Prozesskosten im Erbrecht: Einblick in die Nachlassverbindlichkeiten
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem interessanten Fall (Az.: 10 U 96/18) entschieden, der die Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Fortführung eines Prozesses des Erblassers thematisiert.
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Übersicht
Hintergrund des Falles
Der Kläger forderte den Pflichtteil von seiner 2008 verstorbenen Mutter. Die Beklagten, seine Geschwister und der Alleinerbe einer nachverstorbenen Schwester, waren testamentarische Erben. Der Kläger wurde ausdrücklich enterbt, während ein weiterer Bruder die Erbschaft ausschlug. Zum Nachlass gehörte ein Kontoguthaben und ein landwirtschaftliches Anwesen, das der Kläger seit 1988 auf Basis eines „Nutzungsüberlassungsvertrages“ bewirtschaftete.
Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen
Nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Fortzahlung des Nutzungsentgelts und den Ersatz von Aufwendungen des Klägers. 2004 wurde ein Vergleich geschlossen, der den Nutzungsüberlassungsvertrag fortsetzte. Später kündigte die Erblasserin den Vertrag und forderte den Kläger zur Räumung des landwirtschaftlichen Besitzes auf. Nach ihrem Tod führten die Beklagten das Verfahren fort. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, und auch die Berufung wurde zurückgewiesen.
Bewertung des landwirtschaftlichen Besitzes
Im Rahmen eines weiteren Rechtsstreits wurde ein Wertgutachten für den landwirtschaftlichen Besitz erstellt. Der Sachverständige bewertete das Anwesen mit einem Verkehrswert von 307.000,00 EUR, ohne den Nutzungsüberlassungsvertrag mit dem Kläger zu berücksichtigen. Der Kläger bezifferte daraufhin seinen Pflichtteilsanspruch und setzte die Beklagten in Verzug.
Kern des Streits: Nachlassverbindlichkeiten
Der Kläger machte einen Pflichtteilsanspruch geltend und argumentierte, dass der Nachlasswert nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten 303.681,49 EUR betrage. Er war der Meinung, dass weitere Verfahrenskosten aus verschiedenen Verfahren keine Nachlassverbindlichkeiten seien und daher nicht berücksichtigt werden sollten. Die Beklagten hingegen argumentierten, dass der landwirtschaftliche Besitz aufgrund der nicht kündbaren Nutzungsüberlassung an den Kläger wertlos sei und daher nicht berücksichtigt werden sollte. Zudem sollten weitere Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 10 U 96/18 – Urteil vom 27.02.2020
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil vom 22.08.2018 der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 16.482,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2010 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger zu 35 % und den Beklagten zu 65 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Den Beklagten als Erben bleibt die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch und Nebenforderung auf den Nachlass der am 05.12.2008 verstorbenen Frau T vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt den Pflichtteil nach seiner am 07.11.1923 geborenen und am 05.12.2008 verwitwet verstorbenen Mutter T2. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind seine Geschwister, der Beklagte zu 1) ist Alleinerbe der am 10.04.2019 nachverstorbenen Schwester der Parteien, Frau N. Die Beklagten zu 2) bis 4) und ihre verstorbene Schwester sind testamentarische Erben der Erblasserin zu gleichen Teilen. Der Kläger ist ausdrücklich enterbt, ein weiterer Bruder der Parteien hat die Erbschaft ausgeschlagen.
Zum Nachlass gehört ein Kontoguthaben in Höhe von 7.544,00 EUR und ein in I gelegenes landwirtschaftliches Anwesen mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von ca. 5 ha, das der Kläger bereits seit dem Jahr 1988 auf Grundlage eines mit der Erblasserin geschlossenen „Nutzungsüberlassungsvertrages“ bewirtschaftet. Der ursprüngliche Vertrag vom 11.05.1988, der das von der Erblasserin und dem Kläger gemeinsam bewohnte Wohngebäude noch nicht mit umfasste, war auf 10 Jahre befristet. Als Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechts waren ein monatlich zu zahlender Betrag von 250,00 DM sowie die Gewährung von Verpflegung und Fürsorge in angemessenem Umfang in gesunden und kranken Tagen vereinbart. Gemäß § 8 des Vertrages war die Erblasserin berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Kläger so schlecht wirtschaftete oder durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerrüttet war, dass der Erblasserin die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden konnte.
Wegen des genauen Wortlauts und der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages (Bl. 47 ff. GA) Bezug genommen.
Nach Ablauf der ursprünglichen Vertragszeit konnten die Vertragsparteien zunächst kein Einvernehmen über die weitere Nutzung erzielen. Es kam zu verschiedenen gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Fortzahlung des Nutzungsentgelts und den Ersatz von Aufwendungen des Klägers. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Unna (Az: 6 Lw 66/02) vereinbarten die Vertragsparteien schließlich am 14.09.2004 im Vergleichswege, den Nutzungsüberlassungsvertrag vom 11.05.1988 über den 31.05.1998 hinaus fortzusetzen. Der Kläger verpflichtete sich, mit Wirkung ab dem 01.10.2004 ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 141,70 EUR zu zahlen. Ferner vereinbarten die Parteien ein an den Bestand des Nutzungsvertrages vom 11.05.1988 gekoppeltes Nutzungsrecht des Klägers an dem bereits zuvor genutzten Wohnraum, wobei ein gesondertes Entgelt für die Nutzung im bisherigen Umfang nicht geschuldet sein sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vergleichsprotokolls vom 14.09.2004 (Bl. 52 f. GA) Bezug genommen.
In der Folgezeit kam es zu weiteren Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Nutzungsverhältnis. Mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2006 kündigte die Erblasserin den Nutzungsüberlassungsvertrag vom 11.05.1988 unter Bezugnahme auf die Regelung in § 8 des Vertrages außerordentlich zum 31.05.2008 und nahm den Kläger vor dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Unna (6 Lw 50/08) auf Räumung und Herausgabe der landwirtschaftlichen Besitzung in Anspruch.
Nach dem Tod der Erblasserin am 05.12.2008 führten die Beklagten zu 2) bis 4) und die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 1) das Verfahren als deren Erben fort.
Durch Urteil vom 10.11.2010 hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Unna die Räumungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 10.11.2011 (I-10 U 141/10, Bl. 30 ff. GA) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Vertragsparteien hätten mit dem Vergleich vom 14.09.2004 konkludent die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses ausgeschlossen. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Senatsurteils Bezug genommen.
Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien (AG Unna, 6 Lw 27/06) vereinbarten die Parteien die Einholung eines Wertgutachtens bezüglich des landwirtschaftlichen Besitzes. Mit Gutachten vom 25.03.2010 (Anlage 3 zur Klageschrift) bewertete der Sachverständige Dr. O das Anwesen zum Stichtag des Erbfalls mit einem Verkehrswert von 307.000,00 EUR ohne Berücksichtigung des Nutzungsüberlassungsvertrags mit dem Kläger. Für das Gutachten stellte der Sachverständige Kosten in Höhe von 3.419,91 EUR in Rechnung.
Der Kläger bezifferte daraufhin seinen Pflichtteilsanspruch mit Schreiben vom 12.08.2010 unter Zugrundelegung einer Pflichtteilsquote von 1/10 zunächst auf 31.112,40 EUR und setzte die Beklagten zu 2) bis 4) und die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 1) mit der Zahlung dieses Betrages zum 15.08.2010 in Verzug.
Mit der Klage hat der Kläger auf Basis einer Pflichtteilsquote von 1/12 einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.306,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2010 geltend gemacht. Er hat behauptet, der Nachlasswert betrage nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten 303.681,49 EUR (Landwirtschaftlicher Besitz mit einem Verkehrswert von 307.000,- EUR sowie unstreitiges Bankguthaben i.H.v. 7.544,- EUR abzüglich unstreitiger Beerdigungskosten i.H.v. 4.928,18 EUR, unstreitiger Kosten für das Gutachten O i.H.v. 3.491,91 EUR und – insoweit ebenfalls unstreitiger – Prozesskosten i.H.v. 2.514,42 EUR). Er hat die Ansicht vertreten, weitergehende Verfahrenskosten im Zusammenhang mit den Verfahren 6 Lw 50/08 = 10 U 141/10 und 6 Lw 27/06 = 10 U 136/10, jeweils Amtsgericht Unna bzw. Oberlandesgericht Hamm, seien keine Nachlassverbindlichkeiten und deshalb bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben behauptet, der landwirtschaftliche Besitz sei aufgrund der ordentlich nicht kündbaren Nutzungsüberlassung an den Kläger nicht verkäuflich und damit wertlos. Er sei daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen. Zudem seien bei den Nachlassverbindlichkeiten weitere 10.184,40 EUR Prozesskosten aus den Verfahren 6 Lw 50/18 und 6 Lw 37/06 zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben zu dem Verkehrswert des in den Nachlass gefallenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes unter Berücksichtigung des Nutzungsüberlassungsvertrages durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. J, M, vom 24.09.2015 nebst Ergänzung vom 25.10.2017 und Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2018.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe derzeit kein Pflichtteilsanspruch zu. Der Nachlass sei überschuldet. Den von dem Kläger zugestandenen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 10.862,51 EUR stehe lediglich das unstreitige Bankguthaben in Höhe von 7.544,00 EUR als Nachlasswert gegenüber. Der landwirtschaftliche Grundbesitz sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Stichtag des Erbfalls wertlos gewesen. Zwar habe der Sachverständige Dr. J im Einklang mit dem außergerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. O einen Verkehrswert der Grundstücke ohne Berücksichtigung des Nutzungsüberlassungsvertrages in Höhe von 307.000,00 EUR ermittelt. Aufgrund des zugunsten des Klägers bestehenden, nicht ordentlich kündbaren Nutzungsrechtes gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes von lediglich 141,70 EUR im Monat sei der Grundbesitz jedoch zum Stichtag des Erbfalls wertlos gewesen. Der Sachverständige Dr. J habe überzeugend festgestellt, dass das Grundstück aufgrund des Nutzungsrechts des Klägers unverkäuflich gewesen sei. Wegen des jedenfalls zu Lebzeiten des Klägers geltenden Ausschlusses der ordentlichen Kündigung sei ein potentieller Erwerber bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Klägers von 80 Jahren zum Stichtag des Erbfalls für einen Zeitraum von 25 Jahren von der Nutzung des Objekts ausgeschlossen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass unter dieser Voraussetzung kein Markt für den Grundbesitz bestanden habe. Darüber hinaus stehe noch nicht einmal fest, dass die Rechte aus dem Nutzungsüberlassungsvertrag mit dem Tod des Klägers enden und nicht auf dessen Erben übergehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht begehrt. Er rügt, die vom Landgericht vorgenommene Beweiserhebung und Beweiswürdigung sei ersichtlich fehlerhaft. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. J zum Verkehrswert des landwirtschaftlichen Anwesens seien unrichtig, widersprüchlich und unvollständig. Entgegen den Feststellungen des Sachverständigen sei die landwirtschaftliche Besitzung trotz des Nutzungsrechts des Klägers nicht unverkäuflich gewesen. Zwar möge es sein, dass die Belastung mit dem Nutzungsrecht den Verkehrswert mindere, eine Reduktion des Wertes auf 0 sei aber ausgeschlossen und vom Sachverständigen auch nicht überzeugend begründet. Die Situation sei vielmehr vergleichbar mit der Belastung eines landwirtschaftlichen Anwesens mit einem Altenteil oder Nießbrauch. In einem solchen Fall müsse der zu ermittelnde Wert des Rechts vom zuvor festgestellten objektiven Verkehrswert abgezogen werden, und zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer des Rechts und einer entsprechenden Kapitalisierung. Da der vom Landgericht beauftragte Sachverständige ausweislich des Inhalts der schriftlichen Gutachten sowie seiner mündlichen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.08.2018 mit der Sache ersichtlich überfordert sei, sei die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen geboten, was ausdrücklich beantragt werde.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 22.08.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund (Az.: 5 O 380/11) die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 25.306,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2010 zu zahlen, hilfsweise unter Aufhebung des am 22.08.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund (Az.:5 O 380/11) die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und im Fall der vollständigen oder teilweisen Stattgabe der Klage einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO in den Tenor des Urteils des Inhalts aufzunehmen, dass den Beklagten als Erben die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch und Nebenforderung auf den Nachlass der am 05.12.2008 verstorbenen Frau T vorbehalten wird.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. J und des Landgerichts seien nicht zu beanstanden. Das hier vereinbarte Nutzungsrecht sei mit einem Altenteil oder Nießbrauch schon deshalb nicht vergleichbar, da offen sei, ob das Nutzungsrecht über den Tod des Klägers hinausgehe.
Der Senat hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. K, C, aufgrund Beweisbeschluss vom 05.03.2019 (Bl. 348 ff.) Beweis darüber erhoben, um welchen Betrag sich der bisher sachverständig ermittelte Verkehrswert des im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch das zugunsten des Klägers bestehende Nutzungsrecht mindert. Der Sachverständige hat sein unter dem 12.10.2019 erstattetes schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2020 ergänzend mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten nach §§ 2303 Abs. 1, 1924 Abs. 1 und 4, 2310 BGB ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 16.482,72 EUR zu.
a) Der Kläger ist als enterbter Abkömmling der Erblasserin gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB pflichtteilsberechtigt, wobei seine Pflichtteilsquote als eines von insgesamt 6 Kindern nach §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2310, 1924 Abs. 1 und 4 BGB 1/12 beträgt.
b) Der der Pflichtteilsberechnung gem. § 2311 Abs. 1 BGB zugrunde zu legende Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls beläuft sich nach Abzug der Verbindlichkeiten auf 197.792,66 EUR, so dass sich ein Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 16.482,72 EUR errechnet.
aa) Der Aktivnachlass der Erblasserin wies zum Stichtag des Erbfalls am 05.12.2008 einen Wert in Höhe von 208.655,17 EUR auf, wobei ein Betrag in Höhe von 7.544,00 EUR auf das unstreitige Bankguthaben entfällt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der in den Nachlass gefallene landwirtschaftliche Grundbesitz in I zum Stichtag des Erbfalles einen Wert in Höhe von 201.111,17 EUR aufwies.
(1) Ziel des Pflichtteilsrechts ist es, den Berechtigten so zu stellen, als wäre der Nachlass zum Stichtag des Erbfalls in Geld umgesetzt worden, um dem Berechtigen hieran einen Anteil in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu gewähren. Bei der Wertermittlung im Rahmen des § 2311 BGB ist daher der Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln, den diese in der Hand der Erben für jedermann haben. Hierbei handelt es sich um den Wert, der sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter normalen Marktbedingungen erzielen lässt (MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2311 Rn. 31).
Nach diesen Maßstäben war vorliegend zu ermitteln, welcher Preis am Markt für den landwirtschaftlichen Grundbesitz hätte erzielt werden können, wenn dieser zum Stichtag des Erbfalls veräußert worden wäre. Ausgangspunkt war insoweit der zwischen den Parteien unstreitige Verkehrswert des Grundbesitzes in Höhe von 307.000,00 EUR, der der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen wäre, wenn das Nutzungsrecht des Klägers aufgrund des Vergleichs zwischen ihm und der Erblasserin vom 14.09.2004 in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag vom 11.05.1988 nicht bestehen würde. Von dem Wert in Höhe von 307.000,00 EUR ist daher ein Abschlag wegen des bestehenden Nutzungsrechts zugunsten des Klägers vorzunehmen, der danach zu bemessen ist, wie es sich auf die Kaufpreisbildung ausgewirkt hätte, dass ein potentieller Erwerber den Grundbesitz nicht selbst nutzen kann, sondern nur von dem Kläger das seinerzeit geschuldete Nutzungsentgelt in Höhe von 141,70 EUR monatlich erhält. Es war damit zu ermitteln, welchen objektiven Wert das dem Kläger eingeräumte Nutzungsrecht zum Stichtag des Erbfalls unter Berücksichtigung des geschuldeten Nutzungsentgelts hatte. Aufgrund des Umstandes, dass Ziel des Vergleichsschlusses zwischen dem Kläger und der Erblasserin im Jahr 2004 gewesen ist, dem Kläger die dauerhafte Bewirtschaftung des Grundbesitzes zu ermöglichen, war der Wert aufgrund der statistischen Lebenserwartung des Klägers zu bestimmen.
(2) Der Sachverständige Dr. K hat den von dem Wert von 307.000,00 EUR vorzunehmenden Abschlag wegen des zugunsten des Klägers bestehenden Nutzungsrechts in Höhe von 105.888,83 EUR beziffert. Diese Bezifferung ist aufgrund der uneingeschränkt nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen zu den Grundlagen seiner Berechnung überzeugend.
Hinsichtlich der landwirtschaftlich nutzbaren und genutzten Flächen hat der Sachverständige zunächst plausibel eine Größe von 4,9542 ha zugrunde gelegt, weil von der Gesamtfläche von 5,1641 ha eine Fläche von 2.099 m² auf die Hofstelle mit Gebäuden und Funktionsflächen entfällt. Der Sachverständige Dr. K hat hierbei die von den beiden Vorgutachtern Dr. O und Dr. J dargelegte tatsächliche Nutzung der Grundstücke, die unstreitig ist, übernommen.
Weiter ist er insoweit aufgrund einer Auskunft der Landwirtschaftskammer von einem ortsüblichen Pachtzins in Höhe von 398,82 EUR pro ha und Jahr ausgegangen, so dass sich eine insgesamt jährlich erzielbare Pacht in Höhe von 1.975,83 EUR errechnet.
Bei diesem Ergebnis ist der Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens geblieben. Er hat anschaulich und überzeugend dargelegt, dass trotz des Umstandes, dass nicht sämtliche Pachtverträge der Landwirtschaftskammer anzeigt werden und deshalb nicht alle vereinbarten Pachtpreise bei der Ermittlung des Durchschnittspachtpreises berücksichtigt werden können, der von ihm ermittelte ortsübliche Pachtzins angemessen ist. Dies hat der Sachverständige damit begründet, dass sich zum einen aus der Auswertung von Buchhaltungsdaten landwirtschaftlicher Betriebe durch die Landwirtschaftskammer ergibt, dass im Jahr 2008 im fraglichen Bereich auch deutlich höhere Pachtzinsen gezahlt worden sind. Zum anderen handele es sich bei den streitgegenständlichen Flächen um solche guter Qualität in guter Lage, was ebenfalls Einfluss auf die Höhe des Pachtpreises habe.
In Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzfläche hat der Sachverständige einen Abschlagsbetrag in Höhe von 32.631,26 EUR errechnet. Dabei hat er die Kapitalisierung unter Berücksichtigung des Alters des Klägers im Zeitpunkt des Erbfalls (05.12.2008) von nahezu 56 Jahren (geboren am 18.01.1953) nachvollziehbar begründet mit einem Kapitalisierungszinssatz von 4 % und wegen der jährlich nachschüssig geschuldeten Zahlung einem Leibrentenbarwertfaktor von 14,361028 durchgeführt, woraus sich ein Betrag in Höhe von 28.375,01 EUR ergibt.
Hierauf hat der Sachverständige einen Sicherheitsaufschlag von 15 % (4.256,25 EUR) vorgenommen und dies damit begründet, dass die zuvor durchgeführte Berechnung auf der statistischen Annahme der künftigen Lebenserwartung des Berechtigten beruhe. Diese Berechnung enthalte dementsprechend Unsicherheiten, da unklar sei, ob die statistische Lebenserwartung im jeweiligen Fall zuträfe. Es zeige sich daher bei Verkäufen von Objekten, die mit einer persönlichen Dienstbarkeit belastet seien, dass der Kaufpreis unter dem auf Basis der Sterbetafeln errechneten Verkehrswert / Ertragswert liege.
Diese Darlegung ist uneingeschränkt plausibel. Für einen potentiellen Käufer hätte das Risiko bestanden, dass der Kläger länger lebt als es nach der Sterbetafel statistisch zu erwarten wäre. Wegen dieses Risikos wäre ein Käufer voraussichtlich nicht bereit gewesen, der Kaufpreisfindung nur eine mögliche Nutzung durch den Kläger während der Dauer seiner statistisch noch bestehenden Lebenserwartung zugrunde zu legen. Soweit der Sachverständige insoweit einen Sicherheitszuschlag von 15 % vorgenommen hat, ist dies von den Parteien nicht angegriffen worden und auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Nutzung des Wohnhauses durch den Kläger hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (S. 14 f.) ausführlich begründet, warum für den Stichtag eine nachhaltig erzielbare Kaltmiete in Höhe von 2,90 EUR/m² anzusetzen sei. Diese Darlegungen sind insbesondere unter Berücksichtigung des bislang von allen Gutachtern dargelegten schlechten Zustands der Wohnräume gut nachvollziehbar und werden von den Parteien nicht in Frage gestellt.
Es ergibt sich daher bei einer Wohnfläche von ca. 120 m² eine monatlich erzielbare Miete für die Wohnräume in Höhe von 348,38 EUR und in Höhe von 120 EUR für eine auf der Hofstelle befindliche Halle, die sich anders als die übrigen Gebäude auf der Hofstelle in einem guten, eine Nutzung ermöglichenden Zustand befindet. Der insgesamt zum Stichtag monatlich erzielbare Miet-/Pachtzins für die Hofstelle beträgt danach 468,38 EUR, was von den Parteien nicht angegriffen worden ist.
Hier hat der Sachverständige bei der Kapitalisierung zutreffend berücksichtigt, dass wegen der monatlich vorschüssig zu leistenden Zahlung ein anderer Leibrentenbarwertfaktor (14,896206) in Ansatz zu bringen ist. Im Übrigen sind ebenfalls zutreffend die gleichen Parameter wie in Bezug auf die landwirtschaftlichen Flächen zugrunde gelegt worden, insbesondere ist auch hier auf den kapitalisierten Betrag von 83.725,02 EUR ein Sicherheitsaufschlag von 15 % vorgenommen worden, so dass sich ein zu berücksichtigender Abschlagsbetrag in Höhe von 96.283,77 EUR ergibt.
Zuletzt hat der Sachverständige den Wert des nach dem Stichtag nur noch zeitlich begrenzt nutzbaren Milchlieferrechts unbeanstandet mit 6.102,73 EUR berechnet.
Das dem Kläger auf die Dauer seiner Lebenszeit zustehende Nutzungsrecht wies damit im Zeitpunkt des Erbfalls einen Gesamtwert in Höhe von 135.017,76 EUR auf.
Von diesem Betrag war sodann der Wert des von dem Kläger geschuldeten Nutzungsentgelts in Höhe von 141,70 EUR in Abzug zu bringen. Die Kapitalisierung dieses Betrages hat der Sachverständige zutreffend anhand der gleichen Parameter wie in Bezug auf den Mietwert durchgeführt und ist so zu einem Gesamtwert von 29.128,93 EUR gelangt. Nach Abzug dieses Betrages von dem Gesamtwert des Nutzungsrechts ergibt sich der von dem Verkehrswert in Abzug zu bringende Betrag von 105.888,83 EUR.
bb) Von dem Aktivnachlass in Höhe von 208.655,17 EUR sind Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 10.862,51 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich ein reiner Nachlasswert in Höhe von 197.792,66 EUR errechnet.
Unstreitig sind als Nachlassverbindlichkeiten Beerdigungskosten in Höhe von 4.928,18 EUR und Kosten für die Bewertung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch den Sachverständigen Dr. O in Höhe von 3.419,91 EUR angefallen.
Bei den weiter beklagtenseits geltend gemachten Kosten für die Rechtsverfolgung in den Verfahren AG Unna 6 Lw 50/18 bzw. OLG Hamm, 10 U 141/10, und AG Unna 6 Lw 27/06 bzw. OLG Hamm, 10 U 136/10, in Höhe von insgesamt 10.184,40 EUR handelt es sich nur in Höhe von 2.514,42 EUR um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.
Grundsätzlich gilt, dass beim Erblasser entstandene Prozesskosten Nachlassverbindlichkeiten darstellen, für die der Erbe haftet. Keine Nachlassverbindlichkeiten sind jedoch solche Prozesskosten, die nicht schon in der Person des Erblassers entstanden sind, sondern aufgrund von Rechtshandlungen des Erben entstehen. Führt der Erbe den Prozess des Erblassers fort, so haftet er selbst für die daraus entstehenden Kosten; hierbei handelt es sich um Nachlasserbenschulden. Hinsichtlich der Kosten, die nach der Fortführung des Prozesses durch den Erben entstanden sind, haftet der Nachlass nur dann, wenn die Prozessführung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehört (BeckOGK/Grüner, 1.8.2019, BGB § 1967 Rn. 159, 163, 164, 166; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2009, 24 U 103/08).
In Bezug auf die vor dem Amtsgericht Unna durch die Erblasserin zu Lebzeiten eingeleitete Räumungsklage (6 Lw 50/08) sind nur die in erster Instanz angefallenen Rechtsanwaltskosten des früheren Rechtsanwalts der Erblasserin – Rechtsanwalt H – in Höhe von 306,08 EUR abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.
Soweit die vorgelegte Rechnung vom 23.12.2010 einen Gesamtbetrag in Höhe von 619,28 EUR ausweist, hat der Kläger bereits in der Klageschrift darauf verwiesen, dass in dieser Rechnung eine anzurechnende Rechnung vom 29.06.2006 für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 313,20 EUR brutto aufgeführt ist, die noch zu Lebzeiten von der Erblasserin bezahlt worden sei, so dass allenfalls die Differenz zum Rechnungsbetrag in Höhe von 306,08 EUR eine Nachlassverbindlichkeit darstelle.
Dass der Betrag in Höhe von 313,20 EUR von der Erblasserin zu Lebzeiten gezahlt worden ist, haben die Beklagten nicht ausreichend substantiiert bestritten. Ihr pauschales Bestreiten in der Klageerwiderung bezog sich nach der eigenen Gliederung auf gänzlich andere Kostenrechnungen aus einem anderen Verfahren. Zudem ist die fragliche Kostenrechnung von Rechtsanwalt H vom 23.12.2010 erkennbar nicht vollständig vorgelegt worden, denn es fehlt mindestens die Unterschrift auf einer zweiten Seite. Aus dieser zweiten Seite wäre dann auch ersichtlich, ob der Endbetrag der Rechnung eine bereits erfolgte Zahlung für die außergerichtliche Tätigkeit berücksichtigt oder nicht. Da die Rechnung an die Beklagten adressiert ist, wären sie zu konkreterem Bestreiten in der Lage und auch verpflichtet gewesen.
Der Differenzbetrag in Höhe von 306,08 EUR ist in voller Höhe einschließlich der darin enthaltenen Erhöhungsgebühr für die nach dem Tod der Erblasserin erfolgte Vertretung der aus vier Erben bestehenden Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. In diesem Rechtstreit ging es noch zu Lebzeiten der Erblasserin um die Frage, ob die Erblasserin den Nutzungsvertrag mit dem Kläger über den streitgegenständlichen Grundbesitz wirksam gekündigt hatte oder ob durch den Vergleich im Jahr 2004 die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Nutzungsvertrages ausgeschlossen war (vgl. Urteil des Senats vom 18.10.2011, Bl. 30 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsstreit somit die Nutzbarkeit des ganz wesentlichen Nachlassgegenstandes für die Erben betraf und jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Kosten bei Eintritt des Erbfalls ohnehin schon angefallen war, entsprach die Fortführung des Prozesses in erster Instanz einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über die Möglichkeit oder den Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht getroffen worden war. Dass durch die Fortführung des Prozesses erster Instanz höhere Rechtsanwaltskosten in Form der Mehrvertretungsgebühr entstanden sind, ist damit unmittelbare Folge des Umstands, dass die Erbengemeinschaft aus mehreren Personen bestand. Die Beklagten waren nicht gehalten, nur wegen der so entstehenden Mehrkosten in Höhe von 142,44 EUR brutto von der Fortführung des Rechtsstreits in erster Instanz abzusehen.
Bei den durch den Anwaltswechsel entstandenen weiteren Rechtsanwaltskosten erster Instanz in Höhe von 819,49 EUR handelt es sich jedoch nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, denn diese Kosten sind durch den eigenen Entschluss der Erben lange Zeit nach dem Erbfall entstanden und es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Anwaltswechsel zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich gewesen wäre.
Auch die Rechtsanwaltskosten des Rechtsstreits zweiter Instanz in Höhe von 650,55 EUR stellen keine Nachlassverbindlichkeiten dar, denn auch insoweit war es die eigene Entscheidung der Erben, das erstinstanzliche Urteil durch den Senat überprüfen zu lassen.
In Bezug auf den weiteren Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Unna (6 Lw 27/06) stellen nur die in erster Instanz angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.208,34 EUR berücksichtigungsfähige Nachlassverbindlichkeiten dar, da diese Kosten noch zu Lebzeiten der Erblasserin von dieser selbst durch Einleitung des Verfahrens ausgelöst worden sind, was insoweit unstreitig ist.
Bei den nach einem Anwaltswechsel auf Seiten der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten in erster Instanz und den weiteren in zweiter Instanz angefallenen Kosten handelt es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten, da diese Kosten auf Rechtshandlungen der Erben beruhen, die nicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich waren.
c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befinden sich aufgrund der nach Fälligkeit erfolgten Zahlungsaufforderung vom 12.08.2010 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2010 mit der Zahlung des geschuldeten Betrages in Verzug und sind daher zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
Entsprechend dem Antrag der Beklagten war der Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 Abs. 1 ZPO aufzunehmen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.