Erben haben gegenüber Testamentsvollstreckern klar definierte Rechte
Erben haben aufgrund eines vorliegenden Testaments nicht nur besondere Rechte, sondern auch Pflichten. Diese betreffen vorwiegend allgemeine Informationsrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Dem gegenüber steht dessen Pflicht, die Erben über bestimmte Tätigkeiten, vor allem aber wichtige Entscheidungen im Zuge der Nachlassverwaltung zu verständigen.
Das Auftragsrecht ist maßgeblich
Auch mehrere Testamentsvollstrecker unterliegen der Informationspflicht
Auch wenn im Zuge einer Testamentsvollstreckung mehrere Vollstrecker zum Einsatz kommen, muss jeder einzelne den Miterben wichtige Informationen weiter geben. Legt ein Testamentsvollstrecker seine Arbeit nieder oder wird von den Erben gekündigt und wird ein Nachfolger bestellt, so hat dieser als Ersatztestamentsvollstrecker ebenso Anspruch auf die Informationen. Immerhin muss er ja die Aufgaben der Testamentsvollstreckung zu Ende führen. Im Gegensatz zu Erben, haben Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf das Informationsrecht. Dies regelt § 2314 Bürgerliches Gesetzbuch. Er kann sich allerdings benötigte Informationen direkt vom Erben holen. Damit liegt es auf der Hand, dass der Testamentsvollstrecker ohne ausdrückliches Einverständnis aller Miterben keinerlei Wissen an den oder die Pflichtteilsberechtigten weiter geben darf.
Umfassender Umfang der Informationspflicht
Neben grundsätzlichen Informationen im Zuge der Testamentsvollstreckung haben die Erben auch das Recht, über Warnpflichten bzw. Aufklärungspflichten informiert zu werden. Dies gilt auch für Benachrichtigungspflichten, denen ohne Aufforderung der Erben nachgekommen werden muss. Was die Anhörungspflicht der Erben betrifft, so muss der Testamentsvollstrecker hier individuell entscheiden. Ausschlaggebend ist hier etwa, ob ins Auge gefasste Maßnahmen, die er plant, die Wahrung der Rechte und sachgerechte Entscheidungen beeinflussen. Ist ein Testamentsvollstrecker umsichtig, wird er die Erben von sich aus so umfassend wie möglich anhören und auch über die Sachlage in Kenntnis setzen. Damit kann er auch gegebenenfalls Misstrauen in sein Amtsverständnis frühzeitig ausräumen. Abgesehen davon wird den Miterben das Gefühl vermittelt, dass sie in die Nachlassabwicklung mit einbezogen werden.
Besonderer Auskunftsanspruch ist klar definiert
Geht es um Informationen bezüglich eines „Inbegriffes von Sachen oder Sondervermögen“, gibt es einen besonderen Auskunftsanspruch, der im § 260 Abs. 1 BGB genau definiert ist. Der Nachlass muss dann in einem entsprechenden Nachlassverzeichnis, das detailliert vom Testamentsvollstrecker erstellt werden muss, den Erben unaufgefordert zur Kenntnis gebracht werden. Das Bestandsverzeichnis muss sowohl alle Nachlassaktiva als auch die Nachlasspassiva gesondert aufführen, damit die Erben einen klaren Überblick über den Nachlass erhalten. Wird ein Nachlassgegenstand verkauft oder sonstwie verwertet, muss dies im Bestandsverzeichnis extra und exakt vermerkt werden.
Recht auf Herausgabe des Nachlasses
Sobald der Testamentsvollstrecker seiner Aufgabe nachgegangen ist und der Nachlass auch entsprechend rechtmäßig abgehandelt wurde, haben die Erben das Recht bzw. den Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Gegenstände, die im Nachlass aufscheinen. Unter gewissen Umständen, die jeweils im Einzelfall zu klären sind, haben Erben auch schon während der Abhandlung der Verlassenschaft Zugriff auf gewisse Gegenstände. Dies muss allerdings entsprechend beantragt und mit Einverständnis der übrigen Erben abgewickelt werden. Natürlich muss ein entsprechender Vermerk im Nachlassverzeichnis erfolgen.