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Testamentsauslegung – Wann liegt eine Erbeinsetzung vor?

OLG Rostock – Az.: 3 W 143/20 – Beschluss vom 08.02.2022

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund – Zweigstelle Bergen auf Rügen – vom 11.9.2020, Az. 10 VI 187/20, aufgehoben. Der Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 12.3.2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 236.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Erblasser errichtete am 23.7.1987 vor einem staatlichen Notariat zusammen mit seiner Ehefrau H. M. ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Ableben des Längstlebenden sollte der Antragsteller Eigentümer ihres Hausgrundstückes in B., das sie im Jahr 1973 für 4.360 Mark/DDR erworben hatten, werden. Genauere Festlegungen darüber und über die Verteilung des übrigen Eigentums (Hausrat, Sparguthaben, Schmuck usw.) sollte der Längstlebende treffen. Der Erblasser war selbständiger Maler.

Der Antragsteller behauptet, neben dem Hausgrundstück sei nur unwesentliches Sparvermögen und einfacher Schmuck vorhanden gewesen, sodass es sich bei dem Hausgrundstück um das wesentliche Vermögen des Erblassers gehandelt habe und demzufolge eine Erbeinsetzung zu seinen Gunsten vorliege.

Die Antragsgegnerin behauptet, das Hausgrundstück sei im Jahr 1987 höchstens 5.000 Mark/DDR wert gewesen. Die Eheleute M. hätten umfangreiches Geld- bzw. Sparvermögen, wertvollen Schmuck und einen Pkw Wartburg, der schon allein mehr wert gewesen sei als das Grundstück, besessen.

Das alte reetgedeckte Wohnhaus der Eheleute M. verfügte bis zum Jahr 1990 über eine einfache Ferienwohnung (“Ost-Standard), die regelmäßig Verwandten überlassen wurde. Im Jahr 1992 wurde das Haus umgebaut und saniert, sodass zwei Wohnungen und drei Ferienwohnungen (“West-Standard“) entstanden. Die Eheleute M. wandten hierfür 62.709,22 DM auf, die sie bar bezahlten. Ob es sich um Ersparnisse aus DDR-Zeiten oder um Einkünfte nach der „Wende“ handelte, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Der Erblasser beerbte seine am 1.12.2017 vorverstorbene Ehefrau H. M. allein (s. Erbschein des AG Stralsund vom 4.4.2018 – Az. 101 VI 71/18).

Der Erblasser verkaufte das Hausgrundstück am 31.1./15.2.2019 für 200.000 €. Der Käufer ist noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im Grundbuch ist indes eine Sicherungshypothek in Höhe von 25.000 € eingetragen. Der restliche Nachlass hat einen Wert von 61.000 €, darunter 40.000 € Geldvermögen und ein Bausparvertrag in Höhe von 10.000 €.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen. Über ihren gegenläufigen Antrag, einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten zu erteilen, ist noch nicht entschieden.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.9.2020 die zur Begründung des Erbscheinsantrags vom 12.3.2020 erforderlichen Tatsachen zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachtet. Neben dem Grundstück sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kein nennenswertes Vermögen vorhanden gewesen; substantiierter Vortrag der Antragsgegnerin fehle insoweit. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss vom 11.9.2020 verwiesen.

Die Antragsgegnerin hat am 13.10.2020 gegen den am 14.9.2020 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde hat sie die Rechnungen und Zahlungsnachweise betreffend den Umbau des Wohnhauses im Jahr 1992 sowie zahlreiche Fotos vor und während der Bauphase eingereicht. Der im Jahr 1973 bezahlte Kaufpreis habe dem Einheitswertbescheid und damit dem damaligen Verkehrswert entsprochen. Das Hausgrundstück habe im Jahr 1987 nicht das gesamte bzw. fast das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht, sodass sich eine Auslegung der Zuwendung des Hausgrundstückes in eine Erbeinsetzung des Antragstellers verbiete.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund – Zweigstelle Bergen auf Rügen – vom 21.8.2020 (meint nach Berichtigung: 11.9.2020), Az. 10 VI 187/20, aufzuheben und den Erbscheinsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 12./26.3.2020 ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 11.9.2020 abzulehnen, weil der Antragsteller nicht testamentarischer Alleinerbe des Erblassers geworden ist; vielmehr ist die Antragsgegnerin aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin geworden.

Dem Antragsteller ist durch das Testament vom 23.7.1987 isoliert das Hausgrundstück der Eheleute M. zugewendet worden, ohne ihn zum (Schluss-) Erben einzusetzen. Gemäß § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes im Zweifel nicht als Erbeinsetzung, sondern als Vermächtnisanordnung anzusehen. So liegt es hier:

Eine der Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB vorrangige Testamentsauslegung dahingehend, dass der Antragsteller entgegen dem Wortlaut des Testaments alleiniger Schlusserbe werden sollte, ist hier nicht vorzunehmen. Mit dem gewählten Vorausvermächtnis konnte der Wille der Eheleute M., dass ihre offenbar handwerklich unbegabte bzw. damals als unzuverlässig angesehene Tochter zumindest das Hausgrundstück nicht erhält, unproblematisch verwirklicht werden. Aufgrund der Beurkundung des gemeinschaftlichen Testamentes durch einen staatlichen Notar ist davon auszugehen, dass den Eheleuten M. die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis geläufig und Ihnen bekannt war, dass ein einzelner Gegenstand nicht vererbt, sondern nur vermacht werden kann. Die förmliche Einsetzung des Antragstellers als Schlusserbe im gemeinschaftlichen Testament hätte bewirkt, dass der überlebende Ehegatte Vermächtnisse oder Auflagen bezüglich des Hausrates, des Schmuckes und gegebenenfalls vorhandener Sparguthaben in einer neuen testamentarischen Verfügung nicht wirksam hätte treffen können. Im Falle des frühen Versterbens eines der Eheleute hätte die Einsetzung des Antragstellers als Schlusserbe dazu geführt, dass einem möglichen neuen Ehepartner des überlebenden Ehegatten testamentarisch nichts mehr hätte zugewendet werden können (§ 390 Abs. 2 ZGB/DDR).

Eine Auslegung als Vermächtnis ist auch möglich, wenn der zugewendete Einzelgegenstand das gesamte oder fast das gesamte Vermögen des Erblassers ausmacht. Jedoch kommt in solchen Fällen entgegen der Regel des § 2087 Abs. 2 BGB die Auslegung als Erbeinsetzung in Betracht. Allerdings rechtfertigt der Umstand, dass die zugewandten Gegenstände das Vermögen des Erblassers erschöpfen, für sich allein noch nicht die Annahme einer Erbeinsetzung, sondern ist nur besonderer Anlass für die Prüfung, ob entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung vorliegt. Die Auslegung wird dabei zu fragen haben, ob die Rechtsstellung des Bedachten nach dem Willen des Erblassers Merkmale aufweisen sollte, die derjenigen eines Vermächtnisnehmers fremd, aber mit der Erbenstellung verbunden sind (vgl. Staudinger-Otte, BGB (2019), § 2097 Rn. 19 mwN). Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Fällen die Zuwendung eines das wesentliche Vermögen des Erblassers ausmachenden Gegenstandes als Alleinerbeinsetzung ausgelegt, so zum Beispiel wenn der Erblasser jemandem „sein Haus“ zuwendet – gleichgültig ob unter der Bezeichnung „Erbe „bzw. „Erbteil „oder „Vermächtnis“ – und daneben nur Sachen von unbedeutenden Wert, etwa Hausrat und Kleidung, hinterlässt (vgl. Staudinger-Otte, a.a.O. Rn. 20 mwN). Auszugehen ist insoweit von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat (vgl. Grüneberg-Weidlich, BGB, 81. Aufl., § 2087 Rn. 7 mwN).

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Hausgrundstück um praktisch das gesamte Vermögen der Eheleute M. gehandelt hat. Das Amtsgericht hat insoweit die Beweis- bzw. Feststellungslast verkannt. Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muss im einzelnen darlegen und beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat (Baumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl., § 2087 Rn. 2; Kroiß/Ann/Mayer-Krafka, BGB Erbrecht, 5. Aufl., § 2087 Rn. 14). Gelingt der Nachweis, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass der Erblasser dem Bedachten Rechte einräumen wollte, die nur einem Erben zukommen. Das Indiz ist entkräftet, wenn sich aus dem weiteren Inhalt der Verfügung ergibt, dass der Bedachte nicht die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen, nicht den Nachlass zu regeln und auch nicht die Beerdigungskosten oder die Grabpflege zu übernehmen hat (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, a.a.O. Rn 3 mwN).

Hier lässt sich trotz Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel nicht mehr ermitteln, ob die Eheleute M. bei Testamentserrichtung neben dem Hausgrundstück nur unwesentliches Sparvermögen und einfachen Schmuck besaßen (so der Antragsteller). Dies geht zu Lasten des Antragstellers, die Antragsgegnerin musste hierzu weder substantiiert vortragen noch Beweis führen. Auch aus dem Testament selbst lässt sich nicht ableiten, ob das neben dem Hausgrundstück ausdrücklich erwähnte übrige Eigentum (Hausrat, Sparguthaben, Schmuck usw.) nur einen geringen Wert hatte. Im Gegenteil spricht das ausdrücklich erwähnte übrige Eigentum (Hausrat, Sparguthaben, Schmuck usw.) eher dafür, dass es insoweit nach den Vorstellungen der Testierenden durchaus von Wert war bzw. zukünftig sein werde und es demzufolge einer ausdrücklichen Festlegung durch den Längstlebenden bedurfte. Das für die Sanierung des Wohnhauses verwendete Bargeld in Höhe von 62.709,22 DM kann sowohl vor der „Wende“ von den Eheleuten M. erwirtschaftet worden sein als auch danach. Dies lässt sich aufgrund fehlender Kontounterlagen und Gehaltsnachweise nicht mehr ermitteln, obwohl es eher plausibel erscheint, dass es sich überwiegend um ältere Ersparnisse statt um Einkünfte nach der Währungsumstellung handelte, weil der Zeitraum zwischen Währungsumstellung und Haussanierung recht kurz war. Auch die fehlende Inanspruchnahme der Beteiligten durch die Eheleute M. zum privilegierten Umtausch von Mark/DDR in DM zum Kurs von 1:1 spricht nicht zwingend dagegen, dass es sich überwiegend um ältere Ersparnisse gehandelt haben wird, denn hierfür kann es mannigfaltige Gründe gegeben haben. Schlussendlich kann auch nicht widerlegt werden, dass die Vorstellung der Eheleute M. bei Testamentserrichtung dahingehend gegangen ist, dass schon allein ihr Pkw Wartburg mehr wert war als das Hausgrundstück; allein dies verbietet eine Einordnung des Hausgrundstücks als wesentlicher Vermögenswert. Nach allem ist die Vermutung des § 2087 Abs. 2 BGB hier jedenfalls nicht widerlegt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens beider Instanzen. Angesichts des unterschiedlichen Auslegungsergebnisses in beiden Instanzen tragen die Beteiligten ihre Rechtsanwaltskosten nach billigem Ermessen jeweils selbst (vgl. Horn/Kroiß, ZEV 2012, 664).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich gemäß §§ 40, 61 FamFG aus dem Wert des Nachlasses, wobei vom Grundstückswert i.H.v. 200.000,- € die Sicherungshypothek i.H.v. 25.000,- € abzuziehen ist.

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