LG Dortmund – Az.: 12 O 115/16 – Urteil vom 22.09.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass der Erbvertrag zwischen der Klägerin, ihrem verstorbenen Ehemann, sowie dem Beklagten und seiner Schwester H nichtig ist.
Die Klägerin ist die leibliche Mutter des Beklagten. Am ……..2009 schlossen die Beteiligten, a) Herr T3, geboren am ……..1923, verstorben am ……..2011, Ehemann der Klägerin und Vater des Beklagten, b) Frau T5, geboren am ……..1930, Klägerin, c) Herr T2, geboren am ……..1955, Beklagter sowie d) Frau H, geboren am ……..1953, Schwester des Beklagten, Tochter der Klägerin, einen Erbvertrag vor dem Notar N1 in S1, Urkunde Nr. …/2009.
Im Erbvertrag setzten sich die Eheleute T3 und T5 gegenseitig zu Lebzeiten zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden sollte der Beklagte Alleinerbe werden. Die Tochter der Klägerin und Schwester des Beklagten sollte ein Vermächtnis i.H.v. 30.000 EUR erhalten. Der Beklagte wurde danach verpflichtet, nach dem Tode des Längstlebenden an seine Schwester, die Zeugin H diesen Betrag auszuzahlen. Darüber hinaus wurde der Beklagte verpflichtet, für eine anonyme Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Unter Ziffer 3 des Erbvertrages erklärte die Zeugin H den Verzicht auf sämtliche Erb-, Erbersatz- und Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche. Alle vier Beteiligten unterschrieben den Erbvertrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbvertrag vom 09.11.2009 (Anl. K1 Bl. 10-13 d. A.) verwiesen. Ebenfalls am 09.11.2009 wurde dem Beklagten und seiner Ehefrau, der Zeugin T, eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Weiterhin wurde dem Beklagten von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann durch notariellen Übertragungsvertrag des Eigentum an dem Grundbesitz G1, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche X-Straße, Größe 527 m² übertragen. Belastet war der Grundbesitz mit einer Grundschuld für die Spar- und Darlehenskasse G2 i.H.v. 5000,00 DM, einer Hypothek für die Wfa des Landes NRW in Düsseldorf i.H.v. 20.100,00 DM sowie einer Grundschuld für die Spar- und Darlehenskasse G2 i.H.v. 50.000,00 DM. Diese Belastungen in Abteilung III. wurden von dem Beklagten ebenfalls übernommen. Die Übertragung erfolgte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Unter § 3. des Übertragungsvertrages verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann die vertragsgegenständliche Grundbesitzung solange die Klägerin und ihr Ehemann leben nicht zu veräußern. Für den Fall eines Verstoßes wurde vereinbart, dass eine sofortige unentgeltliche Rückübertragung des Grundbesitzes an die Klägerin und ihren Ehemann erfolgen sollte. Weiterhin beantragte der Beklagte, die Eintragung eines lebenslänglichen Wohnrechts zu Gunsten der Klägerin und ihres Ehemannes als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB unter Ausschluss des Eigentümers an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss. Damit verbunden war das Recht auf Benutzung sämtliche Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Keller und des Gartens. Die Erschienenen vereinbarten, dass das Wohnrecht kostenlos sein sollte. Die Wohnberechtigten sollten die Kosten für Wasser, Heizung, Strom, Müllabfuhr etc., also sämtliche Umlagekosten übernehmen. Den Jahreswert des Wohnrechts gaben die Beteiligten mit 6000 EUR an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Übertragungsvertrages wird auf die Anl. K6 (Bl. 25 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann lebten mit dem Beklagten und seiner Ehefrau, der Zeugin T, in der X-Straße in D zusammen. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bewohnten das Untergeschoss, während der Beklagte mit seiner Frau im ersten Obergeschoss wohnte.
Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin lebte diese alleine im Erdgeschoss in der X-Straße in D.
Am 25.07.2014 unterschrieb die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin T, als Bevollmächtigte der Klägerin einen Pflegevertrag über Kurzzeitpflege für den Zeitraum vom 22.09.2014 bis zum 19.10.2014 für das Pflegeheim K in D.
Die Klägerin zog am 22.09.2014 in das Pflegeheim ein. In der Zeit vom 20.10.2014 bis zum 31.07.2015 befand sie sich dort in vollstationärer Pflege. Sie konnte nur einen Bruchteil ihrer Möbel und Habseligkeiten aufgrund der Größe des Zimmers mit in das Pflegeheim nehmen. Ob ein Umzug in das Pflegeheim freiwillig oder auf Drängen des Beklagten und seiner Ehefrau geschah, ist zwischen den Parteien streitig.
Seit dem 01.08.2015 befindet sich die Klägerin bei ihrer Tochter, der Zeugin H in B.
Mit Schreiben vom 29.05.2015 hat die Klägerin die am 09.11.2009 erteilte Vorsorge-Vollmacht widerrufen und von dem Beklagten zurückgefordert.
Mit Erklärung vor dem Notariat B, Urkundenrolle Nr. …/2015, Az. UZ 1027/2015 am 16.09.2015 hat die Klägerin den vorgenannten Erbvertrag vom 09.11.2009 angefochten (Anl. K2, Bl. 16-19 d.A.). Als Anfechtungsgrund wird ein Motivirrtum genannt. Die Anfechtungserklärung wurde mit Einwurf-Einschreiben an den Beklagten versandt. Gleichzeitig wurde diese Erklärung auch der Zeugin H zugeleitet. Diese hat mittlerweile gegenüber der Klägerin geäußert, dass sie die Anfechtung voll akzeptiere und sich mit dem Inhalt der Anfechtungserklärung vor dem Notar vom 16.09.2015 vollumfänglich einverstanden erkläre.
Mittlerweile hat die Klägerin eine neue letztwillige Verfügung verfasst und den Beklagten von der Erbfolge ausgeschlossen.
Die Klägerin behauptet, dass bei Abfassung des Erbvertrages mit dem Beklagten persönlich abgesprochen worden sei, dass er den länger lebenden Elternteil bis zu dessen Tod persönlich pflegen und in dessen Haushalt aufnehmen werde. Dieses Versprechen habe der Beklagte unmittelbar vor der Unterzeichnung des Erbvertrages mündlich gegeben. Die Klägerin behauptet weiterhin, dass sie gegen ihren ausdrücklichen Willen von dem Beklagten in das Altenpflegeheim K in D gebracht worden sei. Daraufhin habe die Klägerin den Kontakt zu dem Beklagten abgebrochen. Das Vertrauen sei nachhaltig gestört und nicht wieder herstellbar.
Während ihres Aufenthalts im Pflegeheim seien zahlreiche Unterlagen und Gegenstände nach ihrer Rückkehr nicht mehr in ihrer damaligen Wohnung, X-Straße vorhanden gewesen. Es fehlten unter anderem Kontoauszüge, ein Bausparvertrag, Vorsorgevollmachten, Sterbeurkunden, Personalausweise, ein Kaffeeservice für zwölf Personen, Besteck und andere Gegenstände.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch ihre Anfechtungserklärung die Erbeneinsetzung des Beklagten von Anfang an nichtig sei, mit der Folge, dass das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Grundstück im Vertrag von 09.11.2009 ebenfalls rückabzuwickeln wäre.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Erbvertrag zwischen der Klägerin, geb. N2, geboren am ……..1930 und deren Ehemann, Herr T3, geboren am ……..1923, verstorben am ……..2011 sowie dem Beklagten, geboren am ……..1955 sowie Frau H, geb. T1, geboren am ……..1953, verhandelt vor dem Notar N1 in S1 zur dortigen Urkundsnummer: …/2009 nichtig ist.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass kein Motivirrtum für die Anfechtung des Erbvertrages vorliege. Er behauptet, dass vor Abschluss des Erbvertrages eine Familienzusammenkunft stattgefunden habe, in der die Eheleute H erstmals die Pflege der Eltern angesprochen hätten. Der Beklagte und seine Ehefrau hätten unter Hinweis auf ihre angegriffene Gesundheit eine Pflegeverpflichtung zurückgewiesen. Die Eheleute T4 hätten sich an der Diskussion nicht beteiligt. Demzufolge sei ein entsprechender Passus auch nicht in den Erbvertrag mit aufgenommen worden.
Nach dem Tod ihres Ehemanns habe die Klägerin unter fortgeschrittener Demenz gelitten und sei immer mehr vereinsamt. Ein ambulanter Pflegedienst habe die Klägerin bis zum Wechsel ins Pflegeheim zweimal täglich behandlungspflegerisch versorgt. Im Kalenderjahr 2014 habe sich herauskristallisiert, dass die Klägerin auch unter Zuhilfenahme eines Pflegedienstes nicht mehr ordnungsgemäß habe versorgt und betreut werden können. Die Parteien hätten daher gemeinsam den Wechsel der Klägerin in ein Pflegeheim ins Auge gefasst, allerdings immer unter der Prämisse, dass dieses Pflegeheim den Wünschen und Vorstellungen der Kläger entspräche. Man sei dann mit dem Altenheim K fündig geworden. Die Klägerin habe zusammen mit der Zeugin im Juli 2014 die Einrichtung besichtigt. Sie sei begeistert gewesen sowohl von der Aussicht auf ein Einzelzimmer mit Balkon sowie dem angebotenen Tagesprogramm, der Speisekarte und den weiteren Angeboten. Daraufhin sei der Pflegevertrag in Anwesenheit der Klägerin abgeschlossen und unterschrieben worden. Bei Abschluss dieses Kurzzeitpflegevertrages sei zwischen den Vertragsparteien bereits vereinbart gewesen, dass sich nahtlos die vollstationäre Pflege anschließen sollte. In der Folgezeit habe der Beklagte in Absprache mit der Klägerin deren Haushalt aufgelöst. Die Klägerin habe ihre Wohnung nicht weiter nutzen wollen.
Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, H, H2, T6, C1 und H3. Bezüglich des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 20.02.2017,17.07.2017 und 01.09.2017 (Bl.97 ff. und 139 ff., 173 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten weiteren Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A.
Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Der Erblasser kann eine Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, dass die Anfechtung des Erbvertrages durch den Erblasser begründet ist (MüKo/Musielak, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2281 R. 23).
B.
I. Das Gericht kann keine Nichtigkeit des Erbvertrages vom 09.11.2009 feststellen.
Es liegt keine wirksame Anfechtung des Erbvertrages durch die Klägerin gemäß § 2281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB vor, die eine Nichtigkeit des Erbvertrages mangels wirksamer Willenserklärung bewirken würde.
Es ist der beweisbelasteten Klägerin schon nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ein Anfechtungsgrund gemäß § 2281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB in Form eines Motivirrtums besteht.
Nach § 2281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB kann eine erbvertragliche letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist. Darunter fällt jeder Motivirrtum. Es ist gleichgültig, ob sich der Irrtum auf die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft bezieht. Die Anfechtung kann nur auf solche irrige Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die er zwar nicht in sein Bewusstsein aufgenommen, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat (BGH NJW 1963, 246, 247; BayObLG v. 14.8.2002 – 1Z BR 58/02). Vorstellungen und Erwartungen, die der Erblasser bei Kenntnis von damals unbestimmten Umständen gehabt haben würde, reichen für die Anfechtung nicht aus (BayObLG FamRZ 1984, 1270, 1271).
Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können auch nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR 1987, 1412, 1413). Ferner ist zu beachten, dass sich die Anfechtung nicht auf ein Testament als solches bezieht, sondern nur auf die einzelne in ihm enthaltene letztwillige Verfügung. Der Irrtum muss gerade für diese Verfügung ursächlich, d.h. bestimmend oder zumindest derart mitbestimmend gewesen sein, dass der Erblasser sie ohne die irrige Vorstellung nicht getroffen hätte (BayObLG v. 14.5.1997 – 1Z BR 241/96, FamRZ 1997, 1436, 1437).
Soweit die Anfechtung auf enttäuschte Erwartung gestützt wird, kann ihre Bedeutung für die Entschließung des Erblassers im Allgemeinen nicht allein aufgrund der Lebenserfahrung festgestellt werden; der Beweis der Ursächlichkeit muss durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geführt werden.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass mit dem Beklagten persönlich abgesprochen worden sei, dass er den längerlebenden Elternteil bis zu dessen Tod persönlich pflegen und in dessen Haushalt aufnehmen werde. Dieses Versprechen habe der Beklagte unmittelbar vor der Unterzeichnung des Erbvertrages mündlich gegeben. Diesen Vortrag haben die persönliche Anhörung der Klägerin und die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Klägerin hat lediglich erörtert, dass sie sich bei Besichtigung des Pflegeheims nicht getraut habe, etwas gegen eine Unterbringung dort zu sagen. Sie habe sich dort insgesamt nicht wohl gefühlt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich aber nicht, dass der Beklagte ihr vor Abschluss des Erbvertrages ein Pflegeversprechen gegeben hat. Auch die Aussagen der Zeugen H2 und H haben den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Der Zeuge H2 hat lediglich davon gesprochen, dass er immer davon ausgegangen sei, dass der Beklagte und seine Frau für eine Pflege und Versorgung der Klägerin in dessen Haus verantwortlich seien. Explizit darüber gesprochen worden sei aber nicht, so der Zeuge. Keiner der geladenen Zeugen hat bestätigt, dass es eine ausdrückliche Pflegeabrede zwischen der Klägerin und dem Beklagten gegeben hat. Der Beklagte selbst und seine Frau haben in der mündlichen Verhandlung noch einmal erklärt, dass von ihnen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass beide aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Pflege der Klägerin in der Lage seien. Dieses Ergebnis geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
Es ist der Klägerin auch nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass ein konkludentes Versprechen vorlag oder aber zumindest die Annahme der Klägerin, dergestalt dass die Klägerin die X-Straße auch im Falle einer etwaigen Pflegebedürftigkeit nicht verlassen muss, weil sich ihr Sohn um sie kümmern werde. Allein die Einräumung des lebenslangen Wohnrechts reicht für solch eine Annahme nicht aus. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung zwar ausgesagt, dass sie davon ausgegangen sei, dass das mit dem Wohnrecht alles so richtig sei und der Beklagte eben Alleinerbe werde unter der Prämisse, dass er sich um sie oder ihren Mann, je nachdem wer länger leben würde, kümmern werde. Allerdings haben sowohl der Beklagte als auch die Zeugin T ausgesagt, dass ganz klar vor den Eltern kommuniziert worden sei, dass eine Pflege weder durch den Beklagten noch seine Ehefrau möglich sei. Die Aussagen der weiteren Zeugen waren insoweit unergiebig. Da das Gericht keine Anhaltspunkte dafür sieht, ob eine der Parteien bzw. die Zeugin T nicht die Wahrheit gesagt haben, geht dieser Umstand zulasten der Klägerin als beweisbelastete Partei.
Das Gericht ist nach der Anhörung der Parteien und der Vernehmung der Zeugen auch nicht davon überzeugt, dass ein etwaiges Pflegeversprechen oder die Annahme, dass dies bestehe ein bewegender Grund für den letzten Willen war. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten diese Bedingung bei Abschluss des Erbvertrages mit aufnehmen können, wenn es ihnen so wichtig war und die Alleinerbenstellung des Beklagten nur deshalb eingeräumt worden sei. Dies ist offenkundig nicht geschehen und wie schon oben ausgeführt, ist es der Klägerin nicht gelungen, zu beweisen, dass ein mündliches Pflegeversprechen gegeben worden ist oder dass die Klägerin zumindest davon ausging, dass sie von dem Beklagten gepflegt werde bzw. in dem Haus wohnen bleibe und deshalb der Erbvertrag mit dem gewählten Inhalt geschlossen wurde.
Schließlich hat die Zeugenvernehmung auch nicht ergeben, dass die Klägerin gegen ihren Willen in das streitgegenständliche Pflegeheim in D gebracht worden ist. Zwar hat die Zeugin T6 bestätigt, dass sich die Klägerin dort grade in der Anfangszeit nicht besonders wohl gefühlt habe, aber ob die Klägerin gezwungen wurde, vermochte sie nicht zu beurteilen. Auch die Zeugin H3 gab an, sich daran zu erinnern, dass die Klägerin sich geschämt habe, davon zu berichten, dass sie in ein Pflegeheim ziehe. Doch auch sie erklärte, auf Nachfrage des Gerichts, dass von Zwang nicht die Rede gewesen sei.
Mangels Anfechtungsgrund war auf die Problematik der Frist nicht mehr einzugehen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S.1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.