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Zuwendungsverzichtsvertrag zwischen überlebendem Ehegatten und Schlusserben

OLG Oldenburg – Az.: 3 W 49/19 – Beschluss vom 08.07.2019

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Oldenburg vom 2. Mai 2019 aufgehoben und der Erbscheinsantrag des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am TT.MM.2018 verstarb die Erblasserin AA. Sie und ihr vorverstorbener Ehemann EE errichteten am TT.MM.1996 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in welchem es wie folgt auszugsweise heißt:

[…] Hiermit erklären wir die Eheleute […] gegenseitig uns zu befreiten Vorerben.

2. Wir die Eheleute […] sind uns einig, dass das Gesamtvermögen […] an den Überlebenden Partner […] geht, dass heißt der zuletzt lebende Partner ist alleine erbberechtigt und braucht vor dem Tode der zuletzt lebenden Partner keine Pflichtteile zu zahlen.

3. Nach dem Tode des Letztlebenden fällt dann das verbleibenden Gesamtvermögen wie folgt an:

4. CC als Sohn der Eheleute […] tritt als Haupterbe an, […]

5. Zu dem Gesamtvermögen gehören: Haus Straße 1 […]

6. Flugplatz Ort 2 […]

7. Als Entschädigung der Pacht auf 99 Jahre erhält der Haupterbe 30 % […] der Landgebühren. Der Haupterbe kann entscheiden ob er den strengen Pflichtteil an DD […] und BB […] entweder auszahlen, oder 1/3tel der Landgebühren als Abfindung des Pflichtteiles und auch für die Pachtzeit auf 99 Jahre sich beteiligen wollen.

8. Sofern der Haupterbe, wie CC oder Nachfolger Sohn FF […] zusammen leben, genießen diese unentgeltliche Nutzungsrechte. […]

12. Wir Eheleute […] bestimmen als Testamentsvollstrecker CC […]

Nach dem Tod des Ehemanns am TT.MM.1997 schloss die Erblasserin mit BB (Beschwerdeführerin), Frau DD (Beteiligte zu 3.) sowie CC (Antragsteller) am TT.MM.1997 einen mit „Erb- bzw. Erbauseinandersetzungsvertrag“ überschriebenen notariellen Vertrag folgenden Inhalts:

[…] „Da nur die Erschienene zu 1) [Erblasserin; Anm.] letztmalig verfügen will, erklärte diese vorab:

In freier Verfügung über mein Vermögen bin ich mit Ausnahme eines gemeinschaftlichen Testaments vom TT.MM.1996 […] in keiner Weise beschränkt. […]

I. Vorbemerkung

[…] Mein Ehemann […] hat […] hinterlassen […] das vorgenannte Testament […]. Das Testament ist den Erschienenen bekannt.

Nach dem vorgenannten Testament wurde heute von uns […] ein Erbscheinsantrag […] gestellt, wonach nach unserer Interpretation des Testaments die Erschienene zu 1) Alleinerbin des EE geworden ist.

Unter Zugrundelegung des von uns heute beantragten Erbscheins und unter Berücksichtigung der Schlusserbeneinsetzung und Nachlaßaufteilung in dem vorgenannten gemeinschaftlichen Testament […] nimmt die Erschienene zu 1) nunmehr nachstehende Erbeinsetzung vor.

II. Erbeneinsetzung

1. Ich […] setze hiermit meinen Sohn, den Erschienenen zu 3), zum Erben des bebauten Grundstücks […] Straße 1 […] ein.

2. Ferner setze ich meine Töchter, die Erschienenen zu 2) und 4) zu Erben des Grundbesitzes […] Ort 2 (Flugplatz) zu gleichen Teilen (1/2) ein.

Ferner sollen meine Töchter […] den Schmuck erhalten […].

3. Hinsichtlich des übrigen Nachlasses setze ich meine Kinder, die Erschienen zu 2) bis 4), zu gleichen Teilen (1/3) ein.

III. Bindung

Die vorstehende Erbeinsetzung zugunsten der Erschienen zu 2) bis 4) wird vertragsmäßig angeordnet. Insoweit ist eine einseitige Änderung nicht möglich. Die Erschienenen zu 2) bis 4) nehmen diese vertragliche Verfügung an. […]

Ausweislich des Erbscheins vom TT.MM.1997 ist EE von der Erblasserin alleine beerbt worden.

Nach dem Tod der Erblasserin begehrte der Antragsteller die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin von ihm als Alleinerbe beerbt worden sei. Er ist der Auffassung, dass der Erbvertrag vom TT.MM.1997 unwirksam sei, soweit dieser für den zweiten Erbfall eine von dem ersten Testament abweichende Erbfolge vorsehe. Er ist der Auffassung, dass die Schlusserbeneinsetzung in dem gemeinschaftlichen Testament eine wechselbezügliche Verfügung darstelle, da anzunehmen sei, dass sie mit der gegenseitigen Erbeinsetzung auf den ersten Erbfall inhaltlich verknüpft sei und die Eheleute auch die Schlusserbeneinsetzung im Vertrauen auf den Bestand der jeweiligen Erbeinsetzung im ersten Erbfall getätigt hätten.

Gegen diesen Antrag wandte sich die Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, dass selbst dann, wenn der Antragsteller in dem gemeinschaftlichen Testament mit Bindungswirkung als Alleinerbe eingesetzt worden sei, er ungehindert in dem notariellen Vertrag mit seiner Mutter als Erblasserin auf die Zuwendung habe verzichten können. Gleichzeitig habe die Erblasserin in derselben Urkunde den Antragsteller mit seinen Geschwistern zu Erben zu gleichen Teilen eingesetzt, verbunden mit Teilungsanordnungen. Dies sei zulässig gewesen. Darüber hinaus handele der Antragsteller sittenwidrig, da er die Erblasserin in den Glauben versetzt habe, dass die Alleinerbschaft in dem handschriftlichen Testament nicht mehr gelten soll, er aber nunmehr nach dem Tod der Erblasserin von seiner notariellen Erklärung Abstand nehme.

Mit angefochtenem Beschluss vom TT.MM.2019 erachtete das Amtsgericht Oldenburg die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt und stellte in Aussicht, den Erbscheinsantrag antragsgemäß zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin komme der Erbschaftsvertrag vom TT.MM.1997 nicht zum Tragen, da hierin kein wirksamer Zuwendungsverzicht i.S.d. § 2352 BGB zu erblicken sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend, dass die Auffassung des Nachlassgerichtes unrichtig sei.

II.

1.

Die Beschwerde ist begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Alleinerbscheins zu Gunsten des Antragstellers liegen nicht vor.

a)

Im Ansatz geht das Nachlassgericht zwar zutreffend davon aus, dass nach dem gemeinschaftlichen Testament vom TT.MM.1996 die Erblasserin grundsätzlich nicht mehr befugt war, anderweitig im Hinblick auf die Schlusserbeneinsetzung zu testieren. Denn die jeweiligen Schlusserbeneinsetzungen sind jeweils wechselbezüglich. So ist von einem Wechselbezug zwischen gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung und Schlusserbeneinsetzung auszugehen, wenn – wie hier – Ehegatten sich ohne nähere Angaben gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ein gemeinsames Kind zum Schlusserben bestimmen (vgl. BGH FamRZ 1958, 275 (276); OLG München, Beschluss vom 01.12.2011 – 31 Wx 249/10, juris Rn. 26 ff.).

b)

aa) Der überlebende Ehegatte kann sich jedoch durch Abschluss eines Erb- bzw. Zuwendungsverzichtsvertrages mit dem im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben von der Bindung an seine wechselbezügliche Verfügung freimachen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.06.2000 – 1Z BR 25/00, juris Rn. 27; OLG Köln FamRZ 1983, 837 f.; OLG Hamm MDR 1982, 320). Erklärt sich der Schlusserbe nicht zu einem vollständigen Zuwendungsverzicht bereit, kann zugunsten des überlebenden Ehegatten auch eine weniger einschneidende Regelung notariell vereinbart werden (vgl. Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB8, § 2271 Rn. 96). Beispielsweise kann der Schlusserbe den überlebenden Ehegatten nur punktuell, etwa nur insoweit befreien, dass er die Möglichkeit erhält, die künftigen Erben mit Vermächtnissen (vgl. OLG Köln FamRZ 1983, 837 (838)) oder mit Auflagen und Anordnungen (vgl. Hau in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB8, § 2352 Rn. 14) zu beschweren. Auch sonstige Beschränkungen des Zuwendungsverzichts sind denkbar – so auf einen von mehreren Berufungsgründen oder auf den ideellen Bruchteil der Erbeinsetzung (vgl. Hau a.a.O.; Schotten in: Staudinger (2016) BGB, § 2352 Rn. 11). Dagegen ist jedoch ein gegenständlich beschränkter Zuwendungsverzicht hinsichtlich einer Erbeinsetzung wegen des Grundsatzes der Universalsukzession ebenso wenig zulässig wie ein gegenständlich beschränkter Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht (vgl. OLG Köln FamRZ 1983, 837 (838)). Ein unzulässiger gegenständlich beschränkter Zuwendungsverzicht kann jedoch ebenso wie ein unzulässiger gegenständlich beschränkter Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht in einen Verzicht auf einen ideellen Bruchteil umgedeutet werden (Schotten a.a.O. m.w.N.).

bb) Ob die Erklärungen der Vertragspartner als (teilweiser) Zuwendungsverzicht im vorstehenden Sinne anzusehen sind oder nicht, ist wiederum im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. Schotten in: Staudinger (2016) BGB, § 2352 Rn. 4). Die in der erforderlichen notariellen Form abgegebenen Erklärungen der Beteiligten sind nach den für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Normen – insbesondere nach den §§ 133, 157 BGB – auszulegen. Hierzu muss der gesamte Inhalt der Erklärungen einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden (Schotten in: Staudinger (2016) BGB, § 2346 Rn. 16 m.w.N.). Insofern kann sich aus den Gesamtumständen auch ein stillschweigender Verzicht ergeben (vgl. zum Erbverzicht Schotten in: Staudinger (2016) BGB, § 2346 Rn. 14 m.w.N.). So beinhaltet etwa die Zustimmung des im gemeinschaftlichen Testament Bedachten zu einer ihn beeinträchtigenden Verfügung einen teilweisen Verzicht auf die ihm gemachte Zuwendung mit allen Voraussetzungen und Wirkungen eines Zuwendungsverzichts (vgl. Kanzleiter, ZEV 1997, 261 (262)).

cc) In Ansehung dieser Maßstäbe lassen es die Willenserklärungen der Vertragsbeteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach zu, die vertraglich angenommene letztwillige Verfügung der Erblasserin im notariellen Vertrag vom TT.MM.1997 – entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts – gleichfalls als einen (konkludenten) Teilzuwendungsverzichtsvertrag auszulegen (vgl. OLG Köln FamRZ 1983, 837 (838)):

(1) Ausweislich des Inhalts der Vertragsurkunde vom TT.MM.1997 war allen Beteiligten klar, dass die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament vom TT.MM.1996 in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt und insoweit zu einer abweichenden einseitigen Änderung wechselbezüglicher Verfügung nicht in der Lage war, es vielmehr einer „vertragsgemäßen Anordnung“ bzw. „vertraglichen Verfügung“ bedurfte, welche die Beteiligten – und damit auch der Antragsteller – explizit angenommen haben. Auf diese Weise sind im Ergebnis sowohl die Beschwerdeführerin und ihre Schwester, die Beteiligte zu 3., als auch der Antragsteller jeweils zu gleichen Teilen (1/3) als Erben eingesetzt worden. Dementsprechend hat der ursprünglich als Alleinerbe eingesetzte Antragsteller seine Zustimmung dazu erteilt, lediglich zu 1/3 als Erbe eingesetzt zu werden und damit – was rechtlich zulässig ist – konkludent zu erkennen gegeben, auf den ideellen Bruchteil der Erbeinsetzung in Höhe von 2/3 zu verzichten.

(2) Zwar wird der Antragsteller ferner „zum Erben des bebauten Grundstücks Straße 1“ und die Beschwerdeführerin und die Beteiligte zu 3. jeweils zu gleichen Teilen „zu Erben des Grundbesitzes Ort 2 (Flugplatz)“ sowie des Schmuckes gemacht. Insoweit ist etwa ein grundstücksbezogener Zuwendungsverzicht wegen des Grundsatzes der Universalsukzession unzulässig. Gleichwohl erweist sich auch dahingehend das Vertragswerk als wirksam. Denn zum einen ist in dieser gegenständlichen Erbeinsetzung lediglich eine Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB zu erblicken mit der Folge, dass der Antragsteller die Erblasserin in rechtlich zulässiger Weise auch insoweit von der Bindung wechselseitiger Verfügung (konkludent) befreien durfte, indem er ihr die Möglichkeit gab, die künftigen Erben mit derartigen Anordnungen zu beschweren. Zum anderen kann ein unzulässiger gegenständlich beschränkter Zuwendungsverzicht immer in einen Verzicht auf einen ideellen Bruchteil umgedeutet werden, und zwar – hier – in der Weise, dass für die Bestimmung des Bruchteils das Verhältnis des Werts des Grundbesitzes Ort 2 (Flugplatz) und des Schmuckes zum Gesamtnachlass zur Zeit des Erbfalls maßgeblich ist (vgl. Schotten in: Staudinger (2016) BGB, § 2352 Rn. 11).

(3) Gegen die Wirksamkeit des teilweisen Zuwendungsverzichts spricht auch nicht der Umstand, dass in dem gemeinschaftlichen Testament vom TT.MM.1996 u.a. auch der Sohn des Antragstellers Erwähnung findet und diesem ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Denn mit der Neufassung des § 2352 Satz 3 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts erstreckt sich die Wirkung des Zuwendungsverzichts eines Abkömmlings gem. § 2352 Satz 3 i.V.m. § 2349 BGB ebenfalls auf dessen Abkömmlinge, falls – wie hier – die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben. Hat also ein in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling mit dem Erblasser einen Zuwendungsverzichtsvertrag geschlossen, verdrängt dieser eine ausdrückliche oder auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruhende Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Verzichtenden. Die wechselbezügliche Verfügung des Erblassers zugunsten des Verzichtenden wird mangels Berufung eines Ersatzerben gegenstandslos; der Erblasser kann wieder neu und ohne Einschränkungen testieren (Muscheler in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung5, Erbverzicht, Rn. 18.86).

dd) Da schließlich auch die für einen Teilzuwendungsverzichtsvertrag geltende Formvorschrift des § 2348 BGB eingehalten wurde (vgl. OLG Köln a.a.O.), hat die Erblasserin durch den notariellen Vertrag vom TT.MM.1997 die Befugnis wieder erlangt, neben dem Antragsteller auch die Beschwerdeführerin und die Beteiligte zu 3. zu gleichen Teilen als Erben einzusetzen.

c)

Dessen ungeachtet ist dem Antragsteller der Einwand der Arglist entgegenzuhalten. Ausweislich des notariellen Vertrages vom TT.MM.1997 kannte dieser den Inhalt der letztwilligen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern vom TT.MM.1996, zumal er als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden war. Kennt indes der durch ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament seiner Eltern Bedachte seine Begünstigung und erklärt er sich später mit einer ihn belastenden letztwilligen Verfügung des überlebenden Elternteils einverstanden, so schafft er einen Tatbestand, aus dem sowohl der Erblasser als auch der von diesem später letztwillig Begünstigte das Vertrauen herleitet, diese spätere letztwillige Verfügung werde nach dem Tod des Erblassers verwirklicht. Beruft er sich nunmehr auf die durch die zu seinen Gunsten bestehende Bindung der Erblasserin an die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments begründete Unwirksamkeit des Zuwendungsverzichtsvertrages, setzt er sich in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch (vgl. BGH FamRZ 1958, 275 (276); LG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1988 – 20a S 124/87, juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das gemeinschaftliche Testament seiner Eltern vom TT.MM.1996 geltend machen, die Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 3. durch notariellen Vertrag vom TT.MM.1997 sei unwirksam.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller mit seinem Erbscheinsantrag unterlegen ist.

3.

Der gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 61 GNotKG festgesetzte Beschwerdewert entspricht einem Drittel des angegebenen Werts des in Rede stehenden Nachlasses.

 

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