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Erbscheinverfahren – Überprüfung einer Kostenentscheidung

OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 119/15, Beschluss vom 11.09.2015

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 5.000 € (§ 36 GNotKG)

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2) ist die Tochter des Erblassers.

Zum Nachlass gehört unter anderem der hälftige Miteigentumsanteil des Erblassers an einem Zweifamilienhaus in Viersen. Der ursprünglich seiner vorverstorbenen Frau zustehende andere Miteigentumsanteil ging nach deren Tod auf die Beteiligte zu 2) über. Der Erblasser bewohnte bis zu seinem Tod das Untergeschoss, während die Beteiligte zu 2) zusammen mit ihrem Ehemann das Obergeschoss bewohnte. Der Erblasser und die Beteiligte zu 2) führten wegen des Nachlasses der verstorbenen Frau bzw. Mutter diverse Rechtsstreitigkeiten. Es kam auch außerhalb der Rechtsstreitigkeiten zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Erblasser, der seine Tochter und seinen Schwiegersohn des Diebstahls verdächtigte. Dies führte zu (mindestens) zwei Polizeieinsätzen.

Nach einem Unfall bei Gartenarbeiten befand sich der Erblasser vom 10.04. – 18.04.2013 in stationärer Behandlung. Während des Krankenhausaufenthalts wurde die Betreuungsstelle der Stadt Viersen eingeschaltet. Schließlich erteilte der Erblasser seiner Nichte, der Beteiligten zu 1), am 14.05.2013 eine von der Vertreterin der Betreuungsstelle, C. W., vorbereitete Vollmacht.

Der Erblasser hinterließ zwei letztwillige Verfügungen.

In einem unter dem 05.10.2012 handschriftlichen Testament verfügte der Erblasser, dass er „die ½ Hälfte meines Hauses“ der Beteiligten zu 1) vererbe.

Durch notarielles Testament vom 21.06.2013 – UrNr. 1213/2103, Notar Dr. S. O., Viersen – berief der Erblasserin die Beteiligte zu 1) zu seiner Erbin.

Am 20.02.2014 hat die Beteiligte zu 1) gestützt auf die (jüngste) letztwillige Verfügung des Erblassers einen Erbschein beantragt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.02.2014 hat die Beteiligte zu 2) ihrerseits einen Erbschein beantragt und geltend gemacht, ihr Vater habe mutmaßlich ein Testament zugunsten der Beteiligten zu 2) errichtet, das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eröffnet war, sei jedoch testierunfähig gewesen. Sie hat sich dabei u.a. auf das eingeleitete Betreuungsverfahren beim Amtsgericht Viersen – 9 XVII 202/13 – sowie das Zeugnis des früheren Rechtsanwalts ihres Vaters berufen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Das Amtsgericht hat am 09.05.2014 einen Beweisbeschluss zu der von der Beteiligten zu 2) behaupteten Testierunfähigkeit des Erblasser erlassen und die Vernehmung der wechselseitig benannten Zeugen sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.

Im Termin zur Beweisaufnahme vom 06.11.2014 haben die Beteiligten zu 1) und 2) nach Vernehmung der Zeugen – dem früheren Rechtsanwalt des Erblassers, dem beurkunden Notar und der Mitarbeiterin von der Betreuungsstelle) – im Beisein des Sachverständigen einen Vergleich geschlossen. Darin hat sich die Beteiligte zu 2) dazu verpflichtet, keinen Rechtsbehelf gegen den der Beteiligten zu 1) zu erteilenden Erbschein einzulegen. Die Beteiligte zu 1) hat im Gegenzug die Pflichtteilsansprüche des Beteiligten zu 2) anerkannt.

Die Beteiligte zu 1) hat – nach Erteilung des beantragten Erbscheins – beantragt, die Kosten des streitigen Erbscheinsverfahrens gemäß §§ 80, 81 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG der Beteiligten zu 2) aufzuerlegen.

Die Beteiligte zu 2) habe die Testierunfähigkeit des Erblassers ohne „auch nur annähernd hinreichende Anhaltspunkte“ behauptet und durch die Stellung eines widerstreitenden Antrags erhebliche Kosten verursacht.

Die Beteiligte zu 2) hat demgegenüber beantragt, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Ihr Antrag sei keineswegs von vornherein ohne Erfolgsaussicht gewesen. Es stehe im Gegenteil fest, dass der Erblasser „von dem Wahn ergriffen“ gewesen sei, dass sie, die Beteiligte zu 2), ihm nachstelle. Deshalb sei ihm bei Testierung eine vernunftgeleitete Entscheidung nicht möglich gewesen. Die Erfolgsaussicht ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass Beweis erhoben worden sei.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 02.04.2015 hat das Amtsgericht die Kosten für die Beweisaufnahme der Beteiligten zu 2) auferlegt und angeordnet, dass die Kosten für die Erteilung des Erbscheins von der Beteiligten zu 1) zu tragen sind.

Es hat ausgeführt, die Beteiligte zu 2) habe die Kosten der geladenen Zeugen, des Sachverständigen und die Kosten des Termins vom 06.11.2014 gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu tragen. Dies entspreche billigem Ermessen, da sie die Kosten mutwillig herbeigeführt habe. Ihr Antrag habe zudem von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt, was sie hätte erkennen müssen.

Sie hätte die Testierunfähigkeit des Erblassers ohne konkrete Anhaltspunkte behauptet und dadurch die Kosten der Beweisaufnahme verursacht. Sämtliche (von ihr benannten und) gehörten Zeugen sowie der bestellte Sachverständige hätten die Testierfähigkeit des Erblassers zweifellos bestätigt. Die Erfolglosigkeit ihres Begehrens hätte sie erkennen können, wenn sie die Zeugen vor der Benennung befragt hätte. Damit liege jedenfalls ein Fall des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vor.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) am 06.05.2015 Beschwerde eingelegt. Sie habe keineswegs mutwillig gehandelt. Der Erblasser habe sich jedenfalls ihr gegenüber „psychotisch und wahnhaft“ gezeigt. Seine angeblichen Überzeugungen von einer unüberwindbaren Feindschaft habe er wiederholt zum Gegenstand von Strafanzeigen gemacht, welche die Polizei schließlich wegen Abwegigkeit gar nicht mehr habe aufnehmen wollen. Der Erblasser wäre – jedenfalls was die Frage der Enterbung seiner Tochter anbelange – testierunfähig gewesen.

Durch Beschluss vom 11.05.2015 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Beteiligten zu 2) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel unter Berufung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das gemäß § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel hat in der Sache – im Ergebnis – keinen Erfolg.

1.

Der angefochtene Beschluss hält einer rechtlichen Überprüfung zwar nicht stand. Er wirkt sich indes nicht zu Lasten der Beteiligten zu 2) aus.

a)

Eine nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt in: FGPrax 2014, 44 m.w.N.) nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich. Sie beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des Ermessens würde nämlich verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher nur auf etwaige Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung überprüft. Nur im Falle des Vorliegens eines derartigen Ermessensfehlers ist das Beschwerdegericht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen.

Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Diese Vorschrift geht nicht (mehr) von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, wonach etwa die Tragung der Gerichtskosten durch den Antragsteller oder die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten die Regel, die Kostenerstattung mithin die Ausnahme darstellen würde. Vielmehr knüpft sie die Anordnung der Kostenerstattung allgemein an das Ergebnis einer stets erforderlichen Billigkeitsabwägung, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden. Dabei genügt jedes Abwägungsergebnis, das nach den Umständen des Einzelfalles die Kostentragung durch einen bestimmten Beteiligten billig erscheinen lässt.

Nicht hingegen ist es, um einem Beteiligten die Kosten auferlegen zu können, erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG entsprechen, d.h. gleichkommen. Auch wenn das vollständige Unterliegen nicht zwingend zu einer Kostenauferlegung führen muss, so kann in Antragsverfahren ein Kriterium der Billigkeit doch das Maß des Antragserfolges sein. Weitere Kriterien können die Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Einwendung von Anfang an sowie die schuldhafte Veranlassung des Verfahrens sein. All dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (z. B. FGPrax 2014, S. 44 ff; FGPrax 2011, S. 207 ff., vgl. auch OLG München FamRZ 2012, S. 1895 f. und Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2013, S. 719 ff. jeweils m.w.Nachw.).

b)

Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, dass „ihr Antrag“ (der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Erteilung eines Erbscheins) von vorneherein keine Aussicht habe, und damit (jedenfalls) ein Fall des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vorliege, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Denn § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelt einen konkreten Fall groben Verschuldens. Dass ein Antrag von vorneherein keine Erfolgsaussicht hat, ist angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung und der häufigen Änderung von Gerichtsentscheidungen im Beschwerdeverfahren nur selten vorstellbar. Eine solche Aussichtslosigkeit wird in der Regel (nur) bei formalen und nicht zu beseitigenden Mängeln eines Antrags angenommen werden können. Demgegenüber genügt es nicht, dass ein Antrag zurückgewiesen wird oder dass sich – wie hier der Fall – dessen Aussichtslosigkeit, etwa während einer Beweisaufnahme, abzeichnet (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn. 58).

Da sich die Kostenentscheidung des Amtsgerichts sonach als ermessensfehlerhaft erweist, kann der Senat die Ermessensentscheidung selbst treffen.

Dies führt zu folgenden Erwägungen: In streitigen Nachlasssachen als Verfahren mit einem vermögensrechtlichen Schwerpunkt – im Unterschied zu Familiensachen – kommt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens besondere Bedeutung zu (vgl. BGH NJW-RR 2014, 898). Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, 28.01.2015 – I-3 Wx 217/14, juris und 04.04.2014 – I-3 Wx 115/13, juris, jeweils m.w.N; vgl. auch KG, 25.03.2015 – 9 W 42 – 46/14). An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung und der hiergegen vorgebrachten Bedenken (vgl. OLG Schleswig 31.03.2015 – 3 Wx 77/14 = BeckRS 2015, 10330) fest.

Eine solche Nachlasssache liegt hier vor. Dies spricht entscheidend dafür, die Kostenentscheidung im Grundsatz nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens auszurichten. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme waren die Kosten der Beteiligten zu 2) aufzuerlegen. Es sind keine Gründe ersichtlich, von diesem für die Beteiligten zu 2) negativen Ergebnis abzuweichen.

Die im Termin vom 06.11.2014 im Beisein des Sachverständigen vernommenen Zeugen haben sämtlich die von der Beteiligten zu 2) behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers nicht bestätigt.

Nachdem die Beteiligte zu 2) sodann erklärt hat, dass sie gegen einen der Beteiligten zu 1) zu erteilenden Erbschein keine Rechtsmittel erheben werde und damit ihren eigenen Antrag konkludent zurückgenommen hat, hat sie sich in die Rolle der unterlegenden Partei begeben. Sie kann sich daher im Beschwerdeverfahren über die (ihr nachteilige) Kostenentscheidung nicht mehr darauf berufen, dass der Erblasser tatsächlich doch testierunfähig gewesen sei.

Ergänzend ist allerdings zum Teil nach der Art der Kosten zu differenzieren (vgl. OLG München FamRZ 2012, S. 1895 f; OLG Schleswig FamRZ 2013, S. 719 ff.). Es gibt nämlich keinen rechtfertigenden Grund, die Beteiligte zu 1) auch von denjenigen Kosten freizustellen, die selbst dann angefallen wären, wenn der Beteiligte zu 2) dem Antrag der Beteiligten zu 1) nicht entgegengetreten wäre.

c)

Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 2) – lediglich – die Kosten der Beweisaufnahme auferlegt. Dazu zählen nach den Gründen der Entscheidung „die Kosten der geladenen Zeugen, des Sachverständigen sowie die Kosten des Termins vom 06.11.2014“. Zu den Kosten des Termins zählen auch die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1), namentlich die 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3100 VV, § 13 RVG, sowie Abwesenheitsgeld, Fahrtkosten, nicht aber die 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV.

Demgegenüber müsste der Senat nach aufgezeigten Grundsätzen seiner ständigen Rechtsprechung folgend der Beteiligten zu 2) die Gerichtskosten – mit Ausnahme der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins – und die der Beteiligten zu 1) im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegen.

An einer derartigen Kostenentscheidung sieht sich der Senat indes durch das Verbot der „reformatio in peius“ gehindert. Dieses im zivilprozessualen Berufungsverfahren (§ 528 Satz 2 ZPO) wurzelnde Verbot einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Rahmen des von ihm eingelegten Rechtsmittels ist auch im isolierten Kostenbeschwerdeverfahren zu beachten (vgl. OLG Celle, 01.09.2014 – 10 UF 134/14, juris; im vergleichbaren Fall einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO: OLG Naumburg OLGR 2006, 108, 111; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 320 ff.; bei einer Beschwerde nach § 269 Abs. 3 ZPO: LG Freiburg, 04.11.2014 – 3 T 220/14, juris).

2.

Die Entscheidung für die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

Erfahren Sie mehr zur Beantragung eines Erbscheins auf: https://www.notar-drkotz.de/erbschein-beantragen/

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