Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament
Verfügungsbeschränkungen des Vorerben
Der Sinn einer Vor- bzw. Nacherbschaft besteht in der Regel darin, dass dem Nacherben die Erbschaft ungeschmälert anfallen soll. Aus diesem Grund unterliegt der Vorerbe hinsichtlich des Nachlasses verschiedener Verfügungsbeschränkungen. So darf der Vorerbe beispielsweise Nachlassgegenstände aus der Erbmasse nur mit dem Einverständnis des Nacherben veräußern oder verschenken. Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, die Rechtsstellung des Vorerben zu verbessern und ihn von einzelnen oder auch insgesamt von den gesetzlich angeordneten Beschränkungen und Verpflichtungen zu befreien. In einem solchen Fall spricht man von einem befreiten Vorerben.
Das Trennungsprinzip
Um die Vorerbschaft zu schützen gilt zudem das Trennungsprinzip, wodurch das vom Erblasser ererbte Vermögen beim Vorerben ein Sondervermögen bildet. Dies bedeutet, dass sie dem Zugriff von Gläubigern des Vorerben als auch dem Zugriff von Sozialhilfeträgern wirksam entzogen ist. Zusätzlich folgt aus dem Trennungsprinzip, dass beim Tod des Vorerben etwaige Pflichtteilsberechtigte des Vorerben nur auf dessen Eigenvermögen zugreifen können und gerade nicht auf das im Wege der Vorerbschaft erworbene Vermögen. Im Rahmen der Vorerbschaft entstehen demnach zwei getrennte Vermögensmassen, die getrennt voneinander zu betrachten sind. An dieser Stelle wird deutlich, dass hier gerade nicht der Vorerbe, sondern der ursprüngliche Erblasser beerbt wird.
Die Rechte des Nacherben
Steuerrechtliche Aspekte
Bei der Anordnung einer Vor- bzw. Nacherbschaft sollte in jedem Fall die Erbschaftssteuer im Auge behalten werden. Da es sich nach dem Erbschaftsteuergesetz um zwei Erbfälle handelt, kommt es hier gewissermaßen zu einer Doppelbelastung. Grundsätzlich ist bei Tod des Vorerben der Erwerb als vom Vorerben der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Deshalb sollte ein Testament, in dem es um Vor- und Nacherbschaft geht, unbedingt von einem Experten entworfen oder zumindest überprüft werden.