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Anwendbarkeit von § 2069 BGB auf Erbvertrag

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 5/21 – Beschluss vom 29.04.2022

Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem dieses den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 vom „25.09.2020“ (Urkunde des Notars A, Stadt1, Urkundenrolle Nr. …) zurückgewiesen und die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 3 vom 24.09.2020 erforderlichen Tatsachen festgestellt hat, wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die zur Begründung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden festgestellt.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3 wird zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt und die – von dem Nachlassgericht durchzuführende – Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Erblasserin war verheiratet mit dem am XX.XX.2014 vorverstorbenen Vorname1 Vorname2 X. Ihre beiden einzigen und gemeinsamen Kinder waren die 1957 geborene und 2001 verstorbene Tochter Vorname3 C, geb. X, und der 1961 geborene und 2003 kinderlos verstorbene Vorname4 X. Kinder der Tochter Vorname3 sind der 1981 geborene Beteiligte zu 3 und dessen 1986 geborener Bruder Vorname5.

Nach dem Tode des Ehemanns der Erblasserin und erneut nach deren Tod hat das Nachlassgericht das notarielle Testament vom 15.10.1966 eröffnet, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird (Urkunde des Notars B, Nr. …, beglaubigte Abschrift Bl. 9 f. der Testamentsakte). Dort haben die Ehegatten wie folgt testiert:

„1. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben unseres dermaleinstigen Nachlasses ein, so dass der Überlebende von uns auch über den Nachlass des Erstversterbenden unter Lebenden frei schalten und walten kann wie es ihm beliebt.

2. Erben des Längstlebenden von uns sollen unsere gemeinsamen Kinder Vorname3 X und Vorname4 X sowie etwa sonst noch aus unserer Ehe hervorgehende Kinder zu untereinander gleichen Teilen sein.

3. Wer aus dem Nachlass des Erstversterbenden den gesetzlichen Pflichtteil fordert, der soll auch aus dem Nachlass des Längstlebenden von uns nur den gesetzlichen Pflichtteil erhalten.“

Mit notarieller Urkunde des Notars D, Stadt1 vom 07.12.1998 (Urkundenrolle Nr. …, Kopie, Bl. 50 ff. der Nachlassakte) haben die Ehegatten das ihr wesentliches Vermögen darstellende lastenfreie Hausgrundstück (Amtsgericht Stadt, Grundbuch von Stadt1, Bl. …, Gemarkung Stadt1, Flur … Nr. …, Hof- und Gebäudefläche, Straße1, 462 m2), das zu je ½ in ihrem Miteigentum stand, an ihren Sohn ohne Herauszahlung übertragen. Allerdings hat sich der Sohn verpflichtet, binnen drei Monaten nach dem Tod des Längstlebenden der Ehegatten einen (nach Zusatz zu Ziffer III Nr. 4 des Übergabevertrags) wertgesicherten Betrag von 80.000,00 DM an seine Schwester zu zahlen. Weiterhin wurde etwa vereinbart, dass sich der Sohn den Wert der Übertragung, der zum damaligen Zeitpunkt mit 522.000,00 DM festgehalten wurde, auf seinen Pflichtteil nach den Ehegatten anrechnen lassen müsse und er den Grundbesitz bis zum Tod des Längstlebenden der Ehegatten ohne dessen Zustimmung nicht veräußern werde. Auch wurde den Ehegatten ein im Einzelnen definiertes lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt.

Sodann haben die Ehegatten – ohne Beteiligung weiterer Personen – mit weiterer notarieller Urkunde des Notars D vom selben Tag (Nr. …; nachfolgend nur bezeichnet als: Erbvertrag), auf die ebenfalls im Einzelnen Bezug genommen wird (beglaubigte Abschrift, Bl. 12 ff. der Testamentsakte) und die jeweils nach dem Tod des Ehemanns sowie nach dem Tod der Erblasserin vom Nachlassgericht eröffnet worden ist, auszugsweise Folgendes erklärt:

„(…) Sodann erklärten die Erschienenen zu 1. und 2. dem Notar mündlich ihren letzten Willen wie folgt durch ERBVERTRAG (…):

Vorsorglich widerrufen wir beide alle, bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen. An diesem Widerruf und an der Errichtung des gegenwärtigen Erbvertrages ist seines Wissens niemand von uns durch anderweitige, bindende Verfügungen von Todes wegen gehindert.

I. Wir setzen uns, der Erstversterbende den Längstlebenden, zum unbeschränkten alleinigen Erben unseres jeweiligen dereinstigen Vermögens ein.

II. 1. Nach dem Tode des Längstlebenden soll alleinige Erbin bezüglich unseres dereinstigen Vermögens unsere Tochter Vorname3 C, geborene X (…) sein. Dies bestimmen wir deshalb, weil wir unser Hausanwesen in Stadt4 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Bestellung eines lebenslänglichen Wohnrechts bereits zu notarieller Urkunde des unterzeichneten Notars am 07.12.1998 an unseren Sohn übertragen haben, aber auch mit der Auflage an unseren Sohn, binnen 3 Monaten nach dem Tod des Längstlebenden von uns DM 80.000,00, wertgesichert, an unsere Tochter Vorname3 C in Ansehung der Hausübertragung herauszuzahlen.

2. Für den Fall, dass Vorname1 X Letztversterbender ist machen wir unserer Tochter Vorname3 C folgendes Vermächtnis zur Auflage: Sie hat binnen eines Monats nach dem Tode ihres Vaters, Herrn Vorname1 X, sämtliche Werkzeuge (…) die sich im Hause und in der Garage befinden sowie das gesamte Inventar des Hobbyraums an unseren Sohn Vorname4 X herauszugeben.

III. Die vorstehenden Verfügungen sollen, soweit gesetzlich zulässig, vertragsmäßige sein, die wir wechselseitig annehmen.

Wir wurden vom Notar auf ihre bindende Wirkung hingewiesen.

Niemand von uns behält sich ein Rücktrittsrecht vor, dass über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht.

Den Wert unseres beiderseitigen derzeitigen Vermögens abzüglich Verbindlichkeiten geben wir an mit DM 40.000,00 (…)“.

In dem weiteren nach ihrem Tod eröffneten notariellen Testament vom 11.01.2016 (Urkunde des Notars A, Stadt1, Nr. …), auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 58 ff. der Testamentsakte), hat die Erblasserin auszugsweise erklärt:

„ (…) Rein vorsorglich widerrufe ich hiermit alle bisher von mir errichteten letztwilligen Verfügungen…. Mein/e Kind/er ist/sind vorverstorben.

Zu meinen Erben setze ich ein:

1. Frau Vorname6 E geborene F, geboren am XX.XX.1988 (…) zu ½

2. Herrn Vorname7 E, geboren am XX.XX.1985 (…) zu ½

ersatzweise deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen.

Sollte einer der genannten Erben bzw. Ersatzerben nicht Erbe werden können oder wollen, so wächst den übrigen Erben dessen Erbteil zu.

(…) Den Wert meines Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten gebe ich an mit 10.000 € (…)“.

Ausweislich der Kopie des betreffenden Grundbuchblatts (Bl. 40 der Testamentsakte) ist das auf ihren Sohn übertragene Hausgrundstück nach dessen Tod an die Ehegatten in Erbengemeinschaft zurückgefallen. Nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin ist dann diese als alleinige Eigentümerin aufgrund des Erbvertrags im Grundbuch eingetragen worden. Gemäß Einsichtnahme des Senats in das elektronische Grundbuch am 28.04.2022 sind nunmehr seit dem Jahr 2016 die Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund Auflassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 28.05.2014 (Bl. 22 der Testamentsakte) hat die Erblasserin dem Nachlassgericht Kopien der Sterbeurkunde ihrer Tochter Vorname3 (verstorben am XX.XX.2001) und ihres Sohnes Vorname4 (verstorben am XX.XX.2003) übersandt und weiterhin mitgeteilt: „Von meinen Enkelkindern Vorname5 C und Vorname8 C letzter Wohnsitz Straße2 Stadt1 Heute keinen Kontakt mehr“.

Mit notarieller Urkunde vom 22.09.2020 des Notars A, Stadt1 (Urkunde Nr. …, Bl. 2 ff der Nachlassakte), die dieser mit Schriftsatz vom 25.09.2020 an das Nachlassgericht verbunden mit dem Antrag auf Erbscheinserteilung übersandt hat (Bl. 1 der Nachlassakte), hat der Beteiligte zu 1 einen gemeinschaftlichen Erbschein nach der Erblasserin beantragt, der ihn und die Beteiligte zu 2 als Erben der Erblasserin zu je 1/2 ausweisen soll. In dem Erbvertrag sei kein Ersatzerbe für die verstorbene Tochter der Erblasserin benannt. Da dies nicht der Fall sei und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Ersatzerben die Kinder der Tochter der Erblasserin sein sollten, käme deren die Ersatzerbfolge nicht in Betracht. Aufgrund des Kumulationsverbots sei eine Auslegung nach § 2277 Abs. 2 BGB (gemeint wohl 2270 Abs. 2 BGB) i.V.m. § 2069 BGB nicht möglich. Den Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten hat er mit 5.000,00 € angegeben.

Am 24.09.2020 hat der Beteiligte zu 3 zu Protokoll des Amtsgerichts Stadt3(Nachlassgericht) einen Erbschein beantragt, der ihn und seinen Bruder Vorname5 C zu Erben zu je 1/2 nach der Erblasserin ausweisen soll. Das „Testament vom 07.12.1998“ sei bindend, sodass das Testament vom 11.01.2016 unwirksam sei. Es gelte die Alleinerbeneinsetzung der Vorname3 C. Da diese vorverstorben sei, träten gemäß § 2069 BGB ihre Kinder, also er und sein Bruder an deren Stelle. Der Nachlasswert sei nicht bekannt, Grundbesitz sei, soweit bekannt, nicht vorhanden (vgl. beglaubigte Ausfertigung des Protokolls des Amtsgerichts Stadt3, Bl. 8 f der Nachlassakte).

Mit Schriftsatz vom 13.10.2020, auf den Bezug genommen wird (Bl. 15 ff der Nachlassakte), hat die Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3 die Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1 beantragt. Aufgrund der wechselbezüglichen Verfügung der Ehegatten im Erbvertrag seien anstelle der verstorbenen Tochter der Ehegatten deren Kinder zur Erbfolge berufen. Dem stehe auch das Kumulationsverbot des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Auslegungsregeln der §§ 2069 BGB und 2270 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Denn dieses greife erst, wenn sich im Wege der Auslegung kein individueller Erblasserwille in Bezug auf eine Ersatzerbfolge im Falle des Wegfalls des eingesetzten Schlusserben feststellen lasse. Dies sei hier jedoch der Fall.

Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments an die Möglichkeit des vorzeitigen Wegfalls der eingesetzten Schlusserben gedacht hätten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Die Schlusserbin sei im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags 41 Jahre alt gewesen. Es sei daher naheliegend, dass die Ehegatten, die zu diesem Zeitpunkt 63 bzw. 62 Jahre alt gewesen seien, nicht damit gerechnet hätten, dass ihre Tochter vor ihnen versterbe. Deshalb sei ihnen die Regelung einer Ersatzerbfolge für nicht erforderlich erschienen. Insoweit liege eine unbewusste Regelungslücke vor, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen sei. Aus dem Testament ergebe sich deutlich, dass die Ehegatten ihre beiden Kinder gleichmäßig bedacht hätten. Die Tochter sei deshalb als Alleinerbin eingesetzt worden, weil der Sohn bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen erhalten habe. Wenn nun die Tochter nicht zur Erbfolge gelange, weil sie vorverstorben sei und auch nicht deren Kinder, werde dieser Stamm benachteiligt. Das sei von dem Erblasser, dem Ehemann der Erblasserin nicht gewollt gewesen. Im Übrigen hätten die Ehegatten ihre Verfügungen auch selbst als bindend angesehen, wie sich aus Ziffer III der Urkunde ergebe. Außerdem ergebe sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (Az. 15 W 178/03), dass dann, wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt hätten, darin auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (Az. IV ZB 20/01) ein hinreichender Anhaltspunkt für eine individuelle Auslegung des Erblasserwillens gesehen werden könne, dass anstelle des vor dem Tode des letztverstorbenen Ehegatten vorverstorbenen Sohnes dessen Kinder zu Ersatzerben berufen sein sollten. Die Erblasserin habe daher aufgrund der bindenden gemeinsamen Verfügung am 11.01.2016 nicht mehr neu testieren können.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 2 hat demgegenüber – allerdings zu diesem Zeitpunkt nur auf Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten vom 15.10.1966 und des Testaments der Erblasserin vom 11.01.2016 argumentierend – die Auffassung vertreten, ein eindeutiger Wille zur Einsetzung von Ersatzerben im gemeinschaftlichen Testament von 1966 lasse sich nicht ermitteln, sodass nur die Auslegungsregel des § 2069 BGB bleibe. Aber auch für die Frage einer Wechselbezüglichkeit der danach anzunehmenden Ersatzerbeneinsetzung der Enkel der Ehegatten ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine entsprechende individuelle Auslegung. Alleine die wechselbezügliche Ausgestaltung der Schlusserbeinsetzung ihrer Kinder sei hierfür kein zwingendes Indiz. So könne die Wechselbezüglichkeit nur anhand von § 2270 Abs. 2 BGB beantwortet werden, mit der Folge, dass eine solche im Hinblick auf das aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Kumulationsverbot ausscheide.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 10.11.2020, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 29 ff. der Nachlassakte), den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen und die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 3 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung eines Erbscheins bis zur Rechtskraft seines Beschlusses zurückgestellt. Den Geschäftswert hat es auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Nachlassgericht ist der Ansicht, der Erbvertrag weise eine planwidrige Regelungslücke auf, da es im Hinblick auf ihr eigenes und das Alter ihrer Tochter keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Ehegatten bei Errichtung des Erbvertrags an die Möglichkeit des vorzeitigen Wegfalls ihrer als Schlusserbin eingesetzten Tochter gedacht hätten. Bei der somit erforderlichen ergänzenden Auslegung sei zu bedenken, dass die Ehegatten bereits das Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihren Sohn übereignet gehabt hätten und die Schlusserbin mit einem Vermächtnis hinsichtlich der Werkzeuge des Ehemanns der Erblasserin belastet gewesen sei. Hätten die Ehegatten bedacht, dass ihre Tochter und auch ihr Sohn vorversterben würden, hätten sie gewollt, dass ihre Enkel Schlusserben anstelle der Tochter geworden wären. Dabei komme es nicht darauf an, ob, wie etwa von dem Oberlandesgericht Hamm (aaO) vertreten, generell der Schluss zu ziehen sei, dass im Rahmen bestehender guter familiärer Bindungen zwischen den testierenden Großeltern einerseits und ihren Kindern und Enkelkindern andererseits nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die Enkel anstelle eines vorverstorbenen Kindes als Ersatzerben berufen sein sollen, denn hier gebe es ausreichend tragfähige Anhaltspunkte für einen derartigen Schluss. Die Tochter habe neben dem Sohn bedacht werden sollen, der das Haus bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten habe und dafür einen Ausgleich i.H.v. 80.000 € (gemeint wohl 80.000 DM) an seine Schwester haben entrichten sollen. Der Gedanke, das Vermögen in der Familie zu belassen, sei bereits dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1966 zu entnehmen, in dem ebenfalls die gemeinsamen Kinder als Schlusserben benannt worden seien. Der Erbvertrag führe diesen Gedanken und diese Willensrichtung fort und sei deshalb errichtet worden, um die vorweggenommene Erbfolge im Rahmen der Übertragung des Hausgrundstücks an den Sohn auszugleichen. Hinzu komme, dass die Tochter nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2014, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt am Leben gewesen wäre, keine Zuwendungen erhalten hätte. In der Gesamtwürdigung dieser Umstände ergebe sich die Willensrichtung der Ehegatten, dass das eheliche Vermögen in der Familie habe verbleiben sollen, sodass sich bei Weiterentwicklung dieser Willensrichtung der Schluss geradezu aufdränge, dass sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages die künftige Entwicklung vorausschauend die Enkel zu Schlusserben eingesetzt hätten, zumal diese 1998 bereits geboren gewesen seien. Dass sie nach dem Tod ihrer beiden Kinder die Enkel nicht zu Erben eingesetzt hätten, ändere an dieser Einschätzung nichts. Naheliegender sei vielmehr, dass sie als juristische Laien es schlicht als eine Selbstverständlichkeit angesehen hätten, dass die Enkel als einzige Abkömmlinge unmittelbar die erbrechtliche Stellung der Tochter übernehmen würden. Die Wechselbezüglichkeit der entsprechenden Ersatzerbenberufung ergebe sich durch Auslegung des Erbvertrags. Nach Ziffer III. seien die getroffenen Verfügungen vertragsgemäß. Diese bindende Wirkung betreffe insbesondere auch die Schlusserbeneinsetzung. Das Kumulationsverbot der Auslegungsregeln der §§ 2069, 2270 Abs. 2 BGB komme nicht zum Tragen, da sich die Berufung der Enkel als Ersatzerben nicht aus der Anwendung des § 2069 BGB, sondern im Wege der individuellen Auslegung ergebe.

Gegen diesen ihnen am 20.11.2020 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 03.12.2020, dort eingegangen am 07.12.2020, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein zu erteilen und denjenigen des Beteiligten zu 3 zurückzuweisen (Bl. 37 f d. Nachlassakte). Die Beschwerde haben sie sodann mit Schriftsatz vom 18.12.2020, auf den wegen seiner Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 39 ff d. Nachlassakte), begründet. Im Wesentlichen haben sie – nunmehr allerdings unter Berücksichtigung auch des Erbvertrags – die schon bislang von ihnen vertretene Ansicht wiederholt, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten die Enkel als Ersatzerben im Falle des Wegfalls deren Mutter hätten einsetzen wollen, nicht vorhanden seien. Es sei im Übrigen unrichtig, dass dem Erbvertrag die Willensrichtung zu entnehmen sei, dass das Erbe im Kreise der Familie habe verbleiben sollen, nachdem die Ehegatten ihrem kinderlosen Sohn die Immobilie überschrieben gehabt hätten. Es möge zwar zutreffen, dass der Erbvertrag errichtet worden sei, um die vorherige Übergabe der Immobilie an den Sohn zu kompensieren, dies lasse für sich gesehen aber wiederum keine Rückschlüsse auf die Frage zu, ob die Abkömmlinge der Tochter als deren Ersatzerben gewollt gewesen seien. Das Nachlassgericht verkenne zudem, dass die Ehegatten den Wert der Immobilie mit 522.000 DM angegeben hätten, der Sohn aber lediglich 80.000 DM an seine Schwester hätte zahlen sollen. Die Argumentationen des Nachlassgerichts kämen einem Zirkelschluss gleich: Weil ein Abkömmling zum Schlusserben eingesetzt sei, „dränge sich“ dem Ausgangsgericht „der Schluss geradezu auf“, dass die Ehegatten ihre Enkelkinder ersatzweise bedacht hätten, wenn ihnen das Vorversterben ihrer Tochter bewusst gewesen wäre. Das sei keine Antwort auf die maßgebliche Frage und kein Anhaltspunkt für einen hypothetischen Willen, es sei vielmehr die Ursache für die planwidrige Lücke. Es bleibe damit allein bei § 2069 BGB. Einen Anhaltspunkt für eine Wechselbezüglichkeit der daraus folgenden Ersatzerbenregelung gebe es nicht. Alleine der Umstand, dass die Ehegatten die Schlusserbeneinsetzung als wechselbezüglich und bindende Verfügung ausgestaltet hätten, sei kein ausreichendes und zwingendes Indiz dafür, dass auch die Ersatzerbeneinsetzung nach § 2069 BGB hätte bindend sein sollen. Damit verbleibe es dabei, dass die Auslegungsregeln der §§ 2069, 2270 Abs. 2 BGB nicht kumulativ angewendet werden könnten.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3 hat keine weitere Stellungnahme in der Sache selbst abgegeben.

II.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, die durch die Zurückweisung der Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins und die Feststellung der zur Begründung des von dem Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen in ihrem eigenen Erbrecht und damit im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG in ihren Rechten beeinträchtigt sein können, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt worden. Dabei ist die Beteiligte zu 2 trotz § 59 Abs. 2 FamFG, wonach dann, wenn ein Beschluss – wie vorliegend – nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, die Beschwerde nur dem Antragsteller zusteht, deswegen beschwerdebefugt, weil sie selbst im Testament vom 11.01.2016 als Miterbin benannt ist. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass derjenige, der zur Stellung eines Erbscheinsantrags potenziell antragsberechtigt gewesen wäre, aber keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, aus Gründen der Verfahrensökonomie ebenfalls beschwerdebefugt ist, da er andernfalls zunächst auch noch einen entsprechenden Erbscheinsantrag stellen müsste, über dessen Inhalt das Nachlassgericht aber gerade bereits anderweitig abschlägig entschieden hat (vgl. etwa Grziwotz, Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 353e, Rn. 59, mwN).

2. Die Beschwerde ist auch begründet, weil entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3 und des Nachlassgerichts nicht festgestellt werden kann, dass die Ehegatten die Abkömmlinge ihrer Tochter im Erbvertrag mit vertragsmäßiger Bindung zu ihren Ersatzschlusserben einsetzen wollten. Die Erblasserin war somit frei, die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrem Testament vom 11.01.2016 zu ihren alleinigen Erben zu bestimmen, sodass sich die Erbfolge nach der Erblasserin nach diesem Testament richtet, gegenüber dem sonstige Unwirksamkeitsgründe weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind.

In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragsschließenden nach § 2278 Abs. 1 BGB vertragsmäßige – also bindende – und nur unter den gesetzlich geregelten Anfechtungs-, Aufhebungs- und Rücktrittsbestimmungen (vgl. §§ 2281, 2285, 2290, 2291, 2293-2295 BGB) zu beseitigende Verfügungen treffen, aber auch einseitige (§ 2299 Abs. 1 BGB) vom Erblasser jederzeit wieder testamentarisch widerrufbare Verfügungen.

Der vorliegende Erbvertrag der Ehegatten, der zwar – was auch die Beteiligten nicht in Abrede gestellt haben und was im Hinblick auf die ausdrückliche Bestimmung in III. des Erbvertrags auch keinem Zweifel unterliegt – nicht nur eine bindende vertragsmäßige gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten, sondern auch von deren Tochter als Schlusserbin enthält, trifft keine ausdrückliche Regelung zu einer etwaigen und bindenden Ersatzschlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge ihrer Tochter.

Auch im Wege der Auslegung und unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln kann ein entsprechender Wille der Ehegatten, die Abkömmlinge ihrer Tochter mit vertragsmäßiger Bindung in den Erbvertrag einzubeziehen, nicht ermittelt werden.

Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut der im Erbvertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen auszugehen, der jedoch nicht bindend ist. Vielmehr muss der wirkliche Wille des Vertragsschließenden erforscht werden (§ 133 BGB) und bei einem Erbvertrag zur Auslegung einer vertragsmäßigen Verfügung der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, wobei gegebenenfalls § 157 BGB heranzuziehen ist (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.02.1997, Az. 1Z BR 44/96, zitiert nach juris). Maßgebend für die Auslegung eines Vertrags – auch eines Erbvertrages – ist dabei das, was die Vertragsparteien erklärt haben und wie das Erklärte aus der Sicht des anderen Teils zu verstehen war (§ 157 BGB). Was ein vertragsschließender Erblasser – einseitig – gewollt und nicht auch geäußert hat, fällt dagegen, solange es dem anderen Teil verborgen bleibt, bei der Auslegung nicht ins Gewicht (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.1989, Az. IVa ZR 98/87, zitiert nach juris). Kann der wirkliche oder mutmaßliche übereinstimmende Wille der Vertragsparteien – etwa auch für den Fall, dass diese an den Wegfall eines von ihnen eingesetzten (Schluss-) Erben nicht gedacht haben – nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen.

Bei der Auslegung des Erbvertrags kann grundsätzlich über § 2279 Abs. 1 BGB, wonach auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung finden, im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlagen auch auf die der Auslegungsregel des § 2270 BGB über die Wechselbezüglichkeit in einem gemeinschaftlichen Testament zugrundeliegenden Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. bereits Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.1960, Az. V ZR 65/59; Senat Beschluss vom 06.03.1997, Az. 20 W 574/95, jeweils zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.1994, Az. 3 W 167/94, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 31 Wx 216/11, i.E. etwa auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, Az. 3 Wx 135/19, jeweils zitiert nach juris; a.A. etwa Kanzleiter in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2279, Rn. 8; Nikolas Hölscher/Thomas Kornexl in Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Erbrecht, 6. Auflage 2022, § 2279, Rn. 17).

Weiterhin ist nach wohl einhelliger Auffassung über § 2279 Abs. 1 BGB auch die Auslegungsregel des § 2069 BGB entsprechend anwendbar, wonach dann, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Testamentserrichtung weggefallen ist, im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden (vgl. etwa Oberlandesgericht München und Düsseldorf, jeweils aaO; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.11.2012, Az. 6 W 197/12, zitiert nach juris; Lenz-Brendel in jurisPK-BGB, Stand 03.04.2020, § 2069, Rn. 3, 5; Kanzleiter a.a.O., § 2278, Rn. 10, Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2279, Rn. 2; Gomille in beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, Stand 01.08.2021, § 2069, Rn. 5 und Röhl, ebenda, Stand 01.02.2022, § 2279, Rn. 8).

Vorliegend gibt es weder anhand des Inhalts des Erbvertrags noch aufgrund außerhalb dessen liegender tatsächlicher Umstände einen ausreichenden tatsächlichen Anhalt für eine von den Ehegatten gewollte Ersatzschlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge ihrer Tochter; eine solche ergibt sich vielmehr lediglich unter Anwendung von § 2069 BGB.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Soweit man berücksichtigt, dass es sich hier immerhin um einen zwangsläufig notariell zu errichtenden Erbvertrag (§ 2276 Abs. 1 BGB) handelte, in dem es zumindest nahegelegen hätte, dass zur Frage der Ersatzschlusserbeneinsetzung, hätten die Ehegatten eine solche gewollt, eine anordnende Regelung getroffen worden wäre, zumal die Enkelkinder der Ehegatten zum Zeitpunkt der Erbvertragserrichtung bereits im Teenageralter waren, könnte der Umstand, dass die Ehegatten von einer ausdrücklichen Bestimmung von Ersatzschlusserben abgesehen haben, möglicherweise dafür sprechen, dass sie eine solche tatsächlich nicht wollten; dann wäre die Erblasserin schon aus diesem Grund an der Errichtung ihres späteren Einzeltestaments nicht gehindert gewesen. Anderseits ist es aber auch zumindest nicht ausgeschlossen, dass bei der Beurkundung des Erbvertrags die Frage der Ersatzschlusserbeneinsetzung auch seitens des Notars nicht angesprochen worden ist und die Ehegatten tatsächlich davon ausgegangen sind, dass bei Wegfall ihrer Tochter automatisch deren Abkömmlinge als Ersatzschlusserben in den Erbvertrag eintreten würden.

Aber auch wenn man mit Beteiligtem zu 3 und Nachlassgericht im Hinblick auf das Alter der Ehegatten und ihrer Tochter bei Errichtung des Erbvertrags trotz der notariellen Beurkundung davon ausgehen wollte, dass die Ehegatten unbewusst eine Ersatzschlusserbeneinsetzung unterlassen hätten, weil sie das Vorversterben ihrer Tochter nicht bedacht haben könnten, ergibt sich letztlich nichts anderes.

Zunächst folgt aus dem Umstand, dass die Erblasserin ihr Einzeltestament überhaupt errichtet hat, für den gemeinschaftlichen Willen der Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags nichts Maßgebliches. Grundsätzlich können zwar auch der Inhalt und die Umstände der Errichtung dieses Einzeltestaments zur Auslegung des Erbvertrags herangezogen werden. Dabei ist es zwar einerseits möglich, dass die Erblasserin mit ihrem Einzeltestament ihren Willen entgegen dem mit ihrem Ehemann bei Errichtung des Erbvertrags bestehenden tatsächlichen oder aber mutmaßlichen gemeinschaftlichen Willen zur Ersatzerbeneinsetzung ihrer Tochter erklärt hat. Genauso gut ist es aber auch möglich, dass die Ehegatten bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments eine Ersatzschlusserbeneinsetzung – ob tatsächlich oder mutmaßlich – gerade nicht gewollt haben, sodass die Erblasserin mit ihrem Einzeltestament nicht gegen eine Bestimmung des Erbvertrags verstoßen hätte.

Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts spricht für eine von den Ehegatten – ob tatsächlich oder mutmaßlich – gewollte Ersatzschlusserbenreglung auch nicht entscheidend, dass das Vermögen der Ehegatten habe „in der Familie belassen werden sollen“. Es trifft zwar zu, dass die Ehegatten für ihren Nachlass als alleinige Erbin ihre Tochter ausgewählt haben und als Vermächtnisnehmer ihren Sohn, dem sie außerdem auch das ihr damaliges wesentliches Vermögen bildende Hausgrundstück außerhalb des Erbgangs übertragen haben. Bei dieser vollständigen Aufteilung ihres damaligen und zukünftigen Vermögens handelt es sich jedoch um eine solche, wie sie zwischen Eltern und Kindern der Üblichkeit entspricht. Diese Aufteilung sagt konkret nichts Entscheidendes darüber aus, ob über diese Aufteilung zwischen den Kindern hinaus dann auch eine Weitergabe ihres Vermögens innerhalb der Familie etwa in die Enkelkindergeneration sichergestellt werden sollte, sei es dadurch, dass die Enkel letztlich an dem Vermögenszuwachs ihrer Eltern mittelbar teilhaben würden oder aber eben auch als etwaige Ersatzschlusserben. Wollte man den Umstand des Vermögenserhalts in der Familie also zum tragenden Grund für die Annahme auch einer Ersatzschlusserbenstellung der Abkömmlinge eines Kindes machen, dann käme man im Regelfall der testamentarischen Vermögensweitergabe an die eigenen Kinder letztlich regelmäßig auch zu dem (hypothetischen) Willen der jeweiligen Testierenden einer Ersatzschlusserbeinsetzung der Abkömmlinge ihrer Kinder. Eine derartige weitgehende Annahme kann der bloßen Einsetzung von Kindern zu Erben jedoch nicht entnommen werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Oberlandesgericht München, Beschluss vom 20.07.2005, Az. 31 Wx 18/05, zitiert nach juris, das zwar den Gesichtspunkt der Weitergabe des Nachlassvermögens nach dem Letztversterbenden innerhalb der Familie zur Auslegung herangezogen hat, jedoch auf der Grundlage eines Erbvertrags mit dem Inhalt: „Jeder von uns ist berechtigt, durch einseitige Verfügung von Todes wegen abweichend letztwillig zu verfügen, jedoch nur zugunsten unserer Abkömmlinge (Kinder und Enkel). Dritte dürfen nicht bedacht werden“.).

Aber auch soweit die Gestaltung des Erbvertrags – auch unter Berücksichtigung des Inhalts des gemeinschaftlichen Testaments vom 15.10.1966 – für ein Wunsch der besonderen Gleichbehandlung ihrer Kinder sprechen sollte – was im Hinblick auf den von den Ehegatten bei der Übertragung dem Hausgrundstück zugrunde gelegten Wert von 522.000 DM und der damit verbundenen Ausgleichszahlung an die Tochter nach dem Tode des Letztversterbenden in Höhe von nur (wertgesichert) 80.000 DM jedoch schon im Ansatz fraglich sein könnte – sagt dieser etwaige Wunsch der Ehegatten nichts Entscheidendes darüber aus, ob diese Gleichbehandlung sich alleine auf Kinder beziehen sollte oder an dieser Gleichbehandlung dann auch der Stamm ihrer Tochter in Gänze teilhaben sollte, ihre Tochter letztlich also nicht alleine wegen ihrer Person, sondern als erste ihres Stammes eingesetzt sein sollte.

Soweit sich der Beteiligte zu 3 für die von ihm angenommene Ersatzschlusserbeneinsetzung seiner Person letztlich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (Az. 15 W 178/03, zitiert nach juris) bezieht, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08.10.2021 (Az. 20 W 24/21, zitiert nach juris, Rn. 29) entschieden, dass der auch § 2069 BGB zugrunde liegende Erfahrungssatz, wonach im Rahmen guter familiärer Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln – die vorliegend allerdings nicht einmal behauptet worden sind – nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die Enkel anstelle eines vorverstorbenen Kindes Ersatzerben sein sollen, im Rahmen der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht uneingeschränkt anwendbar ist und nicht zu einer wechselseitigen Bindung führt. Der Senat hat dort unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung unter Anschluss an die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (Beschluss vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13, zitiert nach beck-online) dargelegt, dass der Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der davon ausgegangen werden könne, dass ohne ausdrückliche Regelung ein Testierender, der eines seiner Kinder als Erben einsetzt, im Zweifel für den Fall, dass dieses wegfällt, an dessen Stelle auch dessen Abkömmlinge als Erben einsetzen wolle (dies jedenfalls als naheliegend bezeichnend: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 01.07.2019, Az. 2 Wx 168/19, zitiert nach juris), kein Kriterium darstelle, das bei der individuellen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen herangezogen werden könne; vielmehr sei diese Regel der Lebenserfahrung gerade in der Vorschrift des § 2069 BGB als Auslegungsregel für den Fall normiert worden, dass die individuelle Auslegung ergebnislos bleibe. Der Senat hat in seinem genannten Beschluss keine Veranlassung gesehen, von seiner entsprechenden Rechtsprechung abzuweichen und sieht dies auch jetzt nicht. Es bleibt auch dabei, dass mit der von dem Oberlandesgericht Hamm (aaO, Rn. 27) getroffenen weiteren Feststellung, wonach dann, wenn der genannte Satz der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf eine von den dortigen Ehegatten bei Vorausschau des Vorversterbens ihres Sohnes gewollte Ersatzerbeneinsetzung der Enkelkinder nahelege, auf die sich dann auch, sofern ein abweichender Wille der Ehegatten nicht feststellbar sei, die aufgrund der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmende Wechselbezüglichkeit ihrer letztwilligen Verfügung erstrecke, im Ergebnis die aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (Az. IV ZB 20/01, zitiert nach juris) folgende Wertung umgangen würde. Dort hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Testament die Annahme der aus § 2270 Abs. 2 BGB folgenden Wechselbezüglichkeit daran geknüpft, dass sich ein entsprechender Wille der Testierenden, bestimmte Verwandte oder nahestehende Personen oder auch die nach der gesetzlichen Erbfolge berufenen Abkömmlinge als Schlusserben einzusetzen, zumindest im Wege der ergänzenden Auslegung aus dem Testament entnehmen lassen müsse und eben nicht aus der Auslegungsregel des § 2069 BGB. Würde man nun im Rahmen der (auch hypothetischen) Auslegung zunächst nicht auf sonstige tatsächliche besondere Umstände des Einzelfalls abstellen, sondern wiederum nur auf einen Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, der § 2069 BGB zugrunde liegt, würde auch dies letztlich zu einer unzulässigen Kumulation zweier nicht individuell feststellbarer Willensentschlüsse der Erblasser führen (vgl. hierzu allerdings auch noch die weiteren Ausführungen des Senats, S. 19 bis 21 dieses Beschlusses im Zusammenhang mit einer Rechtsansicht des Oberlandesgericht Celle). Wie gesagt, fehlt es vorliegend jedoch an derartigen tatsächlichen besonderen Umständen, die durchgreifend für den gemeinsamen Willen der Ehegatten zur Ersatzschlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge ihrer Tochter sprechen.

Dies gilt letztlich auch für den Fall, der wahrscheinlich ist, dass die Ehegatten das spätere Vorversterben auch ihres Sohns nicht bedacht haben sollten und dass mit diesem das Hausgrundstück wieder in ihr Eigentum zurückfallen würde. Der Umstand, dass auch diese gravierenden weiteren Ereignisse die Ehegatten nicht veranlasst haben, eine neue gemeinsame letztwillige Verfügung zu errichten, kann zum einen dafürsprechen, dass sie bei Berücksichtigung dieser Ereignisse bei Erbvertragserrichtung gewollt hätten, dass ihre verbliebenen Abkömmlinge dann als Ersatzschlusserben von ihrem Erbvertrag hätten erfasst sein sollen. Zum anderen kann es aber genauso gut sein, dass sie dies nicht gewollt hätten und die Erbfolge nach dem Längstlebenden der gesetzlichen Erbfolge oder aber auch der freien Verfügungsmöglichkeit des Längstlebenden hätten überlassen wollen.

Somit folgen die Ersatzschlusserbenstellungen des Beteiligten zu 3 und seines Bruders ausschließlich aus der entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 2069 BGB.

Dafür, dass diese Ersatzschlusserbenstellungen auch von der lediglich für die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und die Schlusserbeneinsetzung ihrer Tochter angeordneten vertragsmäßigen Bindung umfasst sein sollten, liegen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Genauso wenig wie überhaupt ein (hypothetischer) Wille der Ehegatten zur Einsetzung von Ersatzschlusserben festgestellt werden kann, gibt es tatsächliche Umstände, die maßgeblich dafür sprechen, dass die Ehegatten für den Fall der Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB gewollt hätten, an die daraus folgende Ersatzschlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge ihrer Tochter vertragsmäßig gebunden zu sein. Auch der Umstand, dass die Ehegatten ihre gegenseitige Erbeinsetzung und auch die Schlusserbeneinsetzung ihrer Tochter vertragsmäßig bindend ausgestaltet haben, ist kein zwingendes Indiz für einen derartigen Willen der Ehegatten. Es kann vielmehr gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten eine Bindung nur in Bezug auf ihre Tochter gewollt hätten, aber nicht auch hinsichtlich deren Abkömmlingen, also auch des Beteiligten zu 3 und seines Bruders, und sie nicht vielmehr dem Überlebenden jedenfalls in diesem Fall „freie Hand“ für eine neue Testamentsgestaltung hätten lassen wollen.

Der Senat folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des Oberlandesgericht Celle (aaO; dem wohl zustimmend auch Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2279, Rn. 2), wonach die bei einer über § 2279 Abs. 1 BGB erfolgenden entsprechenden Anwendung von § 2069 BGB zugunsten eines weggefallenen Erben im Erbvertrag angeordnete vertragsmäßige Bindung dann auch ohne Weiteres den für den weggefallenen Erben über § 2069 BGB in den Erbvertrag einbezogenen Ersatzerben erfasst. Die von dem Oberlandesgericht Celle hierfür angegebene Begründung, dass die Verweisung in § 2279 Abs. 1 BGB andernfalls keinen eigenständigen Regelungsgehalt namentlich des Inhalts hätte, dass sie die Vertragsmäßigkeit letztwilliger Verfügungen über die Auslegungsregel des § 2069 BGB auf die Abkömmlinge des vertragsmäßig Bedachten erstrecke und somit überflüssig wäre, wovon im Hinblick auf die Gesetzeshistorie nicht ausgegangen werden könne, überzeugt den Senat nicht. Ein solcher Regelungsgehalt besteht auch dann, wenn man den von dem Oberlandesgericht Celle behaupteten Regelungsgehalt nicht annehmen wollte. Mit der Verweisung in § 2279 Abs. 1 BGB und der damit verbundenen entsprechenden Anwendung der für letztwillige Verfügungen geltenden Normen des BGB auch auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen in einem Erbvertrag ist jedenfalls schon von Gesetzes wegen bestimmt, dass auch für den systematisch von einem (gemeinschaftlichen) Testament wesensverschiedenen Erbvertrag trotz dieser Verschiedenheit grundsätzlich auch die differenzierten Regelungen über letztwillige Zuwendungen und Auflagen entsprechend Anwendung finden, somit etwa auch die Auslegungsregeln zur Person des Bedachten (§§ 2066 bis 2076 BGB), mithin von Regelungen, die im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung des Erbvertrags in § 2274 BGB keine eigenständige Regelung erfahren haben. Darüber hinaus hat es der Gesetzgeber sogar auch für erforderlich erachtet, die eher nahe liegende (unmittelbare) Geltung von Testamentsrecht auch für einseitige im Erbvertrag enthaltene Verfügungen nochmals ausdrücklich im Recht über den Erbvertrag anzuordnen (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die somit durch Gesetz geregelte Zulässigkeit der entsprechenden Anwendung von § 2069 BGB im Bereich vertragsgemäßer Zuwendungen innerhalb eines Erbvertrags erlaubt daher zwar die Anwendung von § 2069 BGB als solchem. Aus dessen entsprechender Anwendbarkeit folgt dann aber lediglich die Einbeziehung der im Vertrag nicht ausdrücklich benannten oder durch Auslegung zu ermittelten Abkömmlinge eines Vertragsschließenden als Ersatz(schluss)erben. Ob diese Einbeziehung dann auch vertragsmäßig sein soll, ergibt sich nicht aus § 2069 BGB, der zur Beantwortung dieser Frage keine entsprechend auf den Erbvertrag übertragbare Regelungen enthält, nachdem die mit der Vertragsmäßigkeit im Ansatz vergleichbare Wechselbezüglichkeit im Testamentsrecht gesondert in § 2270 BGB geregelt ist. Diese Frage ist vielmehr – wie auch sonst für die einzelnen Regelungen innerhalb eines Erbvertrags – für jede einzelne Verfügung gesondert nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu beantworten (so im Ergebnis etwa auch Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.09.2011, aaO; Oberlandesgericht Düsseldorf, aaO; Weidlich in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 2278, Rn. 4; Keim in MittBayNot 2013, 316 ff.; Fröhler in Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 5. Kapitel, Rn. 101; Wagenseil, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 8). Dass der Gesetzgeber mit dem allgemeinen Verweis in § 2279 Abs. 1 BGB auf das Testamentsrecht – der dann auch konkret zu § 2069 BGB führt – gegenüber diesen allgemeinen Grundsätzen des Testamentsrechts eine unmittelbare vertragliche Bindung des entsprechend § 2069 BGB in den Erbvertrag „eintretenden“ Ersatz(schluss)erben normieren wollte, kann der Senat selbst vor dem Hintergrund des Wesens des Erbvertrags als vertragliche Vereinbarung nicht erkennen. Wäre eine derart umfassende Wirkung gewollt gewesen, hätte vielmehr eine entsprechende ausdrückliche Sonderregelung innerhalb der erbvertragsrechtlichen Normen des BGB nahegelegen.

Die vertragsmäßigen Bindungen der Ersatzschlusserbeneinsetzungen des Beteiligten zu 3 und seines Bruders könnten sich somit allenfalls aus der entsprechenden Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ergeben, deren Anwendung jedoch aus Rechtsgründen ausscheidet. Der Senat sieht keine durchgreifenden Gründe dafür, in vorliegendem Zusammenhang von dem von dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.01.2002, aaO) für ein Ehegattentestament aufgestellten Grundsatz, wonach § 2270 Abs. 2 BGB auf einen Ersatzerben nur anwendbar ist, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeneinsetzung also nicht alleine auf § 2069 BGB beruht, abzuweichen (so etwa auch Oberlandesgericht München Beschluss vom 28.09.2011, aaO; Oberlandesgericht Düsseldorf, aaO; Keim in MittBayNot 2013, 316 ff.).

3. Da auch die sonstigen formalen Voraussetzungen zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erfüllt sind, ist der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts aufzuheben und hat nunmehr der Senat – und nicht das Nachlassgericht – die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1 erforderlichen Tatsachen festzustellen; alleine die Erteilung des Erbscheins hat nunmehr – im Hinblick auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Eintritt der Rechtskraft dieser Senatsentscheidung – durch das Nachlassgericht zu erfolgen (§ 2353 BGB, §§ 352e Abs. 1 und 2, 352 Abs. 2 und 3 FamFG; vgl. u.a. Zimmermann in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 352e, Rn. 134 und Sternal, ebenda, § 69, Rn. 11 mwN).

Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei (§§ 22 Abs. 1, 25 Absatz 1 GNotKG); eine hiervon abweichende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die unterschiedlichen Entscheidungen in erster und zweiter Instanz letztlich lediglich auf einer von den Gerichten unterschiedlich vorgenommenen Testamentsauslegung beruhen, hält es der Senat für angemessen, eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Verfahren vor dem Senat nicht anzuordnen (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).

Im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit des Beschwerdefahrens und darauf, dass eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten nicht angeordnet worden ist, war eine Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der Beschwerde entbehrlich.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss im Hinblick auf die von ihm gegenüber dem Oberlandesgericht Celle (aaO) abweichend beantwortete entscheidungserhebliche Frage zu, ob die bei einer über § 2279 Abs. 1 BGB erfolgenden entsprechenden Anwendung von § 2069 BGB zugunsten eines weggefallenen Schlusserben im Erbvertrag angeordnete vertragsmäßige Bindung dann auch ohne Weiteres den für den weggefallenen Schlusserben über § 2069 BGB in den Erbvertrag einbezogenen Ersatzschlusserben erfasst (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG).

 

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