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Klagebefugnis aller Mitglieder Erbengemeinschaft bei Bescheid an Miterben

VG Ansbach – Az.: AN 1 K 18.00059 – Urteil vom 07.05.2020

1. Der Bescheid vom 7. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Dezember 2017 – … – wird aufgehoben, soweit für den Anschluss des Anwesens …, …, FlNr. … der Gemarkung …, an die Wasserversorgungsanlage eine Kostenerstattung gemäß § 8 Abs. 1 BGS/WAS festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens, die Kläger 4/5 der Kosten.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind als Erbengemeinschaft zusammen Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, Stadt …. Sie wenden sich gegen den Bescheid vom 7. Februar 2017, mit dem eine Kostenerstattung für den Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage gefordert wird.

Der Stadtteil … wurde im Jahr 2013 erstmals an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt … angeschlossen. Die Herstellung der erforderlichen Grundstücksanschlüsse erfolgte im Auftrag der Stadt …. Mit der Herstellung wurde die Firma … aus … als günstigster und wirtschaftlichster Anbieter im Vergabeverfahren beauftragt.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2014, gerichtet an die Erbengemeinschaft …, wurden entstandene Kosten in Höhe von 2.949,12 EUR in Rechnung gestellt. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid eingeleiteten Widerspruchsverfahrens hob die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den streitgegenständlichen Bescheid auf. Die Überprüfung habe ergeben, dass ein Umsatzsteuersatz von 19 % berechnet worden sei. Auch seien 1,5 m Leitungsverlegung auf öffentlichem Grund berechnet worden.

Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid vom 7. Februar 2017 die Kostenerstattung neu festgesetzt. Der korrigierte Betrag inklusive einer Umsatzsteuer von 7 % betrug 2.513,04 EUR. Beigefügt war dem Bescheid eine Aufstellung der bauausführenden Firma. Der Bescheid wurde adressiert an die Klägerin zu 1). Hiergegen legte der Bevollmächtigte im Namen der Klägerin zu 1), die wiederum die Erbengemeinschaft vertrete, mit Schreiben vom 4. August 2014 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der zulässige Widerspruch unbegründet sei. Entsprechend Art. 9 Abs. 1 KAG habe die Stadt … in § 8 Abs. 1 BGS/WAS bestimmt, dass der Aufwand für Grundstücksanschlüsse im nichtöffentlichen Straßengrund in tatsächlicher Höhe zu erstatten sei. Diese Satzungsregelung entspreche dem Muster für eine gemeindliche Wasserabgabensatzung. Für eine Nichtigkeit bestünden keine Anhaltspunkte. Die mit Bescheid vom 7. Februar 2017 geforderte Kostenerstattung in Höhe von 2.513,04 EUR entspreche den Baukosten, welche der Stadt … bei der Bauausführung auf dem streitgegenständlichen Grundstück entstanden seien. Die Kosten einer Fremdfirma für den Grundstücksanschluss seien erstattungsfähig. Die einzelnen Leistungspositionen seien dem Rechnungsblatt zu entnehmen und seien nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung als „Hausanschluss privat“ sei von der bauausführenden Firma gewählt worden und stelle die umgangssprachliche Formulierung des Grundstücksanschlusses dar. Die Korrekturen gegenüber dem ursprünglichen Bescheid seien rechtmäßig zugunsten des Grundstückseigentümers verrechnet worden. Der Kostenerstattungsanspruch entstehe dem Grunde nach mit dem technischen Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Da auf dem Flurstück Nr. … die technischen Baumaßnahmen am 31. Dezember 2013 mit dem Einbau des Wasserzählers abgeschlossen worden seien, sei der Kostenerstattungsanspruch an diesem Tag entstanden, sodass das zu diesem Zeitpunkt gültige Satzungsrecht vom 14. Mai 2013 anzuwenden sei. Unerheblich sei, dass die Stadt … den Kostenerstattungsbescheid vom 7. Februar 2017 auf die Beitrags- und Gebührensatzung vom 4. Oktober 2016 gestützt habe, da die maßgeblichen satzungsrechtlichen Regelungen in beiden Satzungen inhaltsgleich seien. Aus einer dem Widerspruchsunterlagen beiliegenden Stellungnahme der bauausführenden Firma vom 24. Oktober 2016 gehe hervor, dass die Herstellung des Grundstücksanschlusses vor Ort direkt mit Frau … besprochen worden sei. Es seien auch verschiedene Möglichkeiten diskutiert worden. Damit sei den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 WAS, wonach der Grundstückseigentümer vor Herstellung des Grundstücksanschlusses zu hören und seine berechtigten Interessen nach Möglichkeit zu wahren seien, Rechnung getragen. Frau … sei als Grundstückseigentümerin richtige Adressatin des Kostenbescheides. Mehrere Grundstückseigentümer hafteten gesamtschuldnerisch.

Hiergegen ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Januar 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2016, sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes …, Az. …, vom 11. Dezember 2017 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Länge der Leitungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück bei 22,5 m liege. Entgegen der Einlassung im Widerspruchsbescheid, seien die Kläger weder über die Arbeiten noch über die Kosten informiert worden. Die Mitarbeiter der Baufirma seien eines Tages erschienen, um mit den Bauarbeiten zu beginnen. Hierbei sei es dann zu einem Gespräch zwischen dem Bauleiter und der Klägerin zu 1) gekommen. Diese habe mitgeteilt, dass ihr die von der Baufirma vorgeschlagene Trasse nicht zusage, und habe eine mit weniger Aufwand und Kosten verbundene Trasse vorgeschlagen. Diese sei von der Bauleitung jedoch abgelehnt worden. Man habe der Klägerin zu 1) mitgeteilt, dass sie kein Recht habe, auf die Trasse Einfluss zu nehmen, die sich auf ihrem Grundstück befinde. Seitens der Kläger sei gegenüber der Stadtverwaltung sehr deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Bau auf dem eigenen Grundstück durch eine Fremdfirma nicht gewünscht sei, sondern die Eigentümer den Bau der Leitung selbst veranlassen wollten. Hierauf sei nicht eingegangen worden. Die Kläger seien vor vollendete Tatsachen gestellt worden, in dem der Bau auf dem Grundstück gegen deren ausdrücklichen Willen durchgeführt worden sei.

Die Beklagte argumentiere auf Basis ihrer Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 14. Mai 2013. Die Arbeiten seien jedoch bereits vor dem 14. Mai 2013 erfolgt, sodass die später erlassene Satzung nicht Grundlage der Berechnung sein könne. Die Regelung in der fraglichen Satzung stelle einen Eingriff in das Eigentum der Kläger dar. Den Klägern sei seitens der Beklagten jegliches Mitspracherecht über Bauarbeiten auf ihrem Grundstück versagt worden. Nach Auffassung der Kläger sei ein derart massiver Eingriff in das Eigentumsrecht von einer kommunalen Satzung nicht gedeckt. Daher sei bezüglich der Regelung in § 9 der Satzung von einer Nichtigkeit auszugehen. Auch sei den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 WAS nicht Rechnung getragen worden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es die entsprechende Information durch den Bauleiter gegeben habe.

Nachdem eine Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2017, in dem der Bescheid vom 17. Juli 2017 aufgehoben worden sei, zu einer erneuten Rechtswidrigkeit eben jenes Bescheides führen würde, solle der Klageantrag rein vorsorglich beide Bescheide in Form des Widerspruchsbescheides betreffen.

Die Bevollmächtigten der Beklagten beantragten mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13. März 2018 wurde auf die Klage erwidert. Die Klage der Kläger zu 2) bis 5) sei unzulässig, da diese nicht Adressaten des streitgegenständlichen Bescheides vom 7. Februar 2017 seien. Dies sei ausschließlich die Klägerin zu 1). Im Übrigen verwiesen die Bevollmächtigten der Beklagten auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und zitierten hieraus umfänglich.

Die Bevollmächtigten der Kläger wiesen mit Schriftsatz vom 5. April 2018 darauf hin, dass bei Bauausführung der Klägerseite ausdrücklich mitgeteilt worden sei, Kosten kämen auf sie nicht zu. Auch sei eine deutlich längere Trasse als erforderlich gebaut worden, obwohl dieser längeren und teureren Trasse ausdrücklich widersprochen worden sei. Die Klageerwiderung befasse sich nicht mit den eigentumsrechtlichen und grundrechtsrelevanten Fragen. Es könne nicht richtig sein, dass die Beklagte auf fremden Grund und fremde Kosten Bauwerke schaffe, die vom Bürger selbst mit deutlich geringerem Aufwand in gleicher Qualität hätten geschaffen werden können. Nur weil die kommunale Satzung der Mustersatzung entspreche, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Mustersatzung keine Fehler aufweise.

Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 17. Juni 2019 eine Stellungnahme des Herrn …, damaliger Bauleiter der Firma … und … GmbH, vom 14. Juli 2019, aus der hervorgeht, dass der Anschluss mit der Klägerin zu 1) vor Ort besichtigt und die Bauweise abgesprochen worden sei. Entsprechend seien die Bauarbeiten ausgeführt worden. Einen Auftrag zur Herstellung eines Wasserleitungshausanschlusses habe die Klägerin zu 1) jedoch nicht unterschrieben. Des Weiteren wurde eine E-Mail vom 5. Februar 2017 vorgelegt, mit der zu den Streitfällen über die Hausanschlusskosten …, unter anderem auch bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks, Stellung genommen worden war.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2019 wurde nach Diskussion über die mögliche Lage des Hausanschlusses für das Grundstück … vom Bevollmächtigten der Kläger darauf hingewiesen, dass für ein Grundstück grundsätzlich nur ein Grundstücksanschluss notwendig sei. Es hätte deshalb von Seiten der Beklagten mit der Eigentümergemeinschaft geklärt werden müssen, ob die Verlegung eines Grundstücksanschlusses mit einem Übergabepunkt auf dem Grundstück ausreichend gewesen wäre. Seitens der Beklagten wurde hierzu vorgetragen, dass es von den Grundstückseigentümern gewünscht gewesen sei, dass beide Wohngebäude einen eigenen Grundstücksanschluss mit entsprechendem Übergabepunkt mit Hauptabsperrventil erhielten.

Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung stellte der Bevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2019 klar, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 7. Februar 2016 aufgrund § 8 BGS/EWS vom 4. Oktober 2016 ergangen sei. Unstreitig sei, dass für das betroffene Grundstück im Bereich des Anwesens 9 ein Grundstücksanschluss geschaffen worden sei, welcher ordnungsgemäß abgerechnet worden sei. Der entsprechende Bescheid sei unstreitig bezahlt. Vorliegend gehe es darum, dass die Klägerin (gemeint: die Beklagte) wohl auf Vorschlag des von ihr beauftragten Ingenieurbüros ohne Einwilligung der Grundstückseigentümer auf privatem Grund der Klägerin neben der vom Anschlusszwang aus § 5 Abs. 1 WAS legitimierten Errichtung des Grundstücksanschlusses im Bereich des Hauses Nr. 9 eine weitere Baumaßnahme vorgenommen habe, deren Ergebnis ein Grundstücksanschluss im Bereich der Hausnummer 9a gewesen sei. Da sich § 2 Abs. 1 WAS ausdrücklich auf Grundstücke beziehe, sei das streitgegenständliche Grundstück bereits durch die Maßnahme im Bereich der Hausnummer 9 angeschlossen gewesen. Es fehle der Klägerin (gemeint: die Beklagte) bereits an einer Rechtsgrundlage, ohne Einwilligung der Eigentümer auf deren Grund zu bauen und die Kosten umzulegen. Der Versuch des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, außergerichtlichen Schriftverkehr bzw. Schriftverkehr im Widerspruchsverfahren dahingehend auszulegen, dass Einverständnis mit der Maßnahme bestanden habe, gehe fehl. Übliche Praxis auf dem Land sei es, dass sich die Grundstückseigentümer an die von der Kommune beauftragte Firma wendeten, um diese zu beauftragen, auf ihrem Grundstück anschließend an den von der Kommune öffentlich-rechtlich herzustellenden Hausanschluss dann die weitere Verlegung der Leitung privatrechtlich herzustellen. Insofern wäre es denkbar gewesen, dass die Erbengemeinschaft mit der bauausführenden Firma einen zivilrechtlichen Vertrag dahingehend geschlossen hätte, dass die weitere Wasserversorgung von dieser für die Erbengemeinschaft aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung gebaut werde. Hierbei sei die Möglichkeit angedacht gewesen, die Kosten durch Eigenleistung zu reduzieren. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreites, aufgrund derer die Beklagte befugt gewesen wäre, ein Bauunternehmen zu beauftragen, Bauarbeiten auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft zu erbringen, welche dann von der Kommune im Wege eines öffentlich-rechtlichen Bescheides abzurechnen gewesen wären, gebe es nicht. Insofern komme es auf die Meinung und Erinnerung eines Mitarbeiters des Ingenieurbüros über ein Gespräch, welches er mit einer – welcher auch immer – Frau … im Jahre 2012 geführt haben will, nicht an. Die Beklagte sei zum Bau eines zweiten Hausanschlusses auf dem gleichen Grundstück weder berechtigt gewesen noch habe sie auf dem Wege des öffentlichen Rechts mittels Bescheid auf Basis der angegebenen Satzung Kosten erstattet verlangen können. Es könne vermutet werden, dass es sich möglicherweise um einen Fehler des beauftragten Ingenieurbüros gehandelt habe, welches nicht erkannt habe, dass es sich bei den Anwesen 9 und 9a um das gleiche Grundstück mit den gleichen Eigentümern gehandelt habe. Insofern wäre erklärbar, weshalb das Ingenieurbüro für die beiden unterschiedlichen Häuser zwei Hausanschlüsse vorgesehen habe. Es werde davon ausgegangen, dass die Klage ohne weitere Einvernahme von Zeugen in vollem Umfange berechtigt und der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15. August 2019 bekräftigte der Bevollmächtigte der Kläger, dass die Angelegenheit entscheidungsreif sei. Der zweite Grundstücksanschluss könne nicht auf Basis der kommunalen Satzung abgerechnet werden, sodass der Bescheid fehlerhaft sei.

Die Bevollmächtigten der Beklagten übermittelten mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 eine Stellungnahme des Herrn …, ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten im Bauamt, vom 30. Juli 2019. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass nochmals Herr … von der Firma … und … GmbH befragt worden sei, der bei seiner bereits mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 vorgelegten Stellungnahme bleibe. Herr …, Firma … GmbH, welche die Bauleitung innegehabt habe, und Herr … bestätigten auf Nachfrage, dass sie, wie auch Herr …, mehrfach vor Ort gewesen seien und den gewünschten, streitgegenständlichen Hausanschluss mit der Klägerin zu 1) abgesprochen hätten. Zuvor habe eine Informationsveranstaltung stattgefunden, bei welcher die Grundstückseigentümer gebeten worden seien, den Verlauf des gewünschten Hauswasseranschlusses einzutragen. Nach Eingang des Planes sei das Ingenieurbüro … davon ausgegangen, dass alles seiner Richtigkeit entspreche. Während der Bauarbeiten habe es laut Einlassung von Herrn … keinerlei Reklamationen der Klägerin zu 1) gegeben. Es werde gebeten, eine Beweisaufnahme durchzuführen und die Zeugen …, … und … zu hören.

Der Bevollmächtigte der Kläger erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 5. November 2019, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen der Firma … GmbH und der Klägerin handle, soweit die Mitarbeiter der Firma … GmbH der Auffassung seien, der zweite Hausanschluss sei mit ihnen besprochen worden. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Beklagten erwachse hieraus nicht.

Dem Vortrag des Bevollmächtigten der Kläger widersprachen die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020.

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger vom 14. Oktober 2019 und mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 5. Februar 2020 wurde das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung mitgeteilt.

Nach weiterer mündlicher Verhandlung am 6. März 2020 wurde der vollständig unterschriebene Tenor vom 6. März 2020 in der Geschäftsstelle niedergelegt, allerdings wieder zurückgezogen, da festgestellt worden war, dass der Tenor die Klage der Kläger zu 2) bis 5) unberücksichtigt gelassen hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Tenor weder durch die Beteiligten abgerufen noch auf Veranlassung des Gerichts den Beteiligten bekanntgegeben worden. Mit Beschluss vom 27. März 2020 wurde die mündliche Verhandlung wiedereröffnet.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. April 2020 wurden die Beteiligten über die vorläufige Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit der Klage der Kläger zu 2) bis 5) informiert. Es wurde angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe.

Die Bevollmächtigten der Beklagten erklärten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 16. April 2020. Die Klage der Kläger zu 2) bis 5) sei unter Verweis auf die Klageerwiderung vom 13. März 2018 als unzulässig abzuweisen.

Die Bevollmächtigten der Kläger erklärten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 17. April 2020. Es wurde darauf hingewiesen, dass alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft aktivlegitimiert seien, soweit sich eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen die Erbengemeinschaft richte. Es komme nicht darauf an, an wen der streitgegenständliche Bescheid adressiert sei. Die Entscheidung über die Klageerhebung könne nicht allein von der Person getroffen werden, an welche der Bescheid adressiert sei, da sie jedenfalls im Innenverhältnis den anderen verpflichtet sei. Insoweit sei es korrekt, alle Beteiligten der von der Beklagten in Anspruch genommenen Erbengemeinschaft als Kläger zu benennen.

Die Bevollmächtigten der Beklagten stellten mit Schriftsatz vom 29. April 2020 nochmals klar, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht an die Erbengemeinschaft gerichtet sei. Dies ergebe sich weder aus dem Adressaten noch aus dem Inhalt des Bescheides. Auch sei der Widerspruch nur im Namen der Klägerin zu 1) eingelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 16. April 2020 bzw. 17. April 2020 einer solchen Entscheidung zugestimmt haben.

Dabei stand einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch nicht entgegen, dass nach der mündlichen Verhandlung am 6. März 2020 der Geschäftsstelle bereits ein Tenor übergeben worden war, da dieser zurückgezogen wurde und mit Beschluss vom 27. März 2020 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wurde. Da die Beteiligten zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch keine Kenntnis von dem Tenor hatten, stand der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht die Bindungswirkung der bereits aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2020 getroffenen Entscheidung entgegen (vgl. hierzu die Ausführungen im Beschluss vom 6. März 2020 m.w.N.).

2. Die Klage der Kläger zu 2) bis 5) ist bereits unzulässig, da diesen die Klagebefugnis fehlt.

Das streitgegenständliche Grundstück FlNr. … der Gemarkung … steht im gesamthänderischen Eigentum der Kläger zu 1) bis 5) als Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist keine juristische Person. Sie ist nicht (teil-) rechtsfähig und kann deshalb „als solche“ weder zu Beiträgen und Gebühren der Wasserversorgungsanlage noch zu einer Kostenerstattung für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses herangezogen werden. Bei Erbengemeinschaften gehört vielmehr jedem Miterben die einzelne Sache ganz, wenn auch beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Miterben (BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 C 3.14 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.174 – juris Rn. 16). Demzufolge ist jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft Eigentümer und damit neben den anderen selbständig beitragspflichtig. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 KAG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. HS der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Stadt … (BGS/WAS) in der Fassung vom 14. Mai 2013 haften mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner (nach §§ 421 ff. BGB). Die Beklagte konnte daher die Leistung von jedem Pflichtigen ganz oder zu einem Teil fordern, wobei Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst gewesen wären, wenn Willkür- oder Billigkeitsgrunde geltend gemacht worden wären und vorgelegen hatten (BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 C 3.14 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.174 – juris Rn. 16).

Die Beklagte hat sich vorliegend dafür entschieden, die Kosten für den Grundstücksanschluss an die Wasserversorgung ausschließlich der Klägerin zu 1) gegenüber geltend zu machen. Die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft, nämlich die Kläger zu 2) bis 5) sind nicht Adressaten des Kostenerstattungsbescheides vom 7. Februar 2017. Sie können daher durch den streitgegenständlichen Bescheid keinesfalls in subjekt-öffentlichen Rechten verletzt sein.

Daran ändert sich auch nichts, dass der in Anspruch genommene Gesamtschuldner – hier die Klägerin zu 1) – im Innenverhältnis ggf. einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft hat. Denn eventuell bestehende Vereinbarungen im Innenverhältnis, z.B. hinsichtlich der Abstimmung, ob Klage gegen den Kostenerstattungsbescheid erhoben werden soll, führen nicht dazu, dass die Kläger zu 2) bis 5) zu Adressaten des Bescheides werden und möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein können (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1990 – 8 CB 100- GK 1991/270).

3. Die Klage der Klägerin zu 1) ist dagegen zulässig und auch begründet. Der Bescheid vom 7. Februar 2016 ist rechtswidrig, soweit er für den Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks „…, …“ (FlNr. … der Gemarkung …) eine Kostenerstattung in Höhe von 2.513,04 EUR für die Herstellung des Grundstücksanschlusses an die Wasserversorgung festsetzt, und verletzt insoweit die Klägerin zu 1) in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Der Kostenerstattungsbescheid für die Herstellung des Grundstücksanschlusses vom 7. Februar 2016 stützt sich auf § 8 BGS/WAS in der Fassung vom 14. Mai 2013.

Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) gemäß § 3 der Wasserabgabensatzung (WAS) vom 14. Mai. 2013 sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Gemäß § 9 Abs. 1 WAS stehen die Grundstücksanschlüsse vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum der Beklagten. Diese bestimmt gemäß § 9 Abs. 2 WAS Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Der Grundstücksanschluss wird gemäß § 9 Abs. 3 WAS von der Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, ist vom Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten in der tatsächlichen Höhe zu erstatten, § 8 BGS/WAS.

Dem entsprechend kann die Beklagte als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgung Kostenerstattung für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks an die Wasserversorgung verlangen.

Im Rahmen des erstmaligen Anschlusses des Stadtteils … an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung im Jahr 2013 wurde das streitgegenständliche Grundstück allerdings zeitgleich mit zwei Grundstücksanschlüssen an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen, wobei die Kosten für einen der beiden Grundstücksanschlüsse unstreitig von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft erstattet worden sind.

Mit dem erstmaligen Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung wird der Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne des § 5 WAS und das entsprechende Anschlussrecht im Sinne des § 4 WAS abgegolten (BayVGH, B.v. 11.2.2004 – 23 ZB 04.4 – juris).

Wenn aber ein Grundstück bereits angeschlossen ist, kann eine Verpflichtung zur Erstattung der durch die Verlegung einer weiteren Anschlussleitung angefallenen Kosten nicht entstehen. Denn erstattungsfähig sind stets nur die Kosten für eine Leitung, die der Einrichtungsträger in Erfüllung einer dem Grundstückseigentümer abgenommenen Pflicht oder umgekehrt ein Grundstückseigentümer für die Gemeinde erbracht hat. Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt unabhängig von einer dinglichen oder schuldrechtlichen Sicherung des Leitungsstrangs nicht (mehr) einer Anschlusspflicht; ein gleichwohl angeordneter Anschlusszwang ginge deshalb ins Leere (BayVGH, B.v. 16.3.2017 – 20 ZB 16.99 – juris Rn. 13; U.v. 6.7.2006 – 4 B 04.3427 – juris Rn. 23 f.; B.v. 11.2.2004 a.a.O.; U.v. 26.9.2000 – 23 B 00.1613 – juris Rn. 29; B.v. 20.1.1998 – 23 CS 97.3528 – juris Rn. 23; Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 11 Ziff. 2.4).

Auch wenn demnach nur der erste Anschluss eines Buchgrundstücks an die gemeindliche Wasserversorgung dem Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. –zwang unterfällt, bedeutet dies nicht, dass für ein Buchgrundstück auch nur ein Anschluss hergestellt werden kann. Vielmehr kann im Falle gemeinsamer Interessen und bei entsprechender Abstimmung zwischen Grundstückseigentümer und Betreiber der Wasserversorgungseinrichtung für ein Buchgrundstück, das – wie vorliegend – mit zwei Gebäuden bebaut ist, für jedes Gebäude ein eigener Grundstücksanschluss (= Hausanschluss) hergestellt werden. Ein entsprechendes Bestimmungsrecht für den Betreiber der Wasserversorgungseinrichtung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 WAS, wonach die Beklagte die Zahl der Grundstücksanschlüsse bestimmt.

Mangels Anspruch bzw. Recht auf Erstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses kann für diesen weiteren Grundstücksanschluss eine Kostenerstattung jedoch nicht über die Satzungsregelung des § 8 BGS/WAS im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes erfolgen. Vielmehr bedarf es des Abschlusses einer Sondervereinbarung, in der die Details zur Erstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses einschließlich der Kostentragung und zum weiteren Unterhalt geregelt werden.

Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, auch wenn die bereits zitierten Entscheidungen regelmäßig den Fall betroffen haben, dass erhebliche Zeit nach dem erstmaligen Anschluss des Buchgrundstückes der Wunsch für einen weiteren Anschluss, z.B. wegen der nachträglichen Grundstücksteilung oder Bebauung mit einem weiteren Gebäude, entstanden ist. Denn letztlich kann es keinen Unterschied machen, ob ein Buchgrundstück zum Zeitpunkt des erstmaligen Anschlusses mit zwei Grundstücksanschlüssen versehen werden soll oder sich die Frage nach einem zweiten Grundstücksanschluss erst später ergibt. Zur Beantwortung der Frage, mit welchem der gleichzeitig hergestellten Grundstücksanschlüsse das Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang abgegolten wird, kann darauf zurückgegriffen werden, dass hinsichtlich der beiden erstellten Grundstücksanschlüsse nur ein Grundstücksanschluss in Streit steht und die Kostenerstattung für den anderen Grundstücksanschluss auch erfolgt ist. Dieser „unstreitige“ Grundstücksanschluss kann entsprechend als der unter § 4 und § 5 WAS fallende Grundstücksanschluss gewertet werden.

Nicht überzeugend ist dabei die bei Thimet (Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 11 Ziff. 2.4.4) vertretene Auffassung, dass die Kostenerstattungsregelung des § 8 BGS/WAS auch für einen weiteren Grundstücksanschluss herangezogen werden könne, selbst wenn zuzugeben ist, dass reine Praktikabilitätserwägungen durchaus für eine entsprechende Lösung sprechen könnten. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 BGS/WAS für einen weiteren Grundstücksanschluss ergebe sich demnach aus der Verwendung des Plurals in § 8 Abs. 1 BGS/WAS, wonach der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der „Grundstücksanschlüsse“ in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten ist.

Weder aus dem Muster einer Beitrags- und Gebuhrensatzung zur Wasserabgabesatzung in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Dezember 2008 (AllMBl. S. 350) noch aus den Gesetzesbegründungen zu Art. 9 KAG in der Fassung vom 28. Dezember 1992 (LT-Drucksache 12/8082), vom 25. Juli 2002 (LT-Drucksache 14/9151) und vom 11. März 2014 (LT-Drucksache 17/370) finden sich Hinweise, dass eine entsprechende Auslegung vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein könnte. Allein die Gegenüberstellung der gesetzlichen Regelung in Art. 9 Abs. 1 KAG, die von dem Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, spricht, und § 8 BGS/WAS, der von Grundstücksanschlüssen spricht, deutet darauf hin, dass eine Auslegung des § 8 BGS/WAS allein nach grammatikalischen Überlegungen nicht zielführend sein kann. Vielmehr muss sich unter Berücksichtigung, dass sich der Kostenerstattungsanspruch nicht unmittelbar aus Art. 9 KAG ergibt, sondern es hierzu einer satzungsrechtlichen Regelung bedarf (Dirnberger/Henneke/ Meyer/Schliesky/Schwarting/Sponer/Steger/Stubenrauch/Winkel/Klang/Bülow/Dieter/Haßen-kamp/Zimmermann, PdK Bay E-4a, Kommunalabgabengesetz, Art. 9 Ziff. I.3; Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 10 Ziff. 6.1), die satzungsrechtliche Umsetzung des § 8 Abs. 1 BGS/WAS im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 KAG halten. Spricht die satzungsrechtliche Regelung von Grundstücksanschlüssen, so handelt es sich dabei um die Gesamtheit der Grundstücksanschlüsse im Anschlussgebiet und nicht um die pro Grundstück errichteten Grundstücksanschlüsse.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 WAS, wonach die Beklagte die Zahl der Grundstücksanschlüsse bestimmt. Zwar kann demnach die Beklagte der Errichtung mehrerer Grundstücksanschlüsse zustimmen, die einvernehmliche Herstellung mehrerer Grundstücksanschlüsse führt aber nicht dazu, dass sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne des § 5 WAS und das entsprechende Anschlussrecht im Sinne des § 4 WAS auf mehrere Grundstücksanschlüsse bezieht, für die der Einrichtungsträger dann über § 8 Abs. 1 BGS/WAS die Kostenerstattung mittels Verwaltungsakt geltend machen kann.

Da es demnach an einer Rechtsgrundlage für den Bescheid zur Kostenerstattung vom 7. Februar 2016 fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang sich die Klägerin und die Beklagte auf die Herstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses geeinigt haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.513,04 EUR festgesetzt.

Der Streitwert richtet sich nach § 52 Abs. 3 GKG.

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