KG Berlin – Az.: 19 W 52/18 – Beschluss vom 23.04.2018
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 31.01.2018 wird auf seine Kosten nach einem Gebührenwert in der Wertstufe bis 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Miteigentümer an dem Grundstück … in Berlin-Mitte, für das er ein Zwangsvollstreckungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreibt. In dem Grundbuch ist als weitere Miteigentümerin des Grundstückes zu 5/24 Frau …, verstorben am 04.07.1939, eingetragen. Erbe der Frau … zu 1/12 ist ihr Neffe, B. …, der am 04.02.1985 verstorben ist (Ablichtung des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.08.2015, Bl. 9 f.). Erbe des B. … ist zu 1/2 der Erblasser.
Zum Zwecke der Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens hat der Antragsteller mit Antrag vom 24.08.2017 beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der den Urenkel des Erblassers, … , und den Sohn des Erblassers, … , zu je 1/2 als Erben des Erblassers ausweist. In dem Antrag hat er mitgeteilt, dass der Wohnort von … unbekannt sei. Er hat ferner erklärt, dass die Erben die Erbschaft angenommen hätten, und eidesstattlich versichert, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit dieser Angaben entgegenstehe. Mit Schreiben vom 30.10.2017 (Bl. 8) hat das Amtsgericht Wedding mitgeteilt, dass es die eidesstattliche Versicherung für unrichtig halte; da die Anschrift des … unbekannt sei, habe dieser im Zweifel noch keine Kenntnis von der Erbschaft erlangt. Mit Schreiben vom 27.11.2017 (Bl. 17) hat das Amtsgericht an die Erledigung der erhobenen Beanstandungen erinnert. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 29.01.2018 (Bl. 20) unter Hinweis auf seine eidesstattliche Versicherung um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten hat, hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag mit Beschluss vom 31.01.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei der Verfügung vom 30.10.2017 nicht vollständig nachgekommen. Der Antragsgegner hat gegen die ihm am 06.02.2018 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 28.02.2018, eingegangen beim Amtsgericht am 06.03.2018, Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, seine eidesstattliche Versicherung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Es sei zu berücksichtigen, dass der Sohn des Erblassers Erbe geworden sei, ohne dass es einer Annahme der Erbschaft notwendig gewesen sei. Er, der Antragsteller, konnte davon ausgehen, dass der bei Eintritt des Erbfalls 47 Jahre alte Sohn von dem Tod seines Vaters Kenntnis erlangt habe. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Aufenthalt des Sohnes heute unbekannt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Sachlage schon zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahre 2007 bestand.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen. Denn der Antrag entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG muss in dem Erbscheinsantrag mitgeteilt werden, dass der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Wird der Erbscheinsantrag – wie hier – nicht durch den Erben selbst, sondern durch einen antragsberechtigten Dritten gestellt, muss diese Erklärung jedenfalls die Angabe der konkreten Umstände enthalten, wie und wann die Annahme erklärt wurde (weitergehend Baldus, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2353 Rn. 20, der den Nachweis der Annahme verlangt). Dabei darf der Antragsteller auch angeben, der in dem Antrag genannte Erbe habe die Erbenstellung durch Ablauf der Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB erlangt (Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. § 352 FamFG Rn. 49). In diesem Fall erfordert der Zweck des § 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG allerdings, dass der Antragsteller nachvollziehbar darlegt, wann die Person von dem Anfall und dem Grund der Berufung als Erbe Kenntnis hatte und dass sie die Erbschaft nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist gemäß § 1944 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlagen hat. Denn gerade in Fällen, in denen der Erbscheinsantrag nicht durch den Erben selbst gestellt wird, soll durch die Regelung des § 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG sichergestellt werden, dass die im Antrag als Erbe bezeichnete Person, die Erbenstellung tatsächlich erlangt hat. Würde dazu allein die Angabe ”ins Blaue hinein”, dass die Frist nach § 1944 BGB abgelaufen sei, ausreichen, würde dieser Schutzzweck ins Leere laufen.
Diesen Anforderungen entspricht der Erbscheinsantrag in Bezug auf den Sohn des Erblassers, …, nicht. Der Antragsteller hat dort lediglich mitgeteilt, dass der Wohnort dieses Erben unbekannt sei. Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Sohn vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, werden nicht angegeben. Auch der Hinweis, dass Kinder im Regelfall vom Tod der Eltern Kenntnis erlangen, reicht nicht aus, um die Annahme der Erbschaft durch den Sohn aufgrund des Ablaufs der Ausschlagungsfrist schlüssig zu begründen. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass der Sohn keine Kenntnis von dem Tod des Erblassers erlangt hat, zumal dessen unbekannter Aufenthalt zum gegenwärtigen Zeitpunkt darauf hindeutet, dass diese Sachlage zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft ebenfalls bestanden haben kann.
Die Frage, ob die im Erbscheinsantrag enthaltene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ausreichend ist, kann demgegenüber offen bleiben, weil schon keine ausreichenden Angaben im Sinne des § 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG vorliegen.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 42 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG.