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Ausschlagung Erbschaft durch Nacherben – Überschuldung des Nachlasses

LG Bremen – Az.: 2 O 179/19 – Urteil vom 19.08.2019

Der Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich des nachstehenden Grundeigentums:

Grundbuch des AG Osterholz-Scharmbeck von [H] Blatt […],

o Grundstück lfd. Nr. 1 ([H] Flur […] Flst. […] zu […] qm) und

o Grundstück lfd. Nr. 2 ([H] Flur […] Flst. […] zu […] qm)

sowie Grundbuch des AG Osterholz-Scharmbeck von [H] Blatt […],

o Grundstück lfd. Nr. 1 ([H] Flur […] Flst. […] zu […] qm)

die Grundbuchberichtigung dahingehend zu bewilligen, dass die beiden Kläger in Erbengemeinschaft Eigentümer sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 92.627,00 EUR.

Tatbestand

Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung geltend.

Die Kläger sind Miterben in der Erbengemeinschaft der Nacherben des Herrn [Q] (nachfolgend der „Erblasser“ genannt), ursprünglich bestehend aus der Klägerin zu 1) sowie dem Kläger zu 2), Frau [A], Frau [B], Frau [C] und Frau [D] (vgl. Bl. 2 der Akte).

Der Erblasser errichtete am 20.08.1976 in Bremen gemeinsam mit seiner dritten Ehefrau [F. Q.], geb. [T], ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzte er seine Ehefrau als seine befreite Vorerbin (nachfolgend die „Vorerbin“ genannt) ein und bestimmte zu seinen Nacherben seine Kinder [G.Q.] (aus erster Ehe), [X] und [Y] (beide aus zweiter Ehe mit [H.Q.], geb. [H.]). [X] ist die Mutter der Klägerin zu 1) (Bl. 143 der Akte) und [Y] die des Klägers zu 2) (Bl. 3, 148 der Akte). Zu seinen Ersatznacherben bestimmte der Erblasser die Abkömmlinge seiner Kinder zu gleichen Teilen, darunter die Kläger. Die Vorerbin bestimmte ihrerseits drei ihrer Nichten zu ihren Nacherben.

Der Erblasser war bei Errichtung des zuvor genannten Testaments alleiniger Eigentümer an dem Grundstück lfd. Nr. 1 ([H] Flur […] Flst. […] zu […] qm) und dem Grundstück lfd. Nr. 2 ([H] Flur […] Flst. […] zu […] qm), beide eingetragen im Grundbuch des AG Osterholz-Scharmbeck von [H] Blatt […], sowie dem Grundstück lfd. Nr. 1 ([H] Flur […] Flst. […] zu […] qm), eingetragen im Grundbuch des AG Osterholz-Scharmbeck von [H] Blatt […] (Bl. 9 ff. der Akte).

Kurz nach dem Tode des Erblassers am […] 1978 schlugen alle drei Kinder des Erblassers das Nacherbenrecht gegenüber dem Nachlassgericht aus. Der Nachlass war überschuldet, wobei deren Höhe streitig ist. Das zuvor bezeichnete Grundeigentum wurde aufgrund eines Erbscheins vom 14.09.1979 auf die Vorerbin übertragen (Bl. 3, 44 Akte).

Am 26.04.2016 übertrug die Vorerbin das Grundeigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken mit notariellem Übertragungsvertrag schenkungsweise auf den Beklagten. Bei diesem handelt es sich um einen Sohn einer der Nacherbinnen der Vorerbin.

Am […] 2016 verstarb die Vorerbin bzw. die letzte Ehefrau des Erblassers, woraufhin das gemeinschaftliche Testament vom 20.08.1976 erneut eröffnet wurde (Bl. 4 der Akte).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2017 forderten die Kläger den Beklagten erfolglos auf, die streitgegenständlichen Grundstücke auf die Erbengemeinschaft zu übertragen (Bl. 6 der Akte).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24.09.2018 sowie notariell beglaubigter Genehmigungserklärung erwarben die Kläger den Anteil der Frau [D] an der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser und mit weiterem notariell beurkundetem Vertrag vom 01.10.2018 erwarb die Klägerin zu 1) von den Miterbinnen [A], [B] und [C] deren Anteile an vorbezeichneter Erbengemeinschaft (Bl. 5, 15 ff. der Akte).

Die Kläger sind der Ansicht, den Nacherben stehe aufgrund des Nacherbenfalles ein Rückübertragungsanspruch gegen den Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke zu. Der Anspruch ergebe sich aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Vorerbin als befreite Vorerbin gemäß § 2113 Abs. 2 BGB nicht schenkungsweise über den Grundbesitz habe verfügen dürfen (Bl. 6, 107 der Akte). Wegen der Ausschlagung der (Nach-)Erbschaft durch die Kinder des Erblassers seien deren Abkömmlinge – darunter die Kläger – als Nacherben nachgerückt. Dies ergebe sich aus der testamentarischen Ersatznacherbenregelung. Eine Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs habe auch keine vom Erblasser ungewollte Doppelbegünstigung ihres Stammes zur Folge, da die Kinder des Erblassers – was insgesamt streitig ist – weder Pflichtteilsansprüche geltend machten, noch Pflichtteils- oder Pflichtteilersatzzahlungen erhielten (Bl. 107 der Akte).

Die Kläger behaupten, sie seien die Enkel und letzten verbleibenden Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser und damit aktivlegitimiert (Bl. 138 f. der Akte).

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, hinsichtlich des nachstehenden Grundeigentums:

Grundbuch des AG Osterholz-Scharmbeck von [H] Blatt […],

Grundstück lfd. Nr. 1 ([H] Flur […] Flst. […] zu […] qm) und

Grundstück lfd. Nr. 2 ([H] Flur […] Flst. […] zu […] qm)

sowie Grundbuch des AG Osterholz-Scharmbeck von [H] Blatt […],

Grundstück lfd. Nr. 1 ([H] Flur […] Flst. […] zu […] qm)

die Grundbuchberichtigung dahingehend zu bewilligen, dass die beiden Kläger in Erbengemeinschaft Eigentümer sind.

Hilfsweise beantragen die Kläger, den Beklagten zu verurteilen, hinsichtlich der vorstehenden Grundeigentume Grundbuchberichtigung dahingehend zu bewilligen, dass die Erbengemeinschaft nach [Q] (gest. […]1978), bestehend aus Frau [Klägerin zu 1.], Frau [A], Frau [B), Herrn [Kläger zu 2.], Frau [C], geb. […]und Frau [D],

Eigentümer ist.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass den Klägern kein Anspruch aus der Nacherbschaft zusteht. Die Übertragung des streitgegenständlichen Grundeigentums sei durch den Schenkungsvertrag vom 26.04.2016 wirksam erfolgt (Bl. 44 der Akte). Die Ersatznacherbenfolge u.a. durch die Kläger habe nicht dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers entsprochen, weil die Kinder des Erblassers die Nacherbschaft – unstreitig – ausgeschlagen hätten (Bl. 47 f. der Akte).

Der Beklagte behauptet, die Kinder des Erblassers hätten vergeblich Pflichtteilsansprüche in Höhe von 60.000,00 DM geltend gemacht. Wegen der Überschuldung des Nachlasses habe die Vorerbin diese aber nicht befriedigen können. Diese Verpflichtung sei aber später kompensiert worden. Die Vorerbin habe eine Verbindlichkeit des Erblassers zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen auf eine Hypothek für das Haus seiner zweiten Ehefrau – [H.Q.], geb. [H.] – erfüllt, wozu sie nicht verpflichtet gewesen sei. Die Nacherben und die Vorerbin hätten eine Einigung dahingehend getroffen, dass nach der erfolgten Tilgung dieser Verbindlichkeit ihre Pflichtteilsansprüche befriedigt seien (Bl. 45 der Akte). Die Vorerbin sei sodann davon ausgegangen, Alleineigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke geworden zu sein und hierüber verfügen zu dürfen (Bl. 46 der Akte).

Ferner bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation der Kläger (Bl. 48 der Akte). Jedenfalls müssten die Kläger von ihm getragene Erhaltungskosten gemäß § 2124 Abs. 2 BGB für das streitgegenständliche Grundeigentum im Falle des Eintritts der Nacherbfolge ersetzen (Bl. 49 der Akte).

Die Kläger haben am 12.05.2017 zunächst den Erlass der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung erwirkt (Az. 2 O 674/17). Danach hat das Gericht angeordnet, Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs der im Hilfsantrag näher bezeichneten Nacherbengemeinschaft auf Auflassung in Bezug auf die streitgegenständliche Grundstücke einzutragen. Nach Widerspruch des Beklagten hielt das Gericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 19.11.2018 aufrecht. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen mit Beschluss vom 23.01.2019 (Az. 2 U 138/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück (Bl. 116 ff. der Akte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2019 (Bl. 152 f. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung der Grundbuchberichtigung zum Zwecke ihrer Eintragung als Eigentümer der im Hauptantrag bezeichneten Grundstücke in Erbengemeinschaft.

Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger aktivlegitimiert sind. Aus den mit Schriftsatz vom 17.06.2019 vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Kläger sowie die originären Miterben [A], [B] und [C] die Enkel und damit letztlich auch (Ersatznach-)Erben des Erblassers geworden sind (Bl. 137 ff. der Akte). Nach der unstreitigen Übertragung der Anteile an dieser Erbengemeinschaft auf die Kläger vom 24.09.2018 und vom 01.10.2018 handelt es sich bei den Klägern um die letzten verbliebenen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser (Bl. 5, 15 ff. der Akte).

Als solche habe sie einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung der begehrten Grundbuchberichtigung aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach ist derjenige, der durch die unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (hier: die Vorerbin) über einen Gegenstand unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt (hier: der Beklagte), dem Berechtigten (hier: die Kläger) gegenüber zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

1. Unstreitig liegt durch den Abschluss des Übertragungsvertrages vom 26.04.2016 zwischen der Vorerbin und dem Beklagten eine unentgeltliche Verfügung des streitgegenständlichen Grundeigentums i.S. des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB vor, durch welche der Beklagte unmittelbar einen rechtlichen Vorteil, nämlich das streitgegenständliche Grundeigentum erlangt hat.

2. Die Vorerbin handelte bei der Übertragung des Grundeigentums als Nichtberechtigte i.S. des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB.

Der Berechtigung zur unentgeltlichen Übertragung des Grundeigentums mit Übertragungsvertrag vom 26.04.2016 steht § 2113 Abs. 2 BGB entgegen, wonach die unentgeltliche Verfügung eines Vorerbens über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam ist, als eine solche das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt.

a) Eine derartige Beschränkung oder Vereitelung der Nacherbschaft liegt auf Seiten der Kläger vor.

Grundsätzlich bestimmt § 2142 Abs. 2 BGB, dass die Erbschaft im Zweifelsfall dem Vorerben oder seinen Erben verbleibt, wenn der Nacherbe diese ausschlägt und der Erblasser nichts anderes bestimmt. Entscheidend ist der ggf. im Wege der Auslegung (§ 2084 BGB) zu ermittelnde Wille des Erblassers (B. Hamdan/M. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2142 BGB, Rn. 10). Da die Kinder des Erblassers bzw. seine im Testament vom 20.08.1976 bestimmten Nacherben unstreitig die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist auch hier im Zweifel anzunehmen, dass die Vorerbin im Anschluss daran alleinige Erbin, d.h. Vollerbin geworden ist.

Die tatsächliche Vermutung des § 2142 Abs. 2 BGB sieht das Gericht hier allerdings als widerlegt an. Es geht im Wege einer Gesamtschau davon aus, dass der Erblasser nach seinem mutmaßlichen Willen „ein anderes“ im Sinne der zuvor genannten Norm bestimmt hat.

aa) Eine abweichende Bestimmung kann u.a. dann vorliegen, wenn der Erblasser Ersatznacherben berufen hat (§ 2096 BGB). Ist jedoch unklar, ob ein Ersatznacherbe auch bei Ausschlagung des primär berufenen Nacherben bestellt ist, so muss stets ermittelt werden, ob besondere Umstände ergeben, dass die anstelle eines pflichtteilsberechtigten Nacherben (z.B. Sohn) eingesetzten Ersatznacherben (z.B. Enkel) ausnahmsweise auch dann berufen sein sollen, wenn der Nacherbe das Erbe ausschlägt (B. Hamdan/M. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2142 BGB, Rn. 10).

Vorliegend hat der Erblasser gemäß § 2096 BGB u.a. die Kläger als Abkömmlinge seiner Kinder in dem Testament vom 20.08.1976 als seine Ersatznacherben bestimmt. Es liegt damit eine andere Situation vor, als in der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bayrischen Oberlandesgerichts aus dem Jahr 1962 (Beschluss v. 10.08.1962, BayObLGZ 1962, 239, vgl. Bl. 47 der Akte). In dem dort zugrundeliegenden Fall hat der Erblasser keine Ersatznacherben bestimmt, so dass eine ergänzende Testamentsauslegung i.S. des § 2069 BGB erforderlich war. Wegen der ausdrücklichen Einsetzung der Ersatznacherben in dem hiesigen Rechtsstreit liegt es nach Auffassung des Gerichts näher, dass der Erblasser, anders als im Fall des § 2069 BGB, die Möglichkeit der Ausschlagung durch die zunächst berufenen Nacherben mitsamt ihren Rechtsfolgen erwogen hat. Dafür spricht, dass der Erblasser die Bestimmung der Ersatznacherben durch notarielles Testament hat beurkunden lassen (Otte in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2096 Rn. 11; vgl. auch Otte in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2142 Rn. 9, wonach eine Ersatznacherbenberufung gemäß § 2096 grundsätzlich der Vorschrift des § 2142 Abs. 2 BGB vorgeht).

bb) Auch im Übrigen ist das Gericht davon überzeugt, dass es unter den gegebenen Umständen dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprach, die Kläger auch für den Fall als Ersatznacherben einzusetzen, dass seine Kinder die Einsetzung als Nacherben ausschlagen. Dagegen sprechen nicht die in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien. Danach sollen im Zweifel auch die als Ersatznacherben in Betracht kommenden Abkömmlinge des Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen sein, wenn ein als Nacherbe berufener Abkömmling des Erblassers die Erbschaft gemäß § 2306 BGB ausschlägt, um den Pflichtteil zu verlangen (OLG Düsseldorf v. 12.07.1956 – 3 W 166/56 u. 230/56 – NJW 1956, 1880-1881; BGH v. 29.06.1960 – V ZR 64/59 – BGHZ 33, 60-63; BayObLG München v. 02.03.2000 – 2Z BR 144/99 – NJW-RR 2000, 1391-1392; OLG Bamberg, Urteil vom 23. April 2013 – 5 U 34/12 –, juris).

Diese Annahme beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es in der Regel nicht dem Willen des Erblassers entspricht, den Stamm des Abkömmlings, der die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt, doppelt zu berücksichtigen, und ebenso wenig, den überlebenden Ehegatten als (befreiten) Vorerben durch die Auszahlung des Pflichtteils im uneingeschränkten Genuss des Nachlasses zu beeinträchtigen (B. Hamdan/ M. Hamdan in: Herberger/Martinek /Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2142 BGB, Rn. 10; OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 32, juris; OLG Düsseldorf Beschluß v. 12.7.1956 – 3 W 166 u. 230/56, BeckRS 9998, 120796, beck-online).

Eine solche Doppelberücksichtigung würde vorliegen, wenn die Kinder des Erblassers nach der Ausschlagung ihren Pflichtteil verlangt und erhalten hätten, deren Abkömmlinge – u.a. die Kläger – aber gleichwohl das vom Erblasser zunächst seinen Kindern zugedachte Erbe beanspruchen würden. Durch die Einsetzung der (befreiten) Vorerbin hat der Erblasser zum Ausdruck gebracht, dass diese zunächst nach seinem Tode in den alleinigen Genuss des Nachlasses kommen soll, sogar mit der Befugnis, dessen Substanz anzugreifen. Die bedachten Nacherben sollten also zunächst in keiner Weise an dem Nachlass beteiligt sein und beim Eintritt des Nacherbfalles nur das erhalten, was noch vom Nachlass übrig geblieben ist. Gerade das Gegenteil tritt aber ein, wenn die Nacherben die Erbschaft ausschlagen, um von der Vorerbin den Pflichtteil zu verlangen. Denn dann hätten diese Nacherben bereits vorzeitig an dem Nachlass teilgenommen und die Vorerbin in dem uneingeschränkten Genuss des Nachlasses erheblich beeinträchtigt (vgl. OLG Düsseldorf Beschluß v. 12.7.1956 – 3 W 166 u. 230/56, BeckRS 9998, 120796, beck-online).

Hier liegt eine solche, die Vorerbin belastende Doppelberücksichtigung des Stammes der Kinder des Erblassers aber faktisch nicht vor, weil eine solche wegen der unstreitigen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlossen ist. Dahinstehen kann, ob die Kinder des Erblassers hier überhaupt Pflichtteilsansprüche geltend gemacht haben (was seitens des Beklagten aber auch nicht schlüssig dargelegt und nachgewiesen wurde und sich insbesondere nicht aus der beigezogenen Nachlassakte ergibt), oder in welcher genauen Höhe der Nachlass überschuldet war. Da es keinen positiven Nachlass gab, waren auch die Pflichtteilsansprüche der ausschlagenden Kinder des Erblassers nicht werthaltig, d.h. selbst bei deren Geltendmachung nahmen diese nicht am Nachlass teil und die Vorerbin wurde nicht in ihrem uneingeschränkten Genuss des Nachlasses beeinträchtigt. Aufgrund dieser Umstände fehlt es an den ganz wesentlichen Voraussetzungen für tatsächliche Vermutung, dass der Erblasser die Abkömmlinge seiner Kinder aufgrund der Ausschlagung i.S. des § 2142 BGB nicht mehr bedenken wollte. Der Beklagte kann sich demzufolge nicht auf einen derart vermuteten Willen des Erblassers berufen.

Eine Doppelberücksichtigung ergibt sich ebenfalls nicht – was zwischen den Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren diskutiert wurde – aus einer vermeintlichen Befreiung von Verbindlichkeiten bei einer Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers wären seine grundsätzlich pflichteilberechtigten Kinder aufgrund ihrer Stellung als bloße Nacherben nicht mit Verbindlichkeiten aus dem überschuldeten Nachlass belastet worden, selbst wenn sie das Erbe nicht ausgeschlagen hätten. Entsprechende Verbindlichkeiten hätten sich für sie frühestens mit dem Anfall der Erbschaft nach dem Tod der Vorerbin realisiert. Um sich von ggf. noch bestehenden Verbindlichkeiten aus der Erbschaft zu befreien, hätte es ihnen dann weiterhin freigestanden, dass Erbe auszuschlagen. Im Ergebnis hat die Ausschlagung einer überschuldeten Nacherbschaft keine (ungewollte) Doppelberücksichtigung des Stammes der Kinder des Erblassers zur Folge.

cc) Das Gericht folgt ferner nicht dem Vorbringen des Beklagten, die Pflichtteilsansprüche der Kinder des Erblassers seien durch die Vorerbin bereits kompensiert worden. Tatsächlich waren entsprechende Pflichtteilsansprüche – wie bereits festgestellt wurde – nicht werthaltig, so dass etwaige Leistungen der Vorerbin jedenfalls nicht unmittelbar zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen gedient haben können. Wenn die Vorerbin trotz Überschuldung Verbindlichkeiten des Erblassers bedient, hat dies mit den Pflichtteilsansprüchen seiner Kinder nichts zu tun. Dies gilt auch dann, wenn dies die Ersatznacherben faktisch begünstigt (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 23.01.2019, 2 U 138/18, Bl. 117 Rs. der Akte).

Die weitere, bestrittene Behauptung, die Vorerbin habe sich mit den Kindern des Erblassers jedenfalls entsprechend geeinigt, dass sie die Verbindlichkeiten betreffend der Immobilie der geschiedenen zweiten Ehefrau zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen übernehme und im Gegenzug unbeschränkte Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundeigentums werden sollte, hat der Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und nachgewiesen. Es werden keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht, unter welchen Umständen und zwischen welchen Parteien genau eine solche Vereinbarung geschlossen worden sein soll. Die als Anlage B5 vorgelegte, von der Vorerbin selbst über diesen Vorgang erstellte und kaum lesbare handschriftliche Notiz ist nicht geeignet, den erforderlichen Beweis hierfür zu erbringen, da sie nur ihre Sichtweise bzw. ihr Verständnis wiedergibt (vgl. Bl. 58 der Akte). Aus der als Anlage B6 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von der Mutter des Beklagten ergeben sich ebenfalls keine objektiven Anhaltspunkte für die seitens des Beklagten behaupteten Vereinbarung (Bl. 59 ff. der Akte).

Zudem wäre von einer solchen Vereinbarung der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, Herr [G.Q.], nicht mitumfasst, so dass eine vollumfängliche Kompensation von (gar nicht bestehenden) Pflichtteilsansprüchen ohne nicht gegeben wäre (Bl. 105 Rs. der Akte).

3. Die weiteren Voraussetzungen des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB liegen ebenfalls vor. Die schenkungsweise Übertragung des streitgegenständlichen Grundeigentums an den Beklagten war grundsätzlich wirksam. Eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Vorerbin lässt sich den vorgelegten Grundbuchauszügen nicht entnehmen (vgl. Bl. 23 ff. der Akte), so dass der Beklagte das Grundeigentum gutgläubig erwerben konnte (§ 892 Abs. 1 BGB).

Rechtsfolge ist, dass der Beklagte das Erlangte, d.h. das streitgegenständliche Grundeigentum herauszugeben hat, bzw. die Grundbuchberichtigung bewilligen muss.

4. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte im Gegenzug auf den Ersatz von Erhaltungskosten (§ 2124 Abs. 2 BGB), etwa im Wege eines Zurückbehaltungsrechts. Der Vortrag, er persönlich habe seit der Übertragung zur Erhaltung des streitigen Grundeigentums finanzielle Mittel aufgewandt, ist unsubstantiiert. Konkrete Forderungsbeträge nennt der Beklagte nicht.

II. Da der Hauptantrag der begründet ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. Aus den Ausführungen unter Ziff. I. dieses Urteils ist für das Grundbuchamt hinreichend nachvollziehbar, dass nunmehr nur noch die Kläger als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundeigentums einzutragen sind.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert folgt aus dem seitens der Kläger dargelegten und unstreitig gebliebenen Wert der streitbefangenen Grundstücke (Bl. 7 der Akte).

 

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