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Erbenhaftung für nach dem Erbfall begründete Wohngeldschulden

LG Bamberg – Az.: 1 S 40/10 WEG – Urteil vom 05.04.2011

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 22.07.2010, AZ.: 30 C 769/10 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.111,02 € festgesetzt.

Gründe

Wegen des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Vortrages und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.07.2010 des Amtsgerichts Würzburg (Bl. 40 ff. d. A.) Bezug genommen.

Ergänzend ist anzuführen, dass die Verstorbene mit Testament vom 16.05.2003 unter Ziffer 5 die Testamentsvollstreckung anordnete und den Beklagten mit ergänzendem und teilweise die vorherige letztwillige Verfügung änderndem notariellem Testament vom 04.04.2006, des Notars L, Urkundennummer 0486/06 zum Testamentsvollstrecker bestellte (II. 4. des Testaments). Unter II. 5. Satz 1 traf die Verstorbene, Frau K, folgende Anordnung:

„Wenn an meinem Todestag mein Enkel K noch keine Eigentumswohnung in Würzburg hat, soll – soweit von Herrn K gewünscht – der Testamentsvollstrecker in Würzburg von meinem Bargeld bzw. von meinem sonstigen Vermögen eine angemessene Eigentumswohnung kaufen.“.

Mit dem Urteil wurde der Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung für eine Hausgeldforderung i. H. v. 5.636,03 € für die Eigentumswohnung 071 in der Wohnungseigentumsanlage Allerseeweg 14, 97204 Höchberg, in den Nachlass der am 08.01.2008 verstorbenen K zu dulden. Weiterhin wurde der Beklagte verurteilt 2.586,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2010 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

In seinem Urteil führt das Amtsgericht Würzburg zur Zulässigkeit zunächst aus, dass eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht bestehe, da die Vollstreckungsbescheide gegen den Erben der Verstorbenen bereits rechtskräftig wären. Auch sei eine Unzulässigkeit aufgrund anderweitiger Rechtskraft nicht gegeben. Eine Rechtskrafterstreckung eines Titels gegen den Erben auf den Testamentsvollstrecker erfolge nicht, wenn insofern eine ungünstige Entscheidung für den Erben ergangen sei. Das Amtsgericht führt weiter aus, dass es der Klage auch nicht an einem Rechtschutzbedürfnis mangele. Soweit wegen der Forderung bereits Vollstreckungsbescheide rechtskräftig erlassen wurden, sei vorrangig Duldungsklage gemäß § 2213 Abs. 3 BGB gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen zu erheben. Es hat den Klageantrag der Klägerin insoweit gemäß § 140 BGB in eine Duldungsklage umgedeutet, da aus den Ausführungen der Klägerin ersichtlich geworden sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen begehrt werde. Für die nicht titulierten Forderungen verblieb es nach Auffassung des Amtsgerichts beim Klageantrag auf Zahlung. Das Amtsgericht führt weiter aus, dass der Testamentsvollstrecker passivlegitimiert sei, da es sich um einen Anspruch gegen den Nachlass handele. Unter Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB würden auch Forderungen fallen, die erst nach dem Erbfall begründet wurden. Es handele sich hierbei um sogenannte Nachlasserbenschulden. Da es sich bei dem Erwerb der Eigentumswohnung um eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses handele, sei diese im Wege der dinglichen Surrogation nach § 2041 S. 1 BGB Nachlassgegenstand geworden. Die Eigentumswohnung als Nachlassgegenstand begründe im Folgenden die Hausgeldforderung. Die Tatsache, dass diese Forderung erst nach dem Erbfall entstanden sei, stehe einer Einordnung als Nachlasserbenschuld nicht entgegen. Sofern die Hausgeldforderung nicht als Nachlassverbindlichkeit angesehen würde, wäre eine Titulierung gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht möglich und damit wäre auch eine Durchsetzung der Forderung gegenüber dem Nachlass und damit auch in die Eigentumswohnung nicht möglich. In diesem Fall, würde einzig und allein das Privatvermögen des Erben haften. Um dies zu vermeiden stünden in einem solchen Fall zwei Haftungsgegenstände nebeneinander. Das Amtsgericht sah im Ergebnis einen Duldungsanspruch i. H. v. 5.636,03 € sowie einen Leistungsanspruch i. H. v. 2.586,00 € als begründet an. Für die Höhe des Anspruchs bezog sich das Amtsgericht auf eine monatliche Hausgeldforderung i. H. v. 431,00 € und verwies diesbezüglich auf den in der Eigentümerversammlung von 19.06.2009 unter TOP 3 gefassten Beschluss, der anordneten, dass die Hausgeldbeträge nicht geändert und gemäß Einzelabrechnung vom 30.08.2006 weiterhin gültig bleiben. Unter TOP 1 a und b wurde die Einzel- und Jahresabrechnung 2008 genehmigt. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch führt das Amtsgericht aus, dass dieser erst ab dem 20.03.2010 begründet sei, da es an einer Mahnung im Sinne des § 286 BGB mangele, und somit Verzug erst durch Erhebung der Klage eingetreten sei.

Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten in der Ausgangsinstanz am 27.07.2010 zugestellte Endurteil vom 22.07.2010 (Bl. 40 ff. d. A.) mit Schriftsatz vom 04.08.2010 (Bl. 57 f. d.A.), beim Landgericht Würzburg eingegangen am 05.08.2010, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 09.08.2010 (Bl. 53 d.A.) hat das Landgericht Würzburg das Verfahren an das Landgericht Bamberg abgeben. Mit Schriftsatz vom 16.09.2010 (Bl. 59 ff. d. A.), bei Gericht eingegangen am 20.09.2010, hat der Beklagte die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil begründet.

Mit der eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiter. Der Beklagte ist der Ansicht, das Ausgangsgericht sei bei seiner Urteilsbegründung ergebnisorientiert vorgegangen. Es habe versäumt, zwischen der Haftung des Eigenvermögens des Erben und des Nachlasses zu differenzieren. Entscheidend sei, ob es sich um eine Nachlassforderung oder um eine Eigengläubigerforderung handele. Das Amtsgericht habe verkannt, dass eine Nachlasserbenschuld gerade nicht vorliege, da hierbei wegen einer Nachlassverbindlichkeit eine Leistung aus dem Nachlass verlangt werden müsste. Eigentümer der streitgegenständlichen Eigentumswohnung sei jedoch der Erbe. Im Kaufvertrag sei unter Ziffer II. 7. a ausdrücklich vereinbart, dass der Käufer, hier der Erbe, ab Besitzübergang an Stelle des Verkäufers in alle Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft und Verwaltung eintrete. Allein um zu vermeiden, dass der Erbe die Wohnung veräußere erfolgte die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerkes. Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine teilweise Umdeutung der Leistungsklage in einen Duldungsanspruch vorgenommen. Auch der Hinweis des Ausgangsgerichts auf §140 BGB sei insoweit falsch, da dieser lediglich eine Umdeutung von Rechtsgeschäften nicht jedoch von Klageanträgen zulasse.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 22.07.2010, zugestellt am 27.07.2010, AZ.: 30 C 768/10 WEG, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 22.07.2010, AZ: 30 C 769/10 WEG, zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Ausgangsgericht habe zu Recht eine Umdeutung des Leistungsantrags in einen Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten als Testamentsvollstrecker vorgenommen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei den Hausgeldforderungen um Nachlassverbindlichkeiten bzw. Nachlasserbenschulden handele. Bei der erworbenen Eigentumswohnung handele es sich um ein Surrogat im Sinne des § 2041 BGB, womit die Wohnung wiederum in den Nachlass falle und sich die Testamentsvollstreckung fortsetze. Die vom Beklagten angeführte Regelung unter II. 7. a des Kaufvertrages komme keinerlei eigenständige Bedeutung zu. Bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG ergebe sich, dass die für die Wohnung anfallenden Lasten durch den jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen sind. Aufgrund der eingetretenen Surrogation müssten auch die der Wohnung anhaftenden Verbindlichkeiten in den Nachlass fallen. Wäre die Wohnung bereits im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden gewesen, hätte es sich ebenfalls um eine Nachlassverbindlichkeit gehandelt. Im Übrigen handele es sich vorliegend um eine Nachlasserbenschuld. Die Verbindlichkeiten aus den Hausgeldern seien im Wege der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses begründet worden. Der Kauf der Wohnung erfolgte letztendlich in Umsetzung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrages in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2011 (Bl. 70 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

II.

Die nach § 511 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin i. H. v. 5.636,03 € in einen Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in dem vom Beklagten verwalteten Nachlass der am 08.01.2008 verstorbenen K umgedeutet.

Gemäß § 2213 Abs. 3 BGB kann ein Nachlassgläubiger, der einen Anspruch gegen den Erben geltend macht, den Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände duldet. Will der Gläubiger in die verwalteten Gegenstände vollstrecken, ist gegen den Testamentsvollstrecker nur Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung zulässig (Palandt/Weidlich, 70. Auflage 2011, § 2213 Rn. 3 aE; MüKo-BGB/Zimmermann, 5. Auflage 2010, § 2213 Rn. 8). Da es nach dem Vorbringen der Klägerin dieser in der Ausgangsinstanz in Höhe der bereits existierenden Vollstreckungsbescheide gegen den Erben über 5.636,03 € vorwiegend darum ging, in die Eigentumswohnung als Nachlassgegenstand zu vollstrecken, indem eine Sicherungshypothek eingetragen wird, wird auch der Wille der Klägerin deutlich, über diesen Betrag vorrangig auf die Nachlassgegenstände zugreifen zu können und den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker und nicht zusätzlich auf Leistung neben dem Erblasser in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist es nicht von Belang, ob der von der Klägerin in der Ausgangsinstanz gestellt Leistungsantrag insoweit bereits als nichtig anzusehen wäre und somit eine Umdeutung gemäß § 140 BGB zu erfolgen oder lediglich eine Auslegung des Klageantrags gemäß §133 BGB vorzunehmen ist, da beide Normen auch bei Prozesshandlungen zu beachten sind (Palandt/Ellenberger, 70. Auflage 2011, § 140 Rn. 1; Palandt/Ellenberger, § 133 Rn. 4 mit Verweis auf Übbl 37 v. § 104).

2.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Hausgeldforderungen um Nachlasserbenschulden handelt und der Beklagte daher nach § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB passivlegitimiert ist.

a) Zunächst ist festzuhalten, dass es für den vorliegenden Fall keinen Unterschied machen kann, dass der Beklagte die Wohnung erst nach dem Tod der Erblasserin erworben hat. Die streitgegenständliche Eigentumswohnung wurde unstreitig mit Mitteln aus dem Nachlass erworben. Darüber hinaus hat die Erblasserin in ihrem Testament vom 04.04.2006 unter II. 5. S. 1 eine Anweisung dahingehend getroffen, dass der Beklagte, sofern der Erbe, Herr K, am Todestag der Erblasserin noch keine Eigentumswohnung in Würzburg hat, in Würzburg vom Bargeld bzw. vom sonstigen Vermögen der Erblasserin eine angemessene Eigentumswohnung kaufen soll. Gemäß § 2041 S. 1 BGB gehört ein Nachlassgegenstand, der aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, zum Nachlass. Die Eigentumswohnung wurde aus den Mitteln des Nachlasses erworben und gehört somit zum Nachlass. Im vorliegenden Fall tritt die Anweisung der Erblasserin aus ihrem Testament hinzu, wonach der Beklagte verpflichtet war, eine entsprechende Wohnung zu erwerben. Richtschnur für das handeln des Testamentsvollstreckers ist der Wille des Erblassers (§ 2203 BGB), von dessen Anordnungen er grundsätzlich nicht abweichen darf (Palandt/Weidlich, 70. Auflage 2011, § 2203 Rn. 1). Nicht bindend sind in der Regel Wünsche, Hoffnungen und Bitten des Erblassers (Palandt/Weidlich, 70. Auflage 2011, aaO). Durch die verwendete Formulierung im Testament „soll … kaufen“, wird jedoch deutlich, dass es sich nicht um eine bloße Bitte oder einen Wunsche der Erblasserin handelt. Es kann daher für die Entscheidung im Ergebnis keinen Unterschied mache, ob die Eigentumswohnung bereits zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin zu deren Vermögen zählte oder erst, wie vorliegend, später mit Mitteln des Nachlasses und auf Anweisung des Erblassers erworben wird.

b) Bei den streitgegenständlichen Hausgeldforderungen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB. Konkret sind sie als Nachlasserbenschulden zu qualifizieren.

aa) Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht. Sie entstehen aus Rechtshandlungen des Erben und führen grundsätzlich zu Eigenschulden, für die der Erbe aus seinem Vermögen haftet wie jeder andere, der durch Rechtsgeschäft eine Verbindlichkeit eingeht. Wenn aber das Rechtsgeschäft irgendwie mit dem Nachlass oder Erbfall zu tun hat, somit zur Abwicklung des Nachlasses gehört, kann nach außen sowohl eine Nachlass- wie eine Eigenverbindlichkeit entstehen. Dann haften im Außenverhältnis Nachlass- und Eigenvermögen gewisser Maßen gesamtschuldnerisch. Korrekter Weise ist von einem einheitlichen Schuldverhältnis mit doppeltem Haftungsgegenstand auszugehen (Palandt/Weidlich, 70. Auflage, 2011, § 1967 Rn. 8).

Nach einheiliger Ansicht der Literatur und Rechtsprechung ist das von den Wohnungseigentümern nach §16 Abs. 2 WEG zu entrichtende Wohngeld Nachlassverbindlichkeit, wenn der Erbfall nach der letzten Beschlussfassung über die Zahlungsverpflichtung der Eigentümer eingetreten ist (Münchener Kommentar – BGB/Küpper, 5. Auflage 2010, § 1967, Rn. 21).

Da die Erblasserin bereits am 08.01.2008 verstarb, die streitgegenständlichen Hausgeldforderungen zumindest teilweise, für das Jahr 2010, konkret die streitgegenständlichen Monate Januar 2010 bis März 2010, auf einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.09.2009 beruhen, kann aufgrund dieser Grundsätze zumindest nicht von einer Nachlassverbindlichkeit ausgegangen werden. Hierfür ist es unerheblich, dass sich nach TOP 3 des Beschlusses vom 16.06.2009 (Bl. 11, 13 d.A.) nichts an den in den Einzelabrechnungen vom 30.08.2006 enthaltenen Hausgeldbeträgen ändert, da die konkrete Beschlussfassung erst nach dem Tod der Erblasserin erfolgte. Ob für den Maßgeblichen Zeitpunkt insoweit auf den Todestag der Erblasserin, 08.01.2008, oder auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung (Kaufvertrag vom 04.07.2008) abzustellen ist, bedarf keiner Beantwortung, da beide Daten vor dem Beschluss vom 16.09.2009 liegen.

Der Sachverhalt bedurfte insoweit auch keiner weiteren Aufklärung für die streitgegenständlichen Hausgelder der Jahre 2008 und 2009, da es hierauf nach Ansicht der Kammer in der vorliegend gegebenen Konstellation nicht ankommt.

bb) Wohngeldverpflichtungen, die aus Beschlüssen nach dem Erbfall herrühren, sind dagegen Eigenschulden des Erben und Nachlasserbenschulden, soweit der Besitz der Wohnung ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses dient (vgl. MüKo – BGB/Küpper, 5. Auflage 2010, § 1967, Rn. 21 mwN).

In Rechtsprechung und Literatur diskutiert wird die Frage, ob die nach dem Tod des Erblassers entstandenen Wohngeldforderungen reine Nachlassverbindlichkeiten sind. Wohngeldschulden rühren aus der Verwaltung der Eigentumswohnung und des gemeinschaftlichen Eigentums her. Sie werden, auch wenn sie durch nach dem Erbfall gefasste Eigentümerbeschlüsse begründet wurden, von der Rechtsprechung und der Literatur unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeiten behandelt. Dabei wird vor allem darauf abgestellt, ob sich der Erbe entschlossen hat, die Wohnung zu behalten oder der endgültigen Verwertung zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger zu zuführen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1992, 640; Palandt/Weidlich, 70. Auflage 2011, § 1967 Rn. 3; Niedenführ NZM 2000, 641; Siegmann NZM 2000, 995; zusammenfassend auch BayObLG NJW-RR 2000, 306). In erster Linie wird zur Begründung darauf abgestellt, dass die Verpflichtung zur Wohngeldzahlung mit dem Erwerb der Eigentumswohnung als Nachlassgegenstand entsteht, ohne dass hierfür eine Rechtshandlung des Erben erforderlich ist.

cc) In dem bislang von der Rechtsprechung und Literatur diskutierten und entschiedenen Fallkonstellationen ging es, soweit ersichtlich, stets um die Frage, ob der Erbe sich auf eine Haftungsbeschränkung des Nachlasses berufen kann, im Ergebnis also darum, ob es sich bei Wohngeldforderungen um eine reine Nachlassverbindlichkeit oder auch um eine Eigenschuld des Erblassers handelt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, warum in Rechtsprechung und Literatur überwiegend auf den Umstand abgestellt wird, ob sich der Erbe dazu entschließt die Eigentumswohnung der endgültigen Verwertung zum Zwecke der Befriedigung von Nachlassgläubigern zu zuführen oder die Wohnung für sich zu behalten.

In der vorliegenden Fallgestaltung tritt die Besonderheit der Testamentsvollstreckung hinzu. Anders als in den oben beschriebenen Fällen geht es der Klägerin nicht darum, auch in das persönliche Vermögen des Erben vollstrecken zu können, sondern vielmehr Zugriff auf den Nachlass als solchen zu nehmen. Der Kammer erscheint es im Falle einer Nachlassverwaltung insoweit nicht sachgerecht einzig und allein auf die Erwägung abzustellen, ob sich der Erbe dazu entschließt, die Wohnung zu behalten oder nicht, da dies aufgrund der Testamentsvollstreckung seiner Entscheidungsbefugnis entzogen ist. Gemäß § 2211 BGB kann der Erbe über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Gegenstand nicht verfügen. Im Falle der Testamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass, bedeutet dies, dass der Erbe über keinen einzigen Nachlassgegentand verfügen kann. Hierüber darf letztendlich, bis zum Ende der Testamentsvollstreckung, einzig und allein der Nachlassverwalter entscheiden. Da auch im vorliegendem Fall die Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass betrifft (vgl. insoweit den Wortlaut Ziffer V. des Testaments vom 16.05.2003), obliegt einzig und allein dem Beklagten als Testamentsvollstrecker letztendlich auch die Entscheidungsgewalt darüber, ob der Klägerin über Jahre hinweg die Möglichkeit genommen wird auf einzelne Nachlassgegenstände, respektive die streitgegenständliche Eigentumswohnung im Wege Zwangsvollstreckung Zugriff nehmen zu können oder nicht.

Im vorliegenden Fall kommt die Besonderheit hinzu, dass die Nachlassverwaltung durch die Erblasserin gerade deshalb angeordnet wurde, da sie dem Erben einen geordneten und vernünftigen Umgang mit dem Nachlass nicht zutraute (Ziffer II. 5. Satz 3 Testament vom 04.04.2006). Zudem hat sie gerade den Erwerb der Wohnung im Testament bestimmt.

Im Ergebnis kommt es nach Ansicht der Kammer des halb darauf an, wie im vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheit der Testamentsvollstreckung zu verfahren ist.

 

Zu berücksichtigen ist hierbei zum einen, dass der Erblasser mit der Anordnung eine Eigentumswohnung zu erwerben zwangsläufig den entscheidenden Grundstein für weitere Zahlungsverpflichtungen in Form der Hausgeldern gelegt hat, da der Wohnungseigentümer bereits durch Mehrheitsbeschluss (§ 28 Abs. 5 WEG) mittels eines neuen Wirtschaftsplans zur Zahlung eines entsprechenden Hausgeldes verpflichtet werden kann.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es in Abweichung der oben erwähnten Fallkonstellation vorliegend nicht vom Willen des Erben abhängt, ob er sich dazu entschließt die Wohnung zu behalten oder nicht, dies hängt allein vom Willen des Testamentsvollstreckers ab. Hierbei ist auszuführen, dass der Testamentsvollstrecker zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund kann es nach Auffassung der Kammer nicht angezeigt sein, dass ggf. über den gesamten Zeitraum der Testamentsvollstreckung offene Hausgeldforderungen auflaufen, die unter Umständen dazu führen, dass mit Wegfall der Testamentsvollstreckung rein faktisch der gesamte Nachlass aufgebraucht wird. Auch scheint es nicht angezeigt, der Klägerin als Gläubigerin über die nächsten Jahre hinweg ein potentielles Sicherungs- bzw. Befriedigungsmittel im Sinne der Nachlassgegenstände vorzuenthalten und somit den anderen Wohnungseigentümern zunächst die Belastung der offenen Hausgeldforderungen gegen den Erblasser aufzuerlegen. Diesen Erwägungen steht nach Ansicht der Kammer nicht entgegen, dass mit Anordnung der Testamentsvollstreckung der Nachlass gerade geschützt werden soll. Immerhin ist für den vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Belastungen im Wege des Hausgeldes gerade durch den von der Erblasserin angeordneten Erwerb der Wohnung zurückzuführen ist, gleich, ob sich die Erblasserin bei Errichtung des Testaments hierüber Gedanken gemacht hat oder nicht.

Aufgrund seiner Stellung des Beklagten als Treuhänder und der aus § 2205 S. 1 BGB folgenden Verpflichtung zur Verwaltung des Nachlasses kann ebenfalls kein anderes Ergebnis folgend. Der Testamentsvollstrecker ist gemäß § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt war der Beklagte aufgrund der Anordnung der Erblasserin verpflichtet die Eigentumswohnung für den Erben zu erwerben. Zudem entstehen Hausgeldforderungen unabhängig vom Willen des Eigentümers und ohne, dass er hiergegen im Grundsatz dagegen vorgehen kann. Bereits aus diesen beiden Punkten heraus folgt, dass zum Erwerb der Eigentumswohnung, welcher der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses diente, auch die hieraus folgende Verpflichtung zur Zahlung der Hausgeldforderungen erwächst. Anderenfalls könnte der Erblasser durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht nur, wie oben dargestellt der Klägerin sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten in die Eigentumswohnung abschneiden, sondern könnte unter Umständen auch seinen Erben dazu verpflichten über Jahre hinweg Zahlungen leisten zu müssen, zu denen dieser unter Umständen finanziell nicht in der Lage ist. Dies könnte jedoch zu einer systematischen Überschuldung des Erben führen, obwohl dies durch Vollstreckung bzw. Zahlungen aus dem Nachlass ohne weiteres zu verhindern wäre. Eine andere Betrachtung hätte zur Folge, dass der Testamentsvollstrecker durch den ordnungsgemäßen Erwerb der Wohnung beinahe einen Vertrag zu Lasten Dritter abschließen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Nachlass an Sich zum Vermögen des Erben gehört, ihm durch die Testamentsvollstreckung hierüber lediglich die dingliche Verfügungsbefugnis entzogen ist.

Da im vorliegenden Fall der Besitz der Wohnung gerade der Ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses in Umsetzung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin entspricht, sind die Hausgeldforderungen als Nachlasserbenschulden und damit auch als Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967 BGB zu qualifizieren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 49 a Abs. 1, S. 1, 63 Abs. 2, S.1 GKG, insoweit sind lediglich 50 % des insgesamt streitgegenständlichen Betrages i. H. v. 8.222,03 € in Ansatz zu bringen.

V.

Die Kammer lässt die Revision zu, da sie der Rechtssache grundlegende Bedeutung zumisst. Insbesondere ist die Frage, ob eine mit Mitteln des Nachlasses erworbene Eigentumswohnung und die hieraus resultierenden Wohngeldforderungen Nachlassverbindlichkeiten darstellen in Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt. Vor diesem Hintergrund war die Revision auch aus Gründen der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, zuzulassen.

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