicht separat diagnostizierbar. Auch der Einwand der Stellungnahme, es bestehe kein erkennbarer Zusammenhang der Wahninhalte mit potentiellen Erben, ist mit Blick auf die einleitende Formulierung des handschriftlichen Testaments der Erblasserin (vgl. hierzu auch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auf S. 104 SVGA und im Rahmen seiner Anhörung) sowie der Angaben des Notars im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im Verfahren 12 O 108/18 (vgl. S. 10 des dortigen Protokolls vom 30.7.2018, Anlage K 13), nicht überzeugend.

Des Weiteren hat sich auch der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung mit der Stellungnahme bzw. den Einwänden des als Beistand anwesenden auseinandergesetzt und erklärt, dass dessen Stellungnahme nicht zu Ergänzungen oder Korrekturen seiner Feststellungen bzw. Bewertungen führe.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.


Die wichtigsten Fragen zu diesem Urteil:

  1. Was ist Testierfähigkeit? Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, rechtswirksam eine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder einen Erbvertrag zu erstellen. Dazu muss die Person in der Lage sein, den Inhalt und die Folgen der Verfügung zu verstehen und entsprechend ihrer freien Willensentschließung zu handeln.
  2. Wie kann die Testierfähigkeit einer Person beurteilt werden? Die Testierfähigkeit kann durch ärztliche oder psychiatrische Gutachten beurteilt werden, die den geistigen Zustand der Person zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung untersuchen. Im Streitfall können Gerichte solche Gutachten einholen, um die Testierfähigkeit festzustellen.
  3. Welche Folgen hat eine festgestellte Testierunfähigkeit für ein Testament oder einen Erbvertrag? Wenn eine Person zum Zeitpunkt der Errichtung einer letztwilligen Verfügung als testierunfähig eingestuft wird, ist das Testament oder der Erbvertrag unwirksam. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
  4. Was ist eine Nachlasspflegschaft und wann wird sie angeordnet? Eine Nachlasspflegschaft ist eine gerichtliche Maßnahme, die angeordnet wird, wenn die Erbfolge unklar ist. Sie dient dazu, den Nachlass bis zur Klärung der Erbfolge zu sichern und zu verwalten. Im vorliegenden Fall wurde die Nachlasspflegschaft aufgrund widersprüchlicher Gutachten zur Geschäftsfähigkeit der Erblasserin angeordnet.
  5. Kann ich gegen ein Gerichtsurteil zur Testierfähigkeit vorgehen? Ja, gegen ein Urteil zur Testierfähigkeit kann Berufung eingelegt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Anwalt für Erbrecht kann dabei helfen, die Erfolgsaussichten einer Berufung abzuschätzen und die entsprechenden Schritte einzuleiten.

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