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Erbscheinsverfahren – Geschäftswerterhöhung wegen streitiger Rückforderungsansprüchen

OLG Bamberg – Az.: 1 W 99/18 – Beschluss vom 13.12.2018

1) Die Beschwerde des Beteiligten A. gegen Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts Bamberg vom 15.06.2018 (Az.: 53 VI 2289/17) wird zurückgewiesen.

2) Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 15.06.2018 (Az.: 53 VI 2289/17) wurde der Nachlasswert auf 82.675,00 € festgesetzt.

Gegen diese, den Rechtsanwälten des Beteiligten A. am 20.06.2018 zugestellte Entscheidung legte der Beteiligte A. mit am 08.11.2018 beim Amtsgericht Bamberg eingegangenem Schriftsatz seiner Rechtsanwälte Beschwerde nach § 83 GNotKG ein.

Die Beschwerde wird damit begründet, zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen habe der Nachlass aus einem Bankguthaben in Höhe von ca. 6.000,00 € und einem ca. 15 Jahre alten VW … im Wert von ca. 2.000,00 € bestanden. Grundbesitz habe sich zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr im Nachlass befunden. Vielmehr sei dieser vor dem Tod des Erblassers übertragen worden. Der Nachlasswert habe demnach ca. 8.000,00 € betragen.

Ein etwaiger Herausgabeanspruch aus § 2287 BGB, welcher streitig sei, falle jedenfalls nicht in den Nachlass und müsse daher im Rahmen der Gebührenfestsetzung im Erbscheinsverfahren unberücksichtigt bleiben.

Der Beschwerdeführer beantragt:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 15.06.2018 (Az.: 53 VI 2289/17) wird hinsichtlich des festgesetzten Nachlasswertes in Ziffer 3. aufgehoben.

2. Der Nachlasswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Der frühere Rechtsanwalt des Beteiligten A. und die Rechtsanwälte der Beteiligten zu 2) und zu 3), B. und C. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Überlassungsvertrag hinsichtlich des Grundbesitzes vom 13.05.2016 sei angefochten worden und es sei geltend gemacht worden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Das auf die Erben mit dem Erbfall übergegangene Anfechtungsrecht sei ein zum Nachlass gehörender vermögenswerter Aktivposten, selbst wenn die Anfechtungserklärung nach dem Erbfall erfolgt sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 10.12.2018 Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 23.11.2018 wurde der Beschwerde des Beteiligten A. gegen Ziffer 3. des Beschlusses vom 15.06.2018 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 83 GNotKG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 83 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG). Der nach § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG erforderliche Beschwerdewert von 200,00 € ist erreicht.

In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.

Der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Das Amtsgericht hat in die Festsetzung des Nachlasswertes zu Recht den Wert eventueller Rückforderungsansprüche der Erben aufgrund Nichtigkeit des notariellen Überlassungsvertrages vom 13.05.2016 einbezogen.

Wäre der Überlassungsvertrag nichtig, weil der Erblasser zum Zeitpunkt des Überlassungsvertrages vom 13.05.2016 geschäftsunfähig war (§ 105 BGB) oder würde die mit Schriftsatz vom 05.03.2018 erklärte Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB) durchgreifen, hätte dies Rückforderungsansprüche der Erben hinsichtlich derjenigen Grundstücksanteile zur Folge, welche der Erblasser mit dem Überlassungsvertrag vom 13.05.2016 auf den Beteiligten A. übertragen hat.

Diese Ansprüche gehören zum Nachlass. Da die Frage der Wirksamkeit des Überlassungsvertrages vom 13.05.2016 zwischen den Beteiligten im Streit ist, hat das Amtsgericht diese Ansprüche zu Recht nur anteilig in Ansatz gebracht (Seite 5 des Beschlusses vom 15.06.2018). Rechtlich oder tatsächlich zweifelhafte Ansprüche sind mit ihrem Schätzwert (§ 36 GNotKG) in Ansatz zu bringen (Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 40 Rdnr. 23). Die Bewertung mit der Hälfte des angegebenen Wertes ist nicht zu beanstanden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 83 Abs. 3 GNotKG.

 

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