OLG Karlsruhe, Az.: 11 Wx 82/14, Beschluss vom 21.04.2015
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Notariats II Schwetzingen – Nachlassgericht – vom 10. Juli 2014 – II NG 248/12 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
2. Die Bestimmung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens wird dem Nachlassgericht übertragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Zum Sachverhalt
Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Erblasser aufgrund eines notariellen Testaments von seiner Witwe beerbt worden ist oder wegen Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Der Erblasser war ein 1942 geborener türkischer Staatsangehöriger; er ist am 4. August 2012 in Karlsruhe verstorben und hat die Beteiligte zu 1 – seine Witwe – sowie fünf volljährige Kinder, die Beteiligten zu 2 bis 6, hinterlassen. Als letztwillige Verfügungen liegen ein maschinenschriftliches Testament vom 24. Mai 2012 und ein notarielles, unter Hinzuziehung eines Dolmetschers errichtetes Testament vom 16. Juli 2012 vor. Das notariell errichtete Testament enthält eine Wahl des deutschen Rechts und eine Einsetzung der Witwe als Alleinerbin.
Der Beteiligte zu 6 hat mit am 12. Februar 2013 eingegangenen Schriftsatz einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge des türkischen Rechts beantragt und dabei geltend gemacht, dass der Erblasser bei Errichtung des notariellen Testaments testierunfähig gewesen sei. Er hat angegeben, der Erblasser habe sowohl im Inland als auch in der Türkei bewegliches und unbewegliches Vermögen hinterlassen.
Das Nachlassgericht hat Gutachten zur Echtheit der Unterschrift des Erblassers unter dem maschinenschriftlichen Testament vom 24. Mai 2012 (Gutachten Sachverständige C. vom 27. Juni 2014) und zur Testierfähigkeit bei der notariellen letztwilligen Verfügung eingeholt (Gutachten Sachverständiger G. vom 7. April 2014); Zeugen und Beteiligte zur Frage der Testierfähigkeit wurden nicht angehört. Auf dieser Grundlage hat das Nachlassgericht durch Beschluss vom 10. Juli 2014 die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge angekündigt; es ist auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Testierunfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des notariellen Testaments ausgegangen. Das Nachlassgericht hat die Auffassung vertreten, eine Befragung des bei der Testamentserrichtung tätigen Urkundsnotars sei nicht erforderlich, da davon auszugehen sei, dass dieser die Geschäfts- und Testierfähigkeit bestätigen werde, dies aber im Gegensatz zu den überzeugenden Ausführungen des Gutachters stünde.
Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, die ihr am 14. Juli 2014 zugestellt worden ist, richtet sich die am 14. August 2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie verfolgt unter Anführung weiterer Beweismittel – darunter des Urkundsnotars und des hinzugezogenen Dolmetschers als Zeugen sowie eines nervenärztlichen Gutachtens von dem Facharzt M. vom 09.04.2015 – ihre Auffassung weiter, dass der Erblasser zur Errichtung einer wirksamen letztwilligen Verfügung imstande gewesen sei. Mit der Beschwerdeschrift ist der Antrag verbunden, einen Erbschein auf der Grundlage des öffentlichen Testaments vom 16. Juli 2012 zu erteilen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er bezweifelt unter Hinweis auf ein für die Beteiligte zu 1 eingeleitetes Betreuungsverfahren, dass deren Verfahrensbevollmächtigte wirksam beauftragt worden ist. Der Beteiligte zu 5 ist der Beschwerde ebenfalls entgegen getreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden und die schriftlichen Gutachten Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die nach §§ 352, 58 FamFG zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg und führt zu einer Zurückverweisung an das Nachlassgericht. Das erstinstanzliche Verfahren leidet unter einem wesentlichen Mangel; die Sache war daher auf Antrag der Beschwerdeführerin an das Nachlassgericht zurückzuweisen, weil vor einer Sachentscheidung noch eine umfangreiche Beweiserhebung erforderlich ist (§ 69 Absatz 1 Satz 3 FamFG).
A.
Die Beschwerde ist wirksam eingelegt worden.
1. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei Einlegung ihres Rechtsmittels nicht verfahrensfähig war, haben sich – auch aus dem beigezogenen Vermerk über deren Anhörung durch Amtsgerichts Schwetzingen am 7. Januar 2015 – nicht ergeben; sie sind auch von den Beteiligten auf die Verfügung des Berichterstatters vom 17. Februar 2015 nicht aufgezeigt worden. Ein Betreuer ist für die Beschwerdeführerin, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 15. Januar 2015 ergibt, nicht bestellt worden.
2. Soweit bezweifelt worden ist, dass die von ihrer Verfahrensbevollmächtigten vorgelegte Vollmacht die Unterschrift der Beschwerdeführerin trägt, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an, weil Verfahrenshandlungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls gemäß § 11 Absatz 5 FamFG in Verbindung mit § 89 Absatz 2 ZPO genehmigt werden können und eine solche Genehmigung in der Notarurkunde vom 25. März 2015 ausgesprochen worden ist.
B.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung, weil das Nachlassgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen § 26 FamFG nicht ordnungsgemäß ermittelt hat.
1. Die deutschen Gerichte sind für das Erbscheinsverfahren gemäß § 105 FamFG international zuständig, da eine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts – nämlich ausgehend vom letzten Wohnsitz des Erblassers des Nachlassgerichts Schwetzingen (§ 343 Absatz 1 FamFG) – begründet ist und Vermögen auch im Inland vorhanden ist. Ein Erbscheinsverfahren ist daher jedenfalls für das inländische Vermögen zu betreiben, wenn auch für etwaigen Grundbesitz in der Türkei die Zuständigkeit der dortigen Justiz begründet sein könnte (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2013, 20823).
2. Anwendbar ist, soweit das bewegliche Vermögen in Rede steht und eine wirksame Rechtswahl durch Testament nicht vorliegen sollte (vgl. insoweit § 2 des notariellen Testaments vom 16. Juli 2012), nach Artikel 14 des deutsch-türkischen Nachlassabkommens (Anlage zum Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929, zitiert nach Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Türkei, Abschnitt A Nr. 1) das türkische materielle Recht, hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens jeweils das Recht des Staates, in dem sich der Nachlass befindet.
3. Sowohl nach dem deutschen Recht (§ 2229 Absatz 4 BGB) als auch nach dem für das bewegliche Nachlassvermögen im Falle fehlender wirksamer Rechtswahl anwendbaren türkischen materiellen Recht (vgl. hierzu Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Türkei, Rn. 223) hängt die Erteilung des Erbscheins davon ab, ob der Erblasser bei Errichtung des notariellen Testaments vom 16. Juli 2012 testierunfähig war. Die hierzu angestellten Ermittlungen des Nachlassgerichts sind von einem wesentlichen Verfahrensfehler beeinflusst, weil das Gericht der ersten Instanz die aus § 26 FamFG folgende Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen in schwerwiegender Weise verletzt hat (Münchener Kommentar/Fischer, FamFG, 2. Auflage, § 69, Rn. 43; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage, § 69, Rn. 15b).
Nach § 2358 Absatz 1 BGB hat das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dem entspricht verfahrensrechtlich § 26 FamFG, der verlangt, dass das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat. Welche Nachforschungen geboten sind, bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die von Amts wegen einzuleitenden und durchzuführenden Ermittlungen sind jedoch so weit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert; mit anderen Worten muss das Verfahren geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen.
Die richterliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn Ermittlungen, zu denen nach dem Sachverhalt als solchem und dem Vorbringen der Beteiligten Anlass bestand, nicht durchgeführt worden sind; die Ermittlungen sind erst abzuschließen, wenn von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Diese Grenzen reichen aus, um die Annahme einer Amtsermittlungspflicht in Fällen zu unterbinden, in denen die Ermittlung sozusagen „ins Blaue“ hinein geschähe oder das Gericht einer lediglich denkbaren, rein theoretischen Möglichkeit nachginge. Auf der anderen Seite sind die Beteiligten, wie sich aus § 27 Absatz 1 und 2 FamFG ergibt, auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Verpflichtung, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht befreit. Ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast genügen sie, indem ihr Vortrag und die Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen durchführen soll. Insbesondere findet die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts dort ihre Grenze, wo es die Verfahrensbeteiligten allein oder hauptsächlich in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel zu bezeichnen bzw. vorzulegen, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 782, juris-Rn. 14 f., m. w. N.).
3. Nach diesem rechtlichen Maßstab hat das Nachlassgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Zwar hat es ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit erhoben. Dieses gründet sich jedoch nicht auf hinreichend festgestellten Anknüpfungstatsachen. Vielmehr ergeben sich aus den Akten noch eine Reihe Erfolg versprechender Ermittlungsansätze zu Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Begutachtung, denen das Nachlassgericht – nachdem die offenbar ursprüngliche bestehende Absicht, die gesetzlichen Erben und weitere Anhörungspersonen anzuhören, aufgegeben worden ist – nicht nachgegangen ist.
a) Zunächst besteht Anlass, jedenfalls diejenigen Beteiligten anzuhören, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung näheren Kontakt zu dem Erblasser hatten; es ist zu erwarten, dass diese Angaben machen können, die zur Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers geeignet sind, insbesondere etwaige auffällige Verhaltensweisen oder erkennbare Störungen des Lang- oder Kurzzeitgedächtnisses schildern können.
b) Bei den Akten befindet sich eine eidesstattliche Versicherung der Frau M. vom 24. Mai 2012, die sich auf die Anfertigung des auf denselben Tag datierten Testaments bezieht. Dieses Testament ist zwar unzweifelhaft wegen Formunwirksamkeit unbeachtlich. Gleichwohl besteht Anlass, die Zeugin M. dazu zu befragen, welche Wahrnehmungen sie im Zusammenhang mit der Anfertigung der letztwilligen Verfügung im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand des Erblassers gemacht hat.
c) Es besteht ferner Anlass, den mit der Testamentserrichtung beauftragten Urkundsnotar und ggf. auch den von ihm hinzugezogenen Dolmetscher zu vernehmen. Davon kann nicht mit den vom Nachlassgericht angestellten Erwägungen abgesehen werden. Bei der Vernehmung des Notars als Zeugen kommt es nicht darauf an, dessen eigene Einschätzung der Testierfähigkeit des Erblassers in Erfahrungen zu bringen, sondern – soweit noch erinnerlich – die Wahrnehmungen, die er anlässlich der Testamentsbeurkundung, etwa in einem Vorgespräch, gemacht hat.
d) Zu den Akten des Nachlassgerichts sind Atteste von Dr. B. und Dr. H. gelangt. Angesichts dessen, dass der Inhalt dieser Atteste und die Unbefangenheit ihrer Aussteller von der Beteiligten zu 1 in Zweifel gezogen werden, besteht Anlass, die betreffenden Ärzte als Zeugen zu vernehmen, damit sich das Nachlassgericht einen eigenen Eindruck von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und ihrer Glaubwürdigkeit verschaffen und diese zudem um konkrete Angaben zu Beobachtungen bitten kann, die für die Beurteilung der Testierfähigkeit durch den Sachverständigen von Bedeutung sein könnten.
e) Dem Schreiben der Frau Dr. B. vom 9. Juli 2012 lässt sich entnehmen, dass der Erblasser – auch in zeitlicher Nähe zur Testamentserrichtung – in verschiedenen Krankenhäusern behandelt worden sein soll. Auf die Beiziehung der Behandlungsunterlagen dieser Krankenhäuser, aus denen sich auch bei einer Behandlung außerhalb einer psychiatrischen Klinik wertvolle Erkenntnisse ergeben könnten, wird nicht verzichtet werden können. Entlassungsberichte von Krankenhäusern (vgl. etwa Bericht des S. Krankenhauses; Bericht der Universitätsklinik H.) vermögen erfahrungsgemäß die Beiziehung von Krankenunterlagen nicht vollständig zu ersetzen. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich aus der Pflegedokumentation der Krankenhäuser auch Beobachtungen von Pflegepersonen ergeben können, die für die Beurteilung der geistigen Gesundheit des Erblassers hilfreich sein können.
f) Mit der Beschwerdeschrift, die dem Nachlassgericht bei der Entscheidung im Abhilfeverfahren vorgelegen hat, hat die Beteiligte zu 1 vorgetragen, dass der Zeuge O. I. bei einem Protokollierungstermin am 11. Juli 2012 – also wenige Tage vor dem Testament – mit dem Erblasser einen beabsichtigten Vertrag besprochen habe. Aus der Aussage dieses Zeugens könnten sich ebenfalls Hinweise auf die geistige Verfassung des Erblassers am Tag der Testamentserrichtung ergeben.
g) Es könnte schließlich Anlass bestehen, den von der Beteiligten zu 1 benannten Zahnarzt, der den Erblasser bis 25. Juli 2012 behandelt haben soll, zu möglichen Erkenntnissen zu befragen. Es erscheint durchaus denkbar, dass der Zahnarzt – etwa im Gespräch mit dem Erblasser über Behandlungsmöglichkeiten – Wahrnehmungen gemacht hat, die die Feststellung der Testierfähigkeit erleichtern können. Die Vernehmung des Zahnarztes könnte insbesondere wegen der zeitlichen Nähe zu der in Rede stehenden Testamentserrichtung eine wertvolle Erkenntnisquelle sein.
4. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Gutachten des Sachverständigen G., das dieser zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblasser zum 16. Juli 2012 in einem Streitverfahren vor dem Landgericht Mannheim erstattet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung; es ändert insbesondere nichts daran, dass eine hinreichende Ermittlung der Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten bisher nicht erfolgt ist.
C.
Der Senat sieht von einer eigenen Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das Nachlassgericht zurück.
1. Vor einer Entscheidung in der Sache ist – wie die Ausführungen unter B. zeigen – eine umfangreiche weitere Beweisaufnahme erforderlich. Zunächst werden die Beteiligten und Zeugen anzuhören, sodann der medizinische Sachverständige dazu zu befragen sein, ob die gewonnenen Erkenntnisse zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit führen. Schließlich wird auch eine Auseinandersetzung mit dem eingereichten Privatgutachten des Facharztes für Neurologie M. erforderlich sein.
2. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszug ist, was genügend ist (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage, § 69, Rn. 15 d), von der Beteiligten zu 1 hilfsweise beantragt worden.
3. Ob eine Zurückverweisung vorgenommen wird, steht im Ermessen des Beschwerdegerichts, wobei eine Abwägung zwischen dem Verlust einer Tatsacheninstanz einerseits und den Nachteilen des Zeit- und Kostenaufwandes andererseits vorgenommen werden muss (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage, § 69, Rn. 13). Hier liegt der Erbfall zwar bereits einige Zeit zurück. Angesichts dessen, dass es an der Ermittlung grundlegender Anknüpfungstatsachen für die Frage der Testierfähigkeit fehlt, hätte der Verlust einer zweiten Tatsacheninstanz aber erhebliches Gewicht.