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Erbscheinverfahren – testamentarische Auflage zur Stiftungsgründung

OLG Celle – Az.: 6 W 36/17 – Beschluss vom 11.04.2017

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, erforderlichen Tatsachen sind nicht für festgestellt zu erachten (§ 2359 BGB i. d. F. bis zum 16. August 2015, Art. 229 § 36 EGBGB). Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 in dem Testament der Erblasserin vom 27. Juni 2013 ist unwirksam (§ 2195 BGB).

a) Die Auflage, welche die Erblasserin angeordnet hat, ihr „Erbe in die Stiftung L., die (der Beteiligte zu 1) führen soll, ein(zu)bringen“, ist unwirksam. Die „Stiftung L.“ gibt es nicht, und die Erblasserin konnte deren Gründung als Bestimmung derjenigen Person, an welche die Leistung ihres Nachlasses erfolgen sollte, nicht dem Beteiligten zu 1 als von ihr mit der Auflage beschwertem Erben überlassen. Denn die Erblasserin hat den Zweck der Stiftung nicht bestimmt (§ 2193 Abs. 1 BGB). Aus dem Testament geht nicht hervor, welchem Zweck die Erblasserin die Stiftung widmen wollte (§ 81 Abs. 1 Satz 2 BGB).

b) Die Unwirksamkeit der Auflage hat diejenige der Erbeinsetzung zur Folge. Es ist anzunehmen, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 1 ohne die Auflage nicht als Erben eingesetzt hätte. Er sollte durch die Zuwendung an ihn keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil haben, sondern den gesamten Nachlass in die Stiftung einbringen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz; dem Beteiligten zu 1 war nach billigem Ermessen nicht aufzuerlegen, die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2 zu tragen (§ 80 Satz 1 Fall 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Beteiligte zu 2 ist am Erbscheinsverfahren nicht materiell beteiligt. Sie kommt nur als Vermächtnisnehmerin, nicht als Erbin in Betracht.

Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 36 Abs. 3, § 61 Abs. 1 GNotKG. Der Regelwert war anzunehmen. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung eines anderen Werts als dieses. Der Nachlass, dessen Wert der Beteiligte zu 1 mit 200.000 € angegeben hat, sollte diesem nicht unmittelbar zugute kommen.

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