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Schadensersatzanspruch der Erben gegen Unterbevollmächtigten

LG Göttingen – Az.: 6 O 36/17 – Urteil vom 12.12.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen vermeintlich durch diesen veruntreuter Gelder des Erblassers in Anspruch.

Die Kläger sind aufgrund des Testaments vom 12. April 1999 (Anlage K 1) zu gleichen Teilen Schlusserben ihres am 8. Oktober 2015 im Alter von 90 Jahren verstorbenen Onkels – des Erblassers – geworden. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten keine Kinder, der Erblasser hatte keine Geschwister und die vorverstorbene Ehefrau des Erblassers hatte einen Bruder, der bereits im Jahr 2011 verstorben ist. Die Kläger sind die Kinder dieses Bruders der Ehefrau des Erblassers.

Der Beklagte war der berufliche Nachfolger des Erblassers als Chef der Wertpapierabteilung bei der örtlichen Filiale der D.. Der Beklagte war dem Erblasser und seiner Ehefrau langjährig freundschaftlich und vertrauensvoll verbunden. Der Beklagte erledigte unter anderem Botengänge für den Erblasser und seine Ehefrau.

Der Erblasser litt in den letzten drei bis vier Jahren vor seinem Tod an Parkinson und hatte Sprachprobleme. Die Ehefrau des Erblassers war Jahre vor ihrem Tod an Demenz erkrankt und geschäftsunfähig.

Am 10. März 2011 erteilte der Erblasser dem Kläger zu 2. eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung (Anlage K 2). Der Beklagte war bei der Beurkundung anwesend und wusste, dass dem Kläger zu 2. sofort eine Ausfertigung der Vollmacht erteilt werden sollte. Der Beklagte wusste, dass der Erblasser dem Kläger zu 2. vertraute und ihn zur Vertretung auch in vermögensrechtlicher Hinsicht befugt hatte.

Der Erblasser und seine Ehefrau lebten bis ins Jahr 2012 selbständig in ihrem Einfamilienhaus. Sie waren sehr sparsam und gingen zurückhaltend mit ihrem Geldvermögen um. Aufgrund des Alters und gesundheitlicher Probleme zogen sie sodann in ein Alterswohnstift. Den Umzug organisierte und betreute maßgelblich der Beklagte. Der Beklagte kümmerte sich in der Folgezeit um den Erblasser und seine Ehefrau. Er kümmerte sich um die gesamte Daseinsvorsorge inklusive der erforderlichen Zahlungen. Er wickelte den Schrift- und Zahlungsverkehr im Auftrag des Erblassers mit dessen Krankenkasse ab und veranlasste alle anfallenden Zahlungen, insbesondere für Physiotherapie, Logopädie, Medikamente, Optiker usw. Der Beklagte kontrollierte auch die Abrechnungen des Erblassers und seiner Ehefrau mit der Pflegeversicherung. Der Beklagte war dazu teilweise mehrmals in der Woche im Altenwohnstift. Der Kläger zu 2. war selbst nicht vor Ort. Ihm kam es deshalb entgegen, dass der Beklagte den Erblasser und seine Ehefrau umfassend betreute.

Der Kläger zu 2. lernte den Beklagten als „seriösen Mann“ kennen und erteilte ihm unter dem 8. Mai 2013 eine privatschriftliche Untervollmacht (Anlage K 3) zur Vertretung des Erblassers und seine Ehefrau in den Bereichen „Vorsorge, Betreuung, Patientenverfügung“.

Am 23. Mai 2015 verstarb die Ehefrau des Erblassers; die Urne wurde am 18. Juni 2015 beigesetzt. Dabei waren neben dem Beklagten auch die Klägerin zu 1. mit ihrem Lebensgefährten und der Kläger zu 2. mit seiner Ehefrau anwesend. Nach der Beisetzung fand ein Mittagessen im Restaurant des Altenwohnstifts statt. In diesem Zusammenhang wurde der Schmuck der Verstorbenen an die Klägerin zu 1. und die Ehefrau des Klägers zu 2. verteilt.

Im August 2015 ließ die Deckung der Konten des Erblassers nach. Der Erblasser besprach mit dem Beklagten, dass Wertpapiere im Umfang von 50.000,00 € verkauft werden sollten und der Erlös auf das Konto des Erblassers bei der D. mit der Endnummer 0. überwiesen werden sollte. Der Erblasser veranlasste den Kläger zu 2., mittels seiner Vollmacht den Verkauf zu veranlassen, der am 10. August 2015 durchgeführt wurde. Diese Zahlung konnte ausschließlich durch den Kläger zu 2. über die D./Mitarbeiterfiliale H. veranlasst werden.

Der Erblasser war vor seinem Tod körperlich und geistig überaltersgemäß hinfällig und nicht mehr in der Lage, seine Wohnung zu verlassen. Als er vor seinem Tod ins Krankenhaus aufgenommen wurde, erhielt der Beklagte seine persönlichen Sachen. Darunter befand sich auch ein Schlüssel zum Tresor des Erblassers.

Der Erblasser verstarb am 8. Oktober 2015. Der Beklagte brach daraufhin seinen Türkeiurlaub ab, um sich um die Formalitäten zu kümmern. Er sprach mit dem Kläger zu 2. ab, dass er dies tun sollte. Beide vereinbarten, dass dem Beklagten die Hälfte des Reisepreises von 1.800,00 €, die entstandenen Telefonkosten in Höhe von 139,00 € und Buchungsgebühren von 130,00 € erstattet werden sollten. Die zu dieser Erstattung vorgenommenen Zahlungen fanden mit Wissen und Genehmigung des Klägers zu 2. statt.

Am 28. Oktober 2015 wurde die Urne des Erblassers beigesetzt. Anlässlich der Urnenbeisetzung gab der Beklagte dem Kläger zu 2. eine auf den Erblasser lautende EC-Karte, mit der der Kläger zu 2. im Restaurant die Kosten der Trauerfeier bezahlen sollte. Der Kläger zu 2. gab dem Beklagten diese EC-Karte noch am selben Tag zurück, da das Restaurant keine Kartenzahlung akzeptierte.

Wenige Tage nach dem Tod des Erblassers übergab der Beklagte dem Kläger zu 2. das Schreiben vom 5. Juli 2015 (Anlage K 6), wonach dem Beklagten und den Eheleuten von S. – die sich ebenfalls um den Erblasser und seine Ehefrau gekümmert hatten – auf Wunsch des Erblassers 50.000,00 € pro Person als Dank für die geleistete Hilfe gezahlt werden sollten. Der Beklagte erklärte später, keine Forderung mehr auf Zahlung von 50.000,00 € geltend zu machen.

In der Zeit vom 2. Januar bis zum 23. Oktober 2015 hob der Beklagte insgesamt 65.730,00 € in Teilbeträgen von Konten des Erblassers und seiner Ehefrau ab. Diese Summe setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: Der Beklagte hob in der Zeit vom 2. Januar bis zum 26. Mai 2015 insgesamt 7.150,00 € vom Konto der Ehefrau des Erblassers bei der D. (Kto.-Nr. 6.) ab (Anlagenkonvolut A). Er hob in der Zeit vom 6. Januar bis zum 21. Oktober 2015 insgesamt 8.) ab (Anlagenkonvolut B). Er hob in der Zeit vom 9. Januar bis zum 23. Oktober 2015 insgesamt 50.100,00 € vom Konto des Erblassers bei der Deutschen Bank (Kto.-Nr. 6.) per EC-Karte am Geldautomaten ab (Anlagenkonvolut C).

Daneben überwies der Beklagte in der Zeit vom 14. Juli bis zum 13. August 2015 insgesamt 18.000,00 € vom letztgenannten Konto des Erblassers an die Zeugen S., H., M. und K.; diese sind – wie auch der Beklagte – homosexuell. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten keine gleichgeschlechtlichen Neigungen. Die Kläger stellten nach dem Tod des Erblassers fest, dass der Beklagte die genannten Überweisungen vorgenommen hatte. Sie erstatteten Strafanzeige und stellten Strafantrag gegen den Beklagten. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen – 35Js 41291/15 – ist noch nicht abgeschlossen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhielt im Jahr 2016 einen anonymen Anruf eines Mannes, der gegen Geld Informationen zu dieser Angelegenheit anbot, worauf sich der Prozessbevollmächtigte aber nicht einließ.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. November 2015 (Anlage K 4) forderten die Kläger den Beklagten auf, Auskunft und Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Mit anwaltliche Schreiben vom 1. Dezember 2015 (Anlage K 5) teilte der Beklagte mit, er sei aufgrund der vom Kläger zu 2. erteilten Untervollmacht berechtigt gewesen, die Kontoverfügungen vorzunehmen.

Die Eheleute von S. berühmten sich eines Anspruchs gegen die Kläger in Höhe von 14.398,00 € für angebliche Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser und seiner Ehefrau. Nachdem sie monatlich 250,00 € sowie Wohnungseinrichtungsgegenstände im Wert von 12.000,00 € erhalten hatten, erklärten sie die Sache für erledigt. Die Eheleute von S. verlangen von den Klägern aber nach wie vor 500,00 € für die Räumung der Wohnung des Erblassers.

Die Kläger forderten den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 2015 (Anlage B 1, Bl. 35 ff. d.A.) auf, bis zum 20. Dezember 2015 67.600,00 € zu zahlen; andernfalls werde sogleich ohne weitere Vorwarnung Klage erhoben.

Die Kläger behaupten, sie hätten erst nach dem Tod des Erblassers erfahren, dass dieser und seine Ehefrau sie zu Schlusserben eingesetzt hatten. Dem Beklagten sei klar gewesen, dass die Untervollmacht keine vermögensrechtlichen Befugnisse umfasse. Der Erblasser habe geglaubt, der Beklagte lege dem Kläger zu 2. über jede Transaktion Rechenschaft ab; er habe sich keine Belege wie Überweisungsträger oder Kontoauszüge mehr vorlegen lassen. Das Schriftstück vom 5. Juli 2015 (Anlage K 22) habe der Beklagte selbst erstellt. Der Übertrag von aus dem Wertpapierdepot habe dazu gedient, es dem Beklagten weiterhin zu ermöglichen, Abhebungen zu seinen Gunsten vorzunehmen. Die Eheleute von S. hätten mit dem Beklagten zusammengewirkt, um sich einen Vermögensvorteil auf Kosten der Kläger zu verschaffen.

Die Kläger behaupten ferner, sie hätten erst bei der Sichtung des Nachlasses festgestellt, dass der Beklagte erhebliche Geldbeträge von den Konten des Erblassers und seiner Ehefrau per EC-Karte abgehoben hatte. Zu diesen Abhebungen sei der Beklagte weder bevollmächtigt noch berechtigt gewesen. Zu diesem Zweck habe er sich die EC-Karten des Erblassers und seiner Ehefrau erschlichen. Die unstreitig insgesamt durch den Beklagten abgehobenen 65.730,00 € habe der Beklagte unberechtigt für sich verwendet. Um die Verwendung der Gelder zu verschleiern, habe er diverse Konten bei diversen Banken eröffnet und später wieder geschlossen. Er habe die Gelder nicht dem Erblasser oder seiner Ehefrau ausgehändigt. Beim Erbfall habe sich auch kein Bargeld im Tresor des Erblassers befunden. Der Erblasser sei auch nicht in der Lage gewesen, Gelder in der Größenordnung der Abhebungen auszugeben; er habe auch keine Barschenkungen an Dritte vorgenommen; der Beklagte sei mit den Geldempfängern Sch. He., M. und K. bekannt gewesen und habe durch die unstreitig überwiesenen 18.000,00 € eigene Schulden bei den Geldempfängern getilgt.

Die Kläger behaupten ferner, sie hätten ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst nur zur außergerichtlichen Klärung beauftragt. Durch die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger seien ihnen Kosten in Höhe von ([1,3 x 1.418,00 € +20,00 €] x 1,19 =) 2.217,45 € entstanden, die sie auch bezahlt hätten.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 83.730,00 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Verhältnis des Erblassers und seiner Ehefrau zum Kläger zu 2. sei gut und herzlich gewesen, das zur Klägerin zu 1. aber merklich abgekühlt. Der Kläger zu 2. habe schon vor dem Tod des Erblassers Kenntnis von dem gemeinsamen Testament des Erblassers und seiner Ehefrau gehabt; der Beklagte habe ihm – auf seine Bitte – eine Kopie davon überreicht. Das Testament sei auch zwischen dem Erblasser, dem Beklagten und dem Kläger zu 2. vor dem Umzug ins Altenwohnstift im Jahr 2012 besprochen worden.

Der Beklagte behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt Zahlungen als Unberechtigter veranlasst. Die streitgegenständlichen Verfügungen seien alle mit Wissen und im Auftrag des Erblassers erfolgt. Auch der Kläger zu 2. habe umfangreiche Kenntnis von dem Zahlungsverkehr gehabt, der zu seinem Vorteil ausgeführt worden sei. Der Erblasser habe dem Beklagten für jede Transaktion die EC-Karte nebst zugehöriger PIN überreicht und habe die Karten nach Ausführung des Auftrags wieder an sich genommen. Der Beklagte sei nicht dauerhaft im Besitz der EC-Karte des Erblassers gewesen; er habe für jede Verfügung einen konkreten Auftrag erhalten.

Vom 1. Januar bis zum 22. Oktober 2015 habe der Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.260,63 € für den Erblasser vorgenommen, die er belegen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schriftsatz des Beklagten vom 28. April 2017, dort S. 2–7 (Bl. 71–76 d.A.), Bezug genommen. Für die Betreuung des Erblassers und seiner Ehefrau habe der Beklagte im Zeitraum vom 7. Juli 2012 bis zum 15. Oktober 2015 ca. 719 Stunden Dienste geleistet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schriftsatz des Beklagten vom 28. April 2017, dort S. 7–19 (Bl. 77–88 d.A.), Bezug genommen. Der Beklagte habe sich diese Arbeitsstunden nicht vergüten lassen, da – was unstreitig ist – ein tiefes freundschaftliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten bestanden habe. Es sei für den Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Untervollmacht begrenzt gewesen sei.

Die Barabhebungen im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 23. Oktober 2015 hätten gemäße einer Absprache zwischen dem Beklagten und dem Erblasser im Dezember 2014 dazu gedient, 50.000,00 € in bar anzusammeln, die sodann der Kläger zu 2. habe erhalten sollen. Darüber habe der Kläger zu 2. am 3. April 2015 – dem Geburtstag des Erblassers – informiert werden sollen. Wegen der Krankheit der Ehefrau des Erblassers habe die Geburtstagsfeier nicht stattgefunden, so dass der Erblasser den Kläger zu 2. erst später informiert habe. Kurz danach – etwa Ostern 2015 – habe sich der Kläger zu 2. beim Beklagten gemeldet und bestätigte, dass durch Barabhebungen 50.000,00 € angesammelt werden sollten. Für diese Barabhebungen habe der Beklagte jeweils die EC-Karte des Erblassers erhalten und habe diese sowie das abgehobene Geld anschließend zurückgeben. Dabei seien auch des Öfteren die Eheleute von S. anwesend gewesen.

Das durch den Beklagten abgehobene Geld habe der Erblasser in seinem Tresor gelagert. Bei dem Mittagessen nach der Urnenbeisetzung der Ehefrau des Erblassers habe der Erblasser den Beklagten beauftragt, das angesammelte Bargeld aus dem Tresor an den Kläger zu 2. zu übergeben. Dazu habe der Erblasser einen Umschlag mit 20.000,00 € vorbereitet gehabt. Der Erblasser habe den Beklagten gebeten, den Umschlag so an den Kläger zu 2. weiterzureichen, dass die Klägerin zu 1. dies nicht mitbekomme und so auch in Zukunft zu verfahren. Diesen Umschlag habe der Beklagte in der Wohnung des Erblassers dem Kläger zu 2. übergeben. In diesem Zusammenhang habe der Kläger zu 2. erklärt, dass die Klägerin zu 1. möglichst keinen Einblick in die Kontoauszüge des Erblasser erhalten solle. Offenbar habe dem Kläger zu 2. seitens des Erblassers „mit warmer Hand“ bereits ein größerer Geldbetrag zugewendet werden sollen, ohne dass die Klägerin zu 1. dies erfährt. Dies erkläre auch, warum der Betrag nicht schlicht dem Kläger zu 2. überwiesen worden sei.

Später – bei dem Kaffeetrinken nach der Urnenbeisetzung – habe der Kläger zu 2. dem Beklagten vier Geldtaschen mit der Prägung der Volksbank überreicht und mitgeteilt, die weiteren Zahlungen an den Kläger zu 2. sollten mit diesen Geldtaschen abgewickelt werden. Etwas später habe sich der Kläger zu 2. telefonisch beim Erblasser gemeldet und diesem für die 20.000,00 € gedankt, was der Erblasser dem Beklagten erzählt habe.

Unter dem 5. Juli 2015 (Anlage K 22) habe der Erblasser dem Beklagten schriftlich den Auftrag erteilt, sich selbst und den Eheleuten von S. jeweils 50.000,00 € als Dank für die geleistete Hilfe auszuzahlen.

Am 21. Oktober 2015 seien der Kläger zu 2. mit seiner Ehefrau nach G. gereist, um Formalitäten zur Beisetzung des Erblassers zu regeln und den Nachlass abzuwickeln. Sie seien bereits seit längerer Zeit im Appartement des Erblassers gewesen, als der Beklagte und der Zeuge E. von S. zur verabredeten Zeit dort eingetroffen seien. Die Kläger hätten lediglich Interesse an wenigen Einrichtungsgegenständen gehabt; den Rest der Einrichtung hätten der Beklagte und der Zeuge von S. verteilen oder entsorgen und das Appartement besenrein übergeben sollen. Für die Räumung des Appartements hätten der Beklagte und der Zeuge von S. eine Aufwandsentschädigung erhalten sollen.

Am 21. Oktober 2015 hätten sich im Tresor des Erblassers ca. 43.600,00 € befunden. Davon habe der Beklagte 20.000,00 € abgezählt, um sie dem Kläger zu 2. zu übergeben. Am Abend des 21. Oktober 2015 hätten sich der Kläger zu 2. und seine Ehefrau mit dem Beklagten und den Eheleuten von S. im Restaurant „S.“ getroffen. Dort habe der Beklagte dem Kläger zu 2. eine der Geldtaschen der Volksbank mit den 20.000,00 € übergeben. Der Kläger zu 2. habe die Geldtasche an seine Ehefrau weitergereicht, die sie in ihre Handtasche gesteckt habe. Ferner habe der Beklagte dem Kläger zu 2. das Schriftstück mit der Anweisung des Erblassers, an den Beklagten und die Eheleute S. jeweils 50.000,00 € auszuzahlen, übergeben. Es sei geäußert worden, dass man über diese Angelegenheit noch zu beraten habe. Bei demselben Abendessen habe der Beklagte dem Kläger zu 2. auch die EC-Karte des Erblassers übergeben wollen. Der Kläger zu 2. habe dazu sinngemäß geäußert, der Erblasser solle die EC-Karte noch behalten, da noch weitere Zahlungen zu erledigen seien. Ferner solle der Beklagte sich mit der Übersendung der Sterbeurkunde an die D. Hamburg Zeit lassen, damit der vereinbarte Zahlungsverkehr fortgesetzt werden könne. Dementsprechend habe der Beklagte auch nach dem Abendessen vom 21. Oktober 2015 die vereinbarten Barabhebungen vorgenommen, um dem Kläger zu 2. nach Abwicklung des Erbfalls das restliche Bargeld übergeben zu können.

Am 27. Oktober 2015 – dem Vorabend der Urnenbeisetzung des Erblassers – hätten sich der Kläger zu 2. und seine Ehefrau mit dem Beklagten und den Eheleuten von S. zum Abendessen im Restaurant „K.“ getroffen. Dort habe der Beklagte dem Kläger zu 2. eine Volksbank-Geldtasche mit den verbliebenen ca. 23.600,00 € übergeben. Die EC-Karten des Erblassers habe der Kläger zu 2. nicht an sich nehmen wollen, da gegebenenfalls noch weitere Zahlungen zu erledigen seien; die EC-Karten würden nach Erhalt der Sterbeurkunde von der Bank automatisch eingezogen – was Ende Oktober 2015 durch die Kontoauszugsdrucker auch geschehen sei.

Zu den Zahlungsempfängern Sch., He., M. und K. habe der Beklagte keine privaten oder freundschaftlichen Beziehungen gepflegt. Die Zahlungsempfänger habe er – wenn überhaupt – nur über den Erblasser kennengelernt.

Der Zeuge J. Sch. sei dem Beklagten nicht persönlich bekannt; er habe ihn nie getroffen. Der Erblasser und seine Ehefrau seien persönlich mit dem Zeugen Sch. und dessen Lebenspartner bekannt gewesen. Letzterer sei Insolvenzberater gewesen und habe im Jahr 2008 eine Nierentransplantation erhalten. Er sei im Jahr 2014 verstorben. Der Erblasser habe dem Beklagten erzählt, dass Herr Sch. sich telefonisch für die Zahlung bedankt habe; persönlich habe er aufgrund einer Fuß-Operation nicht erscheinen können.

Der Zeuge M. He. sei dem Beklagten nicht persönlich bekannt. Der Erblasser und seine Ehefrau seien persönlich mit Herrn He. bekannt gewesen. Dieser habe den Imbiss a. betrieben, den der Erblasser und seine Ehefrau regelmäßig besucht und dessen Bratwurst sie geschätzt hätten. Der Zeuge He. habe den Erblasser und seine Ehefrau regelmäßig in ihrem damaligen Haus mit Thüringer Mett beliefert.

Der Erblasser und seine Ehefrau seien seit ca. 2005 oder 2006 persönlich mit Herrn R. M. bekannt gewesen. Dieser habe sich später mit dem Zeugen M. verpartnert. Der Zeuge M. habe eine Ausbildung absolviert, wobei die Ehefrau des Erblassers ihn finanziell unterstützt habe. Der Beklagte habe Herrn Me. im Jahr 2009 bei einem Besuch beim Erblasser kennengelernt. Herr M. sei dem Beklagten nicht persönlich bekannt; er habe ihn nie getroffen oder anders mit ihm kommuniziert.

Der Zeuge M. K. sei dem Erblasser und seiner Ehefrau durch seine Tätigkeit für einen Wach- und Sicherheitsdienst – der auch Privatobjekte betreute – bekannt gewesen. Der Erblasser habe an Herrn K. 2.000,00 € gezahlt. Dafür habe sich der Zeuge K. persönlich bei einem Essen im Restaurant des Altenwohnstifts im August 2015 bedankt. Der Erblasser habe den Beklagten gebeten, ihn zu diesem Essen in das Restaurant zu bringen. Bei diesem Essen habe der Beklagte den Zeugen K. kennengelernt und habe mitbekommen, dass dieser sich für die Zahlung bedankt habe.

Die Ehefrau des Erblassers habe zu den genannten Personen intensive Beziehungen unterhalten und sei ihnen freundschaftlich verbunden gewesen. Die Zahlungen hätten persönliche Zuwendungen der Ehefrau des Erblassers an die genannten Personen dargestellt. Die Ehefrau des Erblassers habe diesem jeweils aufgetragen, die erfolgten Zahlungen zu veranlassen. Die erforderlichen Kontoverbindungen habe der Erblasser in einem Notizbuch notiert gehabt; er habe den Beklagten jeweils einzeln beauftragt, die jeweiligen Zahlungen per Überweisung zu tätigen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger betrage nur 67.000,00 €.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. Sch., M. H. M., M. K., E. von S. und D. von S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 (Bl. 134–154 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 83.730,00 €. Sie haben nicht beweisen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus einem etwaigen Auftragsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten im Sinne des § 662 BGB in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen (I.), noch die eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 263a, 266 StGB, zum Teil in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 Satz 1 BGB (II.) und auch nicht die eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, zum Teil in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 Satz 1 BGB (III.).

I. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 83.730,00 € aus einem etwaigen Auftragsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten im Sinne des § 662 BGB in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Dass zwischen dem Erblasser und dem Beklagten ein solches Auftragsverhältnis bestanden habe, haben die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Gemäß § 662 BGB liegt ein Auftrag vor, wenn sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Die Entscheidung, ob ein Auftragsverhältnis oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen anzunehmen ist, erfolgt im Wege der Auslegung im konkreten Einzelfall nach Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Umstände und die Verkehrssitte. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, das für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat (OLG Schleswig, Urteil vom 18. März 2014 – 3 U 50/13 –, juris Rn. 20).

1. Ein solches Auftragsverhältnis ist hier zwischen dem Beklagten und dem Erblasser nicht auf Basis der vom Kläger zu 2. erteilten privatschriftlichen Untervollmacht vom 8. Mai 2013 (Anlage K 3) entstanden. Zwar mag die dem Kläger zu 2. vom Erblasser erteilte notarielle General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung vom 10. März 2011 (Anlage K 2) ein solches Auftragsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Kläger zu 2. begründet haben (vgl. OLG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 21 ff.). Die privatschriftliche Untervollmacht blieb im Umfang aber erheblich hinter dieser General- und Vorsorgevollmacht zurück. Sie wurde nur zur Vertretung des Erblassers und seine Ehefrau in den Bereichen „Vorsorge, Betreuung, Patientenverfügung“ erteilt. Diese Wortwahl korrespondiert mit dem in der General- und Vorsorgevollmacht unter Ziffer II benannten Bereich einer „Vorsorge- und Betreuungsverfügung“ und unterscheidet sich damit gerade von dem dort unter Ziffer I aufgeführten Bereich der „Generalvollmacht“, die auch Rechtsgeschäfte und das Recht zum Geldempfang umfasst. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Bl. 89 d.A.) umfasst der Begriff „Betreuung“ in diesem Zusammenhang gerade nicht die tatsächliche Betreuung des Erblassers sowie die dazu notwendigen finanziellen Transaktionen. „Betreuung“ ist hier im Sinne einer rechtlichen Betreuung zu verstehen; Ziffer II der General- und Vorsorgevollmacht („Vorsorge- und Betreuungsverfügung“) umfass gerade die Bereiche Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung etc., die erforderlich sind, um eine rechtliche Betreuung mit diesen Aufgabenbereichen überflüssig zu machen. Aus diesem Bereich – und nicht aus der Vertretung in Rechts- und Vermögensangelegenheiten – leitet sich aber die privatschriftliche Untervollmacht ab und ist auch darauf beschränkt.

2. Auch aus der Behauptung des Beklagten, er habe für jede Verfügung einen konkreten „Auftrag“ erhalten, der jeweils den rechtlichen Grund für die Verfügungen darstelle (Bl. 71 d.A.) – unterstellte man, die Kläger machten ihn sich zu eigen – ergibt sich kein rechtsverbindliches Gesamtauftragsverhältnis, denn nach dem Vortrag des Beklagten sei es ja gerade so gewesen, dass er in jedem Einzelfall die EC-Karte des Erblassers erhalten und einen „konkreten Auftrag“ für eine einzelne Verfügung bekommen habe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bezüglich dieser jeweiligen Einzeltätigkeit eine vertragliche Bindung gewollt war. Weder ist ersichtlich, dass bei den einzelnen Verfügungen – wie dem Geldabheben für den alltäglichen Bedarf – für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel gestanden hätten, noch, dass der Beklagte an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse gehabt hätte. Es handelt sich vielmehr auch nach dem Vortrag des Beklagten eher um eine Vielzahl einzelner Gefälligkeiten. Eine allgemeine Vollmacht – wie dem Kläger zu 2. oder auch nur eine dauerhafte Kontovollmacht – hat der Erblasser dem Beklagten gerade nicht erteilt. Der Beklagte hat nach seinem Vortrag – den insoweit auch der Zeugen E. von S. bestätigt hat – gerade auch nicht dauerhaft über eine EC-Karte des Erblassers verfügt, sondern jeweils nur für einzelne konkrete Buchungen oder Abhebungen.

II. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 83.730,00 € aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 263a, 266 StGB, zum Teil in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von 18.000,00 € aus den genannten Vorschriften, denn die bezüglich der Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. MüKo/Wagner, 7. Auflage 2017, § 823 BGB, Rn. 85 m.w.N.) haben nicht den Nachweis dafür erbracht, dass der Beklagte mit den Überweisungen von insgesamt 18.000,00 € eigene Schulden bei den Zeugen Sch. He., M. und K. getilgt habe.

Der Zeuge J. Sch. hat die Behauptung der Kläger nicht bestätigt. Er hat ausgesagt, er sei mit dem Beklagten nicht persönlich bekannt; den Erblasser und seine Ehefrau habe er seit dem Ende der 1990er Jahre gekannt, seit er sie einmal mit seinem Partner zufällig in einem Restaurant kennengelernt und sie sich später in unregelmäßigen Abständen verabredet hätten. Sie hätten auch über die Nierenerkrankung seines Partners gesprochen, an der dieser im Jahr 2014 verstorben sei. Im Jahr 2015 sei er – der Zeuge Sch. – von den Überweisungen in Höhe von zweimal 5.000,00 € mit den Verwendungszwecken „Legat“ bzw. „Vermächtnis I. W.“ überrascht gewesen. Er habe sich bei dem Erblasser telefonisch bedankt; dieser habe gesagt, das sei im Sinne seiner Ehefrau. Irgendwelche Geschäftskontakte zum Beklagten habe er nicht und auch die Zeugen He., M. und K. sowie die Eheleute von S. kenne er nicht.

Auf den Zeugen M. He. haben die Kläger mit Schriftsatz vom 8. November 2017 (Bl. 161 d.A.) verzichtet, nachdem sich im Termin vom 7. November 2017 herausgestellt hatte, dass ein namensgleicher Herr M. He. als Zeuge geladen worden und gekommen war, der mit den Beteiligten und den in Rede stehenden Vorgängen in keinem Zusammenhang steht, während der ebenfalls geladene „richtige“ M. He. unentschuldigt nicht erschienen war.

Der Zeuge M. H. M. hat die Behauptung der Kläger nicht bestätigt. Er hat ausgesagt, den Beklagten nicht zu kennen. Sein Lebenspartner kenne wohl den Beklagten und habe auch den Erblasser und dessen Ehefrau gekannt. Die Überweisung in Höhe von 3.000,00 € im Jahr 2015 sei für ihn überraschend gewesen. Sein Lebenspartner habe gesagt, die Ehefrau des Erblassers habe gewollt, dass er das Geld für seine Sprachschule verwende. Schulden habe niemand bei ihm gehabt; er wisse auch keinen Grund, warum der Beklagte ihm oder seinem Lebenspartner die 3.000,00 € habe überweisen sollen. Er habe das Geld für sich selbst verwendet und einen Teil – weniger als 1.000,00 € – an seinen Lebenspartner weitergegeben. Die anderen Zahlungsempfänger – die Zeugen Sch. He. und K. – kenne er nicht.

Auch der Zeuge M. K. hat die Behauptung der Kläger nicht bestätigt. Er hat ausgesagt, er kenne die Ehefrau des Erblassers ursprünglich aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei einem Sicherheitsunternehmen. Er habe sodann – als private Gefälligkeit – mehrfach Ratten und Mäuse auf dem Dachboden des Hauses des Erblassers bekämpft. Die Ehefrau des Erblassers habe ihm lediglich seine Auslagen erstattet; entlohnt worden sei er dafür nicht, das habe er auch nicht gewollt. Viel später habe er den Erblasser – dessen Ehefrau sei bereits verstorben gewesen – ein paar mal im Wohnstift besucht. Bei dem zweiten Besuch sei auch der Beklagte anwesend gewesen und der Erblasser habe den Beklagten gebeten, sich die Kontoverbindung des Zeugen K. zu notieren. Es seien dann die 2.000,00 € mit dem Verwendungszweck „im Sinne von I. W.“ eingegangen, wofür er sich beim Erblasser persönlich bedankt habe. Der Beklagte habe keine Verbindlichkeiten bei ihm gehabt. Er habe sich zwar im Zeitraum 2015 einmal 400,00 € beim Beklagten geliehen gehabt; diese habe er aber in Raten à 100,00 € zurückgezahlt. Er kenne den Beklagten seit den 1990er Jahren aus dem Lokal „Paulaner“; homosexuell sei er nicht und auch die Zeugen Sch., M. und He. kenne er nicht, das Ehepaar von S. nur vom Namen her.

Damit haben die Zeugen insgesamt nicht die Behauptung der Kläger bestätigt, die Überweisungen hätten der Tilgung eigener Schulden des Beklagten bei den Zeugen gedient. Selbst wenn man die Zeugen nicht für glaubwürdig und ihre Aussagen nicht für glaubhaft halten wollte – wozu keine konkreten Anhaltspunkte bestehen – ergäbe sich daraus noch nicht der von den Klägern zu erbringende Beweis.

2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zahlung von 65.730,00 € aus den genannten Vorschriften, denn die bezüglich der Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. MüKo/Wagner, a.a.O. m.w.N.) haben für ihre Behauptung, der Beklagte habe die Bargeldabhebungen ohne Wissen und Wollen des Erblassers bzw. des Beklagten zu 2. durchgeführt, keinen Beweis angeboten.

III. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 83.730,00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, zum Teil in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1. Die Kläger haben keine Anspruch auf Zahlung von 18.000,00 € aus den genannten Vorschriften, denn die bezüglich der Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. BeckOK/Wendehorst, 43. Edition, Stand: 15. Juni 2017, § 812 BGB, Rn. 272 m.w.N.) haben nicht den Nachweis dafür erbracht, dass der Beklagte mit den Überweisungen von insgesamt 18.000,00 € eigene Schulden bei den Zeugen Sch. He., M. und K. getilgt habe, mithin dass er Befreiungen von Verbindlichkeiten erlangt habe (siehe oben, Ziffer II.1).

2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zahlung von 65.730,00 € aus den genannten Vorschriften.

a) Es ist unstreitig, dass der Beklagte Bargeld in Höhe von insgesamt 65.730,00 € von Konten des Erblassers und dessen Ehefrau abgehoben und mithin die jeweiligen Teilbeträge – zumindest vorübergehend – in sonstiger Weise erlangt hat.

b) Jedenfalls bezüglich eines Teilbetrags in Höhe von 5.260,63 € kann dahinstehen, ob der Beklagte das Geld ohne rechtlichen Grund erlangt hat, denn er hat den Nachweis dafür erbracht, dass er diesen Betrag nicht vom Erblasser erlangt und in sein eigenes Vermögen eingegliedert hat, sondern dass er diesen Betrag mit Wissen und Wollen des Erblassers für diesen verwendet hat. Er hat im Schriftsatz vom 28. April 2017, dort S. 2–7 (Bl. 71–76 d.A.) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 22. Oktober 2015 substantiiert Einzelausgaben in dieser Gesamthöhe vorgetragen, die er für den Erblasser vorgenommen habe. Zudem hat der Zeuge E. von S. ausgesagt, dass er im Wohnstift – in dem der Erblasser im Jahr 2015 gelebt hat – gelegentlich zufällig mitbekommen habe, dass der Erblasser zum Beklagten Dinge gesagt habe wie „Leg das mal in den Tresor!“ oder ähnliches und dass manchmal Papiere aus dem Tresor genommen oder hineingelegt worden seien und dass der Erblasser dem Beklagten seine Scheckkarte übergeben habe, damit dieser sie benutzen konnte. Auch die Zeugin D. von S. hat ausgesagt, der Erblasser habe zum Beklagten Dinge gesagt wie „H., es müssen Überweisungen gemacht werden, nimm Dir die EC-Karte“ oder der Beklagte solle Geld in den Tresor legen – wobei sie allerdings nicht selbst gesehen habe, dass Geld in den Tresor gelegt worden sei. Auf dieser Grundlage ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte die im einzelnen aufgelisteten Ausgaben für den Täglichen Bedarf (z.B. Friseur, Reinigung, Apotheke, Hygieneartikel, Süßigkeiten, Aufmerksamkeiten für das Personal) und das einzeln aufgelistet Bargeld für den Erblasser aus dessen finanziellen Mitteln beglichen hat. Das diesbezüglich lediglich ganz generelle Bestreiten der Kläger (Bl. 97 d.A.) ist im Hinblick auf den substantiierten Vortrag des Beklagten und die Aussagen der Zeugen von S. nicht ausreichend.

c) Darüber hinaus hat der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte allerdings nicht den Nachweis dafür erbracht, dass er das – zumindest kurzfristig –Erlangte jeweils wieder an den Erblasser herausgegeben habe, indem er sämtliche abgehobene Teilbeträge an den Erblasser gegeben bzw. in dessen Tresor gelegt habe. Der dazu vernommenen Zeuge E. von S. hat zwar ausgesagt, dem Erblasser und seiner Ehefrau gelegentlich bei Einkäufen, im Haushalt oder handwerklichen Dingen geholfen zu haben. Um die finanziellen Angelegenheiten habe sich der Erblasser zunächst aber noch selbst und nach dem Jahr 2014 der Beklagte gekümmert. Dazu, wie dies im Detail abgewickelt worden sei, konnte der Zeuge allerdings wenig aus eigener Wahrnehmung aussagen: Der Beklagte habe „wohl eine Scheckkarte“ vom Erblasser bekommen, mit der er Bankgeschäfte habe erledigen können, ob der Beklagte über Bargeld des Erblassers verfügt habe, wisse er aber nicht; die Aufwendungen für die von ihm vorgenommenen Einkäufe habe er – der Zeuge E. von S. – jeweils in bar direkt vom Erblasser erhalten. Er nehme an, dass der Erblasser dieses Bargeld vom Beklagten bekommen habe, er sei schließlich nicht mehr selbst zur Bank gefahren. Die Zeugin D. von S. hat ähnlich generell ausgesagt, dass der Beklagte sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe (siehe oben, lit. b). Beide Zeugen haben aber nur ganz gelegentlich mitbekommen, dass über Geldgeschäfte geredet oder – noch seltener – etwas in den Tresor gelegt worden sei. Dies reicht nicht aus, um den gemäß § 286 ZPO erforderlichen Grad an Überzeugung dahingehend zu erlangen, dass der Beklagte sämtliche abgehobene Gelder – die das vom Beklagten substantiiert dargelegte für den täglichen gebrauch (siehe oben, lit. b) deutliche überschreiten – an Erblasser übergeben bzw. in dessen Tresor gelegt hat. Danach hat der Beklagte nicht den Nachweis dafür erbracht, dass er die durch Barabhebung erlangten (65.730,00 € – 5.260,63 € =) 60.469,37 € direkt an den Erblasser weitergereicht oder für dessen Bedarf ausgegeben hat – also im Ergebnis nicht erlangt hat.

d) Die Kläger haben aber nicht den Nachweis dafür erbracht, dass der Beklagte diese 60.469,37 € – und auch die gesamten 65.730,00 €, nähme man an, der Beklagte habe sie doch erlangt und in sein Vermögen eingegliedert im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB – ohne Rechtsgrund erlangt hat. Dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht, tragen grundsätzlich die Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlusts tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Er muss deshalb grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit so genannte negative Umstände wie das Fehlen eines Rechtsgrunds anspruchsbegründend sind. Jedenfalls dann, wenn – wie es hier nach Darstellung der Kläger der Fall ist – geklagt wird, weil der Beklagte in anderer Weise als durch Leistung der Kläger bzw. deren Rechtsvorgängers etwas auf deren Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt habe, kann allerdings hinsichtlich der Darlegungslast eine Erleichterung für den Anspruchsteller bestehen. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, kann nämlich gehalten sein, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (BGH, Urteil vom 14. November 2006 – X ZR 34/05 –, NJW-RR 2007, S. 488 [489, Rn. 9] m.w.N.). Zu einer Beweislastumkehr – wie sie in Fällen angenommen wird, in denen der Bereicherungsschuldner als Rechtsgrund behauptet, das Erlangte sei ihm geschenkt worden (vgl. BGH a.a.O., Rn. 12 ff. m.w.N.) – kommt es hier nicht kommen, da der Beklagte sich auf eine Schenkung gerade nicht beruft, sondern darauf, er habe die Teilbeträge auf Wunsch des Erblassers (lediglich vorübergehend) erlangt, weil der Erblasser mit diesen Beträgen eigene Zwecke habe verfolgen wollen. Der Grund dafür, dass derjenige, der auf Basis einer Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung trägt, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben, liegt allein in den Besonderheiten der Schenkung: Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf das für einen wirksamen Schenkungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen – zu Beweiszwecken – der notariellen Beurkundung. Diese Beweisfunktion entfaltet ihre Wirkung auch im Prozess, in dem etwas Erlangtes herausverlangt oder Wertersatz hierfür begehrt wird. Vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB bedeutet sie dort, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers nicht zu dessen Nachteil gereicht, wenn der Gegner sich lediglich auf ein Schenkungsversprechen beruft, das der in §§ 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form nicht genügt. Der Anspruchsteller kann sich dann – aber eben nur dann – darauf beschränken, die behauptete Schenkungsvereinbarung und eine etwaige Darlegung zu bestreiten, der Mangel der Form des Schenkungsversprechens sei gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der angeblich Beschenkte muss dann Umstände beweisen, die den nach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen. Denn wer die Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der den Eintritt der nach § 125 Satz 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge hindert (BGH, a.a.O., Rn. 12).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor, so dass es bei er oben geschilderten grundsätzlichen Beweislastverteilung verbleibt. Den dazu geschilderten Anforderungen an den die Darlegung der Umstände, aus denen der Beklagte einen Rechtsgrund für sein Handeln ableitet, hat der Beklagte genügt. Er hat Umstände dargelegt, die – lägen sie vor – die umfangreichen, über den täglichen Bedarf hinausgehenden Geldabhebungen zugunsten des Erblassers zu erklären geeignet sind. Den Klägern obliegt es danach, das Vorliegen dieser Umstände nicht nur zu bestreiten, sondern ihr Nichtvorliegen zu beweisen. Dies haben die Kläger nicht getan.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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