OLG Rostock – Az.: 3 W 33/19 – Beschluss vom 31.07.2019
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 18.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock – Nachlassgericht – vom 05.07.2018 wird auf dessen Kosten zu einem Beschwerdewert von 50.000,00 € zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Beteiligte zu 1) hat ihren Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins darauf gestützt, dass der Erblasser ihr Vater sei und daher sie von der gesetzlichen Erbfolge betroffen ist. Vater ist gemäß § 1592 Nr. 3 BGB der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist.
Die Beteiligte zu 1) hat zum Beleg der Vaterschaft einen Beschluss des Amtsgerichts Rostock – Familiengericht – vom 01.09.2015 zum Aktenzeichen 14 F 273/05 vorgelegt, welcher nach Bestätigung durch das Oberlandesgericht Rostock, 1. Familiensenat, zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt hat. Der Beschluss beruht ausweislich seiner Begründung auf § 1600d BGB.
Die Wirkung der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung besteht in personeller Hinsicht für und gegen alle dahin, dass der gerichtlich festgestellte Mann der Vater des Kindes ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl., § 1592 Rn. 7).
Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB stellt auf die rechtliche Vaterschaft und nicht auf die tatsächliche biologische Vaterschaft ab. § 1592 Nr. 1 und 2 BGB enthalten zwei Fälle, in denen die rechtliche Vaterschaft gesetzlich bestimmt wird, während es für § 1592 Nr. 3 BGB einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Für die Entscheidung ist jedoch das Familiengericht zuständig, so dass eine Überprüfung des Statusbeschlusses im Erbscheinverfahren nicht erfolgt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.09.2016, 20 W 59/14, MDR 2017, 283). Eine solche inzidente Prüfung der Vaterschaft würde zudem im Abstammungsverfahren nicht antragberechtigte Personen die Möglichkeit eröffnen, die Vaterschaftsfeststellung außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens überprüfen zu lassen.
Wird die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 3 BGB festgestellt, bewirkt dies eine Vaterschaftssperre bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Mit Rechtskraft derselben ist der rechtliche Vater jedoch festgestellt (vgl. hierzu auch Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1592 Rn. 6). Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung im Sinne des § 1592 Nr. 3 BGB wird die Vaterschaftsfrage verbindlich geklärt (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1600d Rn. 3). Der Statusbeschluss wird mit Rechtskraft wirksam und begründet oder verneint die Vaterschaft inter omnes, also mit Wirkung gegenüber jedermann (§ 184 FamFG). Die Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung des § 184 Abs. 2 FamFG schließt auch eine inzidente Prüfung der Richtigkeit der Vaterschaftsfeststellung im formellen Erbscheinverfahren aus.
Auch der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2012 zum Aktenzeichen 3 W 30/11 keineswegs ausgeführt, dass die Feststellung der biologischen Abstammung in einem Abstammungsgutachten zwingende Voraussetzung der Erteilung des beantragten Erbscheins wäre. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, dass die Erteilung des begehrten Erbscheins vom Amtsgericht nicht habe auf die Entscheidungen des Nagatino-Stadtbezirksgericht der Stadt Moskau gestützt werden können, weil diese nicht dem ordre public entspreche. Vielmehr sei es für das Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft regelmäßig erforderlich, ein Abstammungsgutachten durch das für diese zuständige Familiengericht einzuholen und könne nur in engen Ausnahmefällen hierauf verzichtet werden. Zudem heißt es im Senatsbeschluss: „Da eine § 1592 BGB genügende Feststellung der Vaterschaft nicht vorliegt, war der Senat in der Lage, gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Der Einholung eines Abstammungsgutachtens bedurfte es nicht, da damit allenfalls die biologische nicht aber die rechtliche Vaterschaft zu klären wäre. Die statusbegründende Feststellung ist nicht Gegenstand eines Nachlassverfahrens.“
Das Familiengericht ist jedoch nicht auf ein Abstammungsgutachten beschränkt (zu Beweismitteln vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1600d Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Gesetzliche Grundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Der Beteiligte zu 2) wendet sich hier gegen die Erteilung eines Erbscheines, welcher ihn als Miterben zu 1/2 ausweisen würde. Er ist der Ansicht, Alleinerbe zu sein, sodass sich der Gegenstandswert nach dem hälftigen Nachlass richtet und sich auf 50.000,00 € beläuft.