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Vertragsklausel zur Anpassung des Erbbauzinses – Auslegung

Erhöhung des Erbbauzinses: Analyse der Vertragsklausel und Gerichtsentscheidung

In der juristischen Welt spielen Vertragsklauseln eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um finanzielle Vereinbarungen geht. Ein häufig diskutiertes Thema ist der Erbbauzins, ein Entgelt, das für das Recht gezahlt wird, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu besitzen. Dabei kann die Anpassung dieses Erbbauzinses aufgrund verschiedener Faktoren, wie dem Lebenshaltungsindex, eine Herausforderung darstellen. Die korrekte Interpretation und Auslegung solcher Vertragsklauseln ist entscheidend, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 C 156/15 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht hat entschieden, dass aufgrund der Veränderung des Verbraucherpreisindexes und der Klausel im Notarvertrag die Beklagten ab 01.01.2015 einen erhöhten jährlichen Erbbauzins von 1.299,39 € zahlen müssen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Hauptstreitpunkt: Es geht um eine Erbbauzinserhöhung.
  2. Vertragsgrundlage: Ein notarieller Vertrag vom 05.03.1970 zwischen dem Kläger und den Beklagten legt die Bedingungen für die Anpassung des Erbbauzinses fest.
  3. Vertragsklausel: Der Erbbauzins wird alle fünf Jahre neu festgesetzt, basierend auf Veränderungen im Lebenshaltungsindex.
  4. Historische Zahlungen: Die Beklagten zahlten bis zum 31.12.2014 einen Erbbauzins von 963,94 € jährlich.
  5. Klägerforderung: Der Kläger forderte eine Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses auf 1.299,39 € ab 01.01.2015.
  6. Verbraucherpreisindex: Von Juli 1994 bis Juli 2014 stieg der Verbraucherpreisindex um 34,8%.
  7. Gerichtsentscheidung: Die Klausel muss so ausgelegt werden, dass innerhalb eines Zeitraums von mindestens 5 Jahren eine Erhöhung von mehr als 10 Punkten erfolgt sein muss.
  8. Kostenentscheidung: Die Beklagten müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In diesem Kontext sind die Themen Vertragsauslegung, Klauselinterpretation und Indexanpassung von besonderer Bedeutung. Es geht darum, wie solche Klauseln im Licht des geltenden Rechts und der aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen zu verstehen sind.In der juristischen Praxis spielen Vertragsklauseln eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um finanzielle Vereinbarungen wie den Erbbauzins geht. Der Erbbauzins ist ein Entgelt, das für das Recht gezahlt wird, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu besitzen. Dabei kann es zu Unklarheiten in der Auslegung solcher Klauseln kommen, insbesondere wenn diese eine Anpassung des Betrags in Abhängigkeit von externen Faktoren, wie dem Lebenshaltungsindex, vorsehen. Die korrekte Interpretation solcher Klauseln, die oft als Klauselinterpretation bezeichnet wird, ist entscheidend, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder zu klären. Dabei sind sowohl das Verständnis des Vertragsinhalts als auch die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und der zugrunde liegenden juristischen Prinzipien, wie der Vertragsauslegung, von entscheidender Bedeutung.

Der Konkrete Fall vor dem Amtsgericht Hof

Erbbauzins-Anpassung: Vertragsklausel & Interpretation
Streit um Erbbauzins: Klauselinterpretation entscheidet (Symbolfoto: Tero Vesalainen /Shutterstock.com)

Im Kern des vorliegenden Falles steht die Frage der Erbbauzinserhöhung. Der Kläger, der als Eigentümer der betroffenen Immobilie auftritt, und die Beklagten, die als Erbbaurechtsinhaber gelten, sind in einen Rechtsstreit verwickelt, der sich um die Anpassung des Erbbauzinses dreht. Dieser Erbbauzins ist ein Entgelt, das für das Recht gezahlt wird, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu besitzen.

Vertragsgrundlage und Anpassungsklausel

Die rechtliche Auseinandersetzung wurde durch einen notariellen Vertrag vom 05.03.1970 ausgelöst, den der Rechtsvorgänger des Klägers mit den Beklagten geschlossen hatte. In diesem Vertrag war eine spezielle Vertragsklausel enthalten, die besagte, dass der Erbbauzins alle fünf Jahre neu festgesetzt wird, wenn sich der Lebenshaltungsindex für alle privaten Haushalte in der Bundesrepublik um mehr als zehn Punkte nach oben oder unten ändert. Die Neufestsetzung sollte im gleichen Verhältnis erfolgen, in dem sich der Lebenshaltungskostenindex geändert hat.

Interpretation der Vertragsklausel

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in der Klauselinterpretation. Es gab unterschiedliche Auffassungen darüber, wie die Klausel zu verstehen ist, insbesondere in Bezug auf den Zeitraum, der für die Überprüfung des Indexes herangezogen werden sollte. Die Beklagten hatten bis zum 31.12.2014 einen Erbbauzins von jährlich 963,94 € gezahlt. Doch mit einem Schreiben vom 13.10.2014 forderte der Kläger eine Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses ab 01.01.2015 auf 1.299,39 €. Die Beklagten lehnten dies mit dem Hinweis ab, dass die Klausel im Notarvertrag nur eine Überprüfung alle fünf Jahre vorsehe und in diesem Zeitraum keine ausreichende Änderung des Indexes stattgefunden habe.

Gerichtsentscheidung und Begründung

Das Gericht musste nun entscheiden, wie die Klausel im Notarvertrag auszulegen ist. Es kam zu dem Schluss, dass die Klausel so zu interpretieren ist, dass innerhalb eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren eine Erhöhung von mehr als zehn Punkten erfolgt sein muss. Da im Zeitraum von Juli 1994 bis Juli 2014 eine Erhöhung des Verbraucherpreisindexes von 34,8% eingetreten war, waren die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Erbbauzinses gegeben. Das Gericht entschied daher, dass die Beklagten ab 01.01.2015 einen jährlichen Erbbauzins von 1.299,39 € zahlen müssen. Es begründete seine Entscheidung mit der Vertragsauslegung und dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Anpassung des Erbbauzinses an den aktuellen Lebenshaltungsindex. Zusätzlich zu dieser Entscheidung wurden die Beklagten auch dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei den Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

Fazit und Bedeutung des Urteils

Das Fazit dieses Urteils zeigt die Bedeutung einer klaren Vertragsauslegung und die Notwendigkeit, bei der Formulierung von Vertragsklauseln präzise zu sein. Es hebt auch die Rolle des Gerichts hervor, bei Uneinigkeiten zwischen den Parteien eine faire und gerechte Lösung zu finden, die im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Vertrages steht.

Begriffe kurz erklärt


Erbbaurecht einfach erklärt

Das Erbbaurecht ist ein zeitlich begrenztes Recht, das es einer Person ermöglicht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu bauen und zu nutzen. Für diese Nutzung des Grundstücks entrichtet der Pächter, auch als Erbbauberechtigter oder Erbbaurechtsnehmer bezeichnet, an den Verpächter, der auch als Erbbaurechtsgeber bekannt ist, eine Gebühr, die als Erbbauzins bezeichnet wird. Diese Gebühr wird im Erbpachtvertrag festgelegt, und kann monatlich oder jährlich gezahlt werden.

Das Erbbaurecht ist im § 1 Abs. 1 ErbbauRG definiert und erlaubt es dem Erbbauberechtigten, ein eigenes Bauwerk auf einem fremden Grundstück zu errichten und zu unterhalten. Der wesentliche Aspekt des Erbbaurechts besteht darin, dass das Grundstück im Eigentum eines anderen bleibt, während der Erbbauberechtigte Eigentümer des darauf errichteten Gebäudes wird.

Ein Nachteil des Erbbaurechts ist, dass der Bauherr, trotz der Errichtung eines Gebäudes, nicht Eigentümer des Grundstücks wird, und auch nach Ablauf des Erbpachtvertrages nicht wird. Dies unterscheidet das Erbbaurecht von einer klassischen Baufinanzierung, bei der der Bauherr sowohl Eigentümer des Gebäudes als auch des Grundstücks wird.

Das Erbbaurecht bietet eine Möglichkeit, Eigentum an einem Grundstück vom Eigentum an darauf stehenden Gebäuden zu trennen, was seit über 100 Jahren praktiziert wird. Es ermöglicht Personen, eine Immobilie zu besitzen, selbst wenn sie nicht Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem die Immobilie steht.

Das Erbbaurecht ist veräußerbar und vererbbar, und erlaubt es dem Erbbauberechtigten, das Gebäude zu nutzen, zu vermieten oder zu verkaufen, ohne das Grundstück selbst zu besitzen. Der Erbbauzins, der im Erbbaurechtsvertrag festgelegt ist, dient als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks und wird für einen definierten Zeitraum an den Erbbaurechtsgeber gezahlt.

Was ist der Erbbauzins?

Der Erbbauzins ist eine wiederkehrende Gebühr, die für die Nutzung eines Erbbaurechts entrichtet werden muss. Diese Gebühr wird vom Erbbauberechtigten an den Grundstückseigentümer gezahlt, um das Grundstück baulich nutzen zu können. Der Erbbauzins wird in der Regel auf der Grundlage des Wertes des Baugrundstücks zum Zeitpunkt der Begründung des Erbbaurechts berechnet und liegt häufig zwischen 3 und 5 Prozent des Grundstückswertes. Er wird üblicherweise jährlich fällig, kann aber je nach Vertragsgestaltung auch monatlich entrichtet werden.

Der Erbbauzins dient als Entgelt für das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu besitzen, wobei der Erbbauberechtigte alleiniger Eigentümer des darauf errichteten Gebäudes ist und somit auch alleinige Mieteinnahmen aus diesem Gebäude erhält. Der Eigentümer des Grundstücks und der Erbbauberechtigte können die Höhe des Erbbauzinses frei verhandeln, wobei es marktübliche Werte gibt, die zwischen 2 und 6 Prozent des Grundstückswertes schwanken.

Die Höhe des Erbbauzinses kann durch eine festgelegte Formel oder einen festen Betrag im Voraus für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts bestimmt werden. Es ist auch möglich, die Anpassung des Erbbauzinses durch Vormerkung oder als wertgesicherter Erbbauzins zu sichern, um Veränderungen des Grundstückswertes oder der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.

In einigen Fällen kann der Erbbauzins auch als eine Art Grundstücksmiete betrachtet werden, die der Eigentümer dem Mieter des Erbbaurechts jährlich in Rechnung stellt. Der Erbbauzins oder auch Erbpachtzins genannt, ist im Grunde ein „Entgelt in wiederkehrenden Leistungen“, das für die Bestellung des Erbbaurechts zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten vereinbart wird.

Der Erbbauzins ist ein wichtiger Bestandteil eines Erbbaurechtsvertrags und stellt eine Art von Kompensation für den Grundstückseigentümer dar, während er dem Erbbauberechtigten die Möglichkeit bietet, ein Gebäude auf einem Grundstück zu errichten und zu nutzen, das er nicht besitzt.


Das vorliegende Urteil

AG Hof – Az.: 17 C 156/15 – Endurteil vom 18.05.2015

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ab 01.01.2015 einen jährlichen Erbbauzinsbetrag in Höhe von 1.299,39 € für das von den Beklagten bewohnte Wohnhaus … zu bezahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Erbbauzinserhöhung.

Der Kläger ist Eigentümer und die Beklagten sind Erbbaurechtsinhaber der Immobilie … Der Rechtsvorgänger des Klägers hatte mit den Beklagten am 05.03.1970 einen notariellen Vertrag über die Entrichtung eines Erbbauzinses geschlossen. In diesem Vertrag wurde u. a. Folgendes geregelt:

„(…) Alle fünf Jahre, beginnend mit der erstmaligen Zahlung des Erbbauzinses wird der Erbbauzins für die folgenden fünf Jahre neu festgesetzt, wenn sich der Lebenshaltungsindex für alle privaten Haushalte in der Bundesrepublik gegenüber dem Stand vor jeweils fünf Jahren um mehr als zehn Punkte nach oben oder unten geändert hat. Die Neufestsetzung des Erbbauzinses erfolgt im … gleichen Verhältnis, in dem sich dieser Lebenshaltungskostenindex gegenüber dem … jeweils maßgeblichen … Stand … geändert … hat. (…)“

Die erste Anpassung des Erbbauzinses erfolgte am 29.11.1994, weitere Anpassungen im Jahr 1990 und die letzte am 13.01.1995. Bis zum 31.12.2014 zahlten die Beklagten einen Erbbauzins von jährlich 963,94 €. Mit Schreiben vom 13.10.2014 verlangte der Kläger gegenüber den Beklagten eine Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses ab 01.01.2015 auf jährlich 1.299,39 €. Dies wurde von den Beklagten mit Schreiben vom 06.11.2014 abgelehnt. Der (umbasierte) Verbraucherpreisindexes betrug im Juli 1994 79,4 Punkte und im Juli 2014 107,0 Punkte.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich aufgrund der Veränderung des Verbraucherpreisindexes von Juli 1994 bis Juli 2014 um 34,8% ergebe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner nunmehr ab 01.01.2015 einen jährlichen Erbbauzins von 1.299,39 € schulden würden.

Der Kläger beantragte zuletzt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ab 01.01.2015 einen jährlichen Erbbauzinsbetrag in Höhe von 1.299,39 € für das von den Beklagten bewohnte Wohnhaus … zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass aufgrund der Klausel im Notarvertrag vom 05.03.1970 jeweils lediglich auf die letzten 5 Jahre abgestellt werden könne und insoweit eine Abänderung des Indexes von weniger als 10 Punkten erfolgt sei, so dass der Kläger eine Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses nicht verlangen könne.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit der Erhebung der Leistungsklage ergibt sich aus § 258 ZPO. Dem Kläger steht nach Auffassung des Gerichts gegenüber den Beklagten ein erhöhter Erbbauzins ab 01.01.2015 und zwar in Höhe von jährlich 1.299,39 € zu.

Streitentscheidend ist vorliegend allein die Frage, ob aufgrund der Klausel im Notarvertrag vom 05.03.1970 bei der Frage der Erhöhung des Erbbauzinses immer lediglich auf einen Zeitraum von exakt 5 Jahren abgestellt werden muss oder auch ein längerer Zeitraum Grundlage eines Erhöhungsanspruches sein kann. Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, dass die Klausel nach Sinn und Zweck, nämlich der Tatsache, dass der Erbbauzins an den jeweiligen Lebenshaltungsindex angepasst werden sollte, so ausgelegt werden muss, dass innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 5 Jahren eine Erhöhung von mehr als 10 Punkten erfolgt sein muss. Unstreitig ist in Bezug auf die letzte Erhöhung im Januar 1995 im Zeitraum Juli 1994 bis Juli 2014 eine Erhöhung des (umbasierten) Verbraucherpreisindexes von 34,8% eingetreten, so dass die Erhöhungsvoraussetzungen gegeben sind und sich insoweit der jährliche Erbbauzinsbetrag von 963,94 € nunmehr auf 1.299,39 € erhöht. Der Klage ist damit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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