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Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers

Ein ungewöhnlicher Rechtsstreit beschäftigt das Oberlandesgericht Köln: Ein Rechtsanwalt will die Testamentsvollstreckung für ein noch ungeborenes Kind übernehmen und pocht auf die Bestätigung seiner Amtsannahme. Das Amtsgericht Köln verweigerte dies zunächst, doch das OLG gab dem Anwalt nun Recht und sorgte für eine Klarstellung im Erbrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht befasste sich mit der Frage der Ernennung eines Nacherbentestamentsvollstreckers.
  • Der Erblasser bestimmte seine Ehefrau als Vorerbin und sein ungeborenes Kind als Nacherben.
  • Er benannte einen Rechtsanwalt als Ersatztestamentsvollstrecker für den Nacherbenfall.
  • Ein Antrag auf Bestätigung der Annahme des Testamentsvollstreckeramts wurde zunächst abgelehnt.
  • Das Nachlassgericht zweifelte, wann die Nacherbfolge eintreten sollte.
  • Eine schriftliche Bestätigung über die Amtsannahme wurde verlangt und schließlich erteilt.
  • Die Amtsannahmebestätigung erfordert keine inhaltliche Prüfung des Testaments.
  • Das Oberlandesgericht entschied, dass dieser Vorgang eine reine Bestätigung des Eingangs der Annahmeerklärung ist.
  • Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, und eine weitere Rechtsbeschwerde war nicht zulässig.

Bedeutung der Amtsannahmeerklärung für die Nachlassverwaltung im Erbrecht

Die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers spielt eine zentrale Rolle in der Nachlassverwaltung. Nach dem Tod eines Erblassers wird oft ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, um die Erbschaftsverwaltung zu regeln und die testamentarischen Wünsche durchzusetzen. Dies umfasst die Testamentseröffnung, die Benachrichtigung der Erben sowie die Prüfung erbrechtlicher Ansprüche. Eine formelle Amtsannahme ist entscheidend, um die Vollstreckung des Testaments zu beginnen und den rechtlichen Rahmen für die Nachlassregelung zu schaffen.

Wenn die Amtsannahmeerklärung vorliegt, wird der Testamentsvollstrecker zum Nachlassverwalter und hat die Verantwortung, den Nachlass gemäß den Anweisungen im Testament zu verwalten. Dabei muss er sich an bestimmte gesetzliche Vorgaben halten, um sowohl den Pflichtteil der Anspruchsberechtigten zu wahren als auch mögliche Nachlassinsolvenzen zu berücksichtigen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Bedeutung und die rechtlichen Konsequenzen dieser Erklärung verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Streit um Bestätigung der Testamentsvollstreckung für ungeborenes Kind

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem wegweisenden Fall über die Bestätigung der Annahme einer Nacherbentestamentsvollstreckung entschieden.

Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers
Die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers ist entscheidend für die Nachlassverwaltung und die Durchsetzung testamentarischer Wünsche.(Symbolfoto: Flux gen.)

Im Zentrum stand ein Testament vom 11. März 2022, in dem ein Erblasser seine Ehefrau zur Vorerbin und sein noch ungeborenes Kind zum Nacherben einsetzte.

Testamentarische Regelungen für den Vermögensschutz

Der Erblasser traf in seinem Testament detaillierte Vorkehrungen für die Vermögensverwaltung zugunsten seines ungeborenen Kindes. Er ordnete ein Geldvermächtnis an und verfügte eine Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes. Als Testamentsvollstreckerin wurde zunächst die Ehefrau berufen, als Ersatztestamentsvollstrecker Rechtsanwalt D. W. H. Zusätzlich ordnete der Erblasser eine Nacherbentestamentsvollstreckung an, für die ebenfalls Rechtsanwalt H. bestimmt wurde.

Rechtliche Auseinandersetzung um die Amtsannahme

Am 14. Juli 2022 erklärte der berufene Rechtsanwalt die Annahme des Amtes als Nacherbentestamentsvollstrecker, bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Seine Bitte um Bestätigung dieser Amtsannahme wurde jedoch vom Amtsgericht Köln abgewiesen. Die Nachlassrechtspflegerin begründete die Ablehnung damit, dass das Testament keine Angaben zum Zeitpunkt der Nacherbfolge enthalte und somit nach § 2106 Abs. 1 BGB der Tod der Vorerbin maßgeblich sei.

OLG Köln hebt Beschluss des Amtsgerichts auf

Das OLG Köln gab der Beschwerde des Rechtsanwalts statt und wies das Amtsgericht an, die Amtsannahmebestätigung zu erteilen. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass für die Erteilung der Amtsannahmebestätigung keine sachliche Prüfung erforderlich sei. Diese diene lediglich als Bestätigung des tatsächlichen Vorgangs der Annahmeerklärung. Die Amtsannahmebestätigung beschränke sich auf die Annahmeerklärung nach § 2202 BGB und dokumentiere nicht, ob die Voraussetzungen für den Beginn der Testamentsvollstreckung bereits erfüllt seien.

Rechtliche Grundlagen der Amtsannahmebestätigung

Das Gericht verwies auf die seit dem 1. Januar 2022 geltende Regelung einer Festgebühr für das Verfahren der Amtsannahmebestätigung. Laut der Gesetzesbegründung reicht für manche Geschäfte der Testamentsvollstrecker die Vorlage eines öffentlichen Testaments, der Eröffnungsniederschrift und ein Nachweis der Amtsannahme aus. Nur in der Person des Antragstellers liegende Umstände, wie etwa eine dem Nachlassgericht bekannte Geschäftsunfähigkeit, könnten der Erteilung der Amtsannahmebestätigung entgegenstehen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die zentrale Erkenntnis des Urteils ist, dass für die Erteilung einer Amtsannahmebestätigung als Testamentsvollstrecker keine inhaltliche Prüfung der Testamentsbestimmungen erforderlich ist. Es handelt sich lediglich um eine formale Bestätigung der Annahmeerklärung. Nur persönliche Umstände des Antragstellers, wie etwa dessen Geschäftsunfähigkeit, können der Erteilung entgegenstehen. Diese Klarstellung vereinfacht den Prozess der Amtsannahme und schafft Rechtssicherheit für die Praxis.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurden, können Sie die Annahme dieses Amtes formlos gegenüber dem Nachlassgericht erklären und eine Bestätigung darüber erhalten, ohne dass das Gericht den Inhalt des Testaments prüft. Dies gilt auch für komplexe Fälle wie eine Nacherbfolge oder wenn Sie für ein noch ungeborenes Kind als Testamentsvollstrecker bestellt wurden. Die Amtsannahmebestätigung können Sie dann als Nachweis Ihrer Bestellung für verschiedene Geschäfte nutzen, etwa gegenüber Banken oder Behörden. Besonders wichtig für Sie: Sie müssen nicht warten, bis alle inhaltlichen Fragen des Testaments geklärt sind.


Benötigen Sie Hilfe?

Als eingesetzter Testamentsvollstrecker stehen Sie vor wichtigen Entscheidungen und rechtlichen Anforderungen. Eine fundierte rechtliche Begleitung hilft Ihnen, Ihre Rechte und Pflichten von Beginn an sicher wahrzunehmen und mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie bei der korrekten Amtsannahme und allen weiteren Schritten Ihrer verantwortungsvollen Aufgabe. ✅ Jetzt Kontakt aufnehmen!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche formalen Anforderungen gelten für die Amtsannahmeerklärung eines Testamentsvollstreckers?

Die Amtsannahme als Testamentsvollstrecker erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Wenn Sie als Testamentsvollstrecker berufen wurden, können Sie diese Erklärung in verschiedenen Formen abgeben.

Formelle Möglichkeiten der Amtsannahme

Die Annahmeerklärung kann durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung oder durch eine Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts erfolgen. Eine formlose schriftliche Erklärung ist ebenfalls möglich, jedoch für viele Rechtsgeschäfte nicht ausreichend.

Legitimation im Rechtsverkehr

Nach der Amtsannahme stehen Ihnen zwei Hauptwege zur Legitimation zur Verfügung:

Testamentsvollstreckerzeugnis: Dies ist die umfassendste Form des Nachweises, die alle Befugnisse bestätigt.

Amtsannahmebestätigung: Diese kostengünstigere Alternative reicht in Verbindung mit dem eröffneten öffentlichen Testament für viele Geschäfte aus. Die Bestätigung wird vom Nachlassgericht für eine Festgebühr von 50,00 € ausgestellt.

Zeitpunkt und Wirkung

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt rechtlich in dem Moment, in dem die Annahmeerklärung dem Nachlassgericht zugeht. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt und den gesetzlichen Verpflichtungen unterworfen.

Die Amtsannahmebestätigung ist dabei eine reine Eingangsbestätigung ohne sachliche Prüfung der Voraussetzungen. Sie dokumentiert lediglich den tatsächlichen Vorgang der Annahmeerklärung, anders als das Testamentsvollstreckerzeugnis, das eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen beinhaltet.


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Wann muss die Amtsannahmeerklärung spätestens erfolgen?

Das Gesetz sieht keine feste Frist für die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes vor. Allerdings kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme setzen.

Wenn eine solche Frist vom Nachlassgericht gesetzt wurde, gilt das Amt automatisch als abgelehnt, falls die Annahme nicht vor Fristablauf erklärt wird. Diese Regelung stellt sicher, dass keine unnötigen Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung entstehen.

Die Annahmeerklärung kann formlos erfolgen und muss gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Sie kann schriftlich oder durch eine zu beurkundende mündliche Erklärung erfolgen.

Wenn Sie als Testamentsvollstrecker benannt wurden, sollten Sie Ihre Entscheidung über die Annahme zeitnah treffen. Mit der Annahme beginnen unmittelbar wichtige Pflichten, wie etwa die unverzügliche Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Eine verzögerte Annahme kann die Nachlassabwicklung unnötig in die Länge ziehen.


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Was sind die Rechtsfolgen einer abgegebenen Amtsannahmeerklärung?

Mit der Abgabe der Amtsannahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers unmittelbar. Ab diesem Zeitpunkt ist der Testamentsvollstrecker mit umfassenden Rechten und Pflichten ausgestattet.

Unmittelbare rechtliche Wirkungen

Der Testamentsvollstrecker erhält die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass, während die Erben in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt werden. Dies bedeutet, dass nur der Testamentsvollstrecker über Nachlassgegenstände verfügen und Nachlassrechte gerichtlich geltend machen kann.

Zentrale Pflichten

Mit der Amtsannahme entstehen folgende unverzügliche Handlungspflichten:

  • Erstellung und Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses an die Erben
  • Einrichtung eines Postnachsendeauftrags für die Nachlasspost
  • Sicherung und Inbesitznahme des Nachlasses
  • Verwaltung des Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers
  • Erfüllung steuerlicher Pflichten, insbesondere die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

Haftungsrechtliche Konsequenzen

Mit der Amtsannahme beginnt die persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen haftet er mit seinem Privatvermögen für entstehende Schäden gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern. Die Haftung erstreckt sich sowohl auf aktives Handeln als auch auf pflichtwidriges Unterlassen.


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Welche Rolle spielt das Nachlassgericht bei der Amtsannahmeerklärung?

Das Nachlassgericht fungiert als zentrale Anlaufstelle für die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers. Die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes muss zwingend durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

Aufgaben des Nachlassgerichts

Nach der Testamentseröffnung informiert das Nachlassgericht die als Testamentsvollstrecker vorgesehene Person über ihre Ernennung. Das Nachlassgericht kann auf Antrag eines Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme setzen. Wenn diese Frist ungenutzt verstreicht, gilt das Amt automatisch als abgelehnt.

Dokumentation und Bescheinigung

Nach erfolgter Annahmeerklärung stellt das Nachlassgericht eine Amtsannahmebescheinigung aus. Diese Bescheinigung dient als reine Eingangsbestätigung der Annahmeerklärung und wird ohne weitere sachliche Prüfung ausgestellt. Die Gebühr für diese Bescheinigung beträgt 50 Euro.

Legitimation im Rechtsverkehr

Für die Legitimation im Rechtsverkehr kann der Testamentsvollstrecker zwischen zwei Optionen wählen:

  • Die Amtsannahmebescheinigung in Verbindung mit dem eröffneten öffentlichen Testament
  • Ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das auf gesonderten Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt wird

Die Amtsannahmebescheinigung ist dabei der kostengünstigere und schnellere Weg, da keine umfassende Prüfung der Voraussetzungen erforderlich ist.


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Kann eine Amtsannahmeerklärung nachträglich widerrufen werden?

Eine einmal erklärte Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Die Amtsannahme ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang beim Nachlassgericht wirksam und bindend wird.

Möglichkeiten der Amtsbeendigung

Wenn Sie als Testamentsvollstrecker Ihr Amt nicht mehr ausüben möchten, können Sie stattdessen die Kündigung nach § 2226 BGB erklären. Die Kündigung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Ein wichtiger Grund für die Kündigung ist nicht erforderlich.

Rechtliche Folgen der Kündigung

Mit der wirksamen Kündigung endet das Amt des Testamentsvollstreckers. Das Nachlassgericht muss dann das Testamentsvollstreckerzeugnis einziehen. Die Verfügungsbefugnis über den Nachlass geht auf die Erben über, sofern der Erblasser keine Ersatzregelung getroffen hat.

Besondere Konstellationen

In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Amtsannahme nur dann angefochten werden, wenn bei der Annahmeerklärung ein Irrtum oder eine Täuschung vorlag. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Anfechtungsgrund erkannt wurde. Ein Beispiel wäre, wenn Sie bei der Amtsannahme über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses getäuscht wurden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist ein Verfahren, bei dem eine Person, der Testamentsvollstrecker, dafür verantwortlich ist, den letzten Willen eines Verstorbenen umzusetzen und dessen Nachlass zu verwalten. Diese Person sorgt dafür, dass das Vermögen gemäß den Anweisungen im Testament verteilt wird und kümmert sich um die Erfüllung offener Verpflichtungen. In Deutschland wird die Rolle des Testamentsvollstreckers durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) speziell geregelt. Zum Beispiel muss der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass alle Erben ihren Anteil erhalten und eventuell anfallende Schulden des Verstorbenen beglichen werden.


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Amtsannahmeerklärung

Die Amtsannahmeerklärung ist der formelle Akt, durch den der ernannte Testamentsvollstrecker offiziell die Aufgabe übernimmt, das Testament zu vollstrecken. Diese Erklärung ist notwendig, um den rechtlichen Vorgang der Testamentsvollstreckung zu beginnen. Ohne die Erklärung kann der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben nicht rechtmäßig aufnehmen. Die gesetzliche Grundlage für die Erklärung findet sich in § 2202 BGB. Ein einfaches Beispiel: Wenn jemand als Testamentsvollstrecker benannt wird, muss er die Amtsannahmeerklärung abgeben, damit das Gericht weiß, dass er bereit ist, diese Verantwortung zu übernehmen.


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Nacherbfolge

Die Nacherbfolge ist ein erbrechtliches Konzept, bei dem ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers festgelegt wird, jedoch erst nach dem Ableben des erstberufenen Erben (Vorerben) in Kraft tritt. Dies bedeutet, dass der Nacherbe erst später Zugriff auf das Erbe erhält, zum Beispiel, wenn der Vorerbe stirbt. Diese Regel wird in § 2106 BGB behandelt. Ein konkretes Beispiel wäre ein Testament, das festlegt, dass der Ehepartner des Verstorbenen zuerst erbt, aber nach dessen Tod das verbleibende Erbe an das gemeinsame Kind übergeht.


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Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Verwandten des Verstorbenen trotz eines abweichenden Testaments zugesichert ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sichert diesen Teil in § 2303 BGB ab. Generell haben Ehepartner, Kinder und, in bestimmten Fällen, Eltern des Erblassers Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch entsteht, um zu verhindern, dass enge Familienangehörige durch ein Testament komplett enterbt werden. Sollte ein Elternteil zum Beispiel in seinem Testament den Pflichtteil nicht berücksichtigen, haben die Kinder das Recht, diesen Anteil einzufordern.


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Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung bezeichnet die Verwaltung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlässt, bis sie an die Erben verteilt werden. Der Testamentsvollstrecker oder ein vom Nachlassgericht eingesetzter Verwalter führt diese Aufgabe aus. Dabei werden Schulden beglichen, Vermögen gesichert und der Nachlass für die Verteilung an die Erben vorbereitet. Die Nachlassverwaltung wird im BGB geregelt, insbesondere in den §§ 1967 ff. Ein Beispiel: Stirbt jemand und hinterlässt eine Immobilie und Bankguthaben, so sorgt die Nachlassverwaltung dafür, dass alles ordnungsgemäß dokumentiert und schließlich an die Erben übergeben wird.


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Nachlassinsolvenz

Die Nachlassinsolvenz tritt ein, wenn die Schulden des Erblassers die vorhandenen Vermögenswerte übersteigen. In diesem Fall kann ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet werden, um die Gläubiger angemessen zu bedienen und Erben nicht für die Schulden haften zu lassen. Das Verfahren schützt Erben davor, mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers zu haften. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 315 bis 334 der Insolvenzordnung (InsO). Zum besseren Verständnis: Wenn jemand stirbt und 50.000 Euro Schulden, aber nur 30.000 Euro Vermögen hinterlässt, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren helfen, dieses Ungleichgewicht zu lösen.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2106 BGB: Dieser Paragraph regelt die Bedingungen für die Nacherbfolge im deutschen Erbrecht. Ein wichtiges Merkmal ist, dass die Nacherbfolge erst nach dem Tod des Vorerben eintritt, es sei denn, das Testament des Erblassers bestimmt etwas anderes. Im Fall wird auf die Frage abgestellt, wann die Nacherbentestamentsvollstreckung beginnen soll, was den Kern des Streites zwischen den Beteiligten darstellt.
  • § 2368 BGB: Hier wird die Amtsannahme des Testamentsvollstreckers behandelt, insbesondere die Anforderungen an die Nachweisführung der Annahme des Amtes. Dies ist für den Beteiligten zu 3. entscheidend, der die Bestätigung seiner Amtsannahme beantragt hat, da die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts die formelle Anerkennung seiner Rolle als Nacherbentestamentsvollstrecker in Frage stellte.
  • § 2202 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes und ist ausschlaggebend für die Erklärung des Beteiligten zu 3., die er am 14.07.2022 abgegeben hat. Die Vorschrift besagt, dass die Annahmeerklärung zu dokumentieren ist, was im vorliegenden Fall für den Nachweis der Wirksamkeit seiner Annahme des Amtes von Bedeutung ist.
  • KV Nr. 12413 zum GNotKG: Die Gebührenordnung für die Erteilung der Amtsannahmebescheinigung, die seit dem 01.01.2022 in Kraft ist, sieht eine Festgebühr vor. Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass für die Erteilung der Bescheinigung keine umfassende Prüfung des Testaments und der Vorschriften erforderlich ist, was im Fall die Entscheidung des Oberlandesgerichts unterstützt und dem Beteiligten zu 3. zugutekommt.
  • § 2222 BGB: Dieser Paragraph regelt die Testamentsvollstreckung über Nacherben und stellt sicher, dass der Testamentsvollstrecker auch nach dem Tod des Vorerben im Sinne des Erblassers agieren kann. Obwohl im vorliegenden Fall keine unmittelbare Prüfung dieser Norm für die Erteilung der Amtsannahmebescheinigung erforderlich war, ist sie dennoch für das Verständnis der sich entwickelnden Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers und Nacherben im gesamten Verfahren von Bedeutung.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Köln – Az.: 2 Wx 65/23 – Beschluss vom 12.05.2023


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