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Die eidesstattliche Versicherung im Erbrecht

Auskunft durch Erben durch eidesstattliche Versicherung

In rechtlicher Hinsicht ist die sogenannte Eidesstattliche Versicherung, die den früheren „Offenbarungseid“ ablöste, primär im Zivilrecht bekannt. Mit der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung offenbart der Schuldner gegenüber den Gläubigern seine Zahlungsunfähigkeit. Was viele Menschen schlichtweg nicht wissen ist, dass es auch im Erbrecht die Eidesstattliche Versicherung gibt. Die Eidesstattliche Versicherung im Erbrecht unterscheidet sich zwar grundlegend von dem früheren Offenbarungseid, doch gibt es auch Gemeinsamkeiten. Diese Gemeinsamkeiten beziehen sich in erster Linie auf die Verpflichtungen, welche der Abgebende durch die Erklärung eingeht.

Durch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sich der Abgebende dazu, wahrheitsgemäß im Hinblick auf die Übermittlung seiner Daten zu agieren. Die von dem Abgebenden übermittelten Daten müssen somit in jeglicher Hinsicht der Wahrheit entsprechen und vor allen Dingen auch vollständig sein.
Eidesstattliche Versicherung des Erben
Auskunft durch Erben – Die Richtigkeit der Auskunft muss dabei unter Umständen durch eine eidesstattliche Versicherung gesichert werden – Foto: Yastremska/Bigstock

Das Erbrecht kennt die Eidesstattliche Versicherung ebenfalls. In der gängigen Praxis kommt sie zumeist in Verbindung mit Ansprüchen aus einem Nachlass bei mehreren Erben zum Einsatz. Jeder Miterbe ist dem anderen Miterben gegenüber zu einer Auskunft verpflichtet. Die Eidesstattliche Versicherung kann jedoch auch von dem zuständigen Nachlassgericht von einem Einzelerben verlangt werden. Dies geschieht zumeist dann, wenn es um die Ermittlung weiterer Erben geht. Durch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erklärt der Erbe gegenüber dem Gericht verbindlich, dass keine Kenntnis über weitere Erben besteht bzw. dass diese nicht existieren. Durch die Einforderung der Eidesstattlichen Versicherung kann ein Nachlassgericht dementsprechend vollständig sichergehen, dass der bekannte Erbe als alleiniger Anspruchsinhaber in rechtlicher Hinsicht angesehen werden kann.

Die Eidesstattliche Versicherung hat rechtlich gesehen den Status einer gerichtlichen Eidleistung. Der Abgebende hat die zwingende Wahrheitspflicht. Falsche oder unvollständige Angaben können auf der Grundlage des § 156 Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden.

Die Eidesstattliche Versicherung ist an gewisse Richtlinien geknüpft. Diese Richtlinien lassen sich im § 410 des FamFG, dem Gesetz über die Verfahrensangelegenheiten in Familiensachen sowie Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nachlesen.

Die eidesstattliche Versicherung bei mehreren Erben

Es kommt nur zu häufig vor, dass ein naher Angehöriger von einem Erblasser testamentarisch ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss hat jedoch rechtlich gesehen keinerlei Auswirkungen auf den sogenannten Pflichtteilanspruch. Das Problem ist in der Praxis nur, dass so manch eine pflichtteilberechtigte Person überhaupt keinen Einblick in die näheren Erbumstände hat und auch das Ausmaß sowie den Umfang des Erbes nicht einsehen kann. Um diesen Einblick zu erhalten kann eine pflichtteilsberechtigte Person von dem Alleinerben bzw. den Haupterben die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung verlangen. Wird dieser Schritt vollzogen, sind die Erben gesetzlich dazu verpflichtet, der pflichttteilsberechtigten Person wahrheitsgemäße und vollständige Angaben im Hinblick auf das Ausmaß sowie den Umfang des Erbes zu erteilen. Sollten die Erben bzw. der Haupterbe in der Eidesstattlichen Versicherung unwahre oder unvollständige Angaben machen, so können als Folge Geldstrafen oder im schlimmeren Fall sogar Freiheitsentzug drohen.

Die zwingende Notwendigkeit einer Eidesstattlichen Versicherung

Es gibt ganz bestimmte Fallsituationen, in denen die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung sogar zwingend erforderlich wird. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn es einen Erbschaftsbesitzer und einen Erben gibt. Der Erbschaftsbesitzer ist diejenige Person, welche den tatsächlichen Besitz des Erbes derzeitig praktisch innehat. Es ist jedoch nicht immer Usus, dass ein Erbschaftsbesitzer auch tatsächlich einen rechtlichen Anspruch auf das Erbe hat und dass dementsprechend von den Erben bzw. dem Erbe vor dem zuständigen Gericht eine Klage eingereicht werden muss. Diese Klage dient der Feststellung des Anspruchs des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. Damit dieser Anspruch jedoch genau beziffert werden kann, muss der Erbe von dem Erbschaftsbesitzer die Abgabe der Eidessstattlichen Versicherung verlangen. In dieser Eidesstattlichen Versicherung wird dann eine exakte Aufstellung des Erbes, welches sich in dem Besitz des Erbschaftsbesitzers befindet, eingefordert. Die Eidesstattliche Versicherung kann sich jedoch auch ausschließlich auf die Richtigkeit einer Aufstellung, welche zuvor von dem Erbschaftsbesitzer an den Erben übermittelt wurde, beziehen.

Die formalen Vorgaben einer Eidesstattlichen Versicherung

Die Eidesstattliche Versicherung im Erbrecht ist an gewisse Formvorgaben gebunden. Die Schriftform ist zu wählen. Bei einer Erbschaftsauskunft umfasst die Eidesstattliche Versicherung sowohl die konkrete Auflistung aller praktisch vorhandenen Vermögenswerte sowie deren Wert nebst sämtlicher Schenkungen, die von dem Erblasser in den letzten Jahren an den Erbschaftsbesitzer getätigt wurden. Diese Schenkungen beziehen sich sowohl auf Geldwerte als auch auf Immobilien und Wertpapiere, Aktien. Auch auf etwaige Schulden, die von dem Erbschaftsbesitzer übernommen wurden, bezieht sich eine Eidesstattliche Versicherung. Die Eidesstattliche Versicherung wird in schriftlicher Form bei dem zuständigen Nachlassgericht bzw. Amtsgericht eingereicht.

Es ist zwar in der gängigen Praxis nicht sonderlich schwierig, eine Eidesstattliche Versicherung aufzusetzen, allerdings empfiehlt sich vorab eine sehr ausführliche Rechtsberatung. Die Musterbeispiele, die im Internet zu finden sind, decken bei Weitem nicht alle Fallkonstellationen oder individuellen Möglichkeiten des Erbrechts ab. Da jedoch bei einer Eidesstattlichen Versicherung Fehler auf jeden Fall vermieden werden sollten, immerhin sind die drohenden negativen Konsequenzen aus falschen oder unvollständigen Angaben nicht von der Hand zu weisen, kann die Eidesstattliche Versicherung auch von einem Rechtsanwalt aufgesetzt werden. Wir verfügen diesbezüglich über ein sehr erfahrenes Team aus kompetenten und zuverlässigen Rechtsanwälten, die Sie in einem derartigen Fall sehr gern ausführlich beraten. Die Eidesstattliche Versicherung muss zwar rechtlich gesehen unverzüglich, jedoch nicht sofort nach der Aufforderung abgegeben werden. Wenn Sie Erbschaftsbesitzer sind oder als Erbe einen berechtigten Anspruch aus der Erbschaft gegenüber einer anderen Person geltend machen möchten, dann stehen wir Ihnen sehr gern mit unserer Kompetenz zur Seite.

Selbstverständlich beraten wir Sie auch sehr gern dann, wenn Sie den Umfang des Erbes oder die genauen Erbumstände nicht kennen und Zweifel im Hinblick auf die Erbschaftsabwicklung haben. Durch die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung kann sehr viel Klarheit in einen Fall gebracht werden, der vorher undurchsichtig gewesen ist. Gerade in Erbschaftsangelegenheiten ist mit Verständnis oder Freundlichkeit unter den Erben nur sehr selten zu rechnen. Ein Rechtsbeistand ist daher auf jeden Fall empfehlenswert, damit Sie letztlich auch zu Ihrem Recht kommen können. Nicht immer muss eine derartige Angelegenheit auch wirklich einem gerichtlichen Prozess enden, da durch entsprechend erfahrene Rechtsanwälte sehr viele Angelegenheiten auch vorab geregelt werden können. Wenn Sie zu der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung aufgefordert wurden ist es Ihr gutes Recht, sich im Vorwege durch einen Rechtsbeistand beraten zu lassen. Von diesem Recht sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen denn rechtlich gesehen schützt Unwissenheit vor Strafe nicht.

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