Skip to content

Testamentsvollstrecker – Voraussetzungen der Entlassung bei Pflichtverletzung

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 85/18 – Beschluss vom 09.01.2019

Die Beschwerde des Erben C. D… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 20.8.2018 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 270.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund.

Am …2017 verstarb Herr A. B…, im folgendem Erblasser. Der Erblasser war mit Frau O. P… verheiratet, die am …2013 vorverstarb. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen: Der Beschwerdeführer Herr C. D…, geb. …1969, Herr K. L…, geb. …1971, Herr I. J…, geb. …1972 und Herr M. N…, geb. …1973.

Der Erblasser und sein Sohn M. N… lebten zuletzt in zwei Wohnungen in derselben Immobilie … in Hamburg.

Die Ehegatten errichteten am 7.6.1997 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen einsetzten. In § 4 des notariellen Testaments ordneten sie nach dem Tode des Längstlebenden die Testamentsvollstreckung an und ernannten Herrn G. H… zum Testamentsvollstrecker. Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers lautet es im Testament:

„Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Auseinandersetzung des Nachlasses im Einvernehmen mit den Erben unter ihnen zu bewirken. Für den Fall, dass kein Einvernehmen unter den Erben hergestellt werden kann, stellen wir die Auseinandersetzung des Nachlasses in das pflichtgemäße Ermessen des Testamentsvollstreckers.

Der Testamentsvollstrecker ist, soweit zulässig, von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit.

Mit Erledigung dieser Aufgabe endet die Testamentsvollstreckung.“

Ferner erstellten der Erblasser ein handschriftliches und ebenfalls von seiner Frau unterschriebenes Schreiben an den Testamentsvollstrecker vom 13.9.2005. Dort lautet es u.a.:

„Unser Haus in der … soll nur einem Sohn gehören, damit er allein darüber verfügen kann. Die anderen Kinder sollen aber eine Hypothek eingetragen bekommen, die ihrem Erbteil entspricht. Aktien- und Barvermögen sollte vielleicht primär an sie verteilt werden, damit die Hypotheken nur noch dem Restanteil entsprechen.“

Ferner enthält das Schreiben Ausführungen zu einer zum Zeitpunkt des Schreibens bereits verkauften Eigentumswohnung in N…:

„Der Erlös – 150.000 € – soll K.L… + … jetzt schon zukommen … . Wenn sie das Geld dafür erhalten, wollen wir festlegen, dass es sich dabei um ein „vorgezogenes Erbteil“ handelt, dass vielleicht – bei Übereignung von vor 10 Jahren vor unserem Tod – als stufenweise Schenkung nach den jetzigen Erbgesetzen gilt. Da aber vermutlich die Erbgesetze von den zukünftigen Regierungen noch geändert werden, muss man die jeweils gültige Regelung optimieren. Was unser bewegliches Vermögen betrifft so halten wir nicht davon, dass je einzelne Löffel eines Bestecks vererbt werden. Hier kann es nicht „gleich“ zugehen sondern nur irgendwie „gerecht“ …

Nocheinmal zurück zum Haus: Es sollte derjenige bekommen für den es dann (beim Erbfall) am sinnvollsten ist und der es auch erhalten will und kann. Ich denke, gemeinsam mit den Kindern werdet Ihr eine „richtige“ Lösung finden. Vielleicht kann ja für einen (oder mehrere) Geschwister ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden, wenn Interesse besteht. Ein Gutachter sollte den Verkehrswert schätzen…“

Noch vor Eröffnung des notariellen Testaments durch das Nachlassgericht bat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2017 den Testamentsvollstrecker um Mitteilung, ob er das Amt annehmen wolle (Bl. 114 d.A.).

Der Testamentsvollstrecker teilte daraufhin am 16.10.2017 per eMail mit, dass er davon ausgehe, dass das Nachlassgericht nach der Testamentseröffnung auf ihn zukommen werde, er sich aber wünschen würde, wenn der Beschwerdeführer ihm bereits jetzt seine Kontaktdaten mitteilen würde (Bl. 114 d.A.)

Am 28.10.2017 beantragte Herr M. N… die Eröffnung des Testaments (Bl. 34 d.A.), welches durch das Nachlassgericht sodann am 2.11.2017 eröffnet wurde (Bl. 37 d.A.). Mit am 7.12.2017 versandter Mitteilung wurden die testamentarischen Erben und der Testamentsvollstrecker hiervon informiert und der Testamentsvollstrecker aufgefordert mitzuteilen, ob er bereit sei, das Amts als Testamentsvollstrecker anzunehmen (Bl. 43 d.A.).

Mit Schreiben vom 13.11.2017 regte der Beschwerdeführer an, an Stelle des Herrn G. H… einen „Profi“ als Testamentsvollstrecker zu ernennen. Herr G. H… habe ohne Legitimation versucht, Regelungen zu treffen. Da der Beschwerdeführer mangels Legitimation auf Mails des Testamentsvollstreckers nicht gleich reagiert habe, habe dieser mit einem schriftlichen Verfahren per Einschreiben/Rückschein gedroht. Dem Testamentsvollstrecker fehle es an den für eine Testamentsvollstreckung notwendigen mediationstechnischen und juristischen Kenntnissen, zumal Uneinigkeit bei er Aufteilung zu erwarten sei.

Mit Schreiben vom 9.1.2018 (Bl. 51 d.A.) nahm der Testamentsvollstrecker das Amt an. Eine durch das Nachlassgericht beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung erhielt der Testamentsvollstrecker am 2.2.2018 übersandt (Bl. 112 d.A.).

Außergerichtlich forderte der Beschwerdeführer den Testamentsvollstrecker mit Schreiben vom 19.1.2018 auf sofort, spätestens innerhalb von einer Woche folgende Aufgaben zu erledigen (Bl. 72 f. d.A.):

– Wohnung und Kfz des Erblassers so zu sichern, dass eine Benutzung nur in Anwesenheit des Testamentsvollstreckers möglich ist, alle Schlüssel einzusammeln und auszutauschen sowie alle Vorgänge hierzu zu dokumentieren.

– Ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und bei wertvollen Gegenständen ein Sachverständigengutachten einzuholen.

– Die Elektrogeräte im Keller (Waschmaschine, Kühlschrank, Tiefkühler etc.) gegen unbefugte Nutzung zu sichern.

– Den Zustand der Wohnung mit einer Digitalkamera zu dokumentieren und die Fotos allen Erben zur Verfügung zu stellen.

– Das Fahrzeug des Erblasser abzumelden und alle Versicherungen zu kündigen.

– Alle Stromverbraucher im Haus abzustellen und alle Verträge mit den Versorgern zu kündigen.

– Banken und Versicherungen von dem Tod zu informieren.

– Auf Konten liegende Gelder gewinnbringend aber risikofrei zu vermehren.

– Die Miete der vom Erblasser an den Bruder M. N… vermietete Wohnung um 15 % zu erhöhen und das Mietverhältnis zu kündigen.

– Die Nutzung der Wohnung und Nebenräume der Wohnung des Erblassers durch den Bruder M. N… entweder durch den Abschluss eines Mietvertrages zur ortsüblichen Miete zu legitimieren oder aber eine vertragslose Nutzung sofort mit Räumung zu unterbinden.

Mit Schreiben vom (richtig wohl) 23.1.2018 monierte der Beschwerdeführer gegenüber dem Nachlassgericht, dass der Testamentsvollstrecker untätig bleibe (Bl. 52 d.A.). Der Testamentsvollstrecker unterlasse es, das Erbe in Besitz zu nehmen und ermögliche daher dem mit dem Erblasser an gleicher Adresse zusammenlebenden Erben M. N… unrechtmäßig über das Erbe zu verfügen, indem er die Wohnung und das KfZ weiter nutze. Außerdem reagiere der Testamentsvollstrecker nicht zeitnah auf Kommunikation und halte nicht alle Erben auf einem einheitlichen Stand. Er habe zudem erlaubt, dass sich einige Erben in den Räumen des Erblasser treffen werden und die Erbmasse verteilen, bevor ein Nachlassverzeichnis erstellt wurde.

Mit Schreiben vom 25.1.2018 informierte der Testamentsvollstrecker die Erben darüber, dass er das Amt angenommen habe und teilte mit, dass er am 27.1.2018 eine erste Sichtung des Nachlasses in der Wohnung des Erblassers vornehmen werde und sodann einen Termin zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anberaumen werde (Bl. 115 d.A.).

Am 27.1.2018 fand eine Begehung des Hauses durch den Testamentsvollstrecker statt.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 7.2.2018 (Bl. 74 d.A.) forderte der Beschwerdeführer vom Testamentsvollstrecker bis zum 9.2.2018 weitere Informationen/Unterlagen.

Am 15.2.2018 lud der Testamentsvollstrecker alle Erben am 24.2.2018 in die Wohnung ein, um ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und um Interesse an einzelnen Nachlassgegenständen bereits dokumentieren zu können (Bl. 117 d.A.). Bei diesem Termin war auch die Anwesenheit der jeweiligen Partner/innen der Erben vorgesehen.

Mit Schreiben vom 21.2.2018 (Bl. 75 d.A.) bestätigte der Beschwerdeführer den Termin, widersprach aber sowohl einer Teilnahme der Partner/innen als auch einer vorweggenommenen Verteilung einzelner Nachlassgegenstände. Er wiederholte zudem seine Aufforderungen zur Nachlasssicherung und forderte, dass über das Treffen am 24.2.2018 ein Protokoll gefertigt werde und Fotos von den Nachlassgegenständen erstellt werden.

Mit Schreiben vom 17.3.2018 übersandte der Testamentsvollstrecker den Erben das Protokoll des Treffens sowie eine Aufstellung über den Nachlass (AG 5 Bl. 119 d.A. und ASt 7, Bl. 78 ff. d.A.)

Am 29.3.2018 erhielt der Testamentsvollstrecker eine Bewertung verschiedener Hausratsgegenstände durch das Auktionshaus … (Bl. 177 ff. d.A.). Am 31.3.2018 eine Wertschätzung bzgl. des Flügels von der Herstellerfirma …, die den Flügel mit 1.500 € – 2.000 € bewertete (Bl. 176 d.A.).

Mit Schreiben vom 30.4.2018 forderte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers den Testamentsvollstrecker auf, die Aufstellung über den Nachlass zu überarbeiten und insbesondere die Haushaltsgegenstände zu bewerten und die Kontostände stichtagsgenau mitzuteilen (Bl. 103 d.A.).

Der Testamentsvollstrecker bestätigte den Eingang dieses Schreibens gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23.5.2018 (ASt 10, Bl. 153 d.A.). Er bot ein Telefonat am 28.5.2018 an, welches aber nicht stattfand, weil die Verfahrensbevollmächtigte verhindert waren. Gleichzeitig kündigte er an bis dahin einen weitgehend abgeschlossenen Bericht an die Erben zu übersenden.

Mit Schreiben vom 29.5.2018 (Bl. 96 d.A.) teilte der Beschwerdeführer den Erben und dem Testamentsvollstrecker mit, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Untätigkeit und Unfähigkeit nicht mehr möglich sei. Er fordert in diesem Schreiben eine sofortige Erbauseinandersetzung notfalls im Wege der Teilungsversteigerung.

Es fand sodann eine Korrespondenz innerhalb der Erbengemeinschaft über eine einvernehmlich Auseinandersetzung statt, die allerdings Mitte Juni 2018 scheiterte. Der Testamentsvollstrecker, der lesend in diese Kommunikation eingebunden war, teilte daraufhin mit eMail vom 26.6.2018 (Bl. 126 d.A.) mit, dass er die Verhandlungen als gescheitert ansehe. Da er sich bis Ende Juli 2018 im Ausland aufhalten würde, werde er erst dann die Testamentsvollstreckung substantiell weiter fördern können.

Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 5.7.2018 (Bl. 61 ff. d.A.) beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung des Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB und das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen.

Am 14.9.2018 erhielt der Testamentsvollstrecker ein Kaufangebot für die Immobilie … von der Firma … i.H.v. 2.200.000 € (Bl. 181 d.A.) und am 18.10.2018 in gleicher Höhe von der Fa. … (Bl. 182 d.A.). Hierüber informierte er die Erben mit Schreiben vom 28.10.2018 (AG 11, Bl. 171 d.A.). In dem Schreiben teilte er weiter mit, dass eine Sichtung der „China Sachen“ durch Interessen aus dem Umfeld von „…“ ergeben habe, dass keine Möglichkeit zum Ankauf bestehe. Die Briefmarkensammlung sei durch die Firma … bewertet und als wertlos eingestuft worden. Da ein Verkauf des Hauses an eine fremde Partei von den Eltern nicht gewünscht gewesen sei, habe er vorrangig versucht, eine familieninterne Lösung zu finden. Dies sei als gescheitert anzusehen, weshalb nunmehr ein Verkauf des Hauses durchzuführen sei. Dazu sei der Mietvertrag mit dem Erben M. N… und seiner Frau zu beenden und ein Maklerbüro zu beauftragen. Das Schreiben enthält ferner eine stichtagsgenaue Aufstellung der Konto/Depotvermögen mit Ausnahme eines Depots (Bl. 184 d.A.). Der Testamentsvollstrecker schlägt ferner vor, dass das größte Depot zeitnah veräußert wird und unter den Erben vorweg verteilt wird, wobei aufgrund Vorausempfängen der Erben K. L… hiervon vorab nichts erhält. Beigefügt ist dem Schreiben sodann noch ein vorläufiger Verteilungsplan auf Grundlage der aktuellen Vermögenswerte und unter Verrechnung der Vorausempfänge.

In der Folgezeit löste der Testamentsvollstrecker das Depot Ende 2018 auf und erwirtschaftete hieraus einen Betrag von gerundet 450.000 € die er aufgeteilt auf die drei Erben anteilig am 11.12.2018 auszahlte. Auch verhandele er Kaufverträge über die Immobilie mit zwei Interessenten.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Entlassungsantrag vom 5.7.2018 wie folgt: Der Testamentsvollstrecker habe seit der Aufstellung der Nachlassübersicht im Februar 2018 in keiner Weise darauf hingewirkt, dass der Nachlass auseinandergesetzt wird. Auch habe er Gegenstände, die für die Nachlassauseinandersetzung nicht benötigt werden, nicht an die Erben trotz verschiedentlicher Aufforderungen herausgegeben. Auch habe der Testamentsvollstrecker zwar die Wohnung am 27.1.2018 gesichert, nicht aber den Keller und das 2. Obergeschoss. Wenigstens hätte über diese Bereiche ein Mietvertrag geschlossen werden müssen. Letztlich sie der Testamentsvollstrecker auch ungeeignet, weil ihm offenbar die ausreichende Zeit für das Amt fehle.

Der Beschwerdeführer beantragt erstinstanzlich, Herrn G. H…, …, …, als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des Herrn A. B…, Amtsgericht Hamburg-Altona, Aktenzeichen …, zu entlassen und das ihm erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis zu entziehen.

Der Testamentsvollstrecker und die übrigen Erben sind dem Antrag entgegengetreten. Der Testamentsvollstrecker verweist auf seine aktenkundige Tätigkeit und führt aus, dass er im Nachgang zu dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.5.2018 zunächst abwarten wollte, ob eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung unter den Erben gelingt, weil dies im Interesse des Erblassers gewesen wäre und weitere Kosten im Rahmen der Nachlassbewertung erspart hätte.

Herr K. L… führt aus, dass der Testamentsvollstrecker entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hinreichend tätig geworden sei. Soweit es zu Verzögerungen bei der Auseinandersetzung gekommen sei, seien diese allein durch den Beschwerdeführer verursacht worden, weil dieser eine konstruktive Mitarbeit verweigere und mit Drohungen und absurden Forderungen den Testamentsvollstrecker zwinge, jeden Schritt peinlich genau abzuwägen und sich juristischen Rat zu holen (Bl. 100 d.A.). Falsch sei der Vortrag des Beschwerdeführers, dass die Wohnung gegen unbefugtes Betreten nicht hinreichend gesichert worden sei. Das Fahrzeug des Erblassers sei zudem schon vor dem Erbfall übertragen worden, so dass es nicht in die Erbmasse falle.

Herr M. N… führt aus, dass auch aus seiner Sicht keine vorwerfbaren Verzögerung durch den Testamentsvollstrecker vorliegen würde. Vielmehr sei es der Beschwerdeführer, der mit seinem Verhalten die Verzögerungen verursache. Im Nachgang zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.1.2018 habe sich der Testamentsvollstrecker sofort bei ihm gemeldet und ihn aufgefordert, die Wohnung des Erblassers nicht mehr ohne seine Anwesenheit zu betreten und keine Änderungen an der Erbmasse vorzunehmen. Am 27.1.2018 habe der Testamentsvollstrecker die Schlösser der Wohnung ausgewechselt. Die Versicherungs- und Versorgerverträge seien bereits durch ihn im Rahmen der ihm erteilten Vorsorgevollmacht unmittelbar nach dem Todes des Erblassers gekündigt worden, so dass diesbezüglich vom Testamentsvollstrecker nichts weiter zu veranlassen war.

Der Erbe I. J… führt aus, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt voll und ganz im Sinne des Erblassers ausübe. Die Testamentsvollstreckung werde jedoch durch verschiedene Handlungen des Beschwerdeführers erheblich behindert. Soweit es die Nutzung von weiteren Räumlichkeiten durch M. N… betreffen, sie diese Nutzung schon zu Lebzeiten erfolgt und daher offenbar mit Einverständnis des Erblassers.

Das Nachlassgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20.8.2018, dem Beschwerdeführer am 30.8.2018 zugestellt, zurückgewiesen. Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers i.S.d. § 2227 BGB liege nicht vor. Der Testamentsvollstrecker habe sein Amt ohne vorwerfbare Verzögerungen ausgeübt. Er hab auch ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen und damit begonnen, den Nachlass zu erfassen und dessen Wert zu ermitteln. Das Verhalten des Beschwerdeführers und insbesondere sein Entlassungsantrag stelle sich als Versuch dar, möglichst schnell eine Verwertung der Erbmasse zu erreichen, wofür er dem Testamentsvollstrecker sehr kurze Fristen setze und mit Schadensersatzansprüchen drohe.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer mit beim Nachlassgericht am 19.9.2018 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 20.8.2018 aufzuheben und dem mit Schriftsatz vom 5.7.2018 gestellten Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers G. H…, …, …, stattzugeben.

Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts habe sich der Testamentsvollstrecker nicht ausreichend um eine zügige Auseinandersetzung des Nachlasses bemüht. Auch eine Bewertung der Immobilie – dem maßgeblichen Nachlasswert – liege noch nicht vor. Entgegen seiner Ankündigung in der Mail vom 23.5.2018 habe er bis zum 28.5.2018 keinen Bericht vorgelegt. Außerdem würden nach wie vor keine stichtagsgenauen Aufstellungen zu allen Kontoständen vorliegen. Außerdem habe der Testamentsvollstrecker ein Aktiendepot des Erblasser zeitnah veräußern müssen was er unterlassen habe. Es sei nunmehr aufgrund Kursschwankungen ein Verlust von rund 70.000 € eingetreten. Darauf, dass die übrigen Erben mit der Vorgehensweise des Testamentsvollstreckers einverstanden seien könne nicht abgestellt werden, weil sich die Pflichtwidrigkeit aus objektiven Umständen ergebe.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Erben M. N…, I. J… und K. L… treten der Beschwerde entgegen und verweisen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Auch der Testamentsvollstrecker tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein wichtiger Grund vor, der Anlass für die Entlassung des Testamentsvollstreckers geben würde.

Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Zwar hat der Beschwerdeführer als Beteiligter im Sinne dieser Norm einen entsprechenden Entlassungsantrag gestellt. Der Testamentsvollstrecker war dennoch nicht zu entlassen, weil kein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund kann in einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegen. Daneben kommen als wichtige Entlassungsgründe Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers, grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zur ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben in Betracht. Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein. Daher hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen seines Verwaltungsermessens den Erblasserwillen unabhängig vom Willen der Erben auszuführen und diese dürfen durch einen Entlassungsantrag nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen lästigen Testamentsvollstrecker durch feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen.

Geht es wie vorliegend um die konkrete Verwaltungstätigkeit des Testamentsvollstreckers ist zu beachten, dass ein Testamentsvollstrecker nach § 2216 Absatz 1 BGB zwar zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Welchen konkreten Inhalt diese Verwaltungspflicht hat, bestimmt sich aber maßgeblich nach dem vom Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verfolgten Zweck. Insofern ist schon der Ausgangspunkt der Argumentation des Beschwerdeführers fehlerhaft, dass sich der Inhalt der Tätigkeit allein nach objektiven Gesichtspunkte richte. Zwar kommt dem Testamentsvollstrecker eine vom Erben (bzw. Vermächtnisnehmer) unabhängige selbstständige Stellung zu. Ihm steht bei der Verwaltung des Nachlasses daher eigenes Ermessen zu, das ihm einen eigenen wirtschaftlichen Entscheidungsspielraum eröffnet (BGH, NJW 1957, 1916). Er ist aber dem Interesse des Erblassers verpflichtet; erst dadurch, dass der Erblasser – zumindest typischerweise, jedoch nicht notwendig – mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung zugleich das wohlverstandene Interesse des Erben verfolgt, ist der Testamentsvollstrecker mittelbar auch an dieses gebunden (BeckOGK/Grotheer, BGB, § 2227 Randnummer Rn. 43). Daher hat der Testamentsvollstrecker die Anordnungen des Erblassers, die dieser durch letztwillige Verfügung getroffen hat, zu beachten (§ 2216 Abs. 2 BGB).

Gemessen hieran lässt sich ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht feststellen. Der Testamentsvollstrecker war vor Annahme seines Amtes mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nicht in der Lage, überhaupt Maßnahmen für den Nachlass zu treffen. Die Annahme erfolgte hier am 9.1.2018. Zeitnah hat der Testamentsvollstrecker sodann am 27.1.2018 eine Besichtigung des Nachlasses in der Wohnung des Erblassers vorgenommen und sodann bereits am 15.2.2018 alle Erben zur gemeinsamen Besichtigung und Verzeichniserstellung für den 24.2.2018 in die Wohnung des Erblassers eingeladen. Am 17.3.2018 übersandte er den Erben ein Protokoll dieses Treffens und eine Aufstellung des Nachlasses. Wie im Protokoll vom 24.2.2018 festgehalten, ließ der Testamentsvollstrecker sodann diverse Nachlassgegenstände schätzen. Am 29.3.2018 lag eine Bewertung der Hausratsgegenstände und am 31.3.2018 eine Bewertung des Flügels. Am 29.5.2018 teilte der Beschwerdeführer dann mit, dass er mit dem Testamentsvollstrecker nicht mehr zusammenarbeiten werden und eine sofortige Auseinandersetzung mit den übrigen Miterben, möglichst einvernehmlich, nötigenfalls auch streitig anstrebe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Testamentsvollstrecker sodann seine weitere Tätigkeit zunächst zurückstellen und abwartete, ob die Erben sich möglicherweise untereinander einigen würden. Es entsprach dem eindeutigen Erblasserwillen wie er in dem Schreiben vom 13.9.2005 zum Ausdruck kommt, dass sich die Erben möglichst einvernehmlich und unter Vermeidung unnötige Transaktionskosten über die Verteilung des Erbes einigen sollten. Deswegen ist es auch zutreffend, angemessen und entspricht dem Erblasserwillen, wenn der Testamentsvollstrecker vorliegend die Auseinandersetzung nicht so schnell wie irgend möglich, sondern mit der nötigen Sorgfalt und Ruhe vorantreibt. Dies gibt den Erben die vom Erblasser uns seiner Ehefrau intendierte Möglichkeit, sich über eine einvernehmliche Auseinandersetzung Gedanken zu machen und zueinander zu finden. Eine bei der Auseinandersetzung vom Testamentsvollstrecker an den Tag gelegte Eile würde dem Ziel einer einvernehmlich Regelung widersprechen und vorschnell endgültige Tatsachen schaffen. Erst nachdem Im Sommer 2018 deutlich wurde, dass eine einvernehmliche Regelung insbesondere durch Übernahme der Immobilie durch einen Erben nicht möglich ist, hat der Testamentsvollstrecker zeitnah mit eMail vom 26.6.2018 die Veräußerung des Nachlasses an Dritte aktiv betrieben und zügig vorangebracht. Die in diesem Zusammenhang durch einen Auslandsaufenthalt des Testamentsvollstreckers eingetretene zeitliche Lücke ist hinzunehmen, weil auch dem Testamentsvollstrecker ein Urlaub zuzubilligen ist. Nachdem sodann Mitte September 2018 ein erstes und dann Mitte Oktober 2018 ein zweites Kaufangebot vorlag hat der Testamentsvollstrecker zeitnah am 28.10.2018 das weitere Vorgehen gegenüber den Erben kommuniziert und sodann durch die Veräußerung des Depots und den Eintritt in konkrete Vertragsverhandlungen die Auseinandersetzung des Nachlasses zeitnah gefördert. Das Beschwerdegericht vermag an keine Stelle der geschilderten zeitlichen Abläufe zu erkennen, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt in vorwerfbarer Weise in zeitlicher Hinsicht unzureichend gefördert hätte. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon vor der Ernennung des Testamentsvollstreckers mit seinem Schreiben an das Nachlassgericht vom 13.11.2017 und auch später mehrfach zum Ausdruck brachte, dass er mit der Person des Testamentsvollstrecker nicht einverstanden sei und ihm mehrfach mit Schadensersatzansprüchen drohte, musste den Testamentsvollstrecker umso mehr veranlassen, besonders vorsichtig vorzugehen und seine jeweiligen Schritte sorgfältig zu planen.

Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Testamentsvollstrecker die Immobilie nicht sofort an Dritte veräußerte sondern zunächst nach Möglichkeiten suchte, dass ein Miterbe diese übernehmen kann. Der Beschwerdeführer verkennt, dass genau und nur dies dem Willen seiner Eltern entsprochen hat.

Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Testamentsvollstrecker das Depot nicht zeitnah veräußerte sondern zunächst abwartete, ob die Immobilie innerhalb der Erbengemeinschaft veräußert werden kann. Der Erblasser und seine Ehefrau ordneten nämlich den Erhalt der Immobilie in der Familie der Auseinandersetzung der übrigen Vermögenswerte ausweislich ihres Schreibens vom 13.9.2005 ausdrücklich unter. Es sollte zunächst die Übernahme des Hauses durch einen Erben geregelt werden, dann der an die übrigen Erben deswegen zu leistende Ausgleichsbetrag ermittelt werden, dieser sodann mit der Verteilung des übrige Vermögens an sie teilweise erfüllt werden und nur ergänzend eine Hypothek auf das Haus eingetragen werden, also der Ausgleichsbetrag im Wege eines Darlehens vom übernehmenden Erben an die übrigen gezahlt werden. Bevor nicht endgültig geklärt war, ob die Immobilie von einem Erben übernommen wird entsprach es daher gerade nicht dem Erblasserwillen, die übrigen Vermögenswerte bereits aufzulösen und vorab zu verteilen. Bis Mitte 2018 war aber noch nicht abschließend geklärt, ob eine Übernahme des Hauses durch einen Miterben in Betracht kommt. Daher musste der Verkauf des Depots davor auch nicht weiter vorangetrieben werden.

Ein wichtiger Grund für eine Entlassung liegt auch nicht darin, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass nicht hinreichend gesichert habe. Entgegen den ursprünglichen Behauptungen des Beschwerdeführers hat sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass der Testamentsvollstrecker die Erblasserwohnung zeitnah gegen unbefugten Zutritt am 27.1.2018 durch Austausch der Schlösser gesichert hat. Soweit es die Nutzung der übrigen Räume durch den Erben M. N… betrifft ist es nicht zu beanstanden, wenn der Testamentsvollstrecker von einer Unterbindung der Nutzung abgesehen hat, weil diese Räumlichkeiten bereits vor dem Erbfall vom Erben M. N… kostenfrei genutzt wurden und es nach Auffassung des Testamentsvollstreckers nicht dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, dem Erben die Nutzung nach dem Erbfall sofort zu untersagen.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Testamentsvollstrecker den Bestand des Nachlasses nicht oder nicht hinreichend sorgfältig ermittelt hat. Der Testamentsvollstrecker hat mehrfach den Bestand des Nachlasses ermittelt und jeweils aktualisiert. Darauf, ob das Verzeichnis den formalen Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB genügt, kommt es nicht entscheidend an. Die Verzeichnisse waren jeweils ausreichend, damit sich die Erben ein Bild vom Nachlass machen konnten zumal der Testamentsvollstrecker zu keinem Zeitpunkt für sich in Anspruch genommen hat, ein abschließendes und vollständiges Verzeichnis erstellt zu haben. Selbst wenn die formale Verzeichniserstellung früher hätte erfolgen können, begründet dies angesichts der Schwierigkeiten der vorliegenden Testamentsvollstreckung und aufgrund des massiven Auftretens des Beschwerdeführers keinen wichtigen Grund für eine Entlassung des Testamentsverwalters.

Ferner liegt ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht darin, dass dieser wichtige Gegenstände nicht vorab an die Erben herausgegeben hätte. Es bleibt schon unklar, welche konkreten Gegenstände der Beschwerdeführer hier meint.

Ein wichtiger Grund liegt auch nicht darin, dass der Testamentsvollstrecker den Mietvertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben M. N… über die im Objekt befindliche Wohnung nicht zeitnah gekündigt hat. Da wie ausgeführt Erblaserwille war, dass die Wohnung nach Möglichkeit nicht an Dritte veräußert wird, musste der Mietvertrag über die Wohnung erst dann beendet werden, wenn eine solche Drittveräußerung konkret ansteht. Dies ist erst seit Ende 2018 der Fall.

Es liegt auch keine Ungeeignetheit des Testamentsvollstreckers vor, weil dieser über keine ausreichenden zeitlichen Ressourcen für die Ausübung des Amtes verfüge. Wie bereits ausgeführt hat der Testamentsvollstrecker sein Amt hinreichend zügig ausgeführt. Unabhängig hiervon war es Erblasserwille eine Privatperson und keinen professionellen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Diesen Willen und die daraus naturgemäß folgenden zeitlichen Beschränkungen haben der Erblasser und seine Frau bewusst in Kauf genommen. Auch insofern ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er den Willen seiner verstorbenen Eltern akzeptiert.

Ein wichtiger Grund liegt auch nicht darin, dass der Testamentsvollstrecker nicht wie am 23.5.2018 angekündigt bis Ende Mai einen ausführlichen Bericht erstellt hat. Er hat die Erben fortlaufend und ausreichend wie unter I. dargestellt anderweitig über seine Tätigkeit informiert.

Ein wichtiger Grund liegt letztlich auch nicht darin, dass der Testamentsvollstrecker nicht die stichtagsgenauen Kontostände mitgeteilt habe. Für die überwiegende Anzahl der Konten hat der Testamentsvollstrecker im Laufe seiner Amtsausübung die Kontostände mitgeteilt. Sofern dies für zwei Konten noch nicht erfolgt ist, liegt hierin kein wichtiger Grund für eine Entlassung. Es sind zumindest Annäherungswerte mitgeteilt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil die Beschwerde zurückgewiesen wurde und keine Gründe vorliegen, die eine anderweitige Kostenverteilung rechtfertigen könnten.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 65 GNotKG. Der Verfahrenswert im Entlassungsverfahren beträgt 10 % des Wertes des Nachlasses ohne Nachlassverbindlichkeiten. Das Beschwerdegericht ist zur Berechnung von den Werten aus der Aufstellung des Testamentsvollstreckers vom 26.10.2018 ausgegangen (Bl. 186 d.A. [Anlage AG 11 zum Schriftsatz vom 28.10.2018 an das AG Hamburg Altona]).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!