AG Freiburg (Breisgau) – Az.: A B 910 VI 652/18 – Beschluss vom 09.08.2019
Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten D. H. vom 20.06.2019 gegen Richter am Amtsgericht H. wird für begründet erklärt.
Gründe
Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 42 ZPO sind vorliegend Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit von Richter am Amtsgericht H. gegeben.
1. Nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Tatbestand handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger und besonnener Überlegung die Befürchtung aufkommen lassen kann, der Richter stehe den Verfahrensbeteiligten oder dem Gegenstand des Verfahrens nicht sachlich und unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Es kommt insoweit allein darauf an, ob die von dem Ablehnenden geltend gemachte Tatsache aus der Sicht einer vernünftig und besonnen abwägenden Partei dazu angetan ist, begründete Zweifel in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters auszulösen (BGH, NJW-RR 1986, 738).
2. Vorliegend ist die von der Beteiligten D. H. aus ihrer Sicht geäußerte Besorgnis der Befangenheit des Richters am Amtsgericht H. begründet.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass die frühere Abteilungsrichterin Dr. X mit Verfügung vom 28.03.2019 die Erhebung der Pflegedokumentation des A. F. seit dem Jahr 2011 und einen Ausdruck der Patientendokumentation von Herrn Dr. M. angeordnet hatte, konnte die Beteiligte D. H. davon ausgehen, dass diese Maßnahmen der Amtsermittlung durchgeführt und deren Ergebnis ihr mitgeteilt werden.
Das A. F. hat – vertreten durch die Direktorin – mit E-Mail vom 13. Mai 2019 dem abgelehnten Richter eine Antwort zukommen lassen. Dr. M. hat das an ihn gerichtete Schreiben vom 28.03.2019 nicht beantwortet, er wurde aber auch nicht weiter an eine Erledigung erinnert. Bei dieser Sachlage durfte der abgelehnte Richter nicht ohne weiteres rechtliches Gehör am 15.05.2019 in der Sache entscheiden. Soweit er von der Beiziehung der Unterlagen des Dr. M. absah und damit von der Auffassung der früheren Abteilungsrichterin Dr. X abwich, hätte er den personellen Wechsel auf der Abteilung und seine gegenteilige Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten mitteilen müssen.
In Bezug auf die Pflegedokumentation des A. F. wäre das Antwortschreiben des A. F. vom 13. Mai 2019 den Verfahrensbeteiligten zugänglich zu machen gewesen.
Insgesamt wurde durch die geänderte Verfahrensweise und Entscheidung in der Sache das rechtliche Gehör der Beteiligten verkürzt. Der Verfahrensmangel ist so erheblich, dass aus Sicht der Beteiligten D. H. eine Besorgnis der Befangenheit nachvollziehbar ist, auch wenn der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Äußerung vom 03.07.2019 gute Gründe für seine Verfahrensweise angeführt hat.