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Ausschlagung des Erbe anfechten – Wie geht das?

Erbe ausgeschlagen und jetzt anfechten? Geht das?

Ein gutes altes Sprichwort sagt „traurig ist es, muss einer sterben. Bemerkenswert wird es, gibt es was zu erben!„. Dieses Sprichwort entbehrt nicht einer gewissen Grundwahrheit, da viele Menschen mit einer Erbschaft automatisch auch ein großes Vermögen implizieren. Dies mag durchaus auch der Fall sein, wenn plötzlich eine Erbschaft eines reichen Onkels oder eines entfernten Verwandten aus Übersee bekannt wird. In der gängigen Praxis sieht die Angelegenheit jedoch gänzlich anders aus. Nicht immer ist eine Verwandtschaft auch mit einem großen Vermögen einhergehend. Vielmehr ist es so, dass durchaus auch das sogenannte Negativvermögen – sprich Schulden – mit einer Erbschaft anfallen können. Nach deutschem Erbrecht ist es dann so, dass der Erbe auch automatisch das Negativvermögen übernimmt. Für viele Erben können die Schulden, die „geerbt“ wurden, durchaus existenzbedrohende Ausmaße annehmen. In einem derartigen Fall sollte das Erbe auf jeden Fall ausgeschlagen werden. Eine Erbausschlagung ist jedoch an gewisse Faktoren geknüpft, die ein Erbe im Fall des Falles kennen sollte.

Die Erbausschlagungsmöglichkeit ergibt sich aus den §§ 1943 fort folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesen Paragrafen wird den Erben das Recht eingeräumt, eine an ihn herangetragene Erbschaft auszuschlagen. Die Möglichkeit der Erbausschlagung ist jedoch an eine Frist geknüpft. Diese Frist beträgt 6 Wochen.

Wann beginnt die Frist und wo muss das Erbe ausgeschlagen werden?

Erbausschlagung anfechten
(Symbolfoto: Von Iakov Filimonov/Shutterstock.com)

Die sechswöchige Frist beginnt mit der Kenntnisnahme der Erbschaft. Innerhalb der sechs Wochen hat der Erbe dann Zeit zu prüfen, ob die Erbschaft mit einem positiven oder einem negativen Vermögen verbunden ist. Dies gestaltet sich in der gängigen Praxis nicht immer einfach. Besonders dann, wenn der Erblasser dem Erben nicht oder nur sehr vage persönlich bekannt ist, kann die Recherche im Hinblick auf die Vermögenswerte sehr zeitaufwendig und schwierig werden. Es sollte in einem derartigen Fall jedoch auf gar keinen Fall unterlassen werden, eine Prüfung vorzunehmen. Sollte die Recherche das Ergebnis mit sich bringen, dass die Erbschaft mit Schulden verbunden sind, so ist die Erbausschlagung auf jeden Fall der richtige und sinnvolle Weg. In einem derartigen Fall kann der Erbe von seinem gesetzlichen Erbausschlagungsrecht Gebrauch machen und die Erbausschlagung gegenüber dem jeweilig zuständigen Nachlassgericht erklären. Hierbei sollte bedacht werden, dass eine Erbausschlagung nach deutschem Erbrecht stets formgebunden ist. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich aus dem letzten Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz, den der Erblasser zu Lebzeiten innehatte. Es ist jedoch auch denkbar, dass das Amtsgericht in dem Bezirk die Zuständigkeit für die Nachlassangelegenheiten hat.

Wichtig: Die Erbausschlagung muss in schriftlicher Form bei dem zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Es ist hierbei nicht ausreichend, ein einfaches Schreiben zu formulieren. Vielmehr muss die Erbausschlagung bei dem zuständigen Nachlassgericht auf jeden Fall „zu Protokoll“ gegeben werden. Das Nachlassgericht verfügt über Formulare, welche ausgefüllt werden müssen. Derartige Formulare finden sich auch im Internet. Die Erbausschlagung kann sowohl auf dem postalischen als auch auf dem persönlichen Weg bei dem zuständigen Nachlassgericht bzw. Amtsgericht eingereicht werden. Hierfür werden Kosten in Höhe von rund 30 Euro fällig.

Welche Folgen hat die Erbausschlagung?

Wird eine Erbausschlagung seitens des Erben vorgenommen, so ist die Erbangelegenheit somit für den Erben als erledigt anzusehen. In der Folge bekommt der Erbe nichts von dem Vermögen des Erblassers, so denn in irgendeiner Form Vermögen vorhanden ist. Im Gegenzug muss jedoch der Erbe auch nicht für das Negativvermögen des Erblassers einstehen. Der Erbe hat rechtlich betrachtet auch keinerlei Ansprüche mehr auf das Erbe. Dies betrifft auch den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil. Sollten bereits etwaige Gegenstände aus dem Nachlassvermögen seitens des Erben, der die Erbausschlagung erklärt hat, entnommen worden sein, so besteht die Verpflichtung der Rückgabe dieser Gegenstände an die Erben.

Die Erbausschlagung wurde erklärt und überraschend gibt es doch Vermögen

Es ist in der gängigen Praxis keine Seltenheit, dass bei Erbschaftangelegenheiten plötzlich und unerwartet doch noch ein positives Vermögen des Erblassers auftritt. Nicht selten vergehen sogar Monate oder gar Jahre, bis derartiges Vermögen bekannt wird. Dies ist dann natürlich besonders ärgerlich für denjenigen Erben, der sozusagen „voreilig“ die Erbausschlagung erklärt hat. Natürlich besteht nunmehr auch ein Interesse daran, eine Beteiligung an dem positiven Vermögen des Erblassers zu erhalten. Durch die Erbausschlagung jedoch wurde der rechtliche Anspruch auf das Erbe jedoch beseitigt, sodass ein Weg gefunden werden muss, doch noch eine Beteiligung an dem positiven Vermögen des Erblassers zu erhalten. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich auch für diejenigen Erben, welche die Erbausschlagung „vorschnell“ erklärt haben, einen Weg geebnet. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Erbausschlagung nachträglich angefochten werden. Dadurch wird derjenige Erbe, der die Erbausschlagung erklärt hat, wieder in den rechtlichen Stand eines Erben zurückversetzt.

Die Anfechtung einer bereits erklärten Erbausschlagung

Die Grundlage für die Anfechtung einer Erbausschlagung ergibt sich aus dem § 1954 BGB. Dieser Paragraf besagt, dass die Anfechtung der Erbausschlagung auf wesentlichen Gründen beruht. Diese wesentlichen Gründe ergeben sich aus den §§ 119 sowie auch 123 BGB. In der gängigen Praxis ist in erster Linie der § 119 Absatz 2 BGB maßgeblich relevant für die erfolgreiche Anfechtung einer Erbausschlagung. Gem. dieses Paragrafen kann eine bereits erklärte Erbausschlagung wirksam angefochten werden, wenn sich der Erbe zu dem Zeitpunkt der Erklärung einer Erbausschlagung im Hinblick auf die verkehrswesentlichen Eigenschaften von dem Nachlass des Erblassers im Irrtum befand.

Der Irrtum des Erben, welcher die Erbausschlagung erklärt hat, darf sich jedoch nicht auf die allgemeingültige Vorstellung der Erbmasse beziehen. Ein bloßer Glaube daran, dass der Erblasser zu dem Zeitpunkt seines Todes als vollständig überschuldet anzusehen war, ist nicht ausreichend. Der Gesetzgeber im Fall einer allgemeingültigen Vorstellung lediglich den „Motivirrtum“ annehmen und die Anfechtung der Erbausschlagung nicht akzeptieren.

Vielmehr ist es wichtig, dass sich der Irrtum auf die realen Umstände des Nachlasses bezieht. Sei es, dass der Erbnehmer gewisse Wertgegenstände nicht zu der Erbmasse des Erblassers zählen, oder dass Nachlassverbindlichkeiten fälschlicherweise angenommen werden, der Erblasser muss sich im Hinblick auf die Erbmasse irren und die Erbausschlagung auf der Basis dieses Irrtums erklärt haben. Ist dies der Fall, so kann eine erfolgreiche Anfechtung der Erbausschlagung erfolgen und die Erbausschlagung auch wieder rückgängig gemacht werden.

Wichtig: Die Anfechtung einer Erbausschlagung muss gem. § 1954 BGB in schriftlicher Form binnen eines Zeitraums von 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe den eigenen Irrtum zur Kenntnis genommen hat.

Die Anfechtung einer Erbausschlagung wird gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht / Amtsgericht erklärt. Wie bei der Erbausschlagung auch ist jedoch ein einfaches Schreiben nicht ausreichend. Vielmehr sollte die Anfechtung der Erbausschlagung in der öffentlich beglaubigten Form gem. § 1945 BGB bei dem Gericht eingereicht werden. Eine Erbangelegenheit ist in rechtlicher Hinsicht eine Angelegenheit, welche sehr wohldurchdacht durchlaufen werden sollte. Für Erben ist besonders die Frage, ob positives oder negatives Vermögen vorhanden ist, entscheidend für die Erbentscheidung. Es gibt im Hinblick auf die Recherche durchaus Möglichkeiten, dies in Erfahrung zu bringen. In Verbindung mit der Sterbeurkunde bzw. dem Erbschein kann der Gang zu der Bank des Erblassers angetreten werden. In der gängigen Praxis gibt es jedoch durchaus Problempotenzial. Insbesondere dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind, kann sich die Recherche im Hinblick auf das Vermögen durchaus als schwierig gestalten. Es ist daher auf jeden Fall ratsam, dass zunächst ein erfahrener und engagierter Rechtsanwalts aufgesucht wird. Nach einem ersten Beratungsgespräch, in dem die realen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Erbschaft besprochen wurden, kann dieser Rechtsanwalt dann die Recherche im Hinblick auf das Erbvermögen übernehmen und sehr viel schneller die entsprechenden Gegebenheiten in Erfahrung bringen.

Dies setzt allerdings voraus, dass der Rechtsanwalt zunächst von dem Erbnehmer mit einem Mandat ausgestattet wurde. Sollten Sie sich in einer derartigen Situation befinden, so stehen wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei sehr gern für Sie zur Verfügung. Wir übernehmen für Sie sowohl die Recherche im Zusammenhang mit dem Erbvermögen als auch die Beratung, welche Schritte für Sie in Ihrer individuellen Situation die besten Optionen darstellen. Wünschen Sie eine Erbausschlagung, so stehen wir als starker Partner an Ihrer Seite und erstellen die entsprechenden Willenserklärungen. Sie können diesbezüglich sehr gern mit uns über unsere Internetpräsenz oder per E-Mail bzw. auf dem fernmündlichen Weg Kontakt aufnehmen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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