Skip to content

Vermutungswirkung des Erbscheins – Beweislastverteilung nach Pflichtteilsentziehung

KG Berlin – Az.: 25 U 4/14 – Beschluss vom 16.07.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin – 13 O 49/13 – wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.319.682,08 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über das Erbrecht nach der am … 2007 verstorbenen A. W. sowie sich hieraus ergebender Ansprüche.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 522 Abs. 2 S.4 ZPO Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt :

Die Erblasserin und die Beklagte unterhielten Schließfächer bei der … … bank, zu denen sie sich gegenseitig Vollmacht erteilt hatten. Die Erblasserin widerrief die von ihr erteilte Vollmacht im November 1988. Am 9. November 1989 ließ sich die Beklagte zwei der Schließfächer öffnen.

In einem Aktenvermerk der … bank vom 3. Juni 1993 ist festgehalten, dass die Beklagte am 13. November 1989 in Begleitung des Auszubildenden B… an ihrem Schließfach gewesen sei und laut Auskunft des Herrn B… auch Zugang zu “ihrem” zweiten Safe genutzt habe, womit sie nur einen Safe ihrer Mutter gemeint haben könne. Von einer Strafanzeige sei im Einvernehmen mit der Erblasserin Abstand genommen worden.

Mit Schreiben vom 13. Juni 1996 teilte die … bank dem damaligen anwaltlichen Vertreter der Erblasserin u.a. mit, die Beklagte habe sich am 9. November 1989 ihr Schließfach Nummer .. öffnen lassen. Da sie noch ein weiteres Schließfach in der gleichen Filiale der Bank angemietet habe, habe sie darum gebeten, ihr auch bei der Öffnung dieses Schließfaches behilflich zu sein. Ein Eintrag hierüber in der Besucherkartei sei aber unterblieben. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 führte die … bank aus, es habe im fraglichen Zeitraum nur ein von der Beklagten angemietetes Schließfach festgestellt werden können, weitere Unterlagen hätten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr gefunden werden können. Mit Schreiben vom 1. Februar 1990 (Bl. 146 ff d.A.), auf das Bezug genommen wird, führte der von der Erblasserin auf Beratung in Anspruch genommene Rechtsanwalt R… u.a. aus, die Beklagte müsse selbstverständlich den der Erblasserin persönlich gehörenden Schmuck, den sie weggenommen habe, zurückgeben, das gelte auch für andere Vermögenswerte, auch die im Gesamthandseigentum Stehenden.

Ende 1994 erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen die Erblasserin wegen Betruges. Das unter dem Aktenzeichen 73 …/94 bei der Staatsanwaltschaft Berlin geführte Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ferner erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen die Erblasserin wegen Verletzung des Briefgeheimnisses. Auch dieses unter dem Aktenzeichen Js ../95 bei der Staatsanwaltschaft Berlin geführte Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Kläger hat auch behauptet, die Beklagte habe sich am 9. November 1989 das Schließfach Nr. .. der Erblasserin, welche sich erst kurz zuvor wegen einer Alkohol- und Tablettenintoxikation mit Entzugssymptomatik und eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms stationär habe behandeln lassen müssen, öffnen lassen und dort Schmuck und Geld im Werte von ca. 550.000,00 DM entnommen. Die Erblasserin habe sich dazu von Herrn Rechtsanwalt R… beraten lassen, aber aus familiärer Rücksichtnahme von einer Strafanzeige Abstand genommen. Die Beklagte habe einem an ihn gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 1989 eine von ihr gefertigte handschriftliche Aufstellung von Gold- und Silberbarren und Goldmünzen (Bl. 150 f d.A.) beigefügt, die darin angegebenen Wertgegenstände habe sie nur dem Schließfach der Erblasserin entnehmen können. Im Übrigen hat er sich auf den im Nachlassverfahren 65 VI ../06 eingereichten Schriftsatz des Rechtsanwaltes Sch… vom 23. April 2008 und die darin enthaltenen Beweisantritte bezogen. Dieser im Schriftsatz des Klägers vom 21. November 2013 als Anlage A 11 bezeichnete Schriftsatz lag diesem allerdings nicht an.

Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 12. Dezember 2013 (Bl. 105 ff d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen und der Widerklage hinsichtlich der begehrten Feststellung der Alleinerbschaft der Beklagten, der Herausgabe des dem Kläger erteilten Erbscheins und den im Wege einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanträgen der Beklagten stattgegeben.

Gegen dieses ihm am 20. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Januar 2014 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 19. März 2014 begründet.

Er trägt vor, die Beklagte habe das Mutter/Tochter-Verhältnisses auch dadurch zerrüttet, dass sie neben den von ihr selbst erstatteten Strafanzeigen seiner ehemaligen Lebensgefährtin, Frau D. R., dabei geholfen habe, die Erblasserin mit einer Vielzahl von Strafanzeigen zu überziehen.

Erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet der Kläger, die Leibrenten aus den Immobiliengeschäften mit der Erblasserin nicht gezahlt zu haben bzw. ein Wertpapierdepot oder Kristallgläser und Schmuck im Werte von 3.025.000,00 EUR von der Erblasserin geschenkt bekommen zu haben. Er bestreitet auch, den Nachlass in Besitz genommen zu haben. Vielmehr sei er bereits am 23. September 2002 ohne Mitnahme von Mobiliar und Schmuck der Erblasserin aus dem gemeinsamen Haus in der H… straße .. ausgezogen. Danach sei es zu Diebstählen im Haushalt der Erblasserin gekommen, aufgrund derer sich der Nachlass nur noch auf einen Wert von 9.757,22 EUR belaufen habe.

Der Kläger ist der Meinung, das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Die Vermutungswirkung des § 2365 BGB gelte auch im Verhältnis zwischen den Parteien und führe in Abweichung der Beweisregel des § 2336 Abs. 3 BGB dazu, dass die Beklagte ihre Erbenstellung darzulegen und zu beweisen habe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2013, Az.: 13 O 49/13, im Wege der Stufenklage,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 192.682,08 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 22. Mai 2013 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, welche Schmuckstücke durch Frau A. W. in der Zeit von August 2002 bis zum Januar 2007 übergebenen wurden, welche dieser Schmuckstücke ihr geschenkt wurden und welchen Wert die einzelnen Schmuckstücke besitzen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn entsprechend ihrer Auskünfte ein Drittel des Wertes der ihr durch Frau A. W. geschenkten Schmuckstücke zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, entsprechend ihrer Auskunft an den Kläger die Schmuckstücke herauszugeben, die ihr durch Frau A. W. ohne Schenkungsabsicht übergeben wurden,

5. die Widerklage abzuweisen, vorsorglich für den Fall seines Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen, die Berufung zurück zu weisen.

Sie verteidigen im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

II.Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 2. Juni 2014, auf die Bezug genommen wird und an denen der Senat weiter festhält, zurückzuweisen. Daran ändern auch die mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers nichts. Der Senat ist auch weiterhin der Auffassung, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung bzw. einer Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO bedarf.

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die in § 2365 BGB geregelte Vermutungswirkung des dem Kläger erteilten Erbscheins vom 9. Oktober 2012 jedenfalls nicht zu einer Änderung der sich aus § 2336 Abs. 3 BGB ergebenden Beweislastverteilung führt, da sich – wie der Kläger selbst zugesteht – aus § 2365 BGB lediglich eine Rechts-, aber keine Tatsachenvermutung ergibt. § 2336 Abs. 3 BGB bezieht sich aber auf den Tatsachenvortrag, der der Entziehung eines Pflichtteils gemäß § 2333 BGB zugrunde liegt, hierfür kann aus § 2365 BGB keine Vermutung streiten.

2. Es kommt daher auch nicht auf den Streit an, ob die aus § 2365 BGB folgende Vermutung überhaupt im vor dem Prozessgericht geführten Prätendentenstreit gilt, weshalb insoweit auch nicht die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO geboten ist.

3. Es bleibt dabei, dass der Kläger für seine Behauptung, die Beklagte habe Wertsachen in erheblichem Umfange aus einem Schließfach der Erblasserin entnommen, beweisfällig geblieben ist. Die Beklagte hat den diesbezüglichen, sich bis dato auf die Wiedergabe des Testamentsinhaltes beschränkenden Vortrag des Klägers hinreichend in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2013 (dort Seite 3 unten) bestritten. Zu den weitergehenden Ausführungen des Klägers in seinem erst im Verhandlungstermin am 21. November 2013 überreichten Schriftsatz gleichen Datums konnte sie sich nicht mehr äußern, weil ihr die nach § 283 ZPO insoweit beantragte Erklärungsfrist nicht gewährt wurde, da es darauf nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht mehr entscheidend ankam. Insoweit wäre nach § 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch ihr weitergehendes Bestreiten in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, wollte man höhere Substanziierungserfordernisse als das erstinstanzliche Gericht an das Bestreiten stellen. Es bleibt also dabei, dass der vom Kläger behauptete Diebstahl aus dem Schließfach der Erblasserin beweisbedürftig ist. Ein Beweis durch ausreichende Indiztatsachen ist entsprechend den Ausführungen des Senates in seinem Hinweisbeschluss vom 2. Juni 2014 nicht erbracht. Es fehlt auch sonst an einem tauglichen Beweisantritt.

a. Die Ausführungen der Erblasserin in ihrem fast 12 Jahre nach dem in Rede stehenden Vorfall errichteten Testament vom 24. August 2001 reichen für eine Überzeugungsbildung des Senates ebenso wenig aus, wie die vorgelegten Schreiben vom 13. Juni 1996 und 29. Oktober 1997 und der Aktenvermerk vom 3. Juni 1993 der … … bank. Abgesehen von der zweifelhaften Zuverlässigkeit dieser erst lange Zeit nach dem in Rede stehenden Vorfall gefertigten Unterlagen hat letztlich kein Mitarbeiter der Bank gesehen, dass die Beklagte etwas aus einem Schließfach der Erblasserin entnommen hat. Insoweit kann es auch dahin stehen, ob es den Mitarbeitern hätte auffallen müssen, wenn die Beklagte mit einem Schließfachinhalt von – nach Angaben des Klägers – fast 30 kg die Bank verließ. Es bleibt allein die im Schreiben der … bank vom 13. Juni 1996 angegebene, diesbezügliche Behauptung der Erblasserin, deren Zeitpunkt und Inhalt, insbesondere in Bezug darauf, was ihrem Safe konkret entnommen worden sein sollte, unklar ist.

b. Weiterführendes folgt auch nicht aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes R. vom 1. Februar 1990. Selbst wenn man dieses – was sich aus dem Wortlaut nicht klar ergibt – in Beziehung zu dem behaupteten Vorfall vom 9. November 1989 setzt, fällt auf, dass eine Wegnahme von der Erblasserin persönlich gehörenden Schmuckes und “anderer Vermögenswerte” durch die Beklagte erst ganz am Ende nach längeren Ausführungen zu den Konsequenzen der bestehenden gesamthänderischen Bindung und gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses des Vaters der Beklagten thematisiert wird. Die fast beiläufige Behandlung dieses Themas ist zumindest ungewöhnlich, sollte die Erblasserin tatsächlich der Überzeugung gewesen sein, dass ihr die Beklagte kurz vorher Vermögenswerte in einer Größenordnung von 550.000,00 DM entwendet hat.

c. Das mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 vorgelegte Schreiben der Erblasserin vom 24. Januar 1992, in dem von “strafrechtlich zu würdigenden Diebstählen” die Rede ist, lässt ebenfalls einen hinreichenden Bezug zu dem behaupteten Vorfall vom 9. November 1989 vermissen. In ihrem als Anlage K8 eingereichten Schreiben führt die Erblasserin zwar aus, sie warte noch immer auf die Rückgabe des Safeinhaltes, “insbesondere ihres Goldschmuckes”. Aber auch dies bestätigt nicht, dass die Beklagte tatsächlich am 9. November 1989 die vom Kläger behaupteten Gegenstände entnommen hat. Wäre dem so, ist es ebenso wie beim Schreiben des Rechtsanwaltes R. vom 1. Februar 1990 erstaunlich, dass von den angeblich entnommenen Gold- und Silberbarren und Goldmünzen immerhin im Werte von über 260.000,00 DM und den zudem entnommenen Wertpapieren nicht explizit die Rede ist, sondern die Erblasserin vorrangig nur auf ihren Schmuck abstellt.

d. Soweit der Kläger die Frage stellt, welche Absicht die Beklagte mit dem Öffnen eines Schließfaches der Erblasserin verfolgt haben sollte, sei darauf hingewiesen, dass selbst dieser Tatbestand nicht zur Überzeugung des Senates feststeht. Vor allem lässt es sich nach den vorgelegten Schreiben der … bank nicht ausschließen, dass die Beklagte zum in Rede stehenden Zeitpunkt dort tatsächlich über 2 Schließfächer verfügte, die sie sich am 9. November 1989 öffnen ließ. Der fast 4 Jahre nach dem behaupteten Vorfall datierte Aktenvermerk über die Aussage des Auszubildenden B. weist zudem unstreitig ein falsches Datum auf, was das Vertrauen darin, dass der Vorfall in dem Vermerk aufgrund einer sorgfältigen Recherche festgehalten wurde, nicht unerheblich erschüttert.

e. Es bleibt ferner dabei, dass der Senat aus den vom Kläger als Anlage K 11 eingereichten Unterlagen, insbesondere der Aufstellung von Silber- und Goldbarren sowie Münzen nicht abzuleiten vermag, dass es sich dabei um den Inhalt eines Schließfaches der Erblasserin handeln muss, weshalb dahinstehen kann, ob diese Liste von der Beklagten stammt oder nicht. Soweit der Kläger darauf hinweist, die Beklagte sei lediglich Nacherbin ihres Vaters geworden, ist dies unzutreffend. In dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vom 3. Mai 1966 wurde sie zur hälftigen Miterbin des erstversterbenden Elternteils bestimmt. Auch kommt der als Anlage B 6 eingereichten Vermögenssteuererklärung kein ausschlaggebender Beweiswert für die Vermögenslage der Beklagten zu. Zum einen handelt es sich um eine vom Kläger gefertigte Erklärung der Erblasserin, bei der nicht ersichtlich ist, dass diese auch von der Beklagten unterschrieben oder auch nur vor ihrem Einreichen beim Finanzamt zur Kenntnis genommen wurde. Zum anderen führt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 in Bezug auf die in der Erklärung wiedergegebene Vermögenssituation der Erblasserin aus, es sei nicht außergewöhnlich, dass Gold, Schmuck und weitere Wertgegenstände in Schließfächern den Finanzbehörden gegenüber nicht angezeigt würden. Warum das allerdings nur für Vermögensgegenstände in Schließfächern gelten soll, bleibt unerfindlich.

f. Letztlich ist auch der Umstand, dass die Beklagte in einer schriftlichen Erklärung in einem in Bezug auf die Erblasserin eingeleiteten Betreuungsverfahren vom 19. Mai 2000 die Existenz von Goldbarren und Wertpapieren in einem Safe der Erblasserin einräumte, kein Beleg dafür, dass sie für deren Verschwinden verantwortlich ist.

4. Es kann dahin stehen, ob der der Beklagten im Testament vom 24. August 2001 vorgeworfene Diebstahl aus dem Safe der Erblasserin unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Begleitumstände Ausdruck einer groben Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses und deshalb eine besondere Kränkung sein kann, da die Tat als solches nicht bewiesen ist.

5. Soweit der Kläger auf die Strafanzeigen der Beklagten und der Frau Ro. gegen die Erblasserin abstellt, finden die Strafanzeigen der Frau Ro., bei der diese von der Beklagten unterstützt worden sein soll, in dem Testament der Erblasserin vom 24. August 2001 keine Erwähnung und scheiden mangels Einhaltung der nach § 2336 Abs. 1 BGB gebotenen Form als Entziehungsgrund aus. Konkretisiert werden lediglich zwei mit Aktenzeichen benannte Strafanzeigen der Beklagten, wobei unklar ist, was es mit dem Aktenzeichen 73 . ../94 auf sich hat, zu dem sich weder in den Schriftsätzen des Klägers noch in dem von ihm in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23. April 2008 des Rechtsanwaltes Sch. Ausführungen finden. Bekannt sind nur die von der Beklagten eingeleiteten Verfahren 73 …/94 wegen Betruges und 73 …/95 wegen Verletzung des Briefgeheimnisses. Allein aus dem Umstand, dass beide Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, folgt aber noch nicht, dass sich die Beklagte mit ihren Strafanzeigen i.S.d. § 2333 Nr. 2 BGB eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die Erblasserin schuldig gemacht hat. Weder ist dadurch die Unwahrheit der erhobenen Vorwürfe oder ein Vorsatz der Beklagten erwiesen, noch lässt sich die besondere Schwere der Vorgehensweise der Beklagten ermessen. Diese ergibt sich auch nicht in nachvollziehbarer Weise aus der kaum einlassungsfähigen Behauptung, die Erblasserin sei an der “psychischen Belastung fast vollständig zerbrochen”. Erst recht kann aus den Strafanzeigen der Beklagten kein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB oder ein Entziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 BGB abgeleitet werden.

7. Soweit der Kläger erneut Schenkungen der Erblasserin und den Besitz des Nachlasses in Abrede stellt, bleibt es bei den unter Ziffer I.3. des Hinweisbeschlusses vom 2. Juni 2014 gemachten Ausführungen.

8. Das gilt auch für die in Bezug auf die Klageabweisung unter Ziffer II des Beschlusses vom 2. Juni 2014 erteilten Hinweise, gegen die sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 auch nicht weiter wendet.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!