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Vermutungswirkung des Erbscheins – Beweislastverteilung nach Pflichtteilsentziehung

KG Berlin –  Az.: 25 U 4/14 – Beschluss vom 02.06.2014

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin – 13 O 49/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe

Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die nach §§ 511 Abs. 2 Nr.1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung auf der Grundlage des gemäß § 529 i.V.m. § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

Zur Begründung weist der Senat auf Folgendes hin:

I. Das Landgericht hat der Widerklage, soweit diese entscheidungsreif war, zu recht stattgegeben.

1. Die Beklagte ist aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes ihrer Eltern vom 3. Mai 1966 Alleinerbin in Form der befreiten Vorerbin ihrer Mutter geworden, denn diese war von den Bindungen des gemeinschaftlichen Testamentes nicht nach §§ 2271 Abs. 2 S.2, 2294, 2333, 2336 BGB befreit.

a. Einer Erbenstellung der Beklagten steht die Vermutungswirkung des dem Kläger erteilten Erbscheins nach § 2365 BGB schon deshalb nicht entgegen, weil diese bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes entkräftet ist. Die testamentarischen Erbeinsetzungen des Klägers vom 24. August 2011 und 19. März 2003 sind nach § 2271 Abs. 2 S.1 BGB grundsätzlich unwirksam, weil die Erblasserin an ihre in dem Ehegattentestament vom 3. Mai 1966 zugunsten der Beklagten getroffene letztwillige Verfügung, die nach § 2270 Abs. 2 BGB als wechselbezüglich anzusehen ist, nach dem Tode des Vaters der Beklagten gebunden war und diese nicht nach § 2258 Abs. 1 BGB durch hiervon abweichende letztwillige Verfügungen zugunsten des Klägers widerrufen konnte. Etwas anderes kann nach § 2271 Abs. 2 S.2 BGB nur gelten, wenn sie nach §§ 2294, 2336 BGB zur Aufhebung ihrer letztwilligen Verfügung vom 3. Mai 1966 berechtigt gewesen wäre. Das setzt eine zum Entzug des Pflichtteils berechtigende Verfehlung der Beklagten i.S.d. § 2333 Abs. 1 BGB voraus. Deren Bestehen wird aber nicht von der Vermutungswirkung des § 2365 BGB erfasst, denn dabei handelt es sich um eine Rechtsvermutung und nicht um eine Tatsachenvermutung (vgl. RG Gruchot 57, 1021; Münchner-Kommentar- Mayer, BGB, 6. Auflage 2013, Rn 6 zu § 2365 BGB; Soergel/Zimmermann, BGB,13. Aufl. 2002, Rn 1 zu § 2365 BGB; Staudinger-Herzog, BGB, 2010, Rn. 13 zu § 2365 BGB). Auf die dem Erbrecht zugrunde liegenden Tatsachen oder andere Rechtsverhältnisse erstreckt sich diese Vermutung nicht. So beweist der Erbschein auch nicht die Richtigkeit der Unterlagen, die das Nachlassgericht zur Überzeugung von der Richtigkeit des Erbrechts führten (KG OLGE 42, 145).

b. Darüber hinaus folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass dem Erbschein im vor dem Prozessgericht geführten Rechtsstreit zweier Erbprätendenten keine Wirkung zukommt (so jedenfalls für die Frage der Testamentsauslegung: BGH NJW 1983, 672; BGH NJW 1983, 277; BGH NJW-RR 1987, 1090; BGH NJW 1993, 2171, 2172; gegen eine präjudizielle Wirkung des Erbscheins : BVerfG NJW-RR 2005, 1600; vgl. auch Palandt-Weidlich, BGB, 73. Aufl. Rn. 3 zu § 2365; Münchner-Kommentar- Meyer a.a.O., Rn. 22 zu § 2365 BGB, Staudinger-Herzog, a.a.O.Rn. 50 zu § 2365 BGB; Soergel-Zimmermann, a.a.O., Rn. 4 zu § 2365; Bamberger/Roth/Siegmann/Höger BGB, Bd. 3, 3. Aufl. 2011, Rn. 11 zu § 2365; Ebenroth, Erbrecht, 1992, Rn. 1060; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 5. Aufl. 2001, § 39 VII 2 e; v. Lübtow, Erbrecht, Bd. II, 1971 II, S. 1024; Burandt/Rojahn/Seiler Erbrecht, 2011 Rn. 12 f.), da jede andere Lösung eine zumindest eingeschränkte Bindung des Prozessgerichts an das nicht auf eine verbindliche Streitentscheidung ausgerichtete nachlassgerichtliche Verfahren bedeutet, obwohl der Erbschein – anders als das zwischen den Erbprätendenten ergangene zivilprozessuale Urteil – selbst für das Nachlassgericht keine verbindliche Feststellung begründet (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 334; Staudinger-Herzog, a.a.O. Rn. 50 zu § 2365 BGB; Münchner-Kommentar- Meyer a.a.O., Rn. 22 zu § 2365 BGB).

Soweit in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung für Aktivprozesse des klagenden Erbscheinsinhabers anderweitiges vertreten wird (vgl. etwa OLG München NJW-RR 1995, 779), bedarf es einer Revisionszulassung nicht, da die Vermutungswirkung des Erbscheins nach § 2365 BGB die hier streitige Frage einer schweren Verfehlung der Beklagten i.S.d. § 2333 Abs. 1 BGB aus den bereits unter I.1.a. aufgezeigten Gründen nicht erfasst.

Im Ergebnis verbleibt es daher für das vorliegende Verfahren bei der Beweislastregelung des § 2336 Abs. 3 BGB, wonach die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 BGB rechtfertigenden Grundes derjenige hat, der die Entziehung geltend macht. Das ist vorliegend der Kläger.

c. Dieser hat aber auch in der Berufungsinstanz nicht tauglich unter Beweis gestellt, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung durch die Erblasserin vorlagen. Es kann dabei dahin stehen, ob die Beklagte im Jahr 1989 über zwei Schließfächer bei der … … bank verfügte, denn selbst wenn sie sich am 9. November 1989 unbefugt ein Schließfach der Erblasserin öffnen ließ, rechtfertigt dies allein noch keine Entziehung des Pflichtteils i.S.d. § 2333 Abs. 1 BGB.

Erforderlich für den vorliegend allein in Frage kommenden Entziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB wäre das Vorliegen eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die Erblasserin. Da ein Verbrechen der Beklagten i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die ihr von der Erblasserin und dem Kläger vorgeworfenen Taten nicht ernsthaft in Rede steht, muss sie sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht haben. Der Kläger hat aber noch nicht einmal tauglich unter Beweis gestellt, dass die Beklagte, so sie sich denn ein Schließfach der Erblasserin hat öffnen lassen, überhaupt etwas hieraus entnommen hat.

Unabhängig von der Frage, ob die generelle Bezugnahme auf den erst in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz des Rechtsanwaltes Sch. vom 23. April 2008 überhaupt noch nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden und in zulässiger Weise eigenen Sachvortrag des Klägers ersetzen kann, ist auch darin kein tauglicher Beweis für die behauptete Entnahme von Wertgegenständen aus dem Schließfach angetreten, sondern auf Seite 3 auf das Zeugnis n.n. verwiesen. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers hierzu auch uneinheitlich und unplausibel. Während im Schriftsatz vom 21. November 2013 noch davon die Rede war, die Beklagte habe Schmuck und Geld im Werte von ca. 550.000,00 DM aus dem Schließfach entwendet, wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, es seien Gold- und Silberbarren, Krügerrand-Goldmünzen, Schmuck und Tafelpapiere im Gesamtwert von mindestens 260.680,00 DM entnommen worden. Legt man letzteres zugrunde und unterstellt im Weiteren entsprechend dem Vorbringen des Klägers, die Gegenstände seien in der von ihm als Anlage A 11 eingereichten Aufstellung angegeben, fragt sich in der Tat, wie es der Beklagten gelungen sein soll, dies alles wegzuschaffen, und ob nicht spätestens dieser Umstand den dabei anwesenden Auszubildenden B. hätte veranlassen müssen, nochmals die Legitimation der Beklagten im Hinblick auf das Schließfach zu überprüfen oder doch jedenfalls auf ein korrektes Ausfüllen der Besucherkarte zu drängen, was nach Maßgabe des Schreibens der … bank vom 13. Juni 1996 nicht geschehen ist.

Soweit die Ansichnahme der Erblasserin gehörenden Schmuckes und sonstiger Vermögenswerte durch die Beklagte im als Anlage A 10 überreichten Schreiben des Rechtsanwaltes R. vom 1. Februar 1990 thematisiert wird, fehlt ein klarer Bezug zu dem hier in Rede stehenden Vorfall vom 9. November 1989.

Letztlich beruht die angebliche Entnahme von Wertgegenständen aus dem Schließfach allein auf den Angaben der Erblasserin und Schlussfolgerungen, die der Kläger aus dem Besitz von Vermögensgegenständen auf Seiten der Beklagten zieht. Soweit er dabei darüber spekuliert, diese könne die damals 27 jährige Beklagte nicht selbst verdient haben, übersieht er aber, dass die Beklagte zu ½ Erbin ihres Vaters geworden ist und die Eltern der Beklagten, d.h. auch der Vater, keinesfalls vermögenslos waren.

Die Angaben der Erblasserin in ihrem Testament vom 24. August 2001 sind jedenfalls nicht geeignet, die Entnahme von Wertgegenständen in dem geltend gemachten erheblichen Umfange zu beweisen. Abgesehen davon, dass der Urkunde kein Beweiswert für die inhaltliche Richtigkeit der darin abgegebenen Erklärung der Erblasserin zukommt, begegnet diese auch deshalb Zweifel, weil sich die Erblasserin 12 Jahre Zeit ließ, um das angebliche Fehlverhalten der Beklagten zu sanktionieren. Auch fehlt es in dem Testament an hinreichend konkreten Angaben, was denn tatsächlich aus dem Safe verschwunden ist und wie die Erblasserin insoweit zu einem Wert von 550.000,00 DM kam. Der Hinweis, sie habe später von Verkaufsabrechnungen über nicht näher bestimmte Goldgegenstände, die ihr aus dem Safe gestohlen worden seien, und von einem Schmuckverkauf in der Schweiz erfahren, führt insoweit auch nicht zu einer näheren Konkretisierung, obwohl eine solche nahe gelegen hätte, hätte die Erblasserin tatsächlich über entsprechende Unterlagen und weitergehende Informationen verfügt.

Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung bei Verfehlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen des Erblassers, dass sie ihrer Natur und ihrer Begehungsweise nach eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringen und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten (so jedenfalls noch unter der Geltung des § 2333 Nr. 3 BGB a.F. : BGH NJW 1974,1085). Auch dies hat der Kläger vorliegend nicht dargetan. Der der Beklagten vorgeworfene Diebstahl und der darin zu sehende Vertrauensbruch reichen für sich genommen nicht aus. Soweit die Erblasserin unter Ziffer II ihres Testamentes vom 24. August 2001 Gegenteiliges zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Passagen allein deshalb aufgenommen wurden, um den Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung Genüge zu tun. Die in der Folgezeit erfolgten, inhaltlich nicht näher bestimmte Strafanzeigen der Beklagten sowie die Bezeichnung der Erblasserin als Alkoholikerin und die geäußerten Zweifeln an ihrer Geschäftsfähigkeit vermögen weder im nachhinein dem behaupteten Diebstahl die erforderliche Schwere zu verleihen, noch stellen diese Umstände für sich genommen einen eigenständigen Entziehungsgrund i.S.d. § 2333 Abs. 1 BGB dar.

Soweit der Kläger ergänzend auf den damals angegriffenen Gesundheitszustand der Erblasserin, ein Zusammenwirken der Beklagten mit Frau Ro. und weitere Strafanzeigen abstellt, finden diese Umstände im Testament vom 24. August 2001 keine Erwähnung und können mangels Einhaltung der in § 2336 Abs. 2 S.1 BGB bestimmten Form nicht als Entziehungsgründe berücksichtigt werden.

Auf die im Testament der Erblasserin vom 11. Oktober 2002 behaupteten Umstände stützt sich der Kläger nicht. Das Landgericht hat insoweit auch zutreffend festgestellt, dass dieses Testament keine erneute Aufhebung der mit Testament vom 3. Mai 1966 erfolgten Erbeinsetzung der Beklagten entsprechend §§ 2271 Abs. 2 S.2, 2336 Abs. 1 BGB darstellt, sondern lediglich eine Bekräftigung der bereits erfolgten Aufhebung und der Widerruf einer eventuellen Verzeihung i.S.d. § 2337 BGB. Ob eine solche erfolgt ist, wofür angesichts der im August 2002 erfolgten Schenkungen einer Halskette und der 5.000,00 EUR sowie der erneuten Erteilung einer Bankvollmacht durch die Erblasserin einiges spricht, und der Widerruf einer Verzeihung überhaupt möglich ist (ablehnend : Palandt-Weidlich, a.a.O., Rn. 1 zu § 2337 BGB), kann mangels Nachweises des im Testament vom 24. August 2001 geltend gemachten Entziehungsgrundes dahin stehen.

d. Soweit der Kläger schließlich in seiner Berufungsbegründung die Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, kann dies ebenfalls dahin stehen, da die von ihm insoweit in Ansatz gebrachten Pflichtverletzungen nicht entscheidungserheblich sind. Ein Grund zur Pflichtteilsentziehung ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Sch. vom 23. April 2008 nicht hinreichend dargelegt, vor allem aber auch nicht tauglich unter Beweis gestellt. Ebensowenig kommt es auf neuen Tatsachenvortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 5. Dezember 2013 an.

2. Der Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des dem Kläger erteilten, unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht beruht auf § 2362 Abs. 1 BGB.

3. Das Landgericht hat auch mit zutreffender Argumentation der auf §§ 2362 Abs. 2, 242 BGB gestützten Auskunftswiderklage der Beklagten stattgegeben. Darauf, ob der Kläger Erbschaftsbesitzer ist, kommt es im Rahmen des Auskunftsanspruches nach § 2362 Abs. 2 BGB nicht an (vgl. Palandt-Weidlich, a.a.O., Rn. 1 zu § 2362 BGB). Abgesehen davon ist der Kläger mit seinem erst in der Berufungsinstanz erfolgten Bestreiten eines Erbschaftsbesitzes und den vom Landgericht als unstreitig festgestellten Zuwendungen des Wertpapierdepots und der Kristallgläser und Schmuckstücke im Wert von 3.025.000,00 EUR gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr.2, 531 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen.

II. Auch die Klageabweisung ist zu Recht erfolgt.

1. Einen Pflichtteils- bzw. Pflichteilsergänzungsanspruch nach §§ 2303 Abs. 2, 2325 BGB hat der Kläger der Höhe nach nicht substanziiert dargelegt.

2. Mangels Erbenstellung steht ihm auch kein Herausgabeanspruch bezüglich der in den Nachlass gefallenen Schmuckstücke der Erblasserin nach § 2018 BGB zu.

3. Zwar steht einem pflichtteilsberechtigten Ehegatten nach § 2314 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegenüber dem Erben zu. Dieser Auskunftsanspruch umfasst auch den sog. fiktiven Nachlassbestand, d.h. auch nach § 2325 BGB ergänzungspflichtige Schenkungen. Dieser Auskunftsanspruch ist jedoch auf ein einheitliches Bestandsverzeichnis i.S.d. § 260 Abs. 1 BGB mit allen Aktiv- und Passivwerten des Nachlasses gerichtet. Ein Rechtschutzbedürfnis für eine isolierte Auskunft über die Schenkung von Schmuckstücken der Erblasserin an die Beklagte im Zeitraum von August 2002 bis Januar 2007 ist nicht ersichtlich.

 

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