Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
Hat der Erblasser kein Testament errichtet, oder ist seine letztwillige Verfügung unwirksam, bestimmt das Gesetz, welche Personen als dessen Erbe eingesetzt werden. Diese gesetzliche Erbfolge sieht grundsätzlich zunächst ein Verwandtenerbrecht vor. Dabei werden die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen eingeteilt.
Die erbrechtlichen Ordnungen
Erben erster Ordnung

Erben der ersten Ordnung sind gemäß § 1924 BGB die Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Es findet dabei eine Erbfolge nach Stämmen statt, was bedeutet, dass jeder Stamm zu gleichen Teilen erbt. Zu beachten ist dabei:
Kinder erben anteilig gleich.
Lebt ein jeweils höherer Abkömmling, schließt er automatisch die ihn nachfolgenden Abkömmlinge aus. Lebt also zum Todesfall des Erblassers sein Kind noch, werden die Kindeskinder automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen.
Lebt der erste Abkömmling, also das Kind des Erblassers jedoch nicht mehr, treten die Enkelkinder an dessen Stelle.
Erben zweiter Ordnung
Sind beim Tod des Erblassers keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, werden die Erben zweiter Ordnung herangezogen. Zu dieser gehören gemäß § 1925 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, sprich also Geschwister, Neffen und Nichten. Auch bei dieser Erbfolge gelten bestimmte Prinzipien:
Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Eltern, fällt ihnen jeweils die Hälfte des Nachlasses zu.
Lebt eines der beiden Elternteile nicht mehr, so fällt der Erbteil zu ½ auf den noch lebenden Elternteil und zu ½ auf die Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils.
Sind keine anderen Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils als der Erblasser selbst mehr vorhanden, erbt der noch lebende Elternteil allein.
Erben dritter Ordnung
Erben der dritten Ordnung werden erst in die Erbfolge mit einbezogen, wenn keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung bestehen. Zu dieser Ordnung gehören gemäß § 1926 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins). Auch hier gelten gewisse Regelungen:
Sind zum Zeitpunkt des Todesfalls alle Großeltern noch am Leben, erben sie allein und jeder erhält ¼ des Nachlasses.
Ist ein Großelternteil, also Großvater oder Großmutter, vorverstorben, so erhalten dessen Abkömmlinge den Erbanteil von ¼.
Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und hat es auch keine anderen Abkömmlinge hinterlassen, als den Erblasser selbst, dann erbt das andere Großelternpaar allein.
Erben der vierten Ordnung
Gibt es schließlich auch keine Erben der dritten Ordnung, erben gemäß § 1928 BGB die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Ab einer Erbfolge gemäß der vierten Ordnung gilt das so genannte Gradualsystem. Die gradmäßig am nächsten Verwandte Person erbt allein, beziehungsweise zu gleichen Teilen mit eines im Grade gleichen.
Welche Rangfolge gilt zwischen den Erbordnungen?
Wie bereits schon bei der Erklärung der einzelnen Ordnungen deutlich wird, haben immer die Erben der niedrigsten Ordnung Vorrang. Ist eine Person einer vorangegangenen Ordnung des Verstorbenen vorhanden, schließt diese Person alle weiteren Ordnungen von der Erbfolge aus.
Keine Erben der Ordnungen eins bis vier vorhanden? – Gesetzliches Erbrecht des Staates
Hinterlässt ein Erblasser weder einen Ehegatten oder jegliche Verwandte, so wird den Umständen nach ab dem Ablauf einer entsprechenden Frist ermittelt, dass niemand anderes als der Staat als Erbe vorhanden ist. Der Staat wird somit gesetzlicher Erbe des Vermögens.
Wenn dieser Fall auf Sie zutrifft und Sie Ihr Erbe nicht dem Staat vermachen wollen, ist dringend das Erstellen eines Testaments mit einer letztwilligen Verfügung, in der sie eine Person als Erben bestimmen, anzuraten.
Nicht nur Verwandte erben – auch der Ehegatte wird berücksichtigt
Ehegatten sind zwar nicht mit dem Erblasser verwandt, sie sind aber trotzdem einer der nächsten Angehörigen dessen. Daher steht auch ihm ein gesetzliches Erbrecht zu. Der Ehegatte erbt dabei neben den Verwandten des Erblassers zu einer bestimmten Quote. Um diese Quote zu bestimmen, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Welche lebenden Verwandten des Erblassers gibt es und zu welcher Ordnung gehören sie?
Nach der rein erbrechtlichen Betrachtung erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte des Nachlasses. Gibt es weder Erben der ersten oder zweiten Ordnung, erbt der Ehegatte allein.
In welchem Vermögensstand lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls?
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbteil des noch lebenden Ehegatten um ¼. Der Ehegatte erhält so also mindestens die Hälfte des Nachlasses.
Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todesfalls in einer Gütertrennung, so findet zunächst kein Ausgleich statt. Ob und wieviel der überlebende Ehegatte schließlich erbt, kann testamentarisch festgehalten werden und muss im Einzelfall überprüft werden.