LG Paderborn, Az.: 5 O 13/15, Urteil vom 09.12.2015
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.509,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 319,40 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger handelt als Nachlassinsolvenzverwalter über den Nachlass der am 29.09.2014 in X verstorbenen S X (im folgenden Erblasserin), geboren am 01.08.1930, zuletzt wohnhaft E in X. Das Amtsgericht Q – Insolvenzgericht – hat mit Beschluss vom 17.03.2015 zum Aktenzeichen 2 IN 43/15 das Insolvenzverfahren über den Nachlass der Erblasserin eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Beklagte ist eins von vier Kindern der Erblasserin. Die Erblasserin und ihr bereits im Jahr 1993 verstorbener Ehemann B X sen. waren als verbeamtete Lehrer berufstätig. Die Erblasserin war zuletzt Oberstudienrätin und wurde im August 1994 pensioniert. Im Jahr 1992 erhielt die Erblasserin ein mit einem Mietobjekt bebautes Grundstück in H zurück, für dessen Sanierung sie bei der Sparkasse einen Kredit aus KfW-Mitteln über einen Betrag in Höhe von 180.000,00 DM aufnahm. Ferner hatten die Erblasserin und ihr Ehemann Verbindlichkeiten gegenüber der N Hypothekenbank eG aufgrund von Renovierungsarbeiten an dem zum damaligen Zeitpunkt ihr gehörenden Hausgrundstück E in X über einen Betrag in Höhe von 80.000,00 DM. Die am 31.01.1994 offene Darlehensrestschuld in Höhe von 74.859,78 DM zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung und Darlehenszinsen wurde am 30.06.1994 in einer Summe zurückgezahlt (vgl. das Schreiben der N Hypothekenbank eG vom 02.08.1994, Blatt 125 d.A.).
Am 07.04.1999 unterzeichnete die Erblasserin einen Darlehensvertrag Nr. 100 923 430 über ursprünglich 117.597,13 EUR bei der Volksbank X (jetzt Vereinigte Volksbank eG). Mit diesem Darlehen wurden Verbindlichkeiten der Erblasserin in Höhe von 33.545,35 EUR bei der Sparkasse I abgelöst. Ferner wurden Verbindlichkeiten der weiteren Tochter der Erblasserin B X-I über 81.806,70 EUR bei der Stadtsparkasse N abgelöst. Es wird Bezug genommen auf das Schreiben der Vereinigten Volksbank eG vom 03.03.2015 (Blatt 131 d.A.).
Im Jahr 2000 schloss die Erblasserin einen Lebensversicherungsvertrag bei der E Lebensversicherungsverein aG mit der Versicherungsnummer ………. ab. Versicherungsnehmerin und versicherte Person war sie selbst. In dem Antragsformular vom 15.03.2000 (Blatt 114/115 d.A.) war in dem Feld „Bezugsberechtigung im Todesfall“ handschriftlich „Kinder“ eingetragen. Mit Schreiben vom 27.06.2002 (Blatt 116 d.A.) teilte die Erblasserin dem Versicherungsunternehmen die Namen und Geburtsdaten ihrer vier Kinder mit. Mit Schreiben vom 04.07.2002 (Blatt 117 d.A.) bestätigte das Versicherungsunternehmen die Änderung der Bezugsberechtigung für die Versicherung und wies darauf hin, dass die Bezugsberechtigung jederzeit geändert oder aufgehoben werden könne. Mit Schreiben vom 11.03.2003 (Anlage B1, Blatt 30 d.A.) teilte die Erblasserin dem Versicherungsunternehmen erneut eine Änderung der Bezugsberechtigung mit. Demnach sollte die Versicherungsleistung im Todesfall an die Beklagte und deren Geschwister T C und H X fallen. Der weitere Sohn B X wurde nicht mehr als Bezugsberechtigter aufgeführt.
Mit Schreiben vom 05.10.2014 (Blatt 9 d.A.) zeigten die Beklagte und ihre weiteren bezugsberechtigten Geschwister der E den Tod der Erblasserin an und baten um Auszahlung der Lebensversicherungssumme. Mit Schreiben vom 20.10.2014 (Blatt 10/11 d.A.) rechnete die E den Versicherungsfall ab und überwies der Beklagten einen Betrag in Höhe von 22.287,43 EUR. Mit Schreiben vom 20.03.2015 (Blatt 12 d.A.) erklärte der Kläger die Anfechtung der Auszahlung der Versicherungsleistung.
Der Kläger behauptet, bei der Einräumung des Bezugsrechts zu Gunsten der Beklagten habe es sich um eine unentgeltliche Leistung der Erblasserin gehandelt. Diese habe den Versicherungsvertrag abgeschlossen, um die Restschuld des bei der Volksbank X bestehenden Darlehens durch die Lebensversicherungszahlung auszugleichen. Es sei ihr Wille gewesen, dass ihre Kinder erst dann partizipieren sollten, wenn alle Schulden bezahlt gewesen seien.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.287,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2015 sowie Rechtsanwaltsgebühren aus dem vorgerichtlichen Verfahren in Höhe von 695,32 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass es sich bei der Zahlung von 22.287,42 EUR um eine unentgeltliche Leistung gehandelt habe. Da aufgrund der Änderung der Bezugsberechtigung von der Versicherungssumme lediglich die drei anderen Kinder der Erblasserin unter Ausschluss des Sohnes B X profitieren sollten, sei ihr Wille dahingehend auszulegen, dass es sich bei dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 21.03.2003 nicht um eine widerrufliche, sondern um eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung handele. Im Übrigen sei ihr der Unterschied zwischen einer widerruflichen und einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung nicht bekannt gewesen. Sie sei davon ausgegangen, alles Erforderliche getan zu haben, um ihre restlichen drei Kinder endgültig zu begünstigen. Dies ergebe sich auch nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Erblasserin eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht begründet habe, in der diese drei Kinder als Bevollmächtigte aufgeführt seien (vgl. Bl. 38 f. d. A.). Die Zuwendung der Lebensversicherung sei nicht unentgeltlich erfolgt, da die Erblasserin mit ihren drei Kindern abgestimmt habe, dass diese sie aufgrund ihres Alters pflegen und sie sich um ihre Belange kümmern sollten, sofern sie nicht mehr in der Lage sei, Dinge im Alter selbständig zu regeln. Mitte der 90er Jahre habe sie mit ihrem Bruder K X und ihrer Schwester T C der Erblasserin ein unbefristetes verzinsliches Darlehen über insgesamt 45.000,00 DM zur Verfügung gestellt, wobei ihr Anteil 15.000,00 DM betragen habe. Der Darlehensvertrag sei mündlich geschlossen worden. Das Darlehen habe mit 7 % verzinst und aus der Lebensversicherung getilgt werden sollen.
Die Kammer hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B X, T X, T C und T I-X. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2015 (Blatt 101 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
II.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 3.509,58 EUR aus § 134 Abs. 1 InsO.
2.
Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
a) In Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 3.509,58 EUR sind die Voraussetzungen einer unentgeltliche Leistung der Erblasserin im anfechtungsrelevanten Zeitraum erfüllt.
aa) Bei der Einräumung einer Bezugsberechtigung zu Gunsten eines Dritten handelt es sich um eine sogenannte mittelbare Leistung, bei der der Verfahrensschuldner als Versicherungsnehmer dem Dritten etwas durch die Leistung des Versicherers zuwendet. Für die Frage der Unentgeltlichkeit im Sinne des Anfechtungsrechtes ist darauf abzustellen, ob der Empfänger – vorliegend die Beklagte – seinerseits für den erhaltenen Gegenstand eine Leistung zu erbringen hatte (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 134, Rn. 11, 15; BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 252/01, NJW 2004, S. 214 und Urteil vom 27.09.2012, IX ZR 15/12, juris, Tz. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne Unentgeltlichkeit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners (BGH, Urteil vom 05.06.2008, IX ZR 163/07, juris, Tz. 12). Im Fall der Einräumung eines Bezugsrechts kommt es für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs entscheidend darauf an, ob das eingeräumte Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist. Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall, vorliegend mithin der Todesfall, eingetreten ist (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 134 Rn. 15; BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 252/01, NJW 2004, S. 214). Vorliegend hat die Erblasserin zu Gunsten der Beklagten und deren Geschwister lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei nicht die subjektiven Vorstellungen der Erblasserin, sondern der – gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde – Inhalt ihrer Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen. In Bezug auf die hier maßgebliche Erklärung vom 11.03.2003 ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen wollte. Das Schreiben vom 11.03.2003 entspricht inhaltlich dem vorangegangenen Schreiben vom 27.06.2002, mit dem die Erblasserin ebenfalls Erklärungen in Bezug auf das Bezugsrecht abgegeben hat. Den Inhalt dieses Schreibens hat das Versicherungsunternehmen ausweislich des Antwortschreibens vom 04.07.2002 zutreffend dahingehend gewürdigt, dass es sich lediglich um ein widerrufliches Bezugsrecht handeln sollte, wie der Passus „Sie können die Bezugsberechtigung jederzeit ändern oder aufheben“ belegt. Abgesehen von den anders lautenden Behauptungen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit gibt es im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin sich wegen der Widerruflichkeit der Bezugsberechtigung in einem Irrtum befunden haben könnte. Im Gegenteil hat sie durch die zuletzt im Jahr 2003 vorgenommene Änderung in Bezug auf das Bezugsrecht zu Gunsten ihres Sohnes B X zum Ausdruck gebracht, dass sie sich der jederzeitigen Änderungsmöglichkeit durchaus bewusst war.
bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass lediglich wegen eines Teilbetrages in Höhe von 3.509,58 EUR sich die mit Eintreten des Versicherungsfalles unwiderruflich gewordene Einräumung der Bezugsberechtigung als unentgeltliche Leistung der Erblasserin an die Beklagte darstellt. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist sehr weit auszulegen (Gottwald/Huber, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Aufl. 2015, § 49, Rn. 11). Auch wenn eine Gegenleistung erbracht wurde, liegt Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO vor, wenn Hauptzweck des Geschäfts die Freigiebigkeit war (BGH, Urteil vom 24.06.1993, IX ZR 96/92, NJW-RR 1993, S. 1379).
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragenen Hilfeleistungen zu Gunsten der Erblasserin stellen kein Entgelt dar. Zuwendungen im familiären Bereich sind, selbst wenn sie über das gesetzlich geschuldete Maß hinaus gehen, im Rahmen des § 134 InsO als unentgeltlich zu betrachten (Rogge/Leptin in Schmidt, Hamburger Kommentar zur InsO, 5. Auflage 2015, § 134, Rn. 31). Allein die Tatsache, dass die Erblasserin aufgrund der Hilfestellung ihrer Kinder einen Vorteil erlangt hat, macht die Leistung noch nicht zu einer entgeltlichen Leistung (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 134, Rn. 35).
b) In Höhe eines Betrages von 18.777,84 EUR hat der Kläger den erforderlichen Beweis der Unentgeltlichkeit jedoch nicht geführt, denn er hat die Behauptung der Beklagten, die in Folge der Einräumung der Bezugsberechtigung erfolgte Auszahlung der Versicherungsleistung habe der Tilgung eines im Jahr 1994 der Erblasserin gewährten Darlehens gedient, nicht widerlegt.
Zu einer unentgeltlichen Leistung gehört, dass der Zuwendende eine Vermögensminderung erleidet. An der Unentgeltlichkeit fehlt es daher, wenn der Schuldner in Erfüllung einer rechtmäßigen (entgeltlich begründeten) Verbindlichkeit gehandelt hat; denn dann wird er von einer Verbindlichkeit gleicher Höhe, Art oder gleichen Wertes frei (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 134 Rn. 31).
aa) Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Gegenteil davon aus, dass der Vortrag der Beklagten, sie habe ihrer Mutter gemeinsam mit ihren Geschwistern K X und T C im Jahr 1994 ein Darlehen in Höhe von insgesamt 45.000,00 DM gewährt, zutrifft. Dabei folgt die Kammer im Wesentlichen der Aussage des Zeugen K X, der als gelernter Bankkaufmann und durchgängige Vertrauensperson der Erblasserin über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse seiner Mutter bestens im Bilde war. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Einkünfte seiner Mutter in Folge des plötzlichen Versterbens seines Vaters und durch ihre im Jahr 1994 erfolgte Pensionierung erheblich reduziert hätten, so dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sämtliche Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Zeuge hat die Gesamtdarlehensverbindlichkeiten der Erblasserin im Jahr 1994 mit 450.000,00 DM angegeben, wobei diese Summe angesichts der unstreitigen Darlehensverbindlichkeiten, die durch die vereinzelt zur Akte gereichten Schriftstücke dokumentiert sind, plausibel erscheint. Auch die Beklagte und die Zeugin T C haben von dem Geldbedarf der Erblasserin berichtet. Insoweit ist es lebensnah, dass die drei Kinder, die ihre eigenen finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung als gut bezeichnet haben, ihre Mutter mit einem Betrag in Höhe von jeweils 15.000,00 DM unterstützt haben. Zusätzlich gestützt wird die Behauptung einer Darlehensgewährung durch die vorgelegte schriftliche Bestätigung vom 29.05.1994 auf der zweiten Seite eines Schreibens vom 27.01.1994, die wie folgt lautet „45.000,00 DM zzgl. 7 % p.A. leiht dir X, T und K (je 15.000,00 DM). Rückzahlung offen.“ Diese Erklärung wurde nach übereinstimmenden Angaben des Zeugen K X, der Beklagten und der Zeugin T C von der Erblasserin persönlich unterzeichnet.
Die Vernehmung des Zeugen B X, auf den sich der Kläger bezogen hat, war bezüglich der Gewährung eines Darlehens im Jahr 1994 unergiebig. Der Zeuge B X hat zu dem Beweisthema lediglich ausgeführt, dass er von einer finanziellen Unterstützung seiner Mutter durch die anderen Geschwister im Jahr 1994 nichts wisse. Soweit der Zeuge Schlussfolgerungen aus dem Umstand gezogen hat, dass er die finanziellen Verhältnisse seiner Geschwister im Jahr 1994 für schlecht hielt, konnte er diese Einschätzung nicht durch konkrete Tatsachen belegen. Die genauen Kontostände seiner Geschwister waren ihm nicht bekannt. Auch die Auffassung des Zeugen, die streitgegenständliche Lebensversicherung bei der E habe der Absicherung des im Jahr 1999 bei der X Volksbank aufgenommenen Darlehens gedient, dürfte unzutreffend sein. Unstreitig ist zu keinem Zeitpunkt eine Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Volksbank erfolgt. Auch der zeitliche Ablauf passt nicht zu einer Besicherung, da das Darlehen bereits im Jahr 1999 abgeschlossen wurde, während der Lebensversicherungsvertrag auf einen Antrag der Erblasserin aus dem Jahr 2000 beruhte. Insofern hat der Zeuge B X offensichtlich lediglich Mutmaßungen angestellt, die auf einem von ihm entgegen genommenen Anruf eines Mitarbeiters der Volksbank beruhen, bei dem es um eine Lebensversicherung gegangen sein soll. Der Zeuge musste jedoch einräumen, dass er weder in die Gespräche mit der Volksbank bezüglich der Gewährung des Darlehens involviert war, noch nähere Hintergründe über den von ihm geschilderten Anruf erfahren hat.
bb) In Bezug auf die Rückzahlungsvereinbarung haben die Beklagte und die Zeugen K X und T C übereinstimmend geschildert, dass ihnen ihre Mutter im Jahr 2000 mitgeteilt habe, dass sie nunmehr eine Lösung für das Problem der Darlehenszurückzahlung gefunden habe, indem sie eine Lebensversicherung abschließen wolle. Auch insofern hat der Kläger den Beweis der Unrichtigkeit dieser Behauptung, die die erforderliche synallagmatische Verknüpfung zwischen Darlehensgewährung und Einräumung der Bezugsberechtigung herstellt, nicht geführt. Wie bereits dargelegt, diente das Darlehen nicht der Absicherung anderer Kreditverbindlichkeiten der Erblasserin. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Erblasserin die Rückführung von Darlehen an Kreditinstitute wichtiger sein sollte als die Rückzahlung eines Privatkredites an ihre Kinder, die ihr in einer Notsituation ausgeholfen hatten. Dass ursprünglich auch der Sohn B X bezugsberechtigt sein sollte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Neben der Absicht, die Rückführung des gewährten Darlehens an ihre Kinder sicher zu stellen, mag die Gleichbehandlung sämtlicher Nachkömmlinge jedenfalls bis zu dem Zerwürfnis mit dem Sohn B X im Jahr 2003 ein weiteres leitendes Motiv der Erblasserin gewesen sein. Jedenfalls in Bezug auf die Beklagte, die der Erblasserin ein Darlehen gewährt hat, war die Einräumung der Bezugsberechtigung jedenfalls nicht nur ein Akt der Freigiebigkeit, sondern diente auch der Erfüllung der ihr gegenüber eingegangenen Verbindlichkeit.
cc) Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 10.11.2015 eine Fülle von Aspekten vorgetragen und mit Unterlagen belegt hat, die gegen eine Darlehensgewährung durch die drei Kinder und die spätere Einräumung des Bezugsrechts an der Lebensversicherung der E zum Zweck der Rückführung des Darlehens eingewandt werden können.
So mag man angesichts der Auskünfte der Banken tatsächlich zweifeln, ob die Erblasserin einen entsprechenden Finanzbedarf hatte, weil die Bedienung der Kredite regelmäßig und ohne Probleme erfolgt sein soll. Hiergegen kann aber ebenso gut eingewandt werden, dass die Erblasserin sich eben rechtzeitig um die Umstrukturierung der Zahlungsströme kümmerte. Denn es steht fest, dass Herr B X sen. im Jahre 1993 verstarb und damit die Zahlungsmöglichkeiten der Erblasserin eingeschränkt wurden. Sie musste aber jedenfalls Verbindlichkeiten wegen des Grundbesitzes in H und wegen des Umbaus in D bedienen und gleichzeitig weitere Einbußen durch ihre Pensionierung im August 1994 berücksichtigen. Auch mag die Erblasserin die im Einzelnen aufgeführten Überweisungen getätigt haben. Dies steht allerdings dem Umstand nicht entgegen, dass sie regelmäßig mit Bargeld zahlte und Geschäfte gern „in bar“ abwickelte. Denn bei den aufgelisteten Überweisungen handelt es sich überwiegend um Überweisungen an externe Empfänger, deren Bezahlung mit Bargeld größeren logistischen Aufwand notwendig gemacht hätte.
Auch die wirtschaftliche Situation der Beklagten mag gegen eine Darlehensgewährung sprechen. Denn die Erblasserin ließ am 21.11.1994 eine Grundschuld über 160.000,- DM zu ihren Gunsten bestellen. Allerdings mögen insoweit auch Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der unzweifelhaft schwierigen Situation des verstorbenen Ehemannes der Beklagten und deren Selbständigkeit als Buchhändlerin eine Rolle gespielt haben.
Auch der kurz nach dem Tod des B X sen. durchgeführte „Häusertausch“ der Erblasserin mit dem Zeugen K X und die insoweit erfolgte Auszahlung/Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises von 53.178,40 DM an den Zeugen mögen ebenso wie die Schreiben des H Q eine schwierige finanzielle Situation des Zeugen K X belegen; allerdings ändert dies nichts daran, dass die finanzielle Situation der Erblasserin im Jahre 1994 von wegbrechenden Einnahmen geprägt war und damit ein weiterer Finanzierungsbedarf entstand.
Die Gesamtsituation in der Familie X war nach Ansicht der Kammer davon geprägt, dass durchaus finanzielle Hilfestellungen an die Kinder bewirkt wurden, dass aber auch im Gegenzug später Hilfestellung der Erblasserin zu Teil wurde.
Selbst wenn man insoweit die Überzeugung der Kammer von der Hingabe des Darlehens an die Erblasserin und die spätere Vereinbarung zur Rückführung im Wege der Auszahlung aus der Lebensversicherung der E nicht teilen sollte, bleibt der Kläger zumindest beweisfällig. Für die Unentgeltlichkeit der Leistung ist der Kläger beweispflichtig (Uhlenbruck-Hirte, InsO, 13. Aufl., § 134, Rn. 51 m.w.N.). Dieser Beweis ist hier zur Überzeugung der Kammer nicht geführt, weil die vorgetragenen Indizien die Angaben der Zeugen jedenfalls nicht in einem solchen Umfang erschüttern, dass feststünde, dass dem Auszahlungsbetrag keine Leistung der Beklagten gegenüberstand.
dd) Bei der Berechnung der Höhe der Forderung ist das Gericht von 15.000,- DM zzgl. 7 % Zinsen für die Zeit vom 29.05.1994 bis 20.10.2014 (= 7.449 Tage), somit 21.726,25 DM ausgegangen. Rechnet man den Gesamtbetrag von 36.726,25 DM in Euro um (./. 1,95583) ergibt sich eine Summe von 18.777,84 EUR.
3.
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich im Übrigen nicht aus § 133 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO. Denn ernstliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4.
Der Anspruch ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (BGHZ 171, 38). Die weiteren Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 280 f. BGB. Die Anwaltskosten sind insoweit nach einem Streitwert von bis zu 11.000,- EUR zu berechnen und anschließend zu Dritteln.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.