Skip to content

Testamentsauslegung – Berücksichtigung von Schwarzgeld

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 75/19 – Beschluss vom 01.07.2021

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin ausgesprochen ist, dass die Einziehung des Erbscheins vom 26.09.2017 beabsichtigt ist. Zugleich wird das Verfahren betreffend die Einziehung des Erbscheins vom 26.09.2017 aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein – Nachlassgericht – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 22.11.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der am XX.XX.2017 verstorbene Vorname1 X (im Folgenden: Erblasser) war in einziger Ehe verheiratet mit der am XX.XX.1995 vorverstorbenen Vorname2 X, geborene C. Der Erblasser hatte keine Kinder. Die Eltern des Erblassers sind gleichfalls vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester des Erblassers, der Beteiligte zu 2 ist der Bruder des Erblassers. Der Erblasser hatte keine weiteren Geschwister.

Der Erblasser errichtete mit seiner Ehefrau am 08.06.1972 ein privatschriftliches Ehegattentestament (in beglaubigter Abschrift Bl. 4 d. A.), in welchem sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Weitere Verfügungen trafen sie nicht.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 (Bl. 35 f. d. A.) erteilte das Nachlassgericht mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 (Bl. 42 d. A.) unter dem 26.09.2017 einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge (Bl. 40 d. A.), welcher die Beteiligten zu 1 und 2 zu je ½ Anteil als Erben des Erblassers ausweist.

Am 25.10.2017 erschien die Beteiligte zu 1 bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts und übergab ein privatschriftliches Testament des Erblassers vom 19.03.2007 (in beglaubigter Abschrift Bl. 47 d. A.), welches sie im Nachlass des Erblassers vorgefunden habe. Insoweit wird auch auf die Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts vom 25.10.2017 (Bl. 45 m. Rs. d. A.) Bezug genommen.

In jenem von dem Nachlassgericht am 27.10.2017 eröffneten Testament, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, traf der Erblasser zunächst die folgende Verfügung:

„1.) Mein Anteil am Elternhaus […] geht an meine Schwester [die Beteiligte zu 1] wohnhaft […]“

Unter den Ziffern 2 und 3 verfügte er, dass zwei weitere Immobilien – ein Haus in Stadt1 und eine Ferienwohnung – je zur Hälfte an die Beteiligte zu 1 und an Frau B „gehen“ sollen.

Schließlich verfügte der Erblasser, dass seine „Anlagen bei der Bank1 u. der Bank2“ gleichfalls je zur Hälfte an die Beteiligte zu 1 und an Frau B gehen sollen.

Frau B ist ausweislich der Sterbeurkunde (Bl. 64 d. A.) am XX.XX.2017 vorverstorben.

Mit öffentlicher Urkunde vom 22.11.2017 (Bl. 59 ff. d. A.), auf welche wegen ihrer Einzelheiten verwiesen wird, hat die Beteiligte zu 1 gestützt auf das Testament vom 19.03.2007 bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt, welcher sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisen soll.

Sie hat zugleich beantragt, den bereits erteilten gemeinschaftlichen Erbschein vom 26.09.2017 einzuziehen und für kraftlos zu erklären.

Sie hat die von ihr beanspruchte Alleinerbenstellung damit begründet, dass der Erblasser Verfügungen über sein wesentliches Vermögen und damit Erbeinsetzungen der Bedachten getroffen habe. Der Erbanteil der vorverstorbenen Frau B sei der Beteiligten zu 1 angewachsen.

Der von dem Nachlassgericht zu dem Erbscheinsantrag angehörte Beteiligte zu 2 hat diesem widersprochen.

Er hat u. a. eingewendet, dass der Erblasser Zeit seines Lebens sehr genau gewesen sei. Er habe sein gesamtes Vermögen, insbesondere Bankguthaben und Bargeldbestände, die er teilweise im Schließfach und teilweise zu Hause versteckt aufbewahrt habe, fortlaufend dokumentiert.

Geldbeträge, die sich ausweislich der Aufzeichnungen des Erblassers im Jahr 2007 auf knapp 750.000,00 EUR summiert hätten, blieben in dem Testament zum großen Teil unerwähnt. Erwähnt seien nur Konten bei der Bank1 und bei der Bank2. Es gebe zudem kostbaren Schmuck der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers, Hausrat, hochwertige Möbel, Bücher, Bilder und einen PKW.

Demnach habe der Erblasser keine abschließende Regelung über sein gesamtes Vermögen getroffen. Er habe den beiden Bedachten ausdrücklich nur einzelne Gegenstände und Bruchteile seines Vermögens zugewendet. Er habe die Bedachten auch nicht als Erben bezeichnet. Damit gelte § 2087 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass weder die Beteiligte zu 1 noch Frau B als Erben eingesetzt seien und im Übrigen gesetzliche Erbfolge gelte, § 2088 BGB.

Der Beteiligte zu 2 hat in Kopie handschriftliche Notizen (Bl. 149 ff. d. A.) vorgelegt, darunter solche, die jeweils mit „Bestand“ sowie einer Datumsangabe bzw. nur einer Datumangabe – jeweils der 31.12. der Jahre 2005 bis 2014 – überschrieben sind und in denen einzelne Vermögenspositionen jeweils mit stichwortartiger Bezeichnung, darunter die Abkürzung „B.3.“, und Wertangabe aufgelistet sind. Zudem ist ein Gesamtbetrag zu jedem Jahresschluss angegeben.

Der Beteiligte zu 2 hat dazu u. a. ausgeführt, dass der Erblasser ein Depot bei der Bank3 in der Schweiz gehabt habe.

Der Erblasser habe zwar schon vor der Errichtung seines Testaments der Beteiligten zu 1 Wertpapiere geschenkt, die er auch in den Aufstellungen seines Bar- und Bankvermögens noch aufgeführt, aber mit dem Zusatz „A“ oder „Anni.“ (Annise als Kurzform für Anne-Liselotte) (Name geändert – die Red.) gekennzeichnet habe.

Der Beteiligte zu 2 hat zudem weitere nähere Ausführungen zur Zusammensetzung des Vermögens des Erblassers und zum Wert der Nachlassgegenstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gemacht.

Zur Glaubhaftmachung seines tatsächlichen Vortrags hat der Beteiligte zu 2 als „Eidesstattliche Versicherung“ überschriebene eigene schriftliche Erklärungen und solche seines Sohnes Vorname3 X vorgelegt.

Wegen des vorgenannten Vortrags wird auch Bezug auf die Anwaltsschriftsätze vom 10.01.2018 (Bl. 73 ff. d. A.), vom 21.03.2018 (Bl. 125 ff. d. A.) und vom 16.05.2018 (Bl. 182 f. d. A.) jeweils einschließlich der Anlagen verwiesen, darunter „Eidesstattliche Versicherungen“ des Beteiligten zu 2 vom 20.03.2018 (Bl. 128 ff. d. A.) und vom 08.05.2018 (Bl. 184 f. d. A.) sowie von dessen Sohn vom 20.03.2018 (Bl. 133 ff. d. A.).

Die Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsätzen des antragsbeurkundenden Notars vom 30.01.2018 (Bl. 78 d. A.) und vom 17.04.2018 (Bl. 171 f. d. A.), auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird, repliziert. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Vortrag des Beteiligten zu 2 unsubstantiiert sei. Die eidesstattlichen Versicherungen gäben jeweils keine eigenen Wahrnehmungen wieder und seien zur Glaubhaftmachung folglich nicht geeignet. Angeblich vom Erblasser stammende Aufzeichnungen sagten nichts über das tatsächlich vorhandene Vermögen aus. Zu den zugewendeten „Anlagen“ bei der Bank1 sowie der Bank2 gehörten auch Bargeld im Schließfach und Wertpapiere. Aus dem Vortrag des Beteiligten zu 2 ergebe sich nicht einmal, dass über die in dem Testament aufgeführten Vermögenswerte hinaus weitere erhebliche Werte vorhanden seien.

Mit Beschluss vom 14.06.2018 (Bl. 194 m. Rs. d. A.) hat die Richterin des Nachlassgerichts der Beteiligten zu 1 gemäß § 27 FamFG aufgegeben, sich zu erklären, ob sich Kontounterlagen des Erblassers – insbesondere in Bezug auf bei der Bank3 und der Bank1 geführte Konten – in dem Haus des Erblassers bzw. in ihrem Besitz befunden hätten bzw. noch befänden.

Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz des Notars vom 23.07.2018 Unterlagen zu Anlagen bei der Bank3 (Bl. 201 ff. d. A.) vorgelegt, die „Herrn Vorname1 X und-oder Frau Anne X“ (Name geändert – die Red.), also den Erblasser und die Beteiligte zu 1, als Berechtigte ausweisen. Auf diese umfangreichen „Vermögensausweise“ für die Jahre 2006 bis 2014 wird Bezug genommen.

Sie hat mit Schriftsatz vom 04.09.2018 (Bl. 280 ff. d. A.) ausführen lassen, dass weiteres erhebliches Vermögen als jenes, das im Testament aufgeführt werde, zum Todeszeitpunkt nicht vorhanden gewesen sei. Das Vermögen bei der Bank3 sei nicht in das Testament aufgenommen worden, weil es sich dabei um gemeinschaftliches Vermögen des Erblassers und der Beteiligten zu 1 gehandelt habe. Die Beteiligte zu 1 habe vollen Zugriff auf jene Anlagen gehabt, bevor diese aufgelöst worden seien. Der Erblasser sei offensichtlich davon ausgegangen, dass er dieses Vermögen der Beteiligten zu 1 nicht gesondert zuwenden müsse.

Selbst wenn es sich bei den testamentarischen Verfügungen nur um Vermächtnisse handeln würde, stehe das wesentliche Nachlassvermögen der Beteiligten zu 1 zu, da über die in dem Testament aufgeführten Gegenstände hinaus kein wesentliches Vermögen mehr vorhanden sei. Die Beteiligte zu 1 habe insbesondere kein Bargeld aus dem Nachlass in Besitz.

Die Richterin des Nachlassgerichts hat die Beteiligten mit Schreiben vom 20.09.2018 (Bl. 282 f. d. A.), auf das Bezug genommen wird, ausführlich begründet darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung der Erblasser in seinem Testament über seinen wesentlichen Nachlass verfügt habe, so dass beabsichtigt sei, den beantragten Erbschein zu erteilen.

Der Beteiligte zu 2 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 29.10.2018 (Bl. 309 ff. d. A.) daraufhin u. a. noch ergänzend ausgeführt, dass der Erblasser in seinem Testament bewusst nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt habe, nicht über sein Guthaben bei Bank3 und auch nicht über seinen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung fast neuen PKW.

Es habe sich bei dem Guthaben bei der Bank3 nicht um gemeinsames Vermögen des Erblassers und der Beteiligten zu 1 gehandelt, was näher begründet wird. Vielmehr habe es sich um Schwarzgeld (allein) des Erblassers gehandelt, wegen dessen der Erblasser später eine Selbstanzeige gestellt habe. Er habe die in der Folge aus der Schweiz zurückgeholten Beträge auch auf eigene Konten und nicht auf Gemeinschaftskonten mit der Beteiligten zu 1 eingezahlt.

Der Erblasser habe, wie sich aus seinen Aufzeichnungen ergebe, hohe Bargeldbestände versteckt. In welcher Höhe die Beteiligte zu 1 diese gefunden und vereinnahmt habe, entziehe sich der Kenntnis des Beteiligten zu 2.

Der Beteiligte zu 2 hat zur Glaubhaftmachung seines Vortrags weitere als „Eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete Erklärungen vom 21.10.2018 (Bl. 313 und 314 d. A.) vorgelegt, auf die ebenfalls verwiesen wird.

Die Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz des Notars vom 15.11.2018 vorgetragen, dass sich aus den Kontounterlagen objektiv ergebe, dass Inhaber des Vermögens bei der Bank3 sowohl sie als auch der Erblasser gewesen seien. An Bargeld sei nach dem Tod des Erblassers nur ein Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR aufgefunden worden, welchen der Sohn des Beteiligten zu 2 an sich genommen habe.

Mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 07.12.2021 (Bl. 321 d. A.) hat die Richterin des Nachlassgerichts die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.

Sie hat weiterhin auch ausgesprochen, dass beabsichtigt sei, den beantragten Erbschein zu erteilen und den gemeinschaftlichen Erbschein vom 26.09.2017 einziehen.

Zu den Gründen, wegen derer Einzelheiten auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird, hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wille des Erblassers im Wege der Auslegung nach § 133, § 2084 BGB im Hinblick auf die Art der verfügten Zuwendungen nicht eindeutig bestimmt werden könne, was näher begründet ist.

Nach § 2087 Abs. 1 BGB sei davon auszugehen, dass, wenn ein Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwende, dies als Erbeinsetzung anzusehen sei, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet sei. Nach § 2087 Abs. 2 BGB sei im Zweifel nicht anzunehmen, dass, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet würden, dieser Erbe sein solle, auch wenn er als solcher bezeichnet sei.

Erschöpften die testamentarischen Einzelzuwendungen den Nachlass, müsse entgegen § 2087 Abs. 2 BGB aber davon ausgegangen werden, dass eine Erbeinsetzung enthalten sei.

Bei Anwendung dieser Grundsätze sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in dem Testament nicht erwähnten Depotkonto bei der Bank3 um ein gemeinschaftliches Konto mit der Beteiligten zu 1 gehandelt habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass dieses Konto im Jahre 2015 aufgelöst worden sei. Aus den von dem Beteiligten zu 2 vorgelegten Notizen, die von dem Erblasser stammen sollten, ergebe sich nichts anders. Wohin der Vermögensanteil des Erblassers geflossen sei, hätten die Beteiligten nicht dargelegt. Jedenfalls habe der Erblasser auch nach dem Auflösen des Depots über diesen Vermögensteil keine gesonderte Verfügung getroffen.

Diese Umstände sprächen dafür, dass der Erblasser mit seinem Testament eine Regelung über sein gesamtes Vermögen habe treffen wollen, über welches er zum Zeitpunkt der Errichtung habe verfügen können.

Soweit der Beteiligte zu 2 noch erhebliche Mengen an Bargeld, Kontoguthaben, Schmuck und einem PKW als – nicht erwähnte – Vermögensgegenstände anführe, so erachte das Nachlassgericht von den benannten „Anlagen bei der Bank1 und der Bank2“ auch Kontoguthaben von der Verfügung mitumfasst. Der Erblasser habe insoweit nur den Begriff „Anlagen“ verwendet und nicht zwischen „Wertpapieren“ und „Kontoguthaben“ differenziert. Es sei im Hinblick auf Hausrat, Bilder u. ä. davon auszugehen, dass der Erblasser mit den Verfügungen unter den Ziff. 1 bis 3 nicht nur die Immobilien, sondern auch das dazugehörige Inventar habe vermachen wollen.

Der Wert des Bankguthabens, des Schmucks und des PKW sei im Verhältnis zu dem von der Beteiligten zu 1 bei Antragstellung angegebenen Nachlasswert von 582.000,00 EUR nicht als wesentlicher Vermögensbestandteil anzusehen.

Gegen den seinen erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 11.12.2018 zugestellten (vgl. Bl. 328 d. A.) Beschluss hat der Beteiligte zu 2 durch bei dem Nachlassgericht am 04.01.2019 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 02.01.2019 (Bl. 329 f. d. A.) Beschwerde eingelegt und diese zunächst nicht begründet, jedoch eine unverzügliche Begründung angekündigt. Nachdem eine solche bis dahin nicht eingegangen war, hat das Nachlassgericht die Akten mit Hinweis auf die ausgebliebene Begründung dem Senat mit Verfügung vom 12.03.2019 (Bl. 338 d. A.) vorgelegt.

Der Beteiligte zu 2 hat seine Beschwerde erst gegenüber dem Senat mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 29.04.2019 (Bl. 358 ff. d. A.), auf den wegen der Einzelheiten verweisen wird, ausführlich begründet.

Er ist der Auffassung, die Ermittlungen des Nachlassgerichts nach § 26 FamFG seien unzureichend. Es hätte eine Bewertung aller Immobilien erfolgen müssen. Soweit das Nachlassgericht zu den Notizen des Erblassers ausgeführt habe, diese „sollen“ von diesem stammen, hätte ein Schriftvergleich mit dem handschriftlichen Testament zur Feststellung deren Authentizität erfolgen müssen. Auch hätte der Wert der Anlagen bei den in dem Testament bezeichneten Kreditinstituten festgestellt werden müssen.

Im Hinblick auf das Depot bei der Bank3 sei nicht die objektive Ausgestaltung als und/oder-Depot entscheidend, sondern die Vorstellung des Erblassers.

Im Hinblick auf die Wertverhältnisse der zugewendeten Gegenstände müsse auch der Kenntnisstand des Erblassers im Hinblick auf die künftige Vermögensentwicklung berücksichtigt werden.

Er hat erneut umfassend zu der Bewertung aller Nachlassgegenstände und der nach seiner Ansicht insoweit notwendigen Ermittlungen sowie den sich seiner Auffassung ergebenden Verhältniszahlen zwischen den in dem Testament erwähnten und nicht erwähnten Vermögensgegenständen vorgetragen.

Die Beteiligte zu 1 ist mit Schriftsatz des Notars vom 28.05.2019 (Bl. 376 f. d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich. Das Nachlassgericht habe die Notizen, die von dem Erblasser stammen sollen, in seine Entscheidungsfindung einbezogen, wobei diese gerade zu keiner anderen Entscheidung führten. Eine Überprüfung deren Authentizität sei daher nicht veranlasst.

Das Depot habe dem Erblasser und der Beteiligten zu 1 gemeinsam zugestanden. Aus welchem Grunde das Guthaben diesem allein zugestanden haben solle, erschließe sich nicht. Der Erblasser sei davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1 darüber verfügen könne und habe dies deshalb in dem Testament nicht erwähnt. Gerade unter Berücksichtigung der Akribie des Erblassers, auf welche der Beteiligte zu 2 abstelle, hätte der Erblasser dies in dem Testament erwähnt, wenn er davon ausgegangen wäre, darüber verfügen zu können.

Der Beteiligte zu 2 hat abschließend mit Anwaltsschriftsatz vom 16.06.2019 (Bl. 378 d. A.) erwidert.

II.

A. Die Beschwerde ist statthaft, § 58 FamFG. Der Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), weil er durch die Entscheidung des Nachlassgerichts in seiner von ihm angenommenen Miterbenstellung aufgrund gesetzlicher Erbfolge beeinträchtigt ist, die sogar in dem von dem Nachlassgericht unter dem 26.09.2017 erteilten Erbschein bezeugt wird, welchen das Nachlassgericht bislang weder eingezogen noch für kraftlos erklärt hat. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht und formgemäß bei dem Amtsgericht eingelegt worden, § 63 Abs. 1, § 64 FamFG.

Der Senat konnte über die Beschwerde erkennen, auch wenn das Nachlassgericht nicht – wie es aber erforderlich gewesen wäre (vgl. Sternal in keidel, FamFG, 20. Aufl., § 68 FamFG, Rn. 12) – über die Nichtabhilfe durch einen mit Gründen versehenen Beschluss erkannt hat. Denn ein fehlerhaftes Abhilfeverfahren steht einer Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen (vgl. Sternal in Keidel, a. a. O., § 68 FamFG, Rn. 34). Da das Nachlassgericht im Hinblick auf die bei Einlegung der Beschwerde unverzüglich angekündigte, aber über zwei Monate ausgebliebene Beschwerdebegründung grundsätzlich zu einer Nichtabhilfe auch ohne nähere sachliche Begründung berechtigt gewesen sein dürfte, hätte eine Rückgabe zur Nachholung einer solchen Entscheidung zum Zeitpunkt der Vorlage eine bloße Förmelei dargestellt und scheidet nunmehr wegen des Zeitablaufs aus.

B. Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg.

1. Soweit das Amtsgericht die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hat, war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Erbscheinsantrag zurückzuweisen.

Denn die Beteiligte zu 1 ist wie auch die gleichfalls bedachte Frau B in dem Testament des Erblassers vom 19.03.2007 nicht als Erbin eingesetzt worden, so dass auch eine Anwachsung eines Erbteils der letztgenannten bei der Beteiligten zu 1 nicht in Betracht kommt.

Zunächst noch zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass letztwillige Verfügungen auszulegen sind. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Verfügung. Nach § 2084, § 133 BGB ist aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern im Wege der erläuternden Auslegung der Wortsinn der von dem Testierenden benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergegeben hat, was er ausdrücken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982, Az. IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 ff., Tz. 16; BayObLG, Beschluss vom 17.05.2001, Az. 1Z BR 121/00, Tz. 25, jeweils zitiert nach juris; Weidlich in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 2084 BGB, Rn. 1). Zur Ermittlung des Willens eines Erblassers sind zudem Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen und zu würdigen, welche auch vor oder nach der Testamentserrichtung liegen können (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/91, zitiert nach juris Tz. 10); maßgeblich ist aber stets der Wille des Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, auf den frühere oder spätere Umstände hindeuten können. Wegen der Formstrenge für die Errichtung von Verfügungen von Todes wegen muss ein sich aus äußeren Umständen ergebender Wille des Erblassers in der Testamentsurkunde aber mindestens angedeutet sein (vgl. Weidlich in Palandt, a. a. O., § 2084 BGB, Rn. 4 m. w. N.).

Lässt sich der tatsächliche Wille eines Erblassers nicht ermitteln, kann hilfsweise auf dessen mutmaßlichen Willen abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1985, Az. IVa ZR 231/83, zitiert nach juris Tz. 13). Erst wenn dann noch Zweifel verbleiben, kann schließlich auf die gesetzlichen Auslegungsregeln zurückgegriffen werden, zu denen auch die von dem Nachlassgericht u. a. angeführte Vorschrift des § 2087 Abs. 2 BGB gehört (vgl. Otte in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 2087 BGB, Rn. 3).

Auch noch zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass vorliegend der Wortlaut des Testaments nicht erkennen lässt, ob die Zuwendungen einzelner Vermögensgegenstände an die beiden bedachten Personen nach dem Willen des Erblassers Erbeinsetzungen (§ 1937 BGB) oder Vermächtnisse (§ 1939 BGB) darstellen sollen. Denn die von dem Erblasser verwendete Formulierung, dass die von ihm bezeichneten Gegenstände an die jeweilige Person „gehen sollen“ lässt beide Möglichkeiten offen.

Bei der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisaussetzung ist – wie vom Nachlassgericht ebenfalls noch zutreffend erkannt – im Wesentlichen darauf abzustellen, welche Stellung der Erblasser in Bezug auf den Nachlass dem Bedachten einräumen wollte. Entscheidend ist, ob der Erblasser diesem eine möglichst starke Stellung in Form unmittelbarer Rechte am gesamten Nachlass bzw. Bruchteilen davon verschaffen wollte (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2015, Az. 2 W 69/15, zitiert nach juris Tz. 9) und ob der Bedachte nach dem Willen dem Willen des Erblassers auch den Nachlass regeln und Nachlassschulden tilgen soll. Ist solches der Fall, ist davon ausgehen, dass der Bedachte nach dem Willen des Erblassers sein Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 1922 BGB, also Erbe werden soll. Ein Vermächtnis liegt dagegen vor, wenn der Erblasser den Bedachten lediglich auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den oder die gegebenenfalls auch gesetzlichen Erben hinsichtlich einzelner Gegenstände verweisen wollte.

Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts lässt sich aber vorliegend ein Wille des Erblassers bei Testamentserrichtung, der darauf gerichtet wäre, mit den Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände eine Erbeinsetzung zu treffen, nicht zweifelsfrei feststellen. Können aber durch individuelle Auslegung Zweifel zur Art der Zuwendung nicht überwunden werden, kommt die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB zur Anwendung, wonach die Zuwendung einzelner Gegenstände keine Erbeinsetzung darstellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. IV ZB 15/16, zitiert nach juris Tz. 29).

In der Rechtsprechung (z. B. BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. IV ZB 15/16, Tz. 29; OLG München Beschluss vom 21.05.2007, Az. 31 Wx 120/06, Tz. 13; BayObLG, Beschluss vom 07.06.1994, Az. 1Z BR 69/93, Tz. 31; jeweils zitiert nach juris) ist zwar anerkannt, dass in Fällen, in denen der Erblasser lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände trifft, diese aber aus der maßgeblichen Sicht des Erblassers jedenfalls praktisch sein gesamtes Vermögen darstellen, regelmäßig davon auszugehen ist, dass er mit seinen Verfügungen Erbeinsetzungen vornehmen wollte. Denn es kann in der Regel nicht angenommen werden, dass ein Erblasser sein wesentliches Vermögen nach Einzelgegenständen verteilt, ohne zugleich einen oder mehrere Erben zu bestimmen.

Es handelt sich dabei um eine Regel der Lebenserfahrung, die in einem solchen Falle eine individuelle Auslegung des Testaments aufgrund jedenfalls des mutmaßlichen Willens des Erblassers erlaubt, selbst wenn – wie auch vorliegend – andere konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, ob der Erblasser einen oder mehrere Erben einsetzen oder Vermächtnisse aussetzen wollte.

Maßgeblich ist auch im Hinblick auf das Vorliegen einer Verfügung über das wesentliche Vermögen die Vorstellung des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und zwar bezogen auf die von ihm angenommene Zusammensetzung seines Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Verfügt ein Erblasser bei Errichtung seines Testaments über alle Gegenstände, welche zu diesem Zeitpunkt objektiv sein wesentliches Vermögen darstellen, kann dies indiziell dafür sprechen, dass er auch subjektiv die Vorstellung hatte, über seinen gesamten künftigen Nachlass zu verfügen. Betreffen aber die Verfügungen nicht sein gesamtes zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandenes Vermögen, ist ein solcher Schluss hingegen nicht möglich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2016, Az. 6 W 82/15, zitiert nach juris Tz. 17).

Letzteres ist vorliegend der Fall. Die in dem Testament verteilten Vermögenswerte stellen objektiv nicht nur annähernd das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 2007 dar. Neben seinem vollständigen Immobilienvermögen, hat der Erblasser nur „Anlagen bei der Bank1 und der Bank2“ in dem Testament aufgeführt.

Insbesondere das Anlagekonto bei der Bank3 hat der Erblasser hingegen nicht erwähnt. Die dort geführten Anlagen hatten ausweislich der von der Beteiligten zu 1 erst auf Hinweis des Nachlassgerichts auf ihre Mitwirkungspflichten nach § 27 FamFG vorgelegten von der kontoführenden Schweizer Bank erstellten Vermögensausweise am 31.12.2006 einen Wert von 502.722,00 EUR und, ohne dass im Laufe des Jahres 2007 Mittelabflüsse aufgrund von Kundenaufträgen erfolgt wären, am 31.12.2007 einen Wert von 462.572,00 EUR, so dass man für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung im März 2007 einen objektiven Wert von etwa 500.000,00 EUR zugrunde legen kann.

Zugunsten der Beteiligten zu 1 kann dabei auch deren materielle Mitberechtigung an diesem Guthaben im Verhältnis zum Erblasser unterstellt werden und nicht lediglich eine Verfügungsberechtigung im Verhältnis zum Kreditinstitut. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte muss dann jedenfalls die Hälfte des Anlagebetrages dem Vermögen des Erblassers zugerechnet werden. Von einer anderen Gestaltung geht auch die Beteiligte zu 1 nicht aus. Dabei kann – was für die Betrachtung der objektiven Vermögensverhältnisse zunächst ohne Belang ist – jedoch davon ausgegangen werden, dass der Erblasser dieses Guthaben sogar als vollständig eigenes Vermögen betrachtet hat. Denn dieses ist in den handschriftlichen Aufzeichnungen zu den Vermögensständen jeweils unter der Position „B.3.“ aufgeführt, und zwar mit exakt den jeweiligen in den von der Bank erstellten Unterlagen aufgeführten Beträgen, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass mit jenem Kürzel die unter Umgehung des deutschen Steuerrechts bei der Bank3 angelegten Beträge bezeichnet sind. Zudem kann ausgehend von dem nachvollziehbaren und detaillierten Vortrag des Beteiligten zu 2 zu den Umständen des Auffindens der handschriftlichen Aufzeichnungen im Nachlass des Erblassers durch den Sohn des Beteiligten zu 2, der unbestritten geblieben ist, auch davon ausgegangen werden, dass es sich um Unterlagen gehandelt hat, die der Erblasser erstellt hat bzw. die diesem jedenfalls bekannt waren. Die Guthaben in der Schweiz sind anders als in den Aufzeichnungen ebenfalls noch aufgeführte weitere Vermögenswerte, die der Erblasser nach dem ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beteiligten zu 2 der Beteiligten zu 1 unter Lebenden zugewendet hatte und die in den Aufzeichnungen mit „A“ oder „Anni.“ (Name geändert – die Red.) gekennzeichnet sind, auch nicht mit einer vergleichbaren Kennzeichnung versehen. Dies aber spricht dafür, dass der Erblasser diese als ausschließlich eigens Vermögen betrachtet hat. Dies gilt auch deshalb, weil davon auszugehen ist, dass die verbleibenden Beträge nach Auflösung der Konten in das alleinige Vermögen des Erblassers geflossen sind. Dass die Beteiligte zu 1 davon einen Anteil erhalten hätte, hat diese jedenfalls nicht dargelegt.

Zudem fielen in das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch ein seinerzeit fast neuer PKW sowie eine – ausweislich der vorgelegten Fotos – hochwertige Wohnungsausstattung. Beides ist ebenfalls in dem Testament nicht ausdrücklich erwähnt.

Ein genauer relativer Wert im Verhältnis zum Gesamtvermögen, der es erlaubt, von zugewendeten Einzelgegenständen als dem wesentlichen Vermögen des Erblassers zu sprechen, lässt sich naturgemäß nicht exakt bestimmen (Otte in Staudinger, a. a. O., § 2087 BGB, Rn 21).

Jedenfalls ist der von den Verfügungen ihrem Wortlaut nach nicht erfasste Teil des Vermögens mit einem Wert von – wie ausgeführt – mindestens 250.000,00 EUR auch dann nicht als unwesentlich anzusehen, wenn man nach den vorliegenden Angaben für den Wert der in dem Testament aufgeführten Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung einen mit 750.000,00 EUR unter Zugrundelegung der Angaben der Beteiligten hoch angesetzten Wert annimmt.

Letzterer ergibt sich, wenn als „Anlagen“ im Sinne des Testaments der in den handschriftlichen Aufzeichnungen für den 31.12.2006 angegebene Betrag (einschließlich der mit „A.“ gekennzeichneten Positionen, exklusive der mit B.3. gekennzeichneten Position) in Höhe von 236.000,00 herangezogen wird und dieser auf 250.000,00 EUR aufrundet wird. Wenn man die Angaben der Beteiligten zu 1 zum Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls von 582.000,00 EUR zugrunde legt und davon ausgeht, dass dieses nur noch aus den Immobilien besteht, kann unter Berücksichtigung einer nur moderaten Wertsteigerung ein Immobilienwert bei Testamentserrichtung von höchstens 500.000,00 EUR angenommen werden. Als maximaler Wert der in dem Testament ausdrücklich bezeichneten Gegenstände zum Zeitpunkt dessen Errichtung ergibt sich damit als Obergrenze ein Betrag von 750.000,00 EUR. Demnach umfassen die dort bezeichneten Gegenstände maximal 75 % des Vermögens des Erblassers zu jenem Zeitpunkt, während demgegenüber schon das nicht erwähnte dem Erblasser zuzurechnende Anlagevermögen in der Schweiz etwa 25 % umfasst, wobei die ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnten Einrichtungsgegenstände und der PKW noch nicht einmal berücksichtigt sind.

Als absolute Untergrenze für das Verhältnis zwischen den zugewendeten Gegenständen zum Gesamtvermögen wird aber ein Anteil von 80 % anzusehen sein (vgl. Otte in Staudinger BGB, a. a. O., § 2087 BGB, Rn. 21).

Schon aus den objektiven Vermögensverhältnissen ist ein Schluss auf einen Willen des Erblassers, über sein gesamtes Vermögen zu verfügen, demnach nicht möglich.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Erblasser in Bezug auf die Zusammensetzung seines Vermögens beim Erbfall eine von den objektiven Verhältnissen bei Testamentserrichtung abweichende Vorstellung hatte. Dies kann dann der Fall sein, wenn er von wesentlichen Veränderungen seiner Vermögensverhältnisse bis zum Erbfall in Form z. B. eines späteren Vermögenserwerbs (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. IV ZB 15/16, zitiert nach juris) oder einer Vermögensminderung u. a. wegen geplanter lebzeitiger Zuwendungen aus seinem Vermögen ausgeht. Auch ist es grundsätzlich denkbar, dass ein Erblasser den Umfang der von seiner Verfügung umfassten Gegenstände weiter gefasst sehen will als dies aus dem Wortlaut des Testaments hervorgeht.

Soweit das Nachlassgericht davon ausgegangen ist, dass der Erblasser mit der Verfügung in dem Testament über die „Anlagen bei der Bank1 u. der Bank2“ nicht nur Guthaben auf Konten umfasst sehen wollte, kann dem noch gefolgt werden. Denn unter „Anlagen“ können mangels anderer Anhaltspunkte auch bei der jeweiligen Bank verwahrtes Vermögen, wie Wertpapiere, für welche die Bank ein Depot führt, und im Einzelfall auch in Schließfächern aufbewahrte Vermögensgegenstände aufgefasst werden.

Dass der Erblasser vorliegend, obwohl er ausdrücklich über „Anlagen“ bei zwei namentlich bezeichneten Banken verfügt hat, auch Anlagen bei einem anderen, zudem im Ausland ansässigen Kreditinstitut von seiner Verfügung umfasst sehen wollte, liegt nach Auffassung des Senats hingegen fern. Zwar ist es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls denkbar, dass ein Erblasser Schwarzgeldanlagen im Ausland auch in seinem Testament nicht offenlegen, von den dortigen Verfügungen aber dennoch umfasst sehen will (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.03.2003, Az. 1Z BR 95/02, zitiert nach juris). Für einen zwingenden Schluss auf eine solche Willensrichtung des Erblassers fehlen vorliegend aber konkrete Anhaltspunkte. Hätte der Erblasser über sein gesamtes Anlagevermögen ohne Offenlegung der Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Banken verfügen wollen, wäre es zudem naheliegend gewesen, dass er auch die inländischen Banken gar nicht angegeben hätte, sondern nur allgemein über sein Anlagevermögen verfügt hätte oder wenigstens bei ausdrücklicher Erwähnung von einzelnen Kreditinstituten wenigstens zusätzlich eine Verfügung über „sonstiges“ Anlagevermögen getroffen hätte, ohne dabei die jeweilige Bank und ihren Sitz bezeichnen zu müssen.

Da es demnach nicht naheliegend erscheint, dass der Erblasser die Vorstellung hatte, dass dieses nicht erwähnte Vermögen von seiner Verfügung umfasst sein sollte, verbleiben insoweit jedenfalls Zweifel.

Zudem wäre es, selbst, wenn auf eine solche Vorstellung zu schließen wäre, fraglich, ob ein solcher Wille hinreichende Andeutung in dem Testament gefunden hat, weil dieses ausdrücklich ausschließlich Anlagen bei anderen Banken erwähnt.

Auch ist es – wie die Beteiligte zu 1 annimmt – zwar denkbar, dass der Erblasser bei Errichtung seiner Verfügung die Vorstellung hatte, die Anlagekonten in der Schweiz nicht erwähnen zu müssen, weil die Beteiligte zu 1 darüber ohnehin verfügungsberechtigt war. Auch ein solcher Schluss ist aber gleichfalls weder zwingend noch naheliegend.

Und selbst wenn der Erblasser eine solche Vorstellung gehabt haben sollte, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass dieses Guthaben von seinen testamentarischen Verfügungen umfasst sein sollte. Wenn – wie wohl die Beteiligte zu 1 meint – dieses Guthaben nach Vorstellung des Erblassers unter die „Anlagen“ im Sinne des letzten Absatzes seines Testaments fallen sollte, wäre dieses den beiden Bedachten je zur Hälfte zugewendet worden. Wenn der Erblasser dabei aber die Vorstellung gehabt hätte, dass er das Guthaben nicht erwähnen müsste, weil ohnehin Zugriff der Bedachten darauf bestünde, wäre dies nur dann schlüssig, wenn er sowohl Frau B als auch die Beteiligte zu 1 in gleicher Weise gegenüber der Bank berechtigt hätte, was aber offensichtlich nicht der Fall war. Falls aber die Beteiligte zu 1 meint, dass ihr der Erblasser das entsprechende Guthaben bzw. seinen Anteil daran allein zuwenden wollte, so findet sich dafür in dem Testament wiederum keinerlei Anhaltspunkt. Denn der einzige Vermögengegenstand, welcher ihr von dem Erblasser allein zugewendet worden ist, ist der Miteigentumsanteil an dem elterlichen Haus, während ansonsten Frau B und die Beteiligte zu 1 die Vermögensgegenstände jeweils hälftig erhalten sollten.

Schließlich gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser mit den Verfügungen in seinem Testament zugunsten der dort Bedachten die gesetzliche Erbfolge unter Beteiligung des Beteiligten zu 2 ausschließen wollte. Zwar hatte der Beteiligte zu 2 den Kontakt zu dem Erblasser nach eigenem Vortrag im Jahr 2001 für die folgenden 15 Jahre abgebrochen, weil der Erblasser ihn bei der Feier des 70. Geburtstags des Erblassers grob beleidigt habe. Dass das Verhältnis zwischen den Brüdern danach aus Sicht des Erblassers so gestört gewesen wäre, dass der Erblasser den Beteiligten zu 2 mit Errichtung seines Testaments im Jahr 2007 von seinem Nachlass ausschließen wollte, erscheint allenfalls denkbar. Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Willen des Erblassers fehlen aber.

Da das Vorbringen der Beteiligten auch keine anderen Ansätze zur Ermittlung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens Erblassers bei Errichtung des Testaments erkennen lässt, verbleiben nicht auszuräumende Zweifel, ob nach seiner Vorstellung die Zuwendungen der Vermögensgegenstände in dem Testament Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse sein sollten.

In einem solchen Falle folgt aber nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, dass mit den Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände eine Erbeinsetzung nicht verbunden sein sollte.

Da eine Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1 aufgrund testamentarischer Erbfolge demnach nicht festzustellen ist, und eine solche auch aufgrund gesetzlicher Erbfolge nicht in Betracht kommt, war der auf Erteilung eines Alleinerbscheins gerichtete Antrag der Beteiligten zu 1 in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

2. Soweit das Nachlassgericht in der angefochtenen Entscheidung auf die Anregung der Beteiligten zu 1, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 26.09.2017 einzuziehen, dessen Einziehung angekündigt hat, handelt es sich um keine Sachentscheidung im Einziehungsverfahren. Der Senat hat daher nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG insoweit den angefochtenen Beschluss und das erstinstanzliche Einziehungsverfahren aufgehoben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.

Gemäß § 2361 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht einen erteilten Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, dass dieser unrichtig ist.

Aus der Vorschrift folgt die Pflicht des Nachlassgerichts, einen erteilten Erbschein von Amts wegen einzuziehen oder, wenn er nicht sofort erlangt werden kann, für kraftlos zu erklären, sobald sich seine Unrichtigkeit ergibt (Herzog in Staudinger, Neubearb. 2016, § 2361 BGB, Rn. 18). Das Nachlassgericht hätte also unter Zugrundelegung seiner Auffassung, nach welcher der erteilte gemeinschaftliche Erbschein die Erbfolge falsch wiedergibt, diesen konsequenterweise mit der angefochtenen Entscheidung sogleich einziehen müssen.

Ein Ankündigungsausspruch ist im Einziehungsverfahren nicht möglich. Nur im Verfahren der Erteilung eines Erbscheins sieht § 352 Abs. 2 FamFG für den Fall, dass der Beschluss über die Feststellung der zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen dem Willen eines Beteiligten widerspricht, die Aussetzung der Wirksamkeit des Feststellungsbeschlusses und die Zurückstellung der Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses vor.

Eine vergleichbare Regelung fehlt für das in § 353 FamFG geregelte Verfahren der Einziehung des Erbscheins. Solches wäre mit dem Zweck des Einziehungsverfahrens auch nicht vereinbar. Denn an den Erbschein knüpft sich nach § 2365 BGB die Vermutung, dass demjenigen, welcher darin als Erbe bezeichnet ist, das bezeichnete Erbrecht auch zustehe. Wegen der Gefahren, die deshalb mit einem im Umlauf befindlichen unrichtigen Erbschein verbunden sind, muss ein von dem Nachlassgericht als unrichtig erkannter Erbschein sogleich eingezogen werden (vgl. Herzog in Staudinger, a. a. O., § 2361 BGB, Rn. 1).

Die im Gesetz nicht vorgesehene, vorliegend aber ausgesprochene Ankündigung der Einziehung stellt keine Sachentscheidung im Einziehungsverfahren dar, so dass das Nachlassgericht eine solche noch nicht getroffen hat.

Es wird daher im Einziehungsverfahren noch zu entscheiden haben, wobei es zu beachten haben wird, dass gemäß § 353 Abs. 2 FamFG zwingend eine Kostenentscheidung zu treffen ist, die zugleich mit der Endentscheidung ergehen soll.

C. Für die erfolgreiche Beschwerde sind Gerichtskosten nicht angefallen, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG, so dass eine Entscheidung über deren Tragung nicht angezeigt war.

Veranlassung, eine Erstattung der den Beteiligten gegebenenfalls zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen anzuordnen, bestand nach billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG) nicht. Denn die Klärung der entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Testaments des Erblassers, die von den befassten Gerichten zudem unterschiedlich gesehen wurden, erfolgte im Interesse von beiden Beteiligten, bei denen es sich zudem um nahe Verwandte handelt.

Auch eine Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Erbscheinsverfahren war nicht angezeigt. Die Haftung für die insoweit anfallenden Gerichtskosten folgt aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG) und eine Entscheidung über eine Auferlegung von Beteiligten etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG war aus denselben Gründen wie im Beschwerdeverfahren nicht angezeigt.

Da weder Gerichtskosten anfallen noch eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen notwendigen Aufwendungen angeordnet wird, bedurfte es auch keiner Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr beruht die Entscheidung des Senats auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze zur Auslegung von Testamenten im Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!