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Wann liegt ein formwirksames Testament nach § 2247 Abs. 1 BGB vor

Ein überraschendes handschriftliches Testament stürzte die Erbschaft eines Millionenvermögens ins Chaos. Plötzlich sollte nicht mehr der Sohn, sondern ein Nachbar das große Geld erben. Der Sohn allerdings zweifelte massiv an der Echtheit des Testaments. Nun hat das Oberlandesgericht final entschieden, wer am Ende tatsächlich erbt.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 128/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Rostock
  • Datum: 22.03.2022
  • Aktenzeichen: 3 W 128/19
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Sohn des Erblassers, beantragte den Erbschein als alleiniger gesetzlicher Erbe und bestritt die Echtheit des später vorgelegten Testaments.
  • Beklagte: Nachbar des Erblassers, legte ein handschriftliches Testament vor und beantragte den Erbschein als alleiniger testamentarischer Erbe.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Nach dem Tod des Erblassers beantragte sein Sohn einen Erbschein als gesetzlicher Alleinerbe. Ein Nachbar legte später ein handschriftliches Testament vor, das ihn als Alleinerben benannte, woraufhin der Erbschein des Sohnes eingezogen wurde. Der Sohn bestritt die Echtheit des Testaments.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentrale Frage war, ob das vorgelegte handschriftliche Testament tatsächlich vom Erblasser eigenhändig verfasst und unterschrieben wurde oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage entschied, ob die Gesetzliche Erbfolge (Sohn als Erbe) oder die Testamentarische Erbfolge (Nachbar als Erbe) eintritt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Beschwerde des Nachbarn zurück. Es bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Sohn des Erblassers der alleinige gesetzliche Erbe ist.
  • Begründung: Das Gericht konnte sich anhand eines Schriftgutachtens und von Zeugenaussagen nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen, dass das vorgelegte Testament eigenhändig vom Erblasser geschrieben wurde. Es verblieben vernünftige Zweifel an der Echtheit des Testaments.
  • Folgen: Da die Echtheit des Testaments nicht nachgewiesen werden konnte, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Sohn des Erblassers ist damit dessen alleiniger Erbe, und der Nachbar erbt nicht aufgrund des Testaments.

Der Fall vor Gericht


OLG Rostock: Zweifel an Echtheit von Testament – Sohn erbt statt Nachbar bei Streit um Millionenvermögen

Nachdem ein Mann am 04. April 2016 verstarb – seine Ehefrau war bereits im Oktober 2015 verstorben – hinterließ er einen Sohn als Abkömmling. Ein weiterer Sohn war bereits zuvor ohne eigene Kinder verstorben.

Nachbar übergibt handschriftliches Testament am Nachlassgericht, Sohn mit besorgter Miene im Hintergrund sichtbar.
Symbolbild: KI generiertes Bild

Der überlebende Sohn beantragte daraufhin am 18. Mai 2016 beim zuständigen Nachlassgericht, dem Amtsgericht Rostock, die Ausstellung eines Erbscheins. Dieser sollte ihn als alleinigen gesetzlichen Erben ausweisen, da nach seinem Kenntnisstand kein Testament existierte. Das Nachlassgericht prüfte die Voraussetzungen und stellte dem Sohn am 22. Juni 2016 den beantragten Erbschein aus, der seine Stellung als gesetzlicher Alleinerbe bestätigte.

Überraschende Wende: Handschriftliches Testament zugunsten eines Nachbarn taucht auf und führt zur Einziehung des Erbscheins

Die Situation änderte sich jedoch grundlegend, als am 11. Juli 2016 ein Nachbar des Verstorbenen dem Nachlassgericht ein handschriftliches Testament vorlegte. Dieses Testament war auf den 04. März 2016 datiert, also nur einen Monat vor dem Tod des Erblassers verfasst worden. Laut diesem Testament sollte nicht der Sohn, sondern der Nachbar der alleinige Erbe sein. Das Nachlassgericht eröffnete das Testament noch am selben Tag. Aufgrund dieser neuen Entwicklung zog das Gericht den bereits an den Sohn ausgestellten Erbschein wieder ein, da nun Zweifel an der gesetzlichen Erbfolge bestanden und die testamentarische Erbfolge Vorrang haben könnte.

Streit um die Echtheit des Testaments: Sohn zweifelt Urheberschaft des Vaters an und ficht das Testament an

Gegen die Einziehung seines Erbscheins legte der Sohn am 01. August 2016 Beschwerde ein. Er bestritt vehement die Echtheit des vorgelegten Testaments. Seiner Überzeugung nach stammte die Handschrift nicht von seinem Vater. Um seine Zweifel zu untermauern, reichte er diverse Vergleichsschriftproben des Erblassers ein und benannte Zeugen, darunter einen langjährigen Freund seines Vaters, die bestätigen könnten, dass die Schrift im Testament nicht die seines Vaters sei. Der Sohn äußerte den Verdacht, dass das Testament von einer dritten Person gefälscht worden sein könnte, um dem Nachbarn das Erbe zuzuschanzen. Er führte weiter aus, das Verhältnis zwischen seinem Vater und dem Nachbarn, der eine Schlosserwerkstatt neben dem Grundstück des Vaters betrieb, sei keineswegs gut gewesen. Sein Vater habe sogar behauptet, der Nachbar schulde ihm Geld. Aus diesen Gründen focht der Sohn das Testament formal an, primär wegen der massiven Zweifel an seiner Echtheit.

Der Nachbar beantragt Erbschein und schildert ungewöhnliche Auffindung des Testaments

Der im Testament bedachte Nachbar beantragte seinerseits am 22. September 2016 die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen testamentarischen Erben ausweisen sollte. Er schilderte die Umstände, unter denen er das Testament gefunden haben will: Einige Tage vor dem 01. Juli 2016 habe er es zusammen mit zwei KFZ-Briefen in einem unfrankierten und unadressierten Umschlag in einem seiner beiden Briefkästen entdeckt. Wie lange der Umschlag dort gelegen hatte, wisse er nicht.

Amtsgerichtliche Ermittlungen: Zeugenbefragung und Schriftgutachten sprechen gegen Echtheit des Testaments

Das Amtsgericht Rostock führte daraufhin umfangreiche Ermittlungen durch. Am 20. Februar 2017 wurden die Beteiligten angehört und mehrere Zeugen vernommen. Die Zeugen äußerten sich zur Schreibfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Erblassers. Es wurde berichtet, dass der Erblasser Rechtshänder war, aber nach einem Schlaganfall Probleme mit der rechten Hand hatte und die Feinmotorik eingeschränkt war, was auch ein ärztlicher Befund aus dem Jahr 2011 bestätigte. Gleichzeitig beschrieben Zeugen das Verhältnis zwischen Vater und Sohn als schwierig und von Zerwürfnissen geprägt, bis hin zu einem Rauswurf des Sohnes aus dem Haus. Das Verhältnis zum Nachbarn wurde als normales Nachbarschaftsverhältnis beschrieben, wobei aber auch die angeblichen Schulden und die Weigerung des Vaters, dem Nachbarn sein Grundstück zu verkaufen, zur Sprache kamen. Ein weiterer Zeuge bestätigte, dass der Erblasser noch am 03. März 2016, einen Tag vor dem Datum des Testaments, einen Autokaufvertrag mit rechts unterschrieben habe, dabei aber sichtlich Schwierigkeiten beim Schreiben hatte. Dieser Zeuge habe dem Erblasser sogar geraten, ein Testament zu machen, falls er nicht wolle, dass sein Sohn erbt.

Um die zentrale Frage der Echtheit der Handschrift zu klären, holte das Amtsgericht ein Schriftgutachten (vom 23.07.2018) und später ein Ergänzungsgutachten (vom 12.07.2019) einer Sachverständigen ein. Die Gutachterin kam nach eingehender Analyse und Vergleich mit unstrittigen Schriftproben des Erblassers zu einem klaren Ergebnis: Das Schriftbild des Testaments sei flüssig, sicher und mit guter Strichspannung gefertigt. Es zeige keinerlei Störungen oder Unsicherheiten, die bei den bekannten Schreibproblemen des Erblassers aufgrund seiner eingeschränkten Motorik zu erwarten wären. Ihre Schlussfolgerung war eindeutig: Text und Unterschrift des Testaments seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eigenhändig vom Erblasser geschrieben worden.

Entscheidung des Amtsgerichts Rostock: Gesetzliche Erbfolge gilt – Sohn ist Alleinerbe

Basierend auf den Zeugenaussagen und insbesondere dem Ergebnis des Schriftgutachtens traf das Amtsgericht Rostock am 20. September 2019 eine Entscheidung: Es stellte fest, dass die Tatsachen für die Erteilung des vom Sohn beantragten Erbscheins als gesetzlicher Alleinerbe vorliegen. Folglich wurde der Erbscheinsantrag des Nachbarn zurückgewiesen. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass das vorgelegte Testament echt ist.

Beschwerde beim Oberlandesgericht: Nachbar kämpft um Anerkennung des Testaments und kritisiert Gutachten

Mit dieser Entscheidung wollte sich der Nachbar nicht zufriedengeben und legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Rostock ein. Er kritisierte die Entscheidung des Amtsgerichts als rechtsfehlerhaft. Sein Hauptangriffspunkt war das Schriftgutachten. Er argumentierte, die Sachverständige habe die erheblichen motorischen Einschränkungen des Erblassers und eine dadurch möglicherweise extrem veränderte Handschrift nicht ausreichend gewürdigt. Er brachte die Möglichkeit ins Spiel, der Erblasser habe das Testament trotz der Probleme mit der rechten Hand verfasst oder es vielleicht sogar mit der linken Hand geschrieben. Zudem betonte er erneut die Umstände der Auffindung des Testaments zusammen mit den Fahrzeugbriefen als starkes Indiz dafür, dass der Erblasser selbst der Urheber sein müsse. Schließlich verwies er auf Zeugenaussagen, wonach der Erblasser seinen Sohn enterben wollte. Der Sohn wiederum beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigte die Schlussfolgerungen des Gutachtens sowie die Zeugenaussagen, die die Schreibunfähigkeit seines Vaters mit rechts und dessen Rechtshändigkeit belegten. Er äußerte zudem Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschichte vom Fund des Testaments im Briefkasten.

Finale Entscheidung des OLG Rostock: Beschwerde zurückgewiesen – Sohn erbt Millionenvermögen

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock prüfte den Fall eingehend und wies die sofortige Beschwerde des Nachbarn mit Beschluss vom 22. März 2022 (Az.: 3 W 128/19) zurück. Damit bestätigte das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts: Der Sohn ist der gesetzliche Alleinerbe, da die Echtheit des Testaments nicht nachgewiesen werden konnte. Der vom Nachbarn angestrebte Erbschein wird nicht erteilt. Das Gericht setzte den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf beachtliche 1.168.434,21 Euro fest und entschied, dass der unterlegene Nachbar die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss.

Die Begründung des OLG Rostock: Warum das Testament ungültig ist

Das OLG begründete seine Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar. Zwar sei die Beschwerde formal zulässig gewesen, in der Sache jedoch unbegründet.

Die Beweislast für die Echtheit des Testaments liegt beim Begünstigten

Zunächst stellten die Richter klar: Eine testamentarische Erbfolge gemäß § 1937 BGB verdrängt die gesetzliche Erbfolge nur dann, wenn ein formgültiges und wirksames Testament vorliegt. Ein eigenhändiges Testament nach § 2247 Abs. 1 BGB erfordert zwingend, dass der gesamte Text vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Die Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass diese strengen Formanforderungen erfüllt sind, liegt bei demjenigen, der Rechte aus dem Testament herleiten will – hier also beim Nachbarn. Er muss das Gericht davon überzeugen, dass das Testament echt ist. Dabei genügt zwar ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt, aber genau diese Überzeugung konnte das Gericht nicht gewinnen.

Schriftgutachten als zentrales Beweismittel: Hohe Wahrscheinlichkeit gegen Eigenhändigkeit

Das OLG würdigte das Schriftgutachten und das Ergänzungsgutachten als zentrales Beweismittel. Es bestätigte die nachvollziehbare Einschätzung der Sachverständigen, dass das Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser stammt. Die Angriffe des Nachbarn gegen das Gutachten, etwa bezüglich des verwendeten Vergleichsmaterials oder der Berücksichtigung der motorischen Einschränkungen, seien nicht geeignet, das fundierte Ergebnis zu erschüttern oder gar das Gegenteil zu beweisen. Selbst bei Schriftproben, deren Urheberschaft durch Zeugen bestätigt wurde (wie die Unterschrift unter dem Autokaufvertrag kurz vor dem Testamentsdatum), konnte die Sachverständige keine Übereinstimmung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

Zeugenaussagen und Gutachten: Widersprüche zur angeblichen Schreibfähigkeit des Erblassers

Die Zeugenaussagen zur erheblich eingeschränkten Schreibfähigkeit des Erblassers wegen der Probleme mit der rechten Hand nach dem Schlaganfall wurden vom OLG als glaubhaft eingestuft. Selbst der Nachbar räumte diese Probleme ein. Das Gericht sah einen klaren Widerspruch: Es sei höchst unwahrscheinlich, dass jemand mit derart eingeschränkter Motorik, dessen rechter Arm von Zeugen teils als „hilflos“ beschrieben wurde, ein so flüssiges und sicheres Schriftbild mit hoher Strichspannung produzieren könne, wie es das Testament aufweist und die Gutachterin beschrieben hat. Die vom Nachbarn aufgeworfene Theorie, der Erblasser könnte das Testament mit der linken Hand geschrieben haben, verwarf der Senat ebenfalls als unwahrscheinlich. Es sei kaum vorstellbar, dass ein fast 70 Jahre lang überzeugter Rechtshänder innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen dem Auftreten der Probleme und dem Testamentsdatum lernen könnte, mit der ungeübten linken Hand ein derartiges Schriftbild zu erzeugen.

Ungereimtheiten bei der Auffindung: Zweifel an der Version des Nachbarn

Auch die vom Nachbarn geschilderten Umstände der Auffindung des Testaments im Briefkasten konnten die Richter nicht überzeugen, die Echtheit des Dokuments anzunehmen. Zum einen sei schon nicht bewiesen, dass der Nachbar den Umschlag tatsächlich wie behauptet gefunden habe, da er allein war und der Sohn dies bestritt. Selbst wenn man die Auffindung als wahr unterstelle, sei keineswegs sicher, dass der Erblasser selbst den Umschlag eingeworfen habe. Zwischen dem Tod des Vaters (04.04.2016) und dem behaupteten Fund (Ende Juni 2016) lagen über zwei Monate – genug Zeit für eine dritte Person, den Umschlag dort zu platzieren. Angesichts der Chronologie (Autokauf 03.03., Testamentsdatum 04.03., Krankenhaus 10.03.-30.03., Tod 04.04.) und der bekannten eingeschränkten Mobilität des Erblassers erschien es dem Gericht „eher unwahrscheinlich“ bzw. „nicht sehr wahrscheinlich“, dass der Erblasser selbst den Umschlag zwischen dem 04.03. und 10.03. oder zwischen dem 30.03. und 03.04. in den Briefkasten des Nachbarn geworfen hat. Es fehle auch eine logische Motivation: Warum sollte der Erblasser ein Testament und Kfz-Papiere anonym einem Nachbarn zukommen lassen, zu dem kein besonders enges Verhältnis bestand? Das Gericht bezeichnete es als „eher ungewöhnlich“, jemanden testamentarisch mit über einer Million Euro zu bedenken, ohne ihn darüber zu informieren und das Testament anonym einzuwerfen. Die Beigabe der Kfz-Briefe erschien zudem sinnlos, da der Alleinerbe diese ohnehin erhalten würde.

Fehlender nachvollziehbarer Wille zur Erbeinsetzung des Nachbarn

Schließlich äußerte das OLG auch Zweifel am Testierwillen zugunsten des Nachbarn. Es hätte aus Sicht des Senats „nähergelegen“, dass der Erblasser seinen besten Freund bedenkt, der sich nachweislich um ihn gekümmert hatte, anstatt einen Nachbarn, zu dem das Verhältnis laut Zeugen nicht eng war, der ihm angeblich Geld schuldete und dem er nicht einmal sein Grundstück verkaufen wollte. Die vom Nachbarn angeführte Begründung für seine Erbeinsetzung – er habe dem Erblasser beim Abmelden seines Gewerbes geholfen – erschien dem Gericht angesichts des hohen Nachlasswertes als „eher abwegig“ und „kaum vorstellbar“.

Fazit: Gesetzliche Erbfolge greift mangels gültigen Testaments

Im Ergebnis konnte das OLG Rostock keine ausreichende Gewissheit darüber erlangen, dass das vorgelegte Testament tatsächlich eigenhändig vom Erblasser errichtet wurde. Da vernünftige Zweifel an der Echtheit verblieben, konnte die Gültigkeit des Testaments nicht festgestellt werden. Folglich greift die gesetzliche Erbfolge, nach der der Sohn der alleinige Erbe des beträchtlichen Vermögens ist. Der Nachbar geht leer aus und muss die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Rostock bestätigte, dass bei Zweifeln an der Echtheit eines Testaments die Beweislast beim Begünstigten liegt, der die Echtheit nachweisen muss. Im vorliegenden Fall scheiterte ein Nachbar, der ein angebliches Testament zu seinen Gunsten vorlegte, am Nachweis der Eigenhändigkeit, da sowohl ein Schriftgutachten als auch widersprüchliche Umstände (wie unpassende Schreibfähigkeit des Erblassers und ungewöhnlicher Auffindungsort) gegen die Echtheit sprachen. Bei fehlender Gewissheit über die Echtheit eines Testaments tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein, sodass hier der Sohn statt des Nachbarn erbberechtigt war.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was macht ein Testament formwirksam im Sinne des Gesetzes?

Damit ein Dokument rechtlich als Testament anerkannt wird, muss es bestimmte Formvorschriften erfüllen. Diese Regeln stellt das Gesetz auf, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Verfassers (des sogenannten Erblassers) echt ist, klar erkennbar ist und nicht leicht verfälscht werden kann.

Die gängigste Form ist das handschriftliche Testament (auch privatschriftliches Testament genannt). Hierfür schreibt der Erblasser das gesamte Testament eigenhändig mit der Hand. Es reicht nicht aus, den Text mit dem Computer oder einer Schreibmaschine zu tippen und nur zu unterschreiben. Der gesamte Text muss von Hand geschrieben sein.

Weiterhin muss das handschriftliche Testament vom Erblasser unterschrieben werden. Die Unterschrift sollte den vollen Namen enthalten und das Dokument räumlich und zeitlich abschließen. Es ist ratsam, aber nicht zwingend erforderlich für die Wirksamkeit, auch den Ort und das Datum der Errichtung anzugeben. Datum und Ort können aber helfen, die Reihenfolge mehrerer Testamente festzustellen.

Diese strengen Formvorschriften für das handschriftliche Testament dienen dazu, die Echtheit des Dokuments zu gewährleisten und den ernsthaften Willen des Erblassers zu dokumentieren.

Eine andere gesetzlich anerkannte Form ist das öffentliche Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Dabei kann der Erblasser seinen letzten Willen dem Notar entweder erklären (mündlich) oder ihm eine Schrift aufgeben (die er selbst geschrieben oder schreiben lassen hat). Der Notar hält den Willen des Erblassers dann in einer Urkunde fest. Diese notarielle Urkunde erfüllt die gesetzlichen Formvorschriften für ein Testament.

Für bestimmte Ausnahmesituationen, wie zum Beispiel bei drohender Todesgefahr, gibt es unter sehr engen Voraussetzungen noch weitere, seltenere Testamentsformen (z. B. Nottestament vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen). Diese sind jedoch an sehr spezifische Bedingungen geknüpft.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Testament ist nur dann formwirksam und kann als Grundlage für die Erbfolge dienen, wenn es entweder vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde oder öffentlich vor einem Notar errichtet wurde (oder eine der sehr seltenen Nottestamentsformen vorliegt). Die Nichteinhaltung der Form macht das Testament in der Regel ungültig.


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Welche Rolle spielt die Echtheit eines Testaments bei der Erbfolge?

Für die Erbfolge nach deutschem Recht ist die Echtheit eines Testaments von entscheidender Bedeutung. Nur ein wirklich vom Erblasser (der verstorbenen Person) errichtetes und gültiges Testament kann die gesetzliche Erbfolge ändern. Ein gefälschtes oder verändertes Testament hat grundsätzlich keine rechtliche Wirkung. Das bedeutet: Die Personen, die darin als Erben eingesetzt sind, erben rechtlich nicht auf Grundlage dieses Dokuments.

Prüfung der Echtheit

Wenn ein Testament nach dem Tod der Person beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht wird, prüft das Gericht unter anderem dessen Echtheit. Das Nachlassgericht ist die staatliche Stelle, die sich um Erbschaftsangelegenheiten kümmert.

Für diese Prüfung können verschiedene Beweismittel herangezogen werden. Dazu gehören insbesondere schriftvergleichende Gutachten von Sachverständigen, die die Handschrift oder Unterschrift des Testaments mit anderen unzweifelhaft echten Schriftdokumenten des Erblassers vergleichen. Auch Zeugenaussagen können wichtig sein, zum Beispiel von Personen, die bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments anwesend waren oder die Handschrift der verstorbenen Person gut kannten.

Wer trägt die Beweislast?

Wird die Echtheit eines Testaments angezweifelt, muss in der Regel die Person, die sich auf dieses Testament stützt (oft der darin eingesetzte Erbe), die Echtheit beweisen. Das bedeutet: Kann die Echtheit nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, kann das Gericht das Testament als ungültig ansehen.

Folgen bei Anzweiflung der Echtheit

Wenn die Echtheit eines Testaments in Frage gestellt wird, führt dies oft zu einem Gerichtsverfahren. Das Nachlassgericht oder ein anderes zuständiges Gericht muss dann entscheiden, ob das Testament echt ist oder nicht. Solche Verfahren können viel Zeit in Anspruch nehmen und den Abschluss der Erbschaft erheblich verzögern.

Das Ergebnis dieser Prüfung ist entscheidend für die Erbfolge. Wird das Testament als echt anerkannt, tritt die darin verfügte Erbfolge ein. Wird jedoch festgestellt, dass das Testament gefälscht ist, ist es rechtlich unwirksam. In diesem Fall bestimmt sich die Erbfolge so, als hätte es das Testament nie gegeben. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, bei der Verwandte und der Ehegatte des Verstorbenen Erben werden.


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Was bedeutet „gesetzliche Erbfolge“ und wann kommt sie zum Tragen?

Die gesetzliche Erbfolge ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegte Regelung, wer Ihr Vermögen erbt, wenn Sie sterben und kein gültiges Testament oder keinen gültigen Erbvertrag erstellt haben. Sie ist sozusagen die Standardvorgabe des Gesetzgebers für den Fall, dass Sie keine eigenen Verfügungen über Ihr Erbe getroffen haben.

Wann greift die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zum Tragen, wenn der Verstorbene (juristisch auch „Erblasser“ genannt) keine letztwillige Verfügung (wie ein Testament oder einen Erbvertrag) hinterlassen hat oder wenn eine solche Verfügung unwirksam ist (z.B. wegen Formfehlern).

Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge und in welcher Reihenfolge?

Das Gesetz teilt die Verwandten des Verstorbenen in verschiedene „Ordnungen“ (Gruppen) ein. Die Grundprinzipien sind:

  1. Das Ausschlussprinzip: Ein Verwandter einer näheren Ordnung schließt alle Verwandten entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus.
  2. Das Eintrittsprinzip: Innerhalb einer Ordnung treten die Nachkommen (Kinder, Enkel etc.) an die Stelle ihrer bereits verstorbenen Vorfahren.

Die wichtigsten Ordnungen sind:

  • 1. Ordnung: Die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen (also Enkel, Urenkel usw.). Sind Kinder vorhanden, erben nur diese (oder ihre Nachkommen, wenn sie verstorben sind). Alle anderen Verwandten (Eltern, Geschwister, Großeltern etc.) sind ausgeschlossen.
  • 2. Ordnung: Die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (also die Geschwister des Verstorbenen, Nichten, Neffen). Diese Ordnung erbt nur, wenn keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind.
  • 3. Ordnung: Die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (also Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). Diese Ordnung erbt nur, wenn keine Erben der 1. oder 2. Ordnung vorhanden sind.
  • Es gibt auch noch entferntere Ordnungen, die aber seltener zum Zuge kommen.

Die besondere Stellung des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner gehört nicht zu diesen Ordnungen im engeren Sinne, hat aber ein eigenes gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten. Sein Anteil am Erbe hängt davon ab:

  • Welche Verwandten der Verstorbene hinterlässt (Erben der 1. Ordnung, 2. Ordnung oder entferntere).
  • In welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben (oft die gesetzliche Zugewinngemeinschaft).

Im häufigsten Fall, der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal. Das bedeutet in der Praxis oft:

  • Gibt es Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel)? Der Ehegatte erbt die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die Erben der 1. Ordnung.
  • Gibt es keine Erben der 1. Ordnung, aber Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister etc.) oder nur Großeltern? Der Ehegatte erbt drei Viertel des Nachlasses. Das restliche Viertel teilen sich die Erben der 2. Ordnung oder die Großeltern.
  • Gibt es nur noch Erben der 3. Ordnung (Onkel, Tanten etc.) oder noch entferntere? Der Ehegatte erbt in der Regel alles.

Wie berechnen sich die Erbteile der Verwandten?

Innerhalb einer Ordnung wird der Anteil, der dieser Ordnung zusteht, grundsätzlich gleichmäßig unter den vorhandenen „Stämmen“ aufgeteilt. Ein „Stamm“ beginnt mit einem Kind des Verstorbenen und umfasst dessen Nachkommen.

  • Beispiel 1 (1. Ordnung): Der Verstorbene hat zwei Kinder, A und B. Beide leben. Der Anteil der 1. Ordnung (der Rest nach Abzug des Ehegattenanteils, falls vorhanden) wird zu gleichen Teilen aufgeteilt: Kind A erhält die Hälfte, Kind B erhält die Hälfte.
  • Beispiel 2 (1. Ordnung mit Eintrittsprinzip): Der Verstorbene hatte zwei Kinder, A und B. A ist bereits verstorben, hat aber zwei eigene Kinder (Enkel des Verstorbenen, C und D). B lebt noch. Kind B erhält die Hälfte des Anteils der 1. Ordnung. Die andere Hälfte, die A erhalten hätte, wird unter A’s Kindern C und D aufgeteilt. C erhält ein Viertel, D erhält ein Viertel.

Der Anteil des überlebenden Ehegatten wird zuerst vom Gesamterbe abgezogen. Der Rest wird dann unter den neben dem Ehegatten erbenden Verwandten der jeweiligen Ordnung aufgeteilt, wie oben beschrieben.

Gibt es überhaupt keine gesetzlichen Erben (weder Verwandte noch Ehegatte), erbt der Staat.

Die gesetzliche Erbfolge ist eine allgemeine Regelung. Sie greift automatisch, wenn Sie keine eigene, wirksame Regelung getroffen haben. Es ist wichtig zu wissen, wer nach dem Gesetz erbt, da diese Verteilung unter Umständen nicht Ihren persönlichen Wünschen entspricht.


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Wie kann ein Testament angefochten werden und welche Gründe sind dafür zulässig?

Ein Testament ist grundsätzlich verbindlich und soll den letzten Willen einer Person umsetzen. Allerdings kann ein Testament unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen angefochten, also gerichtlich für unwirksam erklärt, werden. Dies ist nur möglich, wenn es bestimmte Fehler oder Mängel aufweist, die so schwerwiegend sind, dass sie den wahren Willen des Erblassers (der Person, die das Testament verfasst hat) verfälschen oder das Testament ungültig machen.

Wann kann ein Testament angefochten werden?

Die Anfechtung ist in der Regel nur aus bestimmten gesetzlich geregelten Gründen möglich. Es reicht nicht aus, mit dem Inhalt des Testaments einfach unzufrieden zu sein. Die wichtigsten Anfechtungsgründe betreffen Mängel, die die Willensbildung oder die Erklärung des Erblassers beeinflusst haben:

  • Irrtum über den Inhalt oder Beweggrund (§ 2078 BGB): Der Erblasser hat sich beim Verfassen des Testaments geirrt. Das kann ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum sein (z.B. er wollte Person B bedenken, hat aber versehentlich Person A geschrieben) oder ein Motivirrtum (er traf eine Verfügung, weil er sich über eine Tatsache irrte, z.B. er enterbte einen Angehörigen, weil er fälschlicherweise glaubte, dieser sei bereits verstorben oder habe ihm etwas Schlimmes angetan). Wichtig ist, dass der Erblasser die Verfügung bei richtiger Kenntnis der Sachlage nicht getroffen hätte.
  • Drohung (§ 2078 BGB): Der Erblasser wurde durch eine widerrechtliche Drohung dazu gebracht, das Testament in einer bestimmten Form zu errichten oder zu ändern. Er hat also nicht frei über sein Vermögen entschieden, sondern unter Zwang gehandelt.
  • Arglistige Täuschung (§ 2078 BGB): Der Erblasser wurde durch vorsätzliche falsche Angaben über wichtige Umstände zu einer bestimmten Verfügung im Testament verleitet. Jemand hat den Erblasser absichtlich getäuscht, um ihn zu beeinflussen.
  • Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB): Der Erblasser hat einen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung existierenden Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kind, Ehegatte, unter bestimmten Umständen Eltern) im Testament nicht berücksichtigt, dessen Existenz ihm aber nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung des Testaments pflichtteilsberechtigt wurde (z.B. durch Geburt eines Kindes nach Testamentserrichtung).

Ein weiterer möglicher Grund für die Ungültigkeit eines Testaments, der oft im Zusammenhang mit Anfechtung genannt wird, ist die Nichterfüllung der gesetzlichen Formvorschriften (Formnichtigkeit, z.B. fehlende eigenhändige Unterschrift bei einem handschriftlichen Testament). In diesen Fällen ist das Testament meist von vornherein ungültig (nichtig), eine formelle Anfechtung im Sinne der oben genannten Paragrafen ist dann oft nicht mehr nötig, da es rechtlich gar nicht existiert.

Wer darf ein Testament anfechten?

Zur Anfechtung berechtigt ist grundsätzlich nur, wer von der Ungültigkeit des Testaments unmittelbar profitieren würde. Das sind meist die Personen, die erben würden, wenn das angefochtene Testament (oder der angefochtene Teil davon) ungültig wäre. Dazu gehören typischerweise die gesetzlichen Erben, wenn durch das Testament ihre gesetzlichen Erbteile geschmälert wurden oder sie enterbt wurden, oder auch Erben aus einem älteren, durch das neuere Testament aufgehobenen Testament.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Anfechtung muss innerhalb bestimmter Fristen erklärt werden. Die wichtigste Frist beträgt ein Jahr. Diese Frist beginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtung kann aber erst nach dem Todesfall erklärt werden. Es gibt auch eine absolute Höchstfrist: Die Anfechtung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall dreißig Jahre vergangen sind, selbst wenn der Anfechtungsberechtigte erst später von dem Grund erfährt.

Was passiert nach einer erfolgreichen Anfechtung?

Wird ein Testament oder ein Teil davon erfolgreich angefochten, so gilt es als von Anfang an ungültig. Das bedeutet, die Verfügung, die angefochten wurde, wird so behandelt, als sei sie nie getroffen worden. Ist das gesamte Testament angefochten und für ungültig erklärt worden, tritt in der Regel die gesetzliche Erbfolge ein, so als hätte der Erblasser kein Testament hinterlassen. War ein früheres Testament gültig und wurde es nur durch das angefochtene Testament aufgehoben, kann unter Umständen das frühere Testament wieder wirksam werden.

Die Anfechtung eines Testaments ist ein rechtlich anspruchsvoller Vorgang, der eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls und der relevanten Gesetze erfordert.


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Was ist ein Erbschein und wozu dient er?

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das schriftlich bestätigt, wer Erbe geworden ist und wie groß der Erbteil ist. Stellen Sie sich den Erbschein wie einen amtlichen Ausweis für den Erben vor. Er weist Sie als rechtmäßigen Nachfolger des Verstorbenen aus.

Was steht im Erbschein?

Im Erbschein sind wichtige Informationen festgehalten, die sich auf das Erbe beziehen:

  • Wer Erbe ist: Namen der Person(en), die Erbe geworden sind.
  • Der Erbteil: Bei mehreren Erben steht darin, welchen Bruchteil (z.B. 1/2, 1/4) jede Person vom Nachlass erhält.
  • Gegebenenfalls weitere Einschränkungen, wie zum Beispiel eine Testamentsvollstreckung.

Wozu braucht man einen Erbschein?

Der Hauptzweck des Erbscheins ist die Legitimation. Das bedeutet, er dient als Beweis für Ihre Erbenstellung im Rechtsverkehr. Oft benötigen Sie einen Erbschein, um:

  • Auf Bankkonten des Verstorbenen zugreifen oder diese auflösen zu können. Banken verlangen häufig diesen Nachweis, um sicherzustellen, dass sie an die richtigen Personen auszahlen.
  • Gegenüber Behörden oder Versicherungen Ihre Erbenstellung zu belegen.
  • Die Eintragung im Grundbuch zu ändern, wenn Immobilien zum Nachlass gehören. Das Grundbuchamt benötigt ebenfalls einen Nachweis, wer der neue Eigentümer ist.

Es gibt Fälle, in denen ein Erbschein nicht zwingend erforderlich ist, zum Beispiel wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, der die Erben eindeutig bestimmt. In der Praxis erleichtern diese Dokumente oft den Umgang mit Banken und Behörden.

Wie beantragt man einen Erbschein und was kostet er?

Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt. Das ist meist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Sie müssen dort Ihre Erbenstellung nachweisen, zum Beispiel durch Vorlage des Testaments, des Erbvertrags oder durch Nachweis der gesetzlichen Erbfolge (z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden). Sie müssen die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides statt versichern.

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses am Todestag. Es fallen Gerichtsgebühren an, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Wenn Sie den Antrag nicht direkt beim Gericht, sondern über einen Notar stellen, kommen dessen Gebühren noch hinzu.

Die Dauer des Erbscheinverfahrens kann variieren. Sie hängt davon ab, wie komplex der Erbfall ist, wie schnell alle notwendigen Dokumente vorliegen und wie stark das zuständige Nachlassgericht ausgelastet ist. Es kann einige Wochen, in komplexen Fällen aber auch mehrere Monate dauern.

Ein Erbschein ist somit ein zentrales Dokument für Erben, um sich nach dem Tod eines Menschen rechtlich sicher als dessen Nachfolger ausweisen zu können und über den Nachlass zu verfügen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das bestätigt, wer nach dem Tod einer Person Erbe ist und wie hoch der Anteil am Nachlass ist. Er dient als Nachweis der Erbenstellung im Rechtsverkehr, etwa gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt. Ein Erbschein kann auf Basis der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund eines gültigen Testaments beantragt werden. In komplexen Fällen oder bei Streit um die Erbenstellung kann die Ausstellung umstritten sein oder sogar zurückgenommen werden.

Beispiel: Wenn Sie nach dem Tod eines Elternteils Zugriff auf dessen Bankkonto erhalten wollen, benötigen Sie meist einen Erbschein, der Ihre Erbenstellung nachweist.


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Testamentarische Erbfolge

Die testamentarische Erbfolge beschreibt die Erbfolge, wie sie in einem gültigen Testament festgelegt ist und statt der gesetzlichen Erbfolge gilt. Ein wirksames Testament ermöglicht dem Erblasser, selbst zu bestimmen, wer Erbe wird und in welchem Umfang. Wichtig ist, dass das Testament formgültig und echt sein muss, sonst fällt die Erbfolge auf die gesetzliche Erbfolge zurück. Die testamentarische Erbfolge verdrängt die gesetzliche Erbfolge nur, wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Beispiel: Wenn der Verstorbene in einem Testament seinen Nachbarn als Erben einsetzt, tritt dieser anstelle der gesetzlichen Erben in den Besitz des Nachlasses ein, sofern das Testament gültig ist.


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Schriftgutachten

Ein Schriftgutachten ist eine fachkundige Analyse, meist von einem Sachverständigen, die dazu dient, die Echtheit oder Unterschrift eines Dokuments zu prüfen. Dabei wird die fragliche Handschrift mit sicheren Vergleichsschriften des mutmaßlichen Verfassers verglichen. Ein solches Gutachten ist besonders wichtig, wenn Zweifel an der Echtheit eines handschriftlichen Testaments bestehen. Es untersucht Merkmale wie Schreibstil, Strichführung und Schreibsicherheit, um festzustellen, ob das Schriftbild vom Erblasser stammen kann.

Beispiel: Wenn jemand behauptet, ein Testament sei gefälscht, kann ein Sachverständiger im Schriftgutachten feststellen, ob der Erblasser tatsächlich der Verfasser sein kann.


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Beweislast

Beweislast bezeichnet die Verantwortung, ein behauptetes Tatsache vor Gericht nachzuweisen. Im Erbrecht liegt die Beweislast für die Echtheit eines Testaments bei demjenigen, der sich auf das Testament beruft und daraus Rechte herleiten will – also in diesem Fall beim Nachbarn als angeblichen Erben. Er muss dem Gericht überzeugend zeigen, dass das Testament echt ist und alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Gelingt dies nicht, wird das Testament als ungültig angesehen und die gesetzliche Erbfolge greift.

Beispiel: Wenn ein Neffe ein Testament vorlegt und behauptet, der Erblasser habe ihn als Erben eingesetzt, muss er dies mittels Beweisen wie Zeugenaussagen oder Gutachten belegen.


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Anfechtung eines Testaments

Die Anfechtung ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Testament aus bestimmten gesetzlichen Gründen für unwirksam erklärt werden kann. Zulässige Gründe sind etwa Irrtum, Drohung oder arglistige Täuschung bei der Errichtung des Testaments oder das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2078 und § 2079 BGB). Die Anfechtung muss von einer Person erklärt werden, die durch das Testament in ihren Rechten beeinträchtigt ist, und innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass das Testament so behandelt wird, als hätte es nie bestanden.

Beispiel: Wenn ein Sohn das Testament seines Vaters anficht, weil er glaubt, es sei unter Zwang oder durch Betrug entstanden, kann er die Ungültigkeit gerichtliche prüfen lassen.


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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer ohne ein gültiges Testament oder wenn ein Testament unwirksam ist, das Vermögen eines Verstorbenen erbt. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, vor allem in den §§ 1924 ff. BGB. Die Verwandten werden in Ordnungen eingeteilt, wobei nahestehende Angehörige (z. B. Kinder) anderen näheren Verwandten gegenüber bevorzugt sind (Ausschlussprinzip). Gibt es keine Erben, fällt das Erbe an den Staat. Die gesetzliche Erbfolge tritt automatisch ein, wenn kein gültiges Testament vorliegt.

Beispiel: Stirbt jemand ohne Testament und hinterlässt Kinder, erben diese automatisch den Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Basierend auf dem Vorgabetext habe ich die wichtigsten Paragraphen identifiziert und diese mit Hyperlinks versehen. Hier ist der überarbeitete Text:

  • § 1937 BGB (Erbfolge): Regelt, dass die Erbfolge entweder durch gesetzliche Erbfolge oder durch Testament bestimmt wird und dass die testamentarische Erbfolge Vorrang hat, wenn ein wirksames Testament vorliegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend ist, ob das vorgelegte Testament wirksam und formgültig ist, da nur in diesem Fall der Nachbar als Erbe eintreten kann; ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge zugunsten des Sohnes.
  • § 2247 Abs. 1 BGB (Eigenhändiges Testament): Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben sein, um formgültig zu sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Hauptstreitthema ist, ob das Testament tatsächlich eigenhändig vom Erblasser geschrieben wurde, was Voraussetzung für dessen Wirksamkeit ist.
  • Beweislast Grundsatz (Allgemeines Prozessrecht / Zivilprozessordnung): Derjenige, der sich auf ein Recht beruft (hier der Nachbar als testamentarischer Erbe), trägt die Beweislast für die Voraussetzungen seines Anspruchs, also für die Echtheit und Formgültigkeit des Testaments. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Nachbar muss das Gericht von der Echtheit des Testaments überzeugen; die Zweifel und das negative Schriftgutachten belasten seine Position erheblich.
  • Schriftgutachten als Beweismittel: Ein qualifiziertes Gutachten analysiert die Handschrift auf Übereinstimmung oder Abweichungen zu unverfälschten Vergleichsschriften und kann damit die Eigenhändigkeit nachweisen oder widerlegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gutachten bestätigte mit hoher Wahrscheinlichkeit die Nichtherstellung des Testaments durch den Erblasser und ist deshalb ausschlaggebend für die Ablehnung der Testamentsechtheit.
  • Zeugenaussagen zur Schreibfähigkeit (§ 286 ZPO Beweiswürdigung): Zeugenaussagen zur persönlichen Fähigkeit des Erblassers, ein Testament zu schreiben, sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die glaubhaften Zeugenaussagen zu den motorischen Einschränkungen des Erblassers stützen das Gutachten und sprechen gegen die Echtheit des handschriftlichen Testaments.
  • § 1922 BGB (Erwerb der Erbschaft): Die Erbschaft fällt bei Tod des Erblassers entweder kraft gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund wirksamer letztwilliger Verfügung an den Erben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Testament als letztwillige Verfügung nicht als wirksam anerkannt wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und der Sohn erbt allein.

Das vorliegende Urteil


OLG Rostock – Az.: 3 W 128/19 – Beschluss vom 22.03.2022


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