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Was ist eine Dreimonatseinrede im Erbrecht?

Zu einer Erbschaft kann ein Mensch schneller gelangen, als es ihm lieb ist. Es gibt wohl sehr wenige Menschen, die wirklich gerne den Gedanken einer Erbschaft hinnehmen wollen, da die Erbschaft nun einmal voraussetzt, dass zunächst ein Mensch als Erblasser sterben muss. In der Regel handelt es sich hierbei um geliebte Menschen, zu denen eine innige Verbindung bestand. In diesen Fällen ist das Ausmaß des Erbes auch gut einschätzbar, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers für gewöhnlich sehr gut abschätzbar sind. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein eher unbekannter Mensch aus der Familie stirbt und den Erbnehmer mehr oder minder überraschend in seinem Testament eingesetzt hat. Auch die gesetzliche Erbfolge kann einen Erbnehmer zu einem Erbe verhelfen, was ebenfalls in derartigen Fällen überaus überraschend ist.

Durch die Erbschaft übernimmt der Erbnehmer alle weltlichen Besitztümer des Erblassers. Hierbei kann es sich um Wertgegenstände sowie wirtschaftliche Vermögensgüter handeln. Es kann jedoch auch sein, dass die Erbschaft mit Schulden verbunden ist.

Was ist eine Dreimonatseinrede im Erbrecht?
(Symbolfoto: Von Proxima Studio/Shutterstock.com)

Sollte die Erbschaft tatsächlich mit Verbindlichkeiten behaftet sein, so kann dies den Erbnehmer vor große Herausforderungen stellen. Die Gläubiger des Erblassers haben mit dem neuen Erbnehmer einen Ansprechpartner und können dementsprechend die Tilgung der Verbindlichkeiten verlangen. Gerade diejenigen Erbnehmer, die bereits eigene Verbindlichkeiten haben oder nicht über genügend eigene wirtschaftliche Mittel verfügen, um die mit dem Erbe verbundenen Verbindlichkeiten zu tilgen, bekommen in einem derartigen Fall echte Probleme. Glücklicherweise gibt es jedoch Möglichkeiten, zunächst erst einmal alle wichtigen Aspekte zu regeln und die Verbindlichkeiten entweder zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen oder aber das Erbe gänzlich abzulehnen.

Hierfür hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der

  • Dreimonatseinrede
  • Dreimonatseinrede mit Schonfrist
  • Dreimonatseinrede mit Ausschlagung oder Annahme

eingerichtet. Das Wissen um diese Möglichkeiten kann für den Erbnehmer ein wahrer Segen sein, allerdings ist dieses Wissen bedauerlicherweise nicht bei jedem Erbnehmer auch tatsächlich vorhanden.

Was ist die Dreimonatseinrede überhaupt?

Die Dreimonatseinrede kann als gesetzlich verankertes Recht angesehen werden, welches dem Erbnehmer zusteht. Die gesetzliche Grundlage für die Dreimonatseinrede findet sich in dem § 2014 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Durch die Dreimonatseinrede erhält der Erbnehmer das Recht, sich zunächst erst einmal einen Überblick über den Umfang der Erbschaft zu verschaffen und für die Dauer von drei Monaten sämtliche Zahlungen an die etwaigen Gläubiger zu verweigern. Die Dreimonatseinrede geht einher mit einer sogenannten Schonfrist.

Der § 2014 Bürgerliches Gesetzbuch sieht die Schonfrist von drei Monaten ab der Kenntnisnahme der Erbschaft ausdrücklich vor. Innerhalb dieser drei Monate ist der Erbe dazu verpflichtet, die Erbschaft zu ordnen und den Umfang der Verbindlichkeiten sowie die Berechtigungen der Gläubiger zu prüfen. Um die Schonfrist in Kraft zu setzen muss der Erbnehmer die Dreimonatseinrede jedoch in schriftlicher Form einlegen.

Die Dreimonatseinrede hat den Grundgedanken, dass diejenigen Erbnehmer, die sich durch die Erbschaft zunächst erst einmal regelrecht „überfahren“ fühlen, in Ruhe erst einmal „Luft“ holen können. Während der Schonfrist kann ein Erbnehmer erst einmal entscheiden, in welchem Umfang die persönliche Haftung beschränkt wird. Dies ist besonders wichtig, da der Erbnehmer rechtlich mit der Kenntnisnahme der Erbschaft dem Grundprinzip nach mit seinem vollständigen Privatvermögen für die mit der Erbschaft verbundenen Verbindlichkeiten haften würde. Innerhalb dieser Dreimonatsfrist kann auch ein Nachlass-Insolvenzverfahren durch einen Nachlassverwalter durch den Erbnehmer in Auftrag gegeben werden.

Gerade bei Erbschaften mit sehr hohen Schulden bringt ein derartiges Nachlass-Insolvenzverfahren für den Erbnehmer den Vorteil mit sich, dass die Haftungsrisiken des Erbnehmers sehr stark eingeschränkt werden.

Ein Erbnehmer wird auf vielerlei Arten zu einem Erben.

Dies kann sowohl durch

  • ausdrückliche Berufung des Erblassers mittels Testament
  • ein entsprechend schlüssiges Verhalten des Erbnehmers, welches durch ganz bestimmte Handlungen das Erbe bewirkt
  • dem Grundsatz der gesetzlichen Erbfolge

geschehen. Wichtig hierbei ist jedoch das Wissen des Erbnehmers, dass sich alleinig aus dem Antrag zur Testamentseröffnung heraus noch keine Erbschaftsannahme ergibt. Auch diejenigen Handlungen, durch welche ein Vermögenszugriff zur Begleichung von Kosten für die Bestattung des Erblassers erforderlich werden oder durch welche das Erbvermögen geschützt wird, bedingen rechtlich betrachtet noch keine Erbschaftsannahme.

Sollte ein Erbnehmer jedoch

  • Erbschaftsanteile übernehmen
  • Erbschaftsanteile verkaufen
  • Veränderungen an dem Erbe vornehmen
  • einen Erbscheinsantrag stellen

kann dies als Annahme des Erbes angesehen werden. In der gängigen Praxis jedoch muss eine sehr präzise Differenzierung dieser Handlungen vorgenommen werden, da im Fall einer verschuldeten Erbschaft grundsätzlich die Frage der Ausschlagung oder Annahme gestellt werden muss.

Sollte die Erbschaft total überschuldet sein kann die Ausschlagung der Erbschaft für den Erbnehmer sowohl die einfachste als auch die schnellste Lösung sein. Mit der Ausschlagung geht gem. § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch in der Regel auch der Anspruch auf den gesetzlich verankerten Pflichtteil einher.

Von dieser Regelung gibt es jedoch auch Ausnahmen, da sie in der Regel gem. § 1371 III für einen Ehepartner des Erblassers gelten. Ein Ehepartner kann, falls die Erbschaft ausgeschlagen wird, gem. § 2306 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch sowohl den Zugewinnausgleich als auch den Pflichtteil ausdrücklich von den Erben verlangen.

Die Dreimonatseinrede ergibt auf jeden Fall dann Sinn, wenn der Umfang der Erbschaft bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers zu Lebzeiten durch den Erbnehmer nicht einsehbar bzw. nachvollziehbar sind. Durch die Dreimonatseinrede kann ein Erbnehmer zunächst erst einmal einen genauen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers erhalten und sich über das Ausmaß der Verbindlichkeiten gewahr werden. Auf der Grundlage dieser Informationen kann dann eine Entscheidung getroffen werden, ob eine Annahme des Erbes oder eine Ausschlagung erfolgen soll. Natürlich ist es durchaus auch möglich, eine vorschnell getroffene Entscheidung auch wieder rückgängig zu machen. Dieser Schritt erfordert jedoch eine sehr fundierte juristische Fachkenntnis, welche bei den normalen Erbnehmern für gewöhnlich nicht vorhanden ist.

Dementsprechend ist es auch überaus sinnvoll, im Fall der Kenntnisnahme einer Erbschaft zunächst erst einmal Ruhe zu bewahren und die nächsten Schritte zu überlegen. Der erste Schritt sollte auf jeden Fall die Konsultierung eines Rechtsanwalts für Erbrecht sein, um eine Beratung im Hinblick auf die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten zu erhalten. Bei dieser Beratung wird der Fachanwalt für Erbrecht auf jeden Fall die Möglichkeit der Dreimonatseinrede vorschlagen, welche dem potenziellen Erbnehmer erst einmal ein wenig Zeit einbringt. Die Dreimonatseinrede kann durch den Fachanwalt für Erbrecht direkt in schriftlicher Form erfolgen, sodass das vorhandene Erbe durch den potenziellen Erbnehmer zunächst erst einmal die Erbschaft genauer einsehen kann.

Wenn Sie mit einer Erbschaft konfrontiert wurden, mit der Sie überhaupt nicht gerechnet haben, so dürfen Sie niemals die Möglichkeit vergessen, dass die Erbschaft auch überschuldet sein kann. Dies lässt sich für Sie jedoch im Vorfeld nur sehr schwerlich feststellen. Gerade dann, wenn Sie den Erblasser überhaupt nicht oder nur sehr wenig kannten, steht das Risiko von Verbindlichkeiten immer im Raum. In vielen Familien herrscht heutzutage ein eher „eisiges“ Klima vor, da zwischenmenschliche Konflikte den persönlichen Kontakt nicht selten unterbinden. Dies bedeutet jedoch für Sie, dass Sie als Erbnehmer mit der vorschnellen Erbschaftsannahme durchaus ein persönliches wirtschaftliches Risiko eingehen. Dieses Risiko ist nicht unerheblich und kann Sie, falls Sie nicht über ausreichend wirtschaftliche Mittel zur Begleichung der mit der Erbschaft verbundenen Verbindlichkeiten verfügen, wirtschaftlich in arge Bedrängnis bringen. Haben Sie die Erbschaft angenommen sind Sie für die Gläubiger jedoch der rechtliche Ansprechpartner und haben eine entsprechende Verpflichtung zur Begleichung der Verbindlichkeiten.

Sie sollten daher auf jeden Fall die Dienste eines erfahrenen und kompetenten Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch nehmen. Wir sind eine überaus erfahrene Anwaltskanzlei und haben ein gut aufgestelltes Team mit engagierten Rechtsanwälten für Erbrecht, die gern zur Ihrer Verfügung stehen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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