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Behindertentestament zugunsten eines Betreuten

Berechnung Jahresgebühr der Dauerbetreuung

OLG Celle – Az.: 2 W 27/20 – Beschluss vom 21.02.2020

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 20. Dezember 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Stade vom 30. Oktober 2019, durch den der Beschluss des Amtsgerichts Geestland vom 8. Juli 2019 sowie die Kostenrechnung des Amtsgerichts Geestland vom 9. April 2019 aufgehoben worden sind, aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1. Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 30. Oktober 2019 ist gemäß § 81 Abs. 4 GNotKG zulässig, weil die weitere Beschwerde von Landgericht zugelassen worden ist.

2. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert.

Das rechtliche Gehör des unter Betreuung stehenden Kostenschuldners ist gewahrt. Der Senat hat dem Betreuer des Kostenschuldners mit Verfügung vom

3. Februar 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Februar 2020 gegeben. Hiervon hat der Kostenschuldner keinen Gebrauch gemacht.

Eine nochmalige Anhörung der Landeskasse war entbehrlich, weil die Landeskasse durch den Beschluss des Senats nicht beschwert ist.

II.

Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Stade vom 30. Oktober 2019 war aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stade ist die Kostenrechnung des Amtsgerichts Geestland nicht zu beanstanden.

Die Begründung des Landgerichts Stade vermag nicht zu überzeugen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 entschieden, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostenvorschrift der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nichtbefreite Vorerbschaft und/oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung ankomme (Az.: 2 W 255/16 = FamRZ 2017, 1083f.).

An den dort im Einzelnen dargelegten Erwägungen hält der Senat fest. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 2019 (FGPrax 2019, 235) und des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2019 (FamRZ 2019, 728) geben dem Senat keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung.

Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Köln beruhen auf einer Anwendung der Regelung in Nr. 11101 Abs. 1 Satz 2 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Nach dieser Vorschrift ist (nur) der Teil des Vermögens zu berücksichtigen, wenn Gegenstand der Betreuung (nur) dieser Teil des Vermögens ist. Beide Oberlandesgerichte argumentieren unter Rückgriff auf die Kommentierung von Fackelmann (in: Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage, 11100 KV Rn. 37) damit, dass sich eine gegenständliche Beschränkung der Betreuung nicht nur aus einer ausdrücklichen Einschränkung im Bestellungsbeschluss, sondern auch aus den Verhältnissen und dem Aufgabenkreis ergeben könne.

Zwar ist richtig, dass auch nach altem Recht (§ 92 Abs. 1 Satz 3 der Kostenordnung) das Vermögen nur insoweit einer Bewertung zugrunde gelegt werden durfte, als es „Gegenstand“ der Fürsorgemaßnahme war, so dass sich eine Beschränkung auch „aus den Verhältnissen“ oder dem Aufgabenkreis ergeben konnte (so Lappe, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 17. Auflage § 92 Rn. 60). Selbst wenn aber einer Entscheidung zugrunde gelegt würde, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers hieran auch auf der Grundlage des neuen Kostenrechts nichts geändert hat, führt dies nicht automatisch dazu, dass das der Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögen des Betreuten außer Ansatz zu bleiben hat.

Die Argumentation des Oberlandesgerichts München, wonach Gegenstand der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge wegen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nicht unmittelbar das der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassvermögen sei, überzeugt nicht. Sie beachtet nach Auffassung des Senats nicht in ausreichender Weise, dass der Betreuer die Rechte des unter Testamentsvollstreckung stehenden Erbes wahrnimmt (siehe Zimmermann, Betreuung und Erbrecht Rn. 430). Denn auch wenn das Nachlassvermögen durch den Testamentsvollstrecker und nicht durch den Betreuer verwaltet wird und bei einer Dauertestamentsvollstreckung im Sinne von § 2209 BGB das ererbte Vermögen mit Ausnahme der gegen den Testamentsvollstrecker bestehenden Herausgabeansprüche kein verwertbares Vermögen nach den sozialrechtlichen Bestimmungen enthält (siehe Palandt/Weidlich, BGB, 79. Auflage, § 2209 Rn. 6), ändert dies nichts daran, dass dem Erben zahlreiche Rechte gegen den Testamentsvollstrecker in Bezug auf das Nachlassvermögen zustehen (siehe Zimmermann, aaO, Rn. 431ff.; siehe Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., Einf v § 2197 BGB Rn. 3), die er durch seinen Betreuer wahrnimmt.

So hat der Erbe u.a.

– das Recht zur Entgegennahme und Prüfung des Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB),

– einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), der darauf gerichtet ist, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – XII ZB 614/16 –, Rn. 12, juris),

– einen Anspruch Unterlassung von Schenkungen (§ 2205 Satz 3 BGB),

– einen Anspruch auf Auskunft über Einzelfragen (§ 2218 Abs. 1, 666 Alt. 1 BGB),

– einen Anspruch auf Überlassung von bestimmten Nachlassgegenständen (§ 2117 BGB)

– einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung (§ 2218 Abs. 2 BGB) oder

– einen Anspruch auf Schadensersatz; § 2219 BGB).

Diese Rechte müssen im Falle einer Betreuung vom Betreuer wahrgenommen werden, was einen erhöhten Bearbeitungsaufwand zur Folge hat. Denn der Betreuer muss sich Gewissheit darüber verschaffen, ob dem von ihm vertretenen Erben entsprechende Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker zustehen. Diese Prüfungstätigkeit weist auch einen unmittelbaren Bezug zum Nachlassvermögen auf und erfasst das Nachlassvermögen in seiner Gesamtheit.

Der Umstand, dass die Tätigkeit des Betreuers einen unmittelbaren Bezug zum Nachlassvermögen aufweist und zudem mit einem typischerweise erhöhten Bearbeitungsaufwand einhergeht, rechtfertigt es, auch den Wert des durch einen Testamentsvollstrecker zu verwaltenden Nachlassvermögens bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen.

Dies steht auch mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2006 (BVerfGE 115, 381) in Einklang. Das Bundesverfassungsgericht verweist in dieser Entscheidung darauf, dass die Ausrichtung der Gebühr an der Höhe des Vermögens bei solchen Dauerbetreuungen sachlich gerechtfertigt sei, die zumindest auch Vermögensangelegenheiten betreffen würden. Denn mit dem Wert des Vermögens steige typischerweise auch der Bearbeitungsaufwand, den das Gericht für die Kontrolle der das Vermögen betreffenden Maßnahmen des Betreuers zu erbringen habe. Zudem steige das Haftungsrisiko des Staats. Dies gelte nur in Fällen der alleinigen Personensorge nicht (aaO).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Absatz 8 GNotKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 und 3 GNotKG eine Beschwerde, die bei dem nächsthöheren Gericht einzulegen wäre, an einem obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist.

 

 

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