OLG Karlsruhe – Az.: 15 U 105/11 – Urteil vom 07.03.2012
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Juli 2011 – 11 O 45/11 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die der Streithelfer trägt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien begehren gegenseitig die Feststellung ihres Erbrechts.
H.-G. C. (im Folgenden: Erblasser) hatte am 23.10.1994 zusammen mit der Beklagten, seiner seit Oktober 1997 getrennt lebenden Ehefrau, ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Am 27.11.2007 ließ er den Widerruf der Erbeinsetzung der Beklagten notariell beurkunden. Der Gerichtsvollzieher, den der Notar mit der Zustellung der Ausfertigung des Widerrufs beauftragte, stellte der Beklagten am 21.12.2007 eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung zu. Später, im Mai 2008, veranlasste der Notar die Zustellung einer Ausfertigung des Widerrufs an die Beklagte, die am 10.5.2008 erfolgte.
Schon zuvor, am 11.12.2007, war der Erblasser gestorben, nachdem er am 7.12.2007 ein notarielles Testament errichtet hatte, durch das er die Klägerin, mit der er nach der Trennung von der Beklagten zusammengezogen war, zur Vollerbin einsetzte. Diese focht mit Anwaltsschreiben vom 10.6.2008 an das Nachlassgericht die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 23.10.1994 an.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte stellten im Dezember 2007 bzw. im März 2008 einen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht wies den Antrag der Beklagten zurück und kündigte die Ausstellung eines Erbscheins an die Klägerin an. Das Beschwerdegericht änderte die Entscheidung und wies das Nachlassgericht an, der Beklagten einen Alleinerbschein zu erteilen. Die weitere Beschwerde der Klägerin wies das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück.
Die Klägerin und das ihr beigetretene Land haben die Auffassung vertreten, der Erblasser habe wirksam die Erbeinsetzung der Beklagten widerrufen. Für die Wirksamkeit sei ausreichend, dass die Beklagte vom Widerruf durch die ihr zugestellte beglaubigte Abschrift Kenntnis erlangt habe. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, in welcher Form die Widerrufserklärung dem Adressaten zugehe. Zudem habe die Klägerin dadurch, dass sie den Widerruf im Januar 2008 hingenommen habe, auf die Zustellung einer Ausfertigung konkludent verzichtet. Sie, die Beklagte, könne die letztwillige Verfügung des Erblassers anfechten, da dieser, wie er geäußert habe, bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments davon ausgegangen sei, dass seine Ehe Bestand habe und harmonisch verlaufe.
Die Beklagte hat eingewandt, erst die Zustellung der Ausfertigung des Widerrufs am 10.5.2008 sei formell einwandfrei gewesen, jedoch nicht mehr rechtzeitig.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 15.7.2011, auf das hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags und der Entscheidung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten hin festgestellt, dass die Beklagte Alleinerbin des Erblassers geworden sei. Der Erblasser habe die – wechselbezügliche – Erbeinsetzung der Beklagten durch Testament vom 23.10.1994 nicht wirksam widerrufen. Zwar wirke sich nicht aus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Zustellung am 21.12.2007 schon gestorben gewesen sei, sei doch der Widerruf vor dem Tod erklärt worden. Jedoch sei der Beklagten an jenem Tag nicht, wie erforderlich, eine Ausfertigung, sondern eine beglaubigte Abschrift der Widerrufserklärung übermittelt worden. Die Beklagte habe auch nicht auf den Zugang einer notariellen Ausfertigung verzichtet. Die Zustellung der Ausfertigung des Widerrufs am 10.5.2008 sei nicht alsbald nach Widerrufserklärung erfolgt und habe damit ebenfalls keinen wirksamen Widerruf bewirken können. Die Klägerin habe die letztwillige Verfügung des Erblassers auch nicht wegen Motivirrtums anfechten können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erblasser bei Kenntnis von der späteren Trennung die letztwillige Verfügung nicht getroffen hätte.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags in vollem Umfang weiter.
Sie beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteil festzustellen, dass sie Alleinerbin nach dem am 11.12.2007 in M. verstorbenen H.-G. C., zuletzt wohnhaft: …, geworden ist, und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Der Streithelfer schließt sich den Anträgen der Klägerin an.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags in zweiter Instanz wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.
II.
A.
Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass Klage und Widerklage nicht deshalb das Feststellungsinteresse fehlt, weil bereits ein umfangreiches Erbscheinsverfahren durchgeführt wurde. Dem Erbschein kommt nämlich keine materielle Rechtskraft zu. Das Prozessgericht ist nicht an das Ergebnis des Erbscheinsverfahrens gebunden (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.4.2010 – IV ZR 135/08).
B.
Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagte Alleinerbin ihres Ehemanns geworden ist und nicht die Klägerin. Deshalb ist zu Recht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage das Erbrecht der Beklagten festgestellt worden.
1. Der Erblasser hat die – wechselbezügliche – Erbeinsetzung der Beklagten durch das gemeinschaftliche Testament vom 23.10.1994 nicht wirksam widerrufen.
a) Gemäß §§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 Abs. 2 BGB erfolgt der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten, die der notariellen Beurkundung bedarf. Der Widerruf ist somit eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Kanzleiter in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2271 Rn. 11; Wolf in Soergel, BGB, Stand 2002/2003, § 2271 Rn. 6). Da die Widerrufserklärung notariell beurkundet werden muss, hat sie dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zuzugehen. Denn gemäß § 47 BeurkG vertritt im Rechtsverkehr die Ausfertigung der Niederschrift die – beim Notar verbleibende – Urschrift. Durch die Übergabe bzw. Zustellung einer beglaubigten Abschrift erhält der andere Ehegatte zwar Kenntnis von der Abgabe der Widerrufserklärung. Jedoch geht ihm nicht, wie nach dem Gesetz erforderlich, die Widerrufserklärung zu (BGH, Urteil vom 28.9.1959 – III ZR 112/58 – juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 14.12.1961 – V ZB 20/61 – juris Rn. 20 ff; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Auflage, § 2271, Rn. 5; Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 2271, Rn. 8). Die Gegenansicht, die das Erfordernis eines Zugangs der Ausfertigung für formalistisch hält (Kanzleiter, a.a.O., § 2296, Rn. 8; Manfred Wolf a.a.O, Rn. 8) beachtet nicht ausreichend, dass nach den gesetzlichen Vorschriften nicht maßgeblich ist, dass der Ehegatten, dem gegenüber widerrufen wird, vom Widerruf Kenntnis erlangt, sondern dass ihm die Widerrufserklärung zugehen muss.
Der Zugang einer beglaubigten Abschrift ist auch nicht deshalb ausreichend, weil, wie die Klägerin meint, nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, in welcher Form der Widerruf zuzugehen habe. Die Abgabe der Willenserklärung verlangt die Entäußerung gegenüber dem anderen Teil, indem die notariell beurkundete Erklärung diesem zur Verfügung gestellt wird. Dem anderen Teil muss daher die in der notariellen Urkunde verkörperte Erklärung, das heißt die Ausfertigung, zugehen (BGH, Urteil vom 28.9.1959 – III ZR 112/58 – juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 14.12.1961 – V ZB 20/61 – juris Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.1.1993 – IX ZR 259/91 – juris Rn. 33 zu einer Bürgschaftserklärung; BGH, Urteil vom 7.6.1995 – VIII ZR 125/94 – juris Rn. 9 zu einem Kaufvertragsangebot über einen GmbH-Anteil).
b) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagte nicht konkludent auf den Zugang der Widerrufserklärung (in Ausfertigung) dadurch verzichtet hat, dass sie im Schriftverkehr nach Zustellung der beglaubigten Abschrift von einem wirksamen Widerruf ausging. Abgesehen davon, dass das Gesetz die Wirksamkeit des Widerrufs vom Zugang der Widerrufserklärung abhängig macht, kann der Schriftwechsel schon deshalb nicht als Verzicht angesehen werden, weil nicht feststellbar ist, dass der Beklagten bewusst war, dass ihr gegenüber ihre Erbeinsetzung mangels Zustellung der Ausfertigung nicht wirksam widerrufen war.
Die Beklagte muss sich auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als wäre mit der Zustellung der beglaubigten Abschrift der Widerruf ihr gegenüber wirksam erklärt worden. Das Gebot, Rechtsgeschäfte, die der gesetzliche Form ermangeln, als nichtig zu behandeln, verlangt grundsätzlich Anerkennung. Nur zur Vermeidung schlechthin untragbarer Ergebnisse darf davon abgewichen werden, nämlich dann, wenn bei grundsätzlicher Anerkennung der Nichtigkeit des Geschäfts ausnahmsweise gerade die Verweigerung oder Beseitigung des im Vertrag entsprechenden Erfüllungszustands durch den Vertragsgegner mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint. Eine solche Ausnahme liegt jedoch nicht vor. Die Widerrufserklärung des Erblassers war notariell beurkundet worden. Die Erklärung war jedoch der Beklagten nicht zugegangen. Bei dieser Sachlage kommt eine Bindung der Beklagten nach Treu und Glauben nicht in Betracht. Im Übrigen hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, die es als treuwidrig erscheinen lassen, dass die Beklagte sich auf die Unwirksamkeit des Widerrufs beruft (vgl. BGH, Urteil vom 28.9.1959 – III ZR 112/58 – juris Rn. 14; BGHZ 48, 374/378).
2. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der Erblasser die Erbeinsetzung der Beklagten durch das gemeinschaftliche Testament vom 23.10.1994 auch nicht dadurch wirksam widerrufen hat, dass der Beklagten am 10.05.2008 eine Ausfertigung der notariellen Widerrufserklärung zugestellt wurde.
a) Der Erblasser gab die Erklärung des Widerrufs mit deren notariellen Beurkundung, also vor seinem Tod ab. Die Zustellung der Ausfertigung am 10.5.2008 konnte die Widerrufserklärung aber nicht mehr wirksam werden lassen. Dafür war der zeitliche Abstand zwischen dem Tod des Erblassers und dem Zugang der Widerrufserklärung bei der Beklagten zu groß. Die Ausgangslage des § 130 Abs. 2 BGB, dass die Willenserklärung sich beim Tod des Erklärenden schon auf dem Weg zum Adressaten befindet und der Zugang alsbald erfolgt, ist bei einem Zeitabstand von viereinhalb Monaten zwischen dem Tod des Erklärenden und dem Zugang der Erklärung beim Erklärungsempfänger nicht mehr gewahrt. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs daran, Erbrechtsverhältnisse sicher beurteilen zu können und sie nicht auf unbestimmte Zeit auf schwankendem Boden stehen zu lassen. Insbesondere die Möglichkeit der Beklagten, auf einen – wirksamen – Widerruf der letztwilligen Verfügung des Erblassers durch Neutestierung ihrerseits bzw. Ausschlagung der Erbschaft zu reagieren, kann nicht längere Zeit im Ungewissen bleiben. Da die Beklagte viereinhalb Monate nach dem Tod des widerrufenden Erblassers nach dem Gesetz nicht mehr mit der Zustellung eines Widerrufs zu rechnen brauchte, kann der Widerruf nicht als ihr am 10.5.2008 zugegangen und damit nicht als wirksam behandelt werden (vgl. BGHZ 48, 374, 380 ff.).
Ein Zugang viereinhalb Monate nach dem Tod des Erblassers könnte auch deswegen nicht als wirksame Widerrufserklärung angesehen werden, weil gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB der Widerruf bei Lebzeiten der Ehegatten, also auch zu Lebzeiten des Widerrufenden, erfolgen muss. Der Zugang einer Widerrufserklärung rund viereinhalb Monate nach dem Tod des Widerrufenden kann nicht als zu seinen Lebzeiten angesehen werden.
Gegen eine wirksame Widerrufserklärung durch die Zustellung vom 10.5.2008 spricht auch, dass fraglich erscheint, ob die Zustellung noch vom Erblasser veranlasst wurde. Die vom Erblasser vor seinem Tod mit Hilfe des Notars veranlasste Zustellung führte nämlich nicht zu einem wirksamen Widerruf, da der Gerichtsvollzieher nicht die ihm übergebene Ausfertigung, sondern eine von ihm gefertigte beglaubigte Abschrift zustellte. Mit der Anfang Mai 2008 veranlassten Zustellung versuchte der Notar, den Fehler bei der ersten Zustellung, der die Erklärung nicht zugehen ließ, zu korrigieren.
b) Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, dass die Beklagte sich auf die „Verspätung“ der Zustellung vom 10.5.2008 beruft. Sie hat keinerlei Veranlassung dazu gegeben, dass zunächst nur die beglaubigte Abschrift zugestellt wurde und erst im Mai 2008 die Ausfertigung. Sie war auch in keiner Weise dazu verpflichtet bzw. ihr oblag es nicht, darauf hinzuwirken, dass ihre Erbeinsetzung durch Zustellung einer Ausfertigung wirksam widerrufen wird. Sie brauchte schließlich nicht damit zu rechnen, dass ihr nach dem zunächst unwirksamen Widerruf der letztwilligen Verfügung die Widerrufserklärung noch wirksam zugestellt werden sollte.
3. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Klägerin die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 23.10.1994 auch nicht wirksam gemäß § 2078 BGB angefochten hat. Das Landgericht hat ausgeführt, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der drei Jahre nach Testierung erfolgten Trennung der Eheleute die Verfügung nicht getroffen hätte. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden.
Gegen einen relevanten Motivirrtum des Erblassers bei der Testierung spricht, dass der Erblasser erst mehr als zehn Jahre nach der Trennung der Eheleute die Erbeinsetzung der Beklagten widerrief. In diesen zehn Jahren entfaltete er auch keine Bemühungen, den durch die Ehe bedingten Vermögensstatus dadurch zu beenden, dass er die Durchführung des Scheidungsverfahrens beantragte. Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren nicht durchgeführt wurde, spricht dagegen, dass der Erblasser mit der Beklagten eine Vermögensauseinandersetzung durchführen wollte. Die Änderung seines Testierwillens, die durch die Errichtung des notariellen Testaments vom 7.12.2007 mit der Einsetzung der Klägerin zur Erbin zum Ausdruck gekommen ist, spricht auch nicht dagegen, dass er die Beklagte 1994 nicht als Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn er die Trennung der Eheleute im Jahr 1997 vorausgesehen hätte. Der lange Zeitraum von zehn Jahren zwischen der Trennung des Erblassers von der Beklagten, ohne das Scheidungsverfahren durchzuführen und ohne die Erbeinsetzung durch das gemeinschaftliche Testament vom 23.10.1994 zu widerrufen, spricht vielmehr dafür, dass für die Erbeinsetzung der Klägerin durch das notarielle Testament vom 7.12.2008 andere Motive ausschlaggebend waren als die, die bei der Testierung 1994 von Bedeutung waren.
Die Behauptung der Klägerin, dass der Erblasser ihr und seinen Eltern gegenüber mehrfach geäußert habe, er hätte im gemeinschaftlichen Testament die Beklagte nicht als Erbin eingesetzt, wenn er die Trennung vorausgehen hätte, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Die Relevanz der Bedeutung kann daher offen bleiben.
III.
Da die Berufung keinen Erfolg hat, hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die gemäß § 101 Abs. 1 ZPO das Land auf sich behält.
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.