OLG Frankfurt – Az.: 13 U 118/10 – Urteil vom 20.04.2017
Auf die Berufung der Kläger wird das am 18.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Darmstadt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. das Grundstück Landwirtschaftsfläche „A“, 8.678 qm, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. … an die Kläger zu hälftigem Miteigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,
2. die Grundstücke Gebäude- und Freifläche, Straße1 …, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. …, Flur …, Nr. …, … 1090 qm, lfd. Nr. …, Flur …, Nr. …/1, 870 qm, an die Klägerin zu 1. aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,
3. die Grundstücke Landwirtschaftsfläche „B“, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …/1, 321 qm, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück …/2, 649 qm, an die Klägerin zu 1. aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,
4. an die Kläger zur gesamten Hand 7.512,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2007) zu zahlen,
5. an den Kläger zu 2. das Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. 11, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …, Hof- und Gebäudefläche, C … zu 886 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
6. an den Kläger zu 2. den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt3 Bl. …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …/2, Hof- und Gebäudefläche, Straße2 … zu 2.954 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
7. an den Kläger zu 2. den ¼ Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. 12, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …, Verkehrsfläche, Straße2 zu 231 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
8. an den Kläger zu 2. 12.152,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.12.2007) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.547.186,65 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind die Eltern des Beklagten. Sie machen mit ihren – ursprünglich unabhängig voneinander vor dem Landgericht Darmstadt erhobenen und dort zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen – Klagen die Rückübertragung des Eigentums von mehreren Grundstücken nach erklärtem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Parteien wohnten ursprünglich in getrennten Häusern auf dem Hofgrundstück Straße2 … in Stadt3.
Mit jeweils als „Übergabevertrag“ bezeichneten notariellen Verträgen vom 28.07.1994 – UR-Nr. … und …/1994 des Notars D – übertrugen die Kläger an den Beklagten die streitgegenständlichen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile. Der Beklagte verpflichtete sich seinerseits in den notariellen Verträgen, Ausgleichszahlungen an diejenigen Geschwister, die nach dem Inhalt der notariellen Verträge auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichteten, zu zahlen. Darüber hinaus einigten sich die Parteien in den notariellen Urkunden auf lebenslängliche Nießbrauchsrechte der Kläger an einigen der Grundstücke sowie ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an der Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses Straße2 … in Stadt3.
Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen den Parteien in den beiden notariellen Verträgen getroffenen Vereinbarungen wird auf die Anlagen K 1 (Bl. 12 – 19 sowie Bl. 76 – 87 d.A.) Bezug genommen.
Nach dem Vollzug der notariellen Urkunden kam es in der Folgezeit zunehmend zu – teilweise massiven – Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Klägern auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite. Bei den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien – die zwischenzeitlich offenbar heil- und hoffnungslos miteinander zerstritten sind – ging es immer wieder vor allem um die Betriebsführung der landwirtschaftlichen Betriebe durch den Beklagten. So nahm der Beklagte im Jahr 1998 bei der Bank1 ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM auf, welches durch eine Grundschuld, die der Beklagte der Gläubigerin für das Grundstück Straße1 … in Stadt1 bestellte, und für die die Kläger den Vorrang vor dem für sie eingetragenen Nießbrauchsrecht einräumen, abgesichert wurde.
Nachdem aufgrund der unterbliebenen Rückzahlung des Darlehens durch den Beklagten die Zwangsversteigerung des betreffenden Grundstücks drohte, wendeten die Kläger unter anderem durch den Verkauf von zwei Lebensversicherungen und weiteren Aufwendungen aus eigenen Mitteln durch Befriedigung der Gläubigerin die Zwangsvollstreckung ab.
Am 14. Februar 2006 äußerte der Beklagte, nachdem verschiedene Gegenstände von der Betriebsstätte verschwunden waren, gegenüber dem Zeugen E, dass demjenigen, der die Gegenstände an sich genommen habe, wenn er ihn erwische, die Hand abgehackt gehöre.
Am 13.11.2006 kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Zuge einer Unterbrechung der Starkstromversorgung für den Betrieb des Beklagten. Nachdem die Kläger entgegen der Aufforderung des Beklagten den in ihrem Wohnbereich befindlichen Sicherungsschalter zu betätigen, nicht nachkamen, drohte der Kläger damit, die Haustür aufzubrechen, wenn er nicht hereingelassen werde.
Am XX.11.2006 kam es ebenfalls auf dem Wohngrundstück der Parteien in der Straße2 … in Stadt3 zu einer heftigen, zunächst verbalen und schließlich auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger zu 2) und dem Beklagten, die – im ersten Rechtszug – von den Parteien unterschiedlich dargestellt worden ist.
Mit Schreiben vom 15.11.2006 sowie zwei weiterer Schreiben vom 16.11.2006 haben die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beklagten aufgrund der vorstehenden Ereignisse den Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks erklärt (vgl. Anlagen K 6, Bl. 36 – 38 sowie K7, Bl. 39 – 41, Bl. 93 – 102 d. A.).
Hinsichtlich der Auseinandersetzung am XX.11.2006 haben die Kläger behauptet, der Beklagte sei wutentbrannt auf sie zu gerannt, habe sie in „übelster Weise“ beschimpft und sodann den Kläger zu 2) so heftig vor die Brust gestoßen, dass dieser zu Boden gefallen sei. Anschließend habe sich der Beklagte auf ihn gekniet und ihn am Hals gewürgt. Der Kläger zu 2) habe hierdurch Verletzungen am Hals davongetragen und zudem noch längere Zeit unter Kopfschmerzen gelitten.
Die Kläger haben weiter behauptet, dass sich die Äußerungen des Beklagten gegenüber dem Zeugen E am 14.02.2006 konkret auch auf die Kläger bezogen hätten. Hinsichtlich der Auseinandersetzung am 13.11.2006 habe der Beklagte unter Zuhilfenahme eines 3 m langen Dachsparren bereits unmittelbar dazu angesetzt, die Tür einzurammen, wovon er von den Klägern gerade noch habe abgehalten werden können.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass sowohl das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der unterbliebenen Rückzahlung des Darlehens – wozu er jederzeit in der Lage gewesen sei – die Kläger habe schädigen und deren wirtschaftliche Existenz bedrohen wollen. Darüber hinaus haben sie die Ansicht vertreten, dass insbesondere das mehrfache Fehlverhalten des Beklagten im Zusammenhang mit den von ihnen geschilderten Ereignissen, und hierbei insbesondere der körperliche Angriff und die Verletzung des Klägers zu 2) durch den Beklagten, den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks rechtfertige.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. das Grundstück Landwirtschaftsfläche „A“, 8.678 qm, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. .. an die Kläger zu hälftigem Miteigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,
2. die Grundstücke Gebäude- und Freifläche, Straße1 …, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. …, Flur …, Nr. …, 1090 qm, lfd. Nr. …, Flur …, Nr. …/1, 870 qm an die Klägerin zu 1. aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,
3. die Grundstücke Landwirtschaftsfläche „B“, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …/1, 321 qm, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück …/2, 649 qm an die Klägerin zu 1. aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,
4. an die Kläger zur gesamten Hand 7.512,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2007) zu zahlen,
5. an den Kläger zu 2. das Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. 11, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …, Hof- und Gebäudefläche, C … zu 886 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
6. an den Kläger zu 2. den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. 11, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …/2, Hof- und Gebäudefläche, Straße2 … zu 2.954 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
7. an den Kläger zu 2. den ¼ Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. 12, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …, Verkehrsfläche, Straße2 zu 231 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
8. an den Kläger zu 2. 12.152,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.12.2007) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, dass seine – von ihm eingeräumte – Bemerkung hinsichtlich des „Handabhackens“ gegenüber dem Zeugen E sich nicht auf die Kläger bezogen habe. Hinsichtlich der körperlichen Auseinandersetzung am XX.11.2006 sei er von den Klägern provoziert worden. Er habe lediglich der Klägerin zu 1) die Schaufel, mit der diese befasst gewesen sei, um einen von ihm zuvor ausgehobenen Graben zu verfüllen, wegnehmen wollen, woraufhin er vom Kläger zu 2) vor die Brust gestoßen worden und hingefallen sei. Erst daraufhin habe er den Kläger zu 2) an seinem Kragen gepackt und gedroht, ihn zu schlagen. Gewürgt oder verletzt habe er den Kläger zu 2) jedoch nicht. Hinsichtlich des Vorfalls vom 13.11.2006 habe er zwar gedroht, die Tür aufzubrechen, falls die Kläger den Sicherungsschalter nicht betätigen würden, er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt hierzu angesetzt und dies auch nicht vorgehabt.
Weiterhin hat der Beklagte vorgetragen, dass er die Kläger zu keinem Zeitpunkt habe wirtschaftlich schädigen wollen. Vielmehr sei er aufgrund seines relativ bescheidenen monatlichen Nettoeinkommens und bestehender Außenstände nicht in der Lage gewesen, seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank1 und auch teilweise seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Schließlich habe er für Wärmedämmmaßnahmen an dem Objekt C … in Stadt3 ca. 55.000,00 € und für die Sanierung der Erneuerung des Anwesens Straße2 … in Stadt3 insgesamt ca. 200.000,00 € investiert.
Das Landgericht hat die beiden zunächst separaten Klageverfahren mit Beschluss vom 05.02.2008 (Bl. 125 d. A.) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückübereignung der streitgegenständlichen Grundstücke und Grundstücksanteile zustehe, da die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nicht vorlägen. Hinsichtlich der streitgegenständlichen notariellen Verträge komme Schenkungsrecht zur Anwendung, sodass ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht komme. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs seien jedoch nicht hinreichend dargetan und bewiesen.
Es fehle zunächst an genügenden Anhaltspunkten für die Absicht des Beklagten, die Kläger zu schädigen und in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden im Zusammenhang mit den von der Bank1 durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Ebenso wenig seien die Vorfälle vom 14.02. sowie XX.11. und 13.11. weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit ausreichend, einen Schenkungswiderruf wegen großen Undanks zu begründen. Bei den körperlichen Angriffen des Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2) handele es sich zwar um eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB, allerdings sei nicht erkennbar, dass hierin ein grober Undank des Beklagten zum Ausdruck gekommen sei. Vielmehr sei die Aggression des Beklagten aus der Situation heraus, in der zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn zu verstehen.
Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung und verfolgen ihren Anspruch auf Rückübertragung der übereigneten Grundstücke umfassend weiter.
Das landgerichtliche Urteil sei sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Die Verbindung der Verfahren durch das Landgericht sei unzulässig gewesen, da eine „Identität der Parteien im Wesentlichen“ nicht gegeben gewesen sei. Dies betreffe zumindest die Anträge zu 2), 3) und 5) bis 8), sodass keine objektive Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO gegeben sei.
In materiell-rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht übersehen, dass durch die „Misswirtschaft des Sohnes“ die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen sei. Das Landgericht habe im Zusammenhang mit dem – teilweise unstreitigen – Fehlverhalten des Beklagten gegenüber seinen Eltern als Schenkern die Anforderungen an die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks überspannt. Dies gelte unabhängig von der der Verletzungshandlung vorhergehenden hektischen und lauten verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien und eines etwaigen eigenen Fehlverhaltens des Klägers zu 2). Denn jedenfalls sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die körperliche Misshandlung des Schenkers ein Grund zum Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks sei. Auch das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung wegen des Stromausfalls am 13.11. und der Äußerung gegenüber dem Zeugen E rechtfertige den Widerruf. Jedenfalls würden unabhängig von den einzelnen Verfehlungen die Handlungen des Beklagten im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung den Widerruf der Schenkung rechtfertigen.
Die Kläger beantragen, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da die von den Klägern dargestellten Verhaltensweisen des Beklagten weder einzeln betrachtet noch in ihrer Gesamtheit einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks rechtfertigen würden. So habe das Landgericht mit zutreffender Begründung sowohl den Vorwurf der – absichtlichen – Misswirtschaft des Beklagten zum Nachteil der Kläger als auch die weiteren von den Klägern beanstandeten Verhaltensweisen zu Recht als für einen Schenkungswiderruf nicht ausreichend angesehen. Es handele sich um eine böswillige Unterstellung der Kläger, wenn sie die von dem Beklagten gegenüber dem Zeugen E getätigte Äußerung auf sich persönlich bezögen. Hinsichtlich der Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Stromausfall und der körperlichen Auseinandersetzung vom XX.11.2006 sei der Beklagte von den Klägern solange provoziert worden, bis er sich nicht mehr anders habe zu wehren wissen.
Der Senat hat mit den Parteien umfangreiche Vergleichsverhandlungen zur Herbeiführung einer – wie auch immer gearteten – Einigung erfolglos geführt. Auf die den Parteien erteilten Hinweise gemäß Verfügung vom 25.04.2013 (Bl. 365 – 368 d. A.) in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2013 (Bl. 395 – 398 d. A.) sowie in der Verhandlung vom 28.07.2016 (Bl. 452 – 453 d. A.) wird Bezug genommen.
Im Hinblick auf die vom Beklagten behaupteten getätigten Aufwendungen auf die streitgegenständlichen Grundstücke hat der Senat einen Hinweis- und Auflagenbeschluss am 18.08.2016, auf dessen Inhalt Bl. 458 – 460 d. A. Bezug genommen wird, erlassen. Auf den Hinweis im Auflagenbeschluss hin haben die Parteien zur Frage der vom Beklagten getätigten Aufwendungen umfassend weiter vorgetragen; auf die eingereichten Schriftsätze Bl. 474 ff. der Akten wird insoweit Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Kläger ist statthaft (§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen klageabweisenden Entscheidung zur Verurteilung des Beklagten zur Rückübertragung des Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken an die Kläger wegen groben Undanks sowie zur Zahlung der den Klägern vorgerichtlich entstandenen – der Höhe nach unstreitigen – Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Den Klägern steht gegen den Beklagten nach dem erklärten Widerruf der Schenkung ein Anspruch auf Rückübereignung sämtlicher streitgegenständlicher (Haus-)Grundstücke gemäß §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1 und 2, 812 BGB zu.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das landgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden, insbesondere begegnet – entgegen der Rechtsauffassung der Kläger – die Verbindung der ursprünglich getrennt erhobenen Klagen gemäß § 147 ZPO durch das Landgericht keinen Bedenken. Die Voraussetzungen für eine Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO liegen zweifelsfrei vor, da die von den Klägern – zunächst in getrennten Klagen – geltend gemachten Ansprüche sowohl in einem rechtlichen Zusammenhang stehen als auch in einer Klage von vornherein hätten geltend gemacht werden können. Die im Ermessen des Prozessgerichts stehende Prozessverbindung dient der Prozessökonomie und ermöglichte vorliegend die einheitliche Verhandlung und Entscheidung des gesamten Streitstoffes (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 147, Rz. 1 und 3).
Die erstinstanzliche Auffassung, wonach die dem Beklagten von den Klägern vorgeworfenen Verfehlungen weder jeweils für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks rechtfertigen, teilt der Senat nicht.
In Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Rechtsauffassung, welche auch von den Parteien geteilt wird, geht auch der Senat davon aus, dass die Vorschriften über die Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB vorliegend Anwendung finden.
Bei den beiden in den notariellen Urkunden als „Übergabeverträgen“ bezeichneten Vereinbarungen vom 28.07.1994 handelt es sich nicht um Erbverträge im Sinne des § 1941 BGB, da ein Erbvertrag mindestens eine sogenannte vertragsmäßige Verfügung des Erblassers enthalten muss (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 1941, Rz. 1), die vorliegend fehlt.
Vielmehr handelt es sich vorliegend der Sache nach um eine vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten, die jedoch gleichzeitig für sich allein genommen noch kein zuverlässiges Kriterium für die Annahme der Unentgeltlichkeit der Zuwendungen darstellt.
Nach der Bewertung des Senats handelt es sich bei den vorliegenden Verträgen um gemischte Schenkungen, bei denen der unentgeltliche Charakter überwiegt. Diese Annahme wird gestützt durch die bestehende erhebliche Wertdifferenz zugunsten des Beklagten zwischen den ihm übereigneten Grundstücken und den den Klägern gleichzeitig eingeräumten Nießbrauchs- und Nutzungsrechten, welche wertmäßig im Hinblick auf den mit ca.1,5 Mio. zu beziffernden Wert der Grundstücke deutlich untergeordnetem Charakter aufweisen (vgl. BGH NJW 95, 1349).
Die Anwendbarkeit des Schenkungsrechts und damit auch der Sondervorschrift des § 530 BGB über den Widerruf der Schenkung schließt die gleichzeitige Anwendbarkeit der – in Fällen der vorliegenden Art ebenfalls grundsätzlich in Betracht kommenden – Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2004, Az. X ZR 25/02, recherchiert nach juris, dort Rn. 10).
Der Beklagte hat sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gegenüber beiden Klägern durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen den Parteien am XX.11.2006 auf dem Hof des Grundstücks Straße2 … in Stadt3 einer schweren Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht.
Die den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks regelnde Bestimmung des § 530 Abs. 1 BGB setzt eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus, wobei die Verfehlung gleichzeitig Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein muss, die in erheblichem Maße (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1982, IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urt. v. 27.09.1991 – V ZR 55/90, NJW 92, 183, 184).
Zur Feststellung, ob grober Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker vorliegt, ist eine Prüfung aller Umstände des Falles daraufhin vorzunehmen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann (vgl. BGHZ 91, 273, 278; BGHZ 87, 145, 149). Bei dieser wertenden Gesamtbetrachtung ist sowohl das Verhalten des Beschenkten als auch gegebenenfalls das gesamte Verhalten des Schenkers mit zu berücksichtigen. Der Beschenkte muss sich in subjektiver Hinsicht „schuldig“ gemacht haben, was im vorliegenden Zusammenhang bedeutet, dass ihm in sittlich-moralischer Hinsicht – und nicht im Rechtssinne – ein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. juris, PK, BGB, 6. Aufl. 2012, § 530 BGB). Hierbei ist ein vorsätzliches Tun/Unterlassen erforderlich, das jedoch nicht rechtswidrig im rechtlichen Sinne zu sein braucht (vgl. Palandt, a. a. O., § 530, Rz. 5). Nach der Rechtsprechung kommen als grobe Verfehlungen im Sinne des § 530 BGB unter anderem grobe Beleidigungen, Bedrohungen und körperliche Misshandlungen in Betracht (vgl. hierzu Münchener Kommentar, Kollhosser zu § 530, Rz. 4 m. w. N.).
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist es – in Übereinstimmung mit der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung – aufgrund der Aussage des Zeugen F als erwiesen anzusehen, dass der zunächst verbale Streit zwischen den Parteien in einer körperlichen Auseinandersetzung gipfelte. Dabei hat es das Landgericht zu Recht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte über den Graben gegangen ist und den Kläger zu 2) unvermittelt heftig vor die Brust gestoßen hat, sodass dieser umgefallen ist. Anschließend hat der Beklagte den Kläger zu 2) in den „Schwitzkasten“ genommen, wobei der Kläger zu 2) auf dem Boden gekniet und der Beklagte hinter ihm gestanden hat.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 08.08.2013 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sein diesbezügliches gravierendes Fehlverhalten auch ausdrücklich eingeräumt und seinen Vater um Entschuldigung gebeten.
Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgehen sollte, dass auch der Kläger zu 2) durch sein eigenes, gegebenenfalls provozierendes und uneinsichtiges Verhalten zur Eskalation der Auseinandersetzung mit beigetragen hat, so hat doch der Beklagte durch den Angriff auf seinen Vater nicht nur durch das Versetzen eines heftigen Stoßes vor dessen Brust, sondern darüber hinaus auch durch das anschließende „in den Schwitzkasten nehmen“ – ohne zuvor selbst von seinem Vater angegriffen worden zu sein -, das Maß des Hinnehmbaren und Vertretbaren zweifelsfrei deutlich überschritten. Der Beklagte schuldete seinen Eltern Dank für den ihm von den Klägern im Wesentlichen übertragenen „Familiengrundbesitz“ und darüber hinaus auch Respekt und Nachsicht gegenüber den Klägern, und zwar auch dann, wenn er mit deren Verhaltensweisen nicht einverstanden war.
Hinsichtlich des Verlaufs der Auseinandersetzung teilt der Senat die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung, wonach den Angaben des „neutralen“ Zeugen F mehr Glauben zu schenken ist als der Aussage der Zeugin G, bei der es sich um die Verlobte des Beklagten handelt.
Der Senat hat nach dem nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme feststehenden Geschehensablauf auch unter Berücksichtigung aller sonstigen in die Bewertung miteinzubeziehenden Umstände keinen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für den Widerruf der Schenkung gemäß § 530 Abs. 1 BGB.
Die Kläger haben mit Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. und 16.11.2006 den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks rechtzeitig erklärt (§ 532 BGB).
Die Widerrufsvoraussetzungen sind auch in Person der Klägerin zu 1) erfüllt, da es nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ausreicht, wenn die den groben Undank zum Ausdruck bringende schwere Verfehlung sich gegen einen nahen Angehörigen des Schenkers richtet. Unabhängig davon, dass für die Eigenschaft als naher Angehöriger nicht der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft, sondern das tatsächliche persönliche Verhältnis zum Schenker maßgeblich ist (vgl. Palandt, a. a. O., § 530, Rz. 2), steht außer Zweifel, dass die schwere Verfehlung des Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2), bei dem es sich um den Ehemann der Klägerin zu 1) handelt, diese ebenfalls zum Widerruf der Schenkung berechtigt.
Die Rückabwicklung der Schenkung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gemäß §§ 531 Abs. 2, 812 ff. BGB hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dergestalt zu erfolgen, dass unter Beachtung der Saldotheorie zu ermitteln ist, ob und in welcher Höhe der Beschenkte, hier der Beklagte, noch bereichert ist (vgl. OLG Hamm, 10. Zivilsenat, Urt. v. 04.02.99, Az. 10 U 173/95, recherchiert nach juris).
Nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung sind hierbei – grundsätzlich – Aufwendungen bzw. Verwendungen des Beschenkten, die dieser im Vertrauen auf das Behaltendürfen auf den Bereicherungsgegenstand – hier also die streitgegenständlichen Grundstücke – gemacht hat, bereicherungsmindernd zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 01, 545). Dies führt dazu, dass die Kläger die Rückübertragung des Eigentums – jedenfalls grundsätzlich – nur Zug um Zug gegen Erstattung der getätigten Aufwendungen verlangen können (BGH NJW 80, 1789). Hierbei ist ein formeller Antrag des Beklagten zur Verurteilung Zug um Zug nicht erforderlich, vielmehr genügt, wenn sich aus der Gesamtheit des Vorbringens des Beschenkten – wie vorliegend – eindeutig ergibt, dass er ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen will (BGH NJW 10, 146/8).
Nach den vorstehenden Grundsätzen hatte vorliegend jedoch eine Zug um Zug-Verurteilung zu unterbleiben.
Der Beklagte, den im Rahmen einer rechtsvernichtenden Einwendung für den behaupteten Umfang der getätigten Aufwendungen die Beweislast trifft (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.1980, Az. V ZR 155/78), hat die – von den Klägern umfassend bestrittenen – Aufwendungen und Verwendungen auf die streitgegenständlichen Grundstücke durch den Kauf von Baumaterialien und Arbeits- bzw. Lohnkosten weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend substantiiert dargelegt und bewiesen.
Sein diesbezüglicher Vortrag erweist sich bereits als widersprüchlich.
Während der Beklagte im ersten Rechtszug noch pauschal (vgl. Klageerwiderung vom 28.01.2008, Bl. 49 – 59 d. A.) vorgetragen hat, für das Objekt „C …“ für die Wärmedämmung 55.000,00 € und für das Grundstück Straße2 … in Stadt3 eine „Gesamtinvestitionsmaßnahme“ in Höhe von 200.000,00 € durchgeführt zu haben, gibt er nach Erteilung von Hinweisen und Auflagen im Senatsbeschluss vom 18.08.2016 (Bl. 458 – 460 d. A.) an, Aufwendungen nicht nur für die beiden zuvor genannten Grundstücke, sondern auch für die Grundstücke I und in der Straße1 … in Stadt1 getätigt zu haben. Darüber hinaus sollen nunmehr die Aufwendungen für das Grundstück Straße2 in der Addition der vom Beklagten angeführten Lohnkosten und Materialkosten lediglich noch ca. 65.000,00 € betragen haben. Eine Begründung für dieses widersprüchliche Vorbringen gibt der Beklagte nicht an, wobei sich der Widerspruch zur Höhe der behaupteten Aufwendungen auch nicht aus den im Schriftsatz vom 13.10.2016 (Bl. 480 ff. d. A.) enthaltenen Angaben, wonach Belege über Lohn- und Materialkosten nur noch in eingeschränktem Umgang aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungszeit von 10 Jahren vorgelegt werden könnten, herleiten lässt.
Hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Materialkosten für das Objekt C fehlt es auch nach Erteilung der Hinweise weiterhin vollständig an konkretem Vortrag dazu, welche Arbeiten, von wem, zu welchen Preisen durchgeführt worden sind. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung nicht überspannt werden, jedoch ist die Angabe der tatsächlichen Umstände zu verlangen, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (BGH NJW 91, 2707; 99, 2887; 2011, 3291; 2012, 382; Zöller/Greger, ZPO, a. a. O., § 138, Rz. 7 b m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das pauschale Vorbringen des Beklagten nicht. Die von ihm behaupteten aufgewandten Kosten in Höhe von „ca. 55.000,00 €“ für das Objekt „C …“ sind nach dem Vorbringen des Beklagten weder inhaltlich noch rechnerisch nachvollziehbar. So erschließt sich bereits nicht, welche Beträge für Material- und welche für Lohnkosten aufgewandt worden sein sollen. Auch sind entgegen der Annahme des Beklagten durch das eingereichte Konvolut an Rechnungen Kosten nicht „mit Belegen nachgewiesen in Höhe von 26.000,00 €“. Es lässt sich ohne nähere Angaben zu den einzelnen ausgeführten Arbeiten und verwendeten Materialien bereits eine Zuordnung der – überwiegend – auf den Beklagten ausgestellten Rechnungen und Belege zu dem Objekt C … nicht ableiten. Ebenfalls völlig unklar bleibt, ob die behaupteten Lohnkosten in Höhe von 17.000,00 € für 1.400 Stunden Arbeitszeit in den Kosten der behaupteten 55.000,00 € enthalten sind oder ob diese zusätzlich verlangt werden. Es ist hierbei nach den umfangreich erteilten Hinweisen weder geboten gewesen, dem Beklagten noch weitere Hinweise zu erteilen, noch ist es Aufgabe des Gerichts, den Versuch zu unternehmen, aus dem vorgelegten Anlagenkonvolut sich die passenden Belege und Rechnungen herauszusuchen und diese den jeweiligen Grundstücken und durchgeführten Arbeiten zuzuordnen.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Vortrag des Beklagten zu den behaupteten Lohnkosten. Nach dem für sämtliche Arbeiten an den im Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2016 aufgeführten Objekten gehaltenen pauschalen Vortrag („der Beklagte hat für die Durchführung dieser Arbeiten… Stunden benötigt“; „dem Beklagten sind dabei Lohnkosten in Höhe von… entstanden“), lässt sich bereits nicht feststellen, ob der Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, die Arbeiten persönlich durchgeführt zu haben, wofür die gewählte Formulierung „der Beklagte“ sprechen könnte. Dies würde bedeuten, dass der Beklagte in dem genannten Zeitraum 10.000 Arbeitsstunden aufgewandt hätte, was bei einer 40-Stunden-Woche wiederum bedeuten würde, dass er ca. fünf Jahre in den genannten Zeiträumen allein mit Arbeiten an den Grundstücken befasst gewesen wäre, was im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der Betriebsführung nahezu ausgeschlossen sein dürfte. Sollte der Vortrag des Beklagten hingegen so zu verstehen sein, dass dritte Personen oder Firmen – zumindest teilweise – mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt worden sind, wofür die Angabe von „Lohnkosten“ sprechen könnte, ist diese pauschale Angabe der – jeweils „glatten“ Beträge – nicht geeignet, Grundlage einer Beweiserhebung durch Erhebung von Zeugenbeweis zu sein. Auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten ohne nähere Angaben zu den beauftragten Firmen oder Personen und den von diesen durchgeführten Arbeiten, liefe die Vernehmung der benannten Zeugen H und G auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Nach dem Vorbringen des Beklagten steht noch nicht einmal fest, ob die benannten Zeugen die Arbeiten – zumindest teilweise – selbst ausgeführt haben sollen bzw. woraus sich die Kenntnis der Zeugen über die behaupteten geleisteten Arbeitsstunden und die entstandenen Lohnkosten ergeben soll. Geeignete anderweitige Beweisangebote hat der Beklagte nicht unterbreitet und entgegen der ihm erteilten Auflage hinsichtlich der entstandenen Kosten auch keine Unterlagen wie etwa Rechnungen, Auftragsbestätigungen oder sonstige Unterlagen vorgelegt.
Der Senat verkennt im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beklagte im Laufe der Jahre Verwendungen auf die Grundstücke gemacht hat. Dieser Umstand als solcher kann jedoch aufgrund der den Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht zu einer Zug um Zug-Verurteilung des Beklagten gegen Zahlung eines bestimmten Betrages führen. Der Senat sieht sich auch nicht zu einer Schätzung der vom Beklagten getätigten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO aufgrund des unzureichenden Vorbringens des Beklagten in der Lage. Mangels vom Beklagten vorgetragener greifbarer Anhaltspunkte würde eine Schätzung „völlig in der Luft hängen“ und wäre mithin unzulässig (BGHZ 91, 243/256; NJW 87, 909/910; 2012, 2267).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht zuzulassen.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 GKG. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte hat der Senat auch für das Berufungsverfahren den vom Landgericht für den ersten Rechtszug festgesetzten Streitwert, welcher von den Parteien in erster Instanz nicht angegriffen worden ist, übernommen.