Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 79/18 – Beschluss vom 05.09.2019
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 01.06.2018, Az. 70 VI 423/15, aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Antragstellerin den beantragten, sie zu 61 % und den Beteiligten zu 2, die Beteiligte zu 3 sowie Frau E… M… G…, geboren am …1994, zu je 13 % als Erben des Nachlasses des Erblassers ausweisenden, Erbschein zu erteilen.
2. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
3. Der Verfahrenswert beträgt 80.000 € .
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in einem Erbscheinverfahren über die Erbfolge nach dem Erblasser, ihrem Ehemann bzw. Vater.
Der als dominant, geltungssüchtig, cholerisch und gewalttätig geltende Erblasser war in erster Ehe mit Frau E… G…, vorverstorben am …1991, verheiratet. Mit Erbvertrag vom …1982 des Notariats M… setzten sich beide Eheleute zu Alleinerben und als Schlusserben zu je 1/3 des gemeinsamen Nachlasses ihre drei Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3 sowie die im Jahr 2010 vorverstorbene und von Frau E… M… G… allein beerbte J… G… ein. Der überlebende Ehegatte war jedoch nach dem Inhalt des Erbvertrages berechtigt, nach dem Tod des anderen Ehegatten die Schlusserbeneinsetzung beliebig abzuändern.
Am …1992 heiratete der Erblasser in zweiter Ehe die 26 Jahre jüngere Antragstellerin, seine Nichte, die in der Folgezeit vorübergehend ihren Beruf als Lehrerin aufgab und mit dem Erblasser von M… nach H… umzog, wo beide aus den Mitteln des Erblassers ab 1994 ein Wohnhaus errichtet hatten; die Klägerin wurde dabei vereinbarungsgemäß als hälftige Miteigentümerin des dazu gehörenden Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Darüber hinaus waren beide Ehegatten Miteigentümer eines Gartengrundstücks in B….
Im Jahre 2011 trennten sich die Eheleute nach schweren Auseinandersetzungen vorübergehend und die Antragstellerin zog aus dem gemeinsamen Haus aus. Der beiderseitige Kontakt brach jedoch nicht vollständig ab, und die Antragstellerin nahm sich im September 2012 eine Wohnung in der Stadt R… in nunmehr wieder örtlicher Nähe zum Erblasser, den sie in der Folgezeit vor allem an Wochenenden häufig besuchte, wobei sie in O… eine Arbeitsstelle angenommen hatte.
Die Antragstellerin hat bereits erstinstanzlich behauptet, mit dem Erblasser am … 1994 ein gemeinsames Testament errichtet zu haben, dass der Erblasser in der Ehewohnung in einem Buffetschrank verwahrt habe, jedoch im Original nicht mehr aufzufinden sei; sie, die Antragstellerin, habe es noch etwa im Jahr 2012, nach der Wiederannäherung zum Erblasser, am angegebenen Ort vorgefunden, nach dem Erbfall jedoch nicht mehr; dazu mutmaßt sie, dass es der Erblasser in einem Wutanfall in der Annahme vernichtet haben könnte, dass es damit keine Rechtswirkungen mehr entfalte; im Übrigen hätten zu seinem Haushalt auch andere Personen Zugang gehabt, die es hätten rechtswidrig an sich genommen haben können. Von dem Testament, so die Antragstellerin weiter, habe sie jedoch im Jahre 2003 mit einem Scanner zur Sicherheit eine Bilddatei gefertigt und diese auf ihrem Computer (Laptop) gespeichert, so dass sie es nach dem Erbfall habe ausdrucken können; dabei sei sie sich dessen Wirksamkeit zunächst nicht bewusst gewesen, da sie geglaubt habe, nur dem Original komme rechtsgestaltende Bedeutung zu.
Das nämliche Schriftstück hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„Gemeinsames Testament
der Ehegatten P… G…, geb. am … 1926 … und A… G… …. geb. am … 1952 … .
(1)
Die Bestimmungen im Erbvertrag vom …1982 … werden hiermit ausdrücklich aufgehoben.
(2)
Im Falle des Ablebens des Ehemannes P… G… soll seine Ehefrau A… G… seinen Grundbesitz in B…, (Grundbuch ….) und H… (Grundbuch …) und sein Barvermögen (Sparguthaben und Wertpapiervermögen) erben.
Seine Kinder H… G…, geb. am …1952, J… G…, geb. am …1954 und C… L… …, geb. am … 1968 sollen seinen Grundbesitz in M…, … und landwirtschaftliches Grundstück, und in N…, …, Eigentumswohnung …, erben. …
(3)
Im Falle des Ablebens der Ehefrau A… G… soll ihr Ehemann P… G… ihren Grundbesitz in B… und H… erben. Ihr Barvermögen … sollen ihre Kinder E… Z … …, T… O… … und D… O… … erben. …“
Die Antragsgegner haben geltend gemacht, die vorgelegte Bildkopie sei gefälscht; das nämliche Testament habe im Original nie existiert und die darauf befindliche Unterschrift des Erblassers sei darauf, wenn überhaupt echt, nachträglich mit technischen Mitteln eingefügt worden.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Parteien und Einholung eines EDV-Sachverständigengutachtens den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, ihr einen Erbschein entsprechend den sich aus dem Testament vom …1994 ergebenden Erbquoten zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich nicht eine Überzeugung davon habe bilden können, dass das Testament in formwirksamer Form errichtet worden sei; der Sachverständige komme zwar zu dem Ergebnis, dass an den fraglichen Dateien keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen worden seien; es sei aber technisch nicht nachweisbar, dass die papierne Urkunde in ihrer Gesamtbeschaffenheit mit dem Inhalt der Datei übereinstimme und die Urkunde in ihrer Gesamtheit vom Erblasser mit seiner Unterschrift abgezeichnet worden sei; zweifelsfreie Feststellungen zur Identität des Ursprungsdokuments könne das Gericht nicht treffen, insbesondere stünden keine Zeugen, die das Testament selbst gesehen und gelesen hätten, zur Verfügung.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Hierzu führt sie aus, die Feststellungen des Sachverständigen seien ausreichend, um die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Testamentsurkunde vom …1994 festzustellen. Zudem beruft sie sich auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur Entstehung des Testaments.
Die Antragsgegner treten der Beschwerde mit näheren Ausführungen entgegen.
II.
Die Beschwerde hat im Ergebnis der vor dem Senat erneut erfolgten Anhörung der Beteiligten sowie der ergänzenden Vernehmung der Zeugin S… Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Testamentskopie einem nicht mehr auffindbaren Original entspricht, an dessen Regelungen der durch den Erbvertrag vom … 1982 in seiner Testierfreiheit nicht eingeschränkte Erblasser infolge bestehender Wechselbezüglichkeit gebunden war, so dass eine etwaige einseitige Vernichtung der Urkunde für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung geblieben wäre.
Dass das Schreiben vom … 1994 lediglich in Form einer Fotokopie vorliegt, die von einer eingescannten Bilddatei gefertigt wurde, lässt nicht den Schluss darauf zu, die Verfasser hätten das Original später vernichtet, weil sie an dessen Inhalt nicht mehr festhalten wollten. Zwar ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 2 FamFG zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese Urkunde – wie hier – nicht auffindbar, kommt der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testamentes nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Wollen und Zutun des bzw. der Erblasser/s vernichtet worden oder verloren gegangen ist. In einem derartigen Fall können Errichtung und Inhalt des Testamentes mit allen zulässigen Beweismitteln, auch durch Vorlage einer Kopie, bewiesen werden, wobei an den Nachweis allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Naumburg FamRZ 2013, 246 m.w.N.).
Der Senat ist im Ergebnis seiner weitergehenden Ermittlungen zur Sachaufklärung davon überzeugt, dass das Ehegattentestament vom … 1994 mit dem vorliegenden Inhalt tatsächlich existiert hat.
Bereits der EDV-Sachverständige K… hat in seinem Gutachten vom 04.01.2017, Bl. 107 ff GA, entsprechend der ihm erstinstanzlich gestellten Beweisfrage nachvollziehbar festgestellt, dass an den die Testamentsurkunde beinhaltenden, erstmals 2003 gespeicherten, Dateien keine nachträglichen Veränderungen vorgenommenen worden sind. Soweit er im weiteren ausgeführt hat, keine Feststellungen über die Existenz einer entsprechenden, von beiden Ehegatten unterzeichneten, Originalurkunde treffen zu können, ist dies vor dem Hintergrund seiner Erkenntnismöglichkeiten ebenfalls plausibel. Anders als das Amtsgericht gemeint hat, erschöpfen sich hierin jedoch nicht die nachlassgerichtlichen Erkenntnismöglichkeiten, vgl. § 26 FamFG. Das Nachlassgericht hat sich insbesondere nicht mit den Angaben der Antragstellerin in erster Instanz auseinandergesetzt, die bereits im Zuge ihrer Anhörung am 13.06.2017 dargelegt hatte, dass das gemeinsam formulierte Testament entstanden sei, weil der Erblasser sie habe absichern wollen; über deren Inhalt habe er seine Kinder nicht informieren wollen, um Streit zu vermeiden; er sei der Auffassung gewesen, dass er für seine Kinder gut gesorgt habe.
Diese Angaben hat die Antragstellerin gegenüber dem Senat bestätigt und dabei einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Ihre Schilderungen waren detailliert, differenziert und ohne einseitige Belastungstendenz zum Nachteil der Antragsgegner, dabei ohne weiteres schlüssig und ließen sich durch das Gegenvorbringen der weiteren Beteiligten nicht nachhaltig erschüttern. Die Antragstellerin berichtete insofern im Gerichtstermin vom 03.09.1019 davon, das Testament sei von ihnen in M…, dort soweit noch erinnerlich, im Esszimmer, gemeinsam gefertigt worden; dabei hätten sie sich danach gerichtet, was damals an Vermögen vorhanden gewesen sei, und mehrere Tage an der Vorbereitung gesessen; den Erbvertrag, den es abzuändern galt, habe sie gekannt; das entsprechend der vorgelegten Kopie gefertigte und von ihnen beiden unterzeichnete Schriftstück habe der Erblasser nach ihrem Umzug in einer Schublade im Fernsehzimmer aufbewahrt, wo sie es noch öfter gesehen habe; es habe nur ein Original gegeben, über das sie nach seiner Errichtung später nicht mehr gesprochen hätten, das aber immer noch vorhanden gewesen sei; das Original habe sie schließlich auf ihrem Computer eingescannt, um (sinngemäß) etwas in der Hand zu haben, da der Erblasser immer „die Hand darauf gehabt“ hätte und aufgrund seines Charakters die Möglichkeit bestanden hätte, dass er es einfach zerreiße.
Die Ausführungen der Antragstellerin wurden gestützt von den Schilderungen der weiteren Beteiligten insbesondere hinsichtlich der charakterlichen Eigenheiten des Erblassers. Der Beteiligte zu 2 schilderte diesen in der vom Senat festgestellten Weise und gab dazu etwa an, er habe seine erste Frau und auch sie, die Kinder, nicht nur geschlagen bzw. streng erzogen, sondern „geradezu gefoltert“. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne weiteres folgerichtig, dass sich die Antragstellerin, die computeraffin und seit 1997 im Besitz eines entsprechenden Gerätes war, in der von ihr dargestellten Weise absichern wollte; auch der Bruch der ehelichen Beziehungen im Jahr 2011 infolge von der Antragstellerin geschilderter tätlicher Übergriffe des Erblassers ihr gegenüber erklärt sich daraus. Insofern erweist es sich ebenfalls als plausibel, dass sie sich zwar im Besitz des Urkundentextes sicher wähnte, jedoch – für einen Laien nachvollziehbar – diesen in eingescannter Form lediglich zum Nachweis der Existenz eines entsprechenden Originals nutzen zu können glaubte, ohne jedoch bei fehlender Originalurkunde ihr Erbrecht darauf stützen zu können, weshalb sie vor diesem Hintergrund die vom Beteiligten zu 2 geschilderte, ihr später gestellte Frage nach dem körperlichen Vorhandensein eines Testamentes unbestritten verneinte. Die Zeugin S… hat zudem bestätigt, das von der Erblasserin eingescannte Testament gesehen zu haben, als diese bei ihr nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung untergekommen war; die Antragstellerin, ihre Mutter, habe es ihr auf ihrem Laptop einmal gezeigt; darin sei es um die Verteilung von Grundstücken und darum gegangen, was passiere, wenn die Mutter vorverstürbe; die Antragstellerin habe ihr auch davon berichtet, dass es zwischen den Eheleuten vorab noch darüber Streit gegeben habe, dass sie – die Kinder der Mutter – überhaupt etwas erhalten sollten; sie, die Zeugin, habe auf dem Text die Hand- und Unterschrift der Antragstellerin erkannt, und es seien auch zwei Unterschriften darauf gewesen; die Antragstellerin habe ihr schließlich später auch von ihrer Vermutung berichtet, der Erblasser habe das Original zerrissen. Dafür, dass die Zeugin gelogen haben könnte, gibt es letztlich keinen Anhalt: die Zeugin steht zwar als Tochter der Antragstellerin dieser nahe; sie hat ihre Ausführungen jedoch sorgfältig abwägend und ohne irgendwelche Abneigungen gegenüber den weiteren Beteiligten zu offenbaren, getätigt.
Von Vorstehendem abgesehen haben die Beteiligten zu 2 und 3 ferner keine greifbaren Hinweise dafür liefern können, dass die Urkunde vom … 1994 eine Fälschung ist: der Beteiligte zu 2 hat eingeräumt, die Unterschrift seines Vaters, die sich im Alter verändert habe, nicht genau zu kennen; diese, so räumte er ein, könne aber durchaus der auf der Scankopie vorhandenen Unterschrift entsprochen, mithin von dem Erblasser gestammt haben. Irgendwelche Indizien dafür, dass die Antragstellerin die Unterschrift des Erblassers gegen dessen Willen bzw. heimlich in die Urkunde vom …1994 eingefügt habe, was zweifellos technisch möglich gewesen wäre, liegen nicht vor. Die Einwendungen der Beteiligten zu 2 und 3 erschöpften sich vielmehr in bloßen Vermutungen, die indes gerade keine zwingenden Schlüsse in der von ihnen angenommenen Weise zulassen. Dass der Erblasser ihm gegenüber, wie der Beteiligte zu 2 hat ausführen lassen, aufgrund seiner Enttäuschung wegen der Trennung von der Antragstellerin diese als Betrügerin bezeichnet und ihm zu verstehen gegeben habe, er brauche sich wegen des Nachlasses keine Sorgen zu machen bzw. für ihn sei gesorgt, besagt wenig. Der Erblasser mag insofern entweder auf das von ihm nicht weiter erwähnte streitgegenständliche Testament oder – nach einseitig vorgenommen unwirksamer – Vernichtung desselben auf den vorausgehenden Erbvertrag rekurriert haben, die beide Verfügungen zu Gunsten des Beteiligten zu 2 enthalten. Über die Unwirksamkeit der vorliegenden letztwilligen Verfügung und dessen zumindest ursprüngliche Existenz ist damit aber nichts gesagt. Dass die Beteiligte zu 3 es weiterhin ungerecht findet, dass die Antragstellerin über das ihr zu Lebzeiten zugewiesene Miteigentum hinaus noch Miterbin des erheblichen Nachlasses des Erblassers wird, mag aus ihrer Sicht menschlich verständlich erscheinen; objektiv trifft es jedoch nicht zu, da die Antragstellerin zwar ein erheblich geringeres Geldvermögen als der Erblasser besaß, sich diesem aber zu Lebzeiten weitgehend unterordnete, ihre Berufstätigkeit zeitweise aufgab, seine Launen ertrug und gleichwohl zu ihm zurückkehrte, um sich bis an sein Lebensende um ihn zu kümmern. Es erscheint schließlich auch gänzlich unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin eine derart detaillierte und die Interessen der Beteiligten zu 2 und 3 im Einzelnen mitberücksichtigende Testamentsurkunde wie diejenige mit dem Inhalt des Schriftstücks vom … 1994 in Fälschungsabsicht selbst und ohne Mitwirkung des Erblassers gefertigt haben könnte. Hätte die Antragstellerin die ihr unterstellte kriminelle Energie tatsächlich gehabt, sich unrechtmäßig in den Besitz des Erbes zu setzen, hätte es vielmehr nahe gelegen, sich unter Übergehung etwaiger Ansprüche der weiteren gesetzlichen Erben zur Alleinerbin einzusetzen. Allein der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, rechtfertigt es anzunehmen, die verfahrensgegenständliche Kopie habe inhaltlich einer von den Eheleuten tatsächlich gefertigten Originalurkunde entsprochen.
Bei dieser Sachlage konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Da der Senat nicht berechtigt ist, den beantragten, die Erbquoten nach dem anzunehmenden Nachlasswert zutreffend wiedergebenden Erbschein zu erlassen, war das Amtsgericht entsprechend anzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes, ausgehend von der Differenz des den Beschwerdeführern aufgrund des Erbvertrages vom … 1982 und des streitgegenständlichen Testaments zustehenden Erbteils (33 % – 13 % = 20 %) und des angegebenen Werts des reinen Nachlasses (400.000 €), auf §§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 61 GNotKG; der Nachlasswert errechnet sich daher auf einen Betrag von (132.000 € – 52.000 € =) 80.000 €.