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Existenznachweis und Inhalt eines Testaments

Urkunde kann nicht mehr vorgelegt werden

LG Flensburg – Az.: 4 O 172/16 – Urteil vom 09.04.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € bis zum 06.01.2019, auf einen Betrag in Höhe von 60.000,00 € ab dem 07.01.2019.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach dem Tod J K – im Folgenden: Erblasser – im Rahmen einer Stufenklage zunächst über Auskunftsansprüche, die die Kläger – nach der Rücknahme der Klage gegen die ehemalige Beklagte zu 1) – nunmehr noch gegen den Beklagten zu 2) geltend machen.

Der Erblasser war verheiratet mit der am 02.07.2001 vorverstorbenen I K, geborene J. Der Beklagte ist eines von drei Kindern aus dieser Ehe, die ehemals Beklagte zu 1) ist eine weitere Tochter der vorverstorbenen I K. Die Kläger sind Enkelkinder des Erblassers – ihr Vater ist ebenfalls eines der drei gemeinsamen Kinder des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau.

Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 02.07.2001. Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Eheleute vor ihrem Tod ein gemeinsames Testament aufgesetzt hatten, das auch zu diesem Zeitpunkt noch existent war – der Beklagte behauptet dies: Die Eheleute hätten sich darin gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Nacherben eingesetzt. Auffindbar ist ein solches gemeinsames Testament der Eheleute heute nicht mehr.

Nach dem Tod ihrer Mutter unterzeichneten alle vier Kinder das als Anlage B10 vorliegende Schriftstück. Darin heißt es unter der Überschrift „Verzichtserklärung“ unter anderem wörtlich:

„Wir, die unten unterzeichnenden einzigen Kinder unserer Mutter, I K, geboren am XX.XX.1934, gestorben am 02.07.2001, erklären hiermit, daß wir zugunsten unseres Vaters J K auf alle aus dem Tode unserer Mutter herrührenden Erbansprüche verzichten.“

Für den weiteren Inhalt des zitierten Schriftstücks wird verwiesen auf die Anlage B10. Der Sohn C K, der Vater der Kläger, unterzeichnete diese Erklärung am 04.07.2001, die ehemals Beklagte zu 1) am 08.07.2001, die Tochter S J am 14.07.2001, der Beklagte am 20.07.2001.

Der Erblasser selbst verstarb am 06.02.2015.

Die Kläger behaupten, dass er unmittelbar vor seinem Tod das als Anlage K2 vorliegende Schriftstück nicht nur selbst aufgesetzt, sondern auch eigenhändig mit einem Datum – dem 02.02.2015 – versehen und unterschrieben habe. Dieses Schriftstück besteht aus vier handschriftlich beschriebenen DIN-A-4-Seiten. Unter der Überschrift „Testament“ heißt es unter anderem wörtlich:

„Für den Fall meines Todes verfüge ich, J K, geboren am XXX 1938 in K … folgendes:

Nach Begleichung aller Kosten für den Todesfall vererbe ich mein restliches Vermögen (Hälfte b) zu gleichen Teilen an meine Enkel F, H, A und B K, die am Anfang ihres Lebens bzw. ihrer beruflichen Zukunft stehen und dieses Erbe sicher gut gebrauchen können.“

Für den weiteren Inhalt des zitierten Schriftstücks wird Bezug genommen auf die Anlage K2.

Die Kläger stützen ihren Anspruch auf das von ihnen behauptete Testament vom 02.02.2015. Sie sind der Auffassung, dass dieses wirksam sei. Sie meinen, dass – sofern die Beklagten behaupten, dass der Erblasser und seine Ehefrau ein sogenanntes „Berliner Testament“ erstellt hätten – zum Nachweis der Existenz eines solchen Testaments dieses grundsätzlich in Urschrift vorzulegen sei. Sei ein Testament wie vorliegend unauffindbar, führe dies zwar nicht grundsätzlich zur Unwirksamkeit, an den Nachweis der Errichtung und des Inhalts seien dann jedoch strenge Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt seien.

Die Klage ist erhoben worden zunächst vom Kläger zu 1). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2017 hat der Kläger zu 1) die Klage gegen die ehemals Beklagte zu 1) zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 18.12.2018, zugestellt am 07.01.2019, ist die Klage um den Kläger zu 2) erweitert worden.

Die Kläger beantragen nunmehr,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todestages des am 06.02.2015 in F verstorbenen Erblassers, Herrn J K, geboren am XX.XX.1938 in K, zuletzt wohnhaft in F, durch ein Bestandsverzeichnis zu erteilen, welches mindestens folgende Angaben enthält:

a) alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte nebst Angabe wertrelevanter Faktoren, z.B. Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Forderungen, Beteiligungen, Versicherungen, Schließfächer mit Inhaltsbeschreibung, Schmuck, Antiquitäten, Immobilien, Gebäude, Unternehmensbeteiligungen, Urheberrechte, Patente,

b) alle Nachlassverbindlichkeiten,

c) alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, z.B. Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, Bausparguthaben, und zwar unter Angabe des Zuwendungsvollzuges (Eigentumsübergang),

d) alle Zuwendungen unter Überlebensbedingung gemäß § 2301 BGB,

e) alle lebzeitigen Zuwendungen und Anstandsschenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod an den Beklagten sowie an Dritte gewährt hat,

Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser

– Nießbrauchs- oder Wohn-/-ungsrechte vorbehalten oder sonstige Nutzungsrechte und Rückforderungsrechte vereinbart hat,

– Zuwendungen und Leistungen gewährt hat, die gemäß §§ 2050 ff., 2057, 2057a, 2316 BGB zur Ausgleichung kommen könnten;

2. den Beklagten für den Fall, dass die Auskunftserteilung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt sein sollte, zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die erteilte Auskunft nach bestem Wissen so vollständig und richtig angegeben hat, als er dazu im Stande ist;

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger jeweils den sich nach Auskunftserteilung und Wertermittlung noch näher zu beziffernden Betrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass der Erblasser bereits im Jahr 1989 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein handschriftliches Testament aufgesetzt habe, geschrieben von der Ehefrau mit blauem Füller auf einem linierten DIN-A-5-Blatt. Darin habe es unter der Überschrift „Berliner Testament“ wörtlich geheißen:

„ich, I K, geb. am XX.XX.1934 in K, geborene J, und ich, J K, geb. am XX.XX.1938 in K, erklären uns gegenseitig zum Alleinerben nach dem Tode eines Ehepartners. Nach dem Tode des Überlebenden soll das Erbe unter den Kindern aufgeteilt werden.“

Der Beklagte behauptet, dass dieses Testament aus dem Jahr 1989 auch nach dem Tod der am 02.07.2001 vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers noch existent gewesen sei. Der Erblasser habe es ihm unmittelbar danach gezeigt. Anlass sei gewesen, dass der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau von seinen Kindern sowie von der ehemals Beklagten zu 1) gefordert habe, die als Anlage B10 vorliegende und oben zitierte „Verzichtserklärung“ zu unterzeichnen. Noch am Tag des Todes seiner vorverstorbenen Ehefrau habe der Erblasser die ehemals Beklagte zu 1) aufgefordert, eine solche Verzichtserklärung aufzusetzen – das habe diese jedoch zunächst abgelehnt. Am 08.07.2001 jedoch sei der Erblasser dann in die Wohnung der ehemals Beklagten zu 1) und des Zeugen G gekommen und habe sie erneut gebeten, die inzwischen von einer anderen Person aufgesetzte Verzichtserklärung zu unterschreiben. Er habe gesagt, dass ja ein Testament vorhanden sei, dass die Kinder nach seinem Tod sowieso alles erben würden, und dass sie deshalb ruhig unterschreiben könne – dies tat die ehemals Beklagte zu 1) noch am selben Tag. Der Beklagte behauptet, dass die ehemals Beklagte zu 1) im Anschluss telefonischen Kontakt mit ihn gehabt habe, und dass sie ihn aufgefordert habe, sich vor seiner Unterschrift das Testament noch einmal zeigen zu lassen. Dies habe er dann gegenüber dem Erblasser auch eingefordert – der Erblasser habe ihm das Testament aus dem Jahr 1989 daraufhin „im Wohnzimmer auf die Anrichte geknallt oder gelegt“. Der Beklagte habe sich dieses Testament durchgelesen, einige Tage später habe er die als Anlage B10 vorliegende „Verzichtserklärung“ unterschrieben. Am 14.07.2001 habe der Erblasser auch seine Tochter S J aufgefordert, die Verzichtserklärung zu unterschreiben – und auch dieser gegenüber erklärt, dass die Kinder „doch auch ohnehin später alles erben würden“, und dass „ein Testament von seiner verstorbenen Ehefrau und ihm vorhanden sei und die Kinder nach seinem Tod sowieso alles erben würden“.

Der Beklagte behauptet zudem, dass jedenfalls die Unterschrift unter dem als Anlage K2 vorliegenden Schriftstück nicht vom Erblasser selbst stamme, auch habe er das neben seiner Unterschrift stehende Datum nicht selbst geschrieben. Bei dem Inhalt der vier Seiten handele es sich um einen Entwurf des Erblassers, den er ohne Testierwillen verfasst habe. Dieser Entwurf sei am 05.02.2015 – unmittelbar vor dem Tod des Erblassers – auch noch nicht unterschrieben gewesen. Der Vater der Kläger habe diesen Entwurf dem Beklagten am Sterbebett ihres gemeinsamen Vaters gezeigt mit den Worten „schau mal, was Du davon hältst“ – der Entwurf sei zu diesem Zeitpunkt weder unterschrieben noch mit einem Datum versehen gewesen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Recht des zum Widerruf des Testaments aus dem Jahr 1989 mit dem Tod der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers am 02.07.2001 erloschen sei. Darüber hinaus stelle das Schriftstück vom 02.02.2015 kein formal wirksames Testament dar, da der Erblasser weder das Datum selbst geschrieben noch die Unterschrift selbst geleistet habe.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen G im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2020. Für die Ergebnisse der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das entsprechende Sitzungsprotokoll. Die Kammer hat zudem die folgenden Akten des Amtsgerichts Flensburg beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht: die Akte zum Aktenzeichen 8 VI 98/16, die Akte zum Aktenzeichen 8 VI 525/16, die Akte zum Aktenzeichen 8 IV 140/15 sowie die Akte zum Aktenzeichen 8 VI 210/15.

Im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt des schriftsätzlichen Vortrags einschließlich der beigefügten Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. In der Sache jedoch hat sie keinen Erfolg.

1) Die Kläger haben gegen den Beklagten bereits in der ersten Stufe keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Auskunft. Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus § 242 BGB in Verbindung mit § 260 Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Kläger Vermächtnisnehmer wären. Dies wären sie nur dann, wenn das als Anlage K2 vorliegende Testament des Erblassers vom 02.02.2015 wirksam wäre – das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Erblasser durch das im Jahr 1989 gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testament gebunden war und deshalb von diesem Testament nicht mehr abweichen konnte, § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Beweisaufnahme und ihrer sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für unwahr zu erachten ist. Eine unumstößliche Gewissheit ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 17.02.1970, III ZR 139/67, zitiert nach juris). Entscheidend ist, ob die Kammer die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Die Beweiswürdigung bezieht sich auf den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung – und betrifft insbesondere auch die Äußerungen der Parteien im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO (vgl. m.w.N.: Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 286, Rn. 14).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer vorliegend überzeugt davon, dass der Erblasser gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau im Jahr 1989 ein sogenanntes „Berliner Testament“ errichtet hat, und dass dieses Testament auch zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau am 11.07.2001 noch existierte – diese Überzeugung hat die Kammer gewonnen auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen, die an den Nachweis der Existenz und des Inhalts eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann, zu stellen sind (vgl. dazu: OLG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2015, 3 Wx 107/15, n.v.; OLG München, Beschluss vom 16.04.2008, 31 Wx 94/07, zitiert nach juris).

Die Kammer stützt sich dabei insbesondere auf die Ausführungen des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2020, die wiederum gestützt werden durch die Aussage des Zeugen G sowie durch zahlreiche weitere Umstände.

Der Beklagte hat ausgeführt, dass er das Testament unmittelbar nach dem Tod seiner Mutter gesehen habe. Es habe sich um ein DIN-A-5-Blatt gehandelt, beschrieben mit blauem Füller. Seine Eltern hätten sich darin gegenseitig zu Erben eingesetzt, danach die Kinder. Das Dokument sei unterschrieben gewesen sowohl vom Vater – dem Erblasser – als auch von der Mutter.

Der Beklagte hat damit ein im Sinne des § 2247 BGB formgültiges Testament beschrieben (vgl. OLG Schleswig, Beschluss 21.12.2015, 3 Wx 107/15, n.v.). Die Tatsache, dass der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung keine Angaben zu einem Datum gemacht hat, ist unschädlich (vgl. MüKo/Sticherling, BGB, 8. Auflage, § 2247, Rn. 43, zitiert nach beck-online) – denn es ergeben sich daraus keine Zweifel an der Gültigkeit des Testaments, § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB. Der Beklagte hat das Testament nach dem Tod seiner Mutter gesehen – so dass es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch existent war, und das als Anlage K2 vorliegende und auf den 02.02.2015 datierte Testament des Erblassers zeitlich jedenfalls danach verfasst worden ist. Gleiches gilt für die – nach den Angaben des Beklagten – ebenfalls fehlende Ortsangabe – auch wenn dieses Testament aus dem Jahr 1989 keine Ortsangabe enthielt, ergeben sich hieraus jedenfalls keine Zweifel über die Gültigkeit (vgl. MüKo/Sticherling, BGB, 8. Auflage, § 2247, Rn. 49, zitiert nach beck-online).

Der Beklagte hat auch ein gemeinschaftliches Testament im Sinne des § 2270 BGB beschrieben, das die Voraussetzungen eines sogenannten „Berliner Testaments“ erfüllt, nämlich die gegenseitige Einsetzung der Ehepartner und die Berufung der Kinder zu Schlusserben (vgl. OLG Schleswig, Beschluss 21.12.2015, 3 Wx 107/15, n.v.).

Der Beklagte hat ausgeführt, dass er sich das Testament von dem Erblasser unmittelbar nach dem Tod seiner Mutter am 02.07.2001 habe zeigen lassen. Anlass hierfür sei gewesen, dass der Erblasser damals von all seinen Kindern gefordert habe, dass diese die als Anlage B10 vorliegende Verzichtserklärung unterzeichnen sollten.

Zwar hat sich der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in einem Detail selbst widersprochen, indem er zunächst ausgeführt hat, dass die Kinder in dem Testament namentlich erwähnt gewesen seien – später dann ausgeführt hat, es sei nur die Rede von den „Kindern“ gewesen. Dieser Umstand – den der Beklagte im Übrigen umgehend korrigiert hat – dürfte jedoch nach Auffassung der Kammer auf den mittlerweile ganz erheblichen Zeitablauf zurückzuführen sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Angaben des Beklagten gestützt werden durch die Aussage des Zeugen G. Der Zeuge G hat ausgesagt, dass seine Schwiegereltern – der Erblasser und dessen vorverstorbene Ehefrau – ihm im Frühjahr 1989 berichtet hätten, dass sie ein Testament gemacht hätten – Anlass sei ein „tragischer Vorfall“ auf dem Campingplatz gewesen, auf dem sich seine Schwiegereltern regelmäßig aufgehalten hätten. An das Gespräch mit seinen Schwiegereltern erinnere er sich aber auch deshalb noch so genau, weil er und seine Ehefrau anschließend auf Drängen seiner Schwiegereltern selbst ein Testament erstellt hätten. Gesehen habe er das Testament seiner Schwiegereltern nie, dementsprechend habe er auch keine eigene Kenntnis über dessen Inhalt. Der Erblasser sei jedoch im Juli 2001 bei ihm gewesen sei und habe seiner Frau – bei der es sich um Stieftochter des Erblassers und die ehemals Beklagte zu 1) handelt – die als Anlage B10 vorliegende Verzichtserklärung vorgelegt. Seine Frau habe sich zunächst geweigert, diese Verzichtserklärung zu unterschreiben. Der Erblasser habe jedoch gesagt, es gebe ein Testament und sie würden sowieso alles erben. Seine Frau habe die Verzichtserklärung daraufhin unterschrieben, anschließend aber den Beklagten – der die Verzichtserklärung zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterschrieben hatte – angerufen und diesen aufgefordert, sich das Testament zeigen zu lassen – falls sich der Erblasser weigere, solle er die Verzichtserklärung zerreißen. Einige Tage später sei die Familie anlässlich der Schulentlassung seines Sohnes zusammengekommen – der Erblasser habe diese Gelegenheit genutzt und auch seine weitere Tochter S J aufgefordert, die Verzichtserklärung zu unterschreiben – auch dieser gegenüber habe der Erblasser gesagt, dass ein Testament bestehe – „Ihr erbt später sowieso alles“ – das habe er – der Zeuge – mitgehört.

Die Kammer hat keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Derartige Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge Ehemann der ehemals Beklagten zu 1) ist, und dass die Beklagte zu 1) aus dem „Berliner Testament“ einen erheblich höheren Anteil erhält als aus dem Testament vom 02.02.2015 – vor diesem Hintergrund dürfte der Zeuge zwar ein ganz erhebliches eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben. Der Zeuge hat jedoch auch bei entscheidungsrelevanten Punkten offen eingeräumt, dass er sich nicht erinnern könne – so hat er beispielsweise ausgesagt, dass ihm seine Schwiegereltern zwar 1989 berichtet hätten, dass sie ein Testament erstellt hätten, dass er den Inhalt dieses Testaments jedoch nicht gekannt habe – auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Dies spricht ganz erheblich für seine Glaubwürdigkeit.

Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit sowohl der Aussage des Zeugen G als auch der Ausführungen des Beklagten ist die Tatsache, dass es sich bei der Ehefrau des Zeugen G – der ehemals Beklagten zu 1) – nicht um die leibliche Tochter des Erblassers handelt. Es bestand deshalb für diese kein Anlass, die als Anlage B10 vorliegende Verzichtserklärung zu unterzeichnen, wenn sie keine Kenntnis von der Existenz und dem Inhalt des „Berliner Testaments“ aus dem Jahr 1989 gehabt hätte, das auch sie als Schlusserbin begünstigt. Einen gesetzlichen Erbanspruch gegen den Erblasser hatte sie nämlich nicht – sie hätte durch das Unterzeichnen der Verzichtserklärung deshalb riskiert, „leer auszugehen“, wenn sie nicht gewusst hätte, dass es ein unwiderrufliches gemeinschaftliches Testament des Erblassers und seiner Ehefrau – der Mutter der ehemals Beklagten zu 1) – gab (vgl. OLG Schleswig, Beschluss 21.12.2015, 3 Wx 107/15, n.v.).

Entgegen der klägerischen Auffassung spricht auch der Inhalt der als Anlage B10 vorliegenden Verzichtserklärung nicht gegen die Existenz eines „Berliner Testaments“. Zwar wird nach dem Wortlaut dieser Verzichtserklärung nicht auf Pflichtteilsansprüche verzichtet, sondern auf „alle aus dem Tode unserer Mutter herrührenden Erbansprüche“. Aus dem Tod der Mutter ergeben sich – bei Existenz eines „Berliner Testaments“ – jedoch Pflichtteilsansprüche, die aus der Sicht eines juristischen Laien durchaus als „Erbansprüche“ im weitesten Sinne verstanden werden können (OLG Schleswig, Beschluss 21.12.2015, 3 Wx 107/15, n.v.).

Ein weiteres Indiz für die Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und seiner Ehefrau ergibt sich hingegen aus dem Inhalt des als Anlage K2 vorliegenden Testaments vom 02.02.2015 selbst. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der insgesamt vierseitige Text vom Erblasser selbst verfasst worden ist – streitig ist lediglich, ob er selbst datiert und unterschrieben hat. Der Erblasser unterscheidet in diesem Text zwischen dem „Vermögen, das bis zum Tode meiner Frau I am 3. Juli 2001 vorhanden war“, das er als „Hälfte a)“ bezeichnet, und dem „Vermögen, das nach diesem Zeitpunkt angefallen ist“, das er als „Hälfte b)“ bezeichnet. Die „Hälfte a)“ unterteilt er nochmals in einen „Teil 1“, „seinen Teil“, und in einen „Teil 2“, den „Teil meiner Frau“. Für den „Teil seiner Frau“ benennt er als Erben alle vier Kinder – also auch die ehemals Beklagte zu 1), die nicht seine leibliche Tochter ist, und die er bei der Verteilung im Übrigen nicht berücksichtigen will. Dies spricht dafür, dass es eine entsprechende Regelung mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gab, und dass der Erblasser diese Regelung bezüglich „seines“ Vermögens aufheben wollte.

Genau dies jedoch ist bei einem gemeinschaftlichen Testament nicht möglich, denn der Widerruf der zur Überzeugung der Kammer existierenden wechselseitigen Verfügung aus dem Jahr 1989 ist gemäß § 2271 BGB mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers erloschen – dass vorliegend die Voraussetzungen für den in § 2271 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmefall erfüllt sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit die Kläger darauf verweisen, dass nicht ausgeschlossen sei, dass das „Berliner Testament“ aus dem Jahr 1989 eine Befugnis des Längstlebenden enthalten habe, nach dem Ableben des Erstversterbenden erneut zu testieren, gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Der Beklagte hat den Inhalt des „Berliner Testaments“ wiedergegeben – er ist der einzige, der dieses Testament gesehen hat, Hinweise auf eine wie auch immer gestaltete Abänderungsbefugnis ergeben sich aus seinen Äußerungen nicht.

Im Ergebnis kommt es deshalb auf die Frage, ob der Erblasser das auf den 02.02.2015 datierte Testament – in dem er unstreitig seinen Willen und seine Wünsche bezüglich der Verteilung seines Nachlasses selbst aufgeschrieben hat – tatsächlich auch selbst unterzeichnet hat, nicht an. Dies kann zugunsten der Kläger unterstellt werden.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO bzw. – soweit die Klage gegen die ehemals Beklagte zu 1) zurückgenommen worden ist – auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Zum Zeitpunkt der Rücknahme wurde der Rechtsstreit nur von dem Kläger zu 1) geführt.

3) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

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