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Voraussetzungen für Erteilung eines Alleinerbscheins

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 392/15 – Beschluss vom 12.05.2020

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.600.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Erblasserin verstarb kinderlos. Sie war verheiratet mit dem am XX.XX.2003 vorverstorbenen Bodo Walter Mayer (Name von der Redaktion geändert).

Das Nachlassgericht hat am 26.05.2015 vier eigenhändig von der Erblasserin niedergeschriebene Testamente vom 04.11.1983, 20.01.1984, 17.03.1994 und vom 16.05.1999 eröffnet (im Umschlag Bl. 2 der Testamentsakte des Nachlassgerichts zu …). Wegen Form und Inhaltes der genannten Testamente wird auf diese verwiesen.

Weiterhin liegen Kopien von drei von der Erblasserin unter dem 16.03.2003 handschriftlich niedergeschriebenen und von ihr mit vollständigem Namenszug einschließlich aller Vornamen unterschriebene Schriftstücke in Kopie vor. Wegen deren Inhaltes wird auf diese (Bd. A / Bl. 52 – 54 d. A.) Bezug genommen. Die genannten Kopien hat die Beschwerdeführerin bei dem Nachlassgericht eingereicht.

Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf die vorgenannten Schriftstücke vom 16.03.2003 mit Schreiben vom 30.04.2015 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweisen soll.

Sie ist der Ansicht, jedenfalls „implizit“ zur Erbin der Erblasserin eingesetzt worden zu sein. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens dazu wird auf die – auch im Beschwerdeverfahren – zu den Akten gereichten umfangreichen Schriftsätze ihres Verfahrensbevollmächtigten sowie ihre eigenen schriftlichen Einlassungen und Erklärungen jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 28.08.2015 (Bd. III d. A.) den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zu den Gründen, wegen derer im Einzelnen auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird, hat sie im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, es handele sich bei den Schriftstücken vom 16.03.2003 nicht um Testamente, weil die Erblasserin bei deren Errichtung nicht mit Testierwillen gehandelt habe.

Gegen den vorgenannten der Beschwerdeführerin am 02.09.2015 zugestellten Beschluss des Nachlassgerichts hat die Beschwerdeführerin mit bei dem Nachlassgericht am 03.09.2015 eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.09.2015 Beschwerde eingelegt und diese sogleich – ergänzt durch weiteren Schriftsatz vom 03.09.2015 – begründet.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.12.2015, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.12.2015 u. a. erklärt, auch gegen die Nichtabhilfeentscheidung Beschwerde einzulegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auch auf die zu den Akten gereichten umfangreichen Schriftsätze ihres Bevollmächtigten und ihre persönlichen schriftlichen Stellungnahmen jeweils einschließlich Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 58 FamFG. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt, weil sie für sich eine Alleinerbenstellung nach der Erblasserin in Anspruch nimmt und den von dem Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins gestellt hat, § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgemäß und fristgerecht bei dem Nachlassgericht eingelegt worden, § 64, § 63 Abs. 1 FamFG.

Soweit die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.12.2015 erklärt hat, auch gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 09.12.2015 Beschwerde einzulegen, ist die Nichtabhilfeentscheidung nicht gesondert anfechtbar (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 58 FamFG, Rn. 37). Denn für den Beschwerdeführer ist mit dieser keine über den angefochtenen Beschluss hinausgehende Beschwer verbunden. Der Senat hat daher vorliegend jene Beschwerde nicht als über die bereits eingelegte Beschwerde hinausgehendes Rechtsmittel ausgelegt und von dessen – ansonsten auszusprechender – ausdrücklichen Verwerfung als unzulässig abgesehen (vgl. zum Ganzen: OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 2 Wx 77/10, zitiert nach juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11.06.2015, Az. 20 W 155/15 in der vorliegenden Nachlasssache).

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts war funktionell zuständig für den Erlass der angefochtenen Entscheidung. Gemäß § 12 Nr. 2 lit c RPflG sind vorbehaltlich der in §§ 14 bis 19b RPflG aufgeführten Ausnahmen Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG dem Rechtspfleger übertragen. Zwar ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG u. a. die Erteilung von Erbscheinen dem Richter vorbehalten, sofern – wie vorliegend jedenfalls mit den vier von dem Nachlassgericht eröffneten Testamenten der Erblasserin – eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Allerdings ist aufgrund § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RPflG durch § 26 Abs. 1 S. 1 JuZuV dieser Richtervorbehalt in Hessen wieder aufgehoben.

Der Richtervorbehalt ist auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 JuZuV i. V. m. § 19 Abs. 2 RPflG wiederaufgelebt. Denn Einwände anderer Verfahrensbeteiligter gegen den Erbscheinsantrag waren bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht erhoben worden. Der Antrag auf Erteilung eines gegenläufigen Erbscheins ist bei dem Nachlassgericht erst am 08.09.2015 und damit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung am 28.08.2015 eingegangen.

Dahinstehen kann, ob die Rechtspflegerin auch für die Entscheidung über die Nichtabhilfe noch funktionell zuständig war, da auch ein fehlerhaftes oder fehlendes Nichtabhilfeverfahren den Senat nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde hindert (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2017, Az. XII ZB 462/16, zitiert nach juris Rn. 13).

Das Nachlassgericht hat im Ergebnis zu Recht den auf Erteilung eines Alleinerbscheins nach der Erblasserin gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Erbscheins liegen nicht vor.

Ein Erbschein ist gemäß § 352e Abs. 1 S. 1 FamFG zu erteilen, wenn das Nachlassgericht, an dessen Stelle im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht tritt (vgl. Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 352e FamFG, Rn. 55), die zu dessen Erteilung erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das Nachlassgericht ist bei der Entscheidung streng an den gestellten Antrag gebunden (vgl. Gierl in Burandt / Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl., § 352e FamFG, Rn. 176). Im Erbscheinsverfahren – und ebenso in dem gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags gerichteten Beschwerdeverfahren – sind demnach ausschließlich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins zu prüfen. Vorliegend war materiell-rechtlich also alleiniger Gegenstand der Prüfung, ob eine Alleinerbenstellung der Beschwerdeführerin nach der Erblasserin vorliegt, was aber nicht der Fall ist.

Ein Erbschein stellt, wie sich aus § 2365 BGB ergibt, ein Zeugnis über das Erbrecht dar. Ein solcher weist also die Person oder die Personen aus, welche als Erbe(n) mit dem Tod einer anderen Person (dem Erbfall) deren Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB angetreten hat bzw. haben. Mit dem Erbfall gehen alle vererblichen Rechtsbeziehungen des Erblassers unmittelbar und in einem einzigen Erwerbsvorgang auf den oder die berufenen Erben über (Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 1922 BGB, Rn. 185).

Erben sind die sich aus gesetzlicher Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB ergebenden Personen, sofern und soweit nicht der Erblasser durch Erbeinsetzung in einer Verfügung von Todes wegen den oder die Erben bestimmt hat. Die Erbeinsetzung kann zum einen nach § 1937 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen, d. h. durch Testament – § 1937 BGB verwendet synonym auch den Begriff letztwillige Verfügung -, oder zum anderen nach § 1941 Abs. 1 BGB durch Erbvertrag erfolgen. Weitere Formen von Verfügungen von Todes wegen als Testament und Erbvertrag sind vom Gesetz nicht zugelassen.

Nach den vorgehend dargestellten gesetzlichen Grundlagen liegen die Voraussetzungen zur Erteilung eines Alleinerbscheins dann vor, wenn ein Erblasser entweder die darin als Erbe auszuweisende Person in einem wirksamen Testament oder einem wirksamen Erbvertrag als alleinigen Erben eingesetzt hat oder es sich – in Ermangelung einer Erbeinsetzung in einer Verfügung von Todes wegen – bei jener Person um den alleinigen gesetzlichen Erben handelt.

Wenn hingegen eine Person an Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers aus einem anderem Grund als der Berufung zum Erben im vorgenannten Sinne Rechte – sei es zu Lebzeiten, mit oder auch nach dem Todesfall – erworben hat, so kann eine sich daraus etwa ergebende Rechtsstellung nicht Inhalt eines Erbscheins sein. Ein etwaiger derartiger Rechtserwerb ist im Verfahren der Erbscheinserteilung daher unbeachtlich, weil ein solcher Art erworbenes Recht nicht Inhalt eines Erbscheins sein kann.

Dies gilt zum einen für einen Rechtserwerb aufgrund Verfügung von Todes wegen, der nicht durch Berufung zum Erben begründet wird, sondern durch Aussetzung eines Vermächtnisses im Sinne des § 1939 BGB. Denn durch ein Vermächtnis tritt der Zuwendungsempfänger nicht umfassend in die Rechtsnachfolge des Erblassers ein, sondern erwirbt gemäß § 2174 BGB einen Anspruch gegen den Beschwerten (§ 2147 BGB) auf Leistung des zugewandten Vermögengegenstands.

Zum anderen können auch lebzeitige Zuwendungen grundsätzlich keine Rechtsstellung des Zuwendungsempfängers als Erben begründen, welche in einen Erbschein aufzunehmen wäre. Dies gilt auch für Zuwendungen, die durch einen von dem Erblasser über seinen Tod hinaus Bevollmächtigten nach dem Erbfall erfolgen. Denn die Erbenstellung ist – wie gesagt – gekennzeichnet durch den unmittelbaren, umfassenden Eintritt einer Person – des Erben – von Todes wegen in die Rechtsnachfolge des Erblassers.

Bei unentgeltlichen Zuwendungen auf den Todesfall ist schließlich noch abzugrenzen, unter welchen Voraussetzungen eine lebzeitige Schenkung vorliegt, die als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu keiner Erbenstellung führen kann, und wann es sich um eine Verfügung von Todes wegen handelt. Nach der Vorschrift des § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB finden für ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Ein solches Schenkungsversprechen wird rechtlich als Verfügung von Todes wegen behandelt, wenn nicht die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen worden ist. Ist Letzteres der Fall, bleiben nach § 2301 Abs. 1 BGB die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden anwendbar.

Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass durch eine unentgeltliche Zuwendung zu Lebzeiten, durch welche eine Person einer anderen einen Gegenstand aus ihrem Vermögen schenkweise überlässt und zugleich mit dem Zuwendungsempfänger vereinbart, dass aber diese Schenkung nach § 516 BGB gemäß § 158, § 163 BGB erst nach ihrem Tod wirksam werden solle, ein Erfolg erreicht wird, der für eine Verfügung von Todes typisch ist (vgl. Gomille in BeckOGK BGB, Stand: 01.10.2019, § 2301 BGB, Rn. 3). Denn der charakteristische Erfolg einer Verfügung von Todes wegen liegt gerade in einer unentgeltlichen Zuwendung – durch Vermächtnisaussetzung oder Erbeinsetzung – aus dem Vermögen des Erblassers an den Begünstigten, die unmittelbar mit dem Eintritt des Todes des Erblassers an den überlebenden Bedachten erfolgen soll. Als maßgebliches Kriterium für die Einordnung einer solchen Gestaltung als Verfügung von Todes wegen bestimmt § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB die Überlebensbedingung. Durch die Gleichstellung des Schenkungsversprechens von Todes wegen mit einer Verfügung von Todes wegen wird im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des rechtlichen Erfolges eine Umgehung des für Verfügungen von Todes wegen geltenden Form- und Typzwangs vermieden.

Liegt eine Schenkung von Todes wegen vor, ist die Frage, ob die Zuwendung eine Erbeinsetzung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses darstellt, nach den allgemeinen Regeln über die Auslegung von Verfügungen von Todes wegen zu beantworten (vgl. Gomille, a. a. O., Rn. 45).

Demnach kann sich eine in einem Erbschein auszuweisende Erbenstellung auch dann ergeben, wenn eine Schenkung von Todes wegen im vorgenannten Sinne gemäß § 2301 Abs. 1 BGB als – auch der Form nach – wirksame Verfügung von Todes wegen zu behandeln ist und sich aus deren Auslegung zudem ergibt, dass diese inhaltlich eine Erbeinsetzung darstellen soll.

Diese Grundsätze vorausgeschickt scheidet von den dargestellten Möglichkeiten, die zu einer in einen Erbschein aufzunehmenden Erbenstellung führen können, eine Berufung der Beschwerdeführerin zur gesetzlichen (Allein-)Erbin der Erblasserin vorliegend aus, weil diese mit der Erblasserin nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis der in §§ 1924 – 1929 BGB bezeichneten Art steht und auch ein gesetzliches Erbrecht nach § 1931 BGB offensichtlich ausscheidet. Auf ein gesetzliches Erbrecht beruft sich die Beschwerdeführerin auch nicht.

In Betracht kommt demnach nur eine Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin in einer Verfügung von Todes wegen der Erblasserin. Da ein formgültiger Erbvertrag im Sinne der §§ 2274 ff. BGB nicht vorliegt, verbleibt nur die Möglichkeit einer Erbeinsetzung in einem Testament oder allenfalls durch eine als Erbeinsetzung zu behandelnde Schenkung von Todes wegen.

Eine Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin hat die Erblasserin in keinem der von dem Nachlassgericht am 26.05.2015 eröffneten Testamente vom 04.11.1983, 20.01.1984, 17.03.1994 und vom 16.05.1999 verfügt. Auch davon geht die Beschwerde nicht aus.

Eine andere Verfügung von Todes wegen, in welcher die Erblasserin die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hätte, liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin mutmaßt, die Erblasserin müsse eine bislang nicht bekannt gewordene Verfügung von Todes wegen zu ihren Gunsten errichtet haben, kann auf eine solche bloße Vermutung die Erteilung eines Erbscheins nicht gestützt werden.

Zwar ist im Falle einer nicht auffindbaren Verfügung von Todes wegen nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass auf deren Grundlage ein Erbschein erteilt wird, obwohl § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG im Falle eines Erbscheinsantrages aufgrund einer Verfügung von Todes wegen im Grundsatz die Vorlage der Urkunde vorschreibt. Ist die Vorlage einer ohne den Willen eines Erblassers vernichteten oder verloren gegangenen Testamentsurkunde aber nicht möglich, kann unter engen Voraussetzungen dem formgültig erklärten Willen des Erblassers dennoch zur Geltung verholfen werden. Es muss dazu die Form und der Inhalt der Urkunde im Einzelnen unter Heranziehung anderer Erkenntnisquellen so nachgewiesen sein, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen (vgl. zum Ganzen z. B.: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12.09.2011, Az. 3 Wx 44/10, zitiert nach juris Rn. 25). Denn andernfalls wäre dem Nachlassgericht weder eine Prüfung der Einhaltung der Formvorschriften, insbesondere des § 2247 BGB, möglich noch könnte eine Auslegung der Erklärung erfolgen, welche von dem genauen Wortlaut der von dem Erblasser gewählten Formulierungen auszugehen hat.

Vorliegend vermutet die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund von Äußerungen der Erblasserin gegenüber der Beschwerdeführerin selbst sowie gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der A, dass die Erblasserin möglicherweise eine bislang unbekannte Verfügung von Todes wegen errichtet hätte, in welcher sie die Beschwerdeführerin zu ihrer Alleinerbin eingesetzt habe. Ausweislich der schriftlichen Erklärung der Frau A vom 25.06.2015, deren Richtigkeit diese an Eides statt versichert hat, habe die Erblasserin an ihrem Geburtstag im Jahre 2015 der Frau A gegenüber geäußert, ihre langjährige Freundin aus Stadt1 als Erbin eingesetzt zu haben.

Diese Angaben der Frau A können als zutreffend unterstellt werden, ohne dass es dazu deren Vernehmung als Zeugin durch den Senat bedürfte. Denn aus diesen Angaben lässt sich nicht schließen, dass die Erblasserin tatsächlich eine inhaltlich im Einzelnen bestimmte weitere Verfügung von Todes wegen errichtet hätte, in welcher sie die Beschwerdeführerin zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hätte. Dabei kann auch davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin mit der Bezeichnung „langjährige Freundin aus Stadt1“ die Beschwerdeführerin gemeint hat. Aus der Äußerung der Erblasserin ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte, welche Form oder welchen Inhalt eine solche Verfügung im Einzelnen gehabt haben sollte oder auch wann eine solche errichtet worden wäre.

Auch aus dem umfangreichen Vortrag der Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Tod des Ehemanns die näheste Bezugs- und Vertrauensperson der Erblasserin gewesen sei, ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine konkrete letztwillige Verfügung der Erblasserin.

Auch ergeben sich aus einem Schreiben des von der Nachlasspflegerin mit der Auflösung der Wohnung der Erblasserin beauftragten Unternehmens B vom 08.05.2015 keine Angaben, aus denen sich Inhalt und Form eines Testaments der Erblasserin nachvollziehen ließen, in welchem diese die Beschwerdeführerin zur Alleinerbin eingesetzt hätte. Soweit in diesem Schreiben angegeben ist, es sei ein Testament der Eheleute (Berliner Testament) mit Datum vom 26.06.1984 aufgefunden worden, in welchem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten, ergibt sich eine Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin daraus nicht. Es bedarf daher auch keiner weiteren Aufklärung, ob ein solches Testament über die von der Nachlasspflegerin bei dem Nachlassgericht abgelieferten vier Testamente hinaus in der Wohnung der Erblasserin aufgefunden worden ist, oder ob – wie die Nachlasspflegerin in ihrem Schreiben vom 27.02.2017 ausgeführt hat – sich eines der vier von ihr abgelieferten Testamente in dem Umschlag befunden hat, wobei es sich dann aber – anders als von der Nachlasspflegerin angegeben – nicht um ein Ehegattentestament gehandelt hat.

Schließlich stellen auch die von der Erblasserin unter dem Datum 16.03.2003 eigenhändig verfassten Schriftstücke entgegen der Annahme der Beschwerde keine Testamente der Erblasserin dar. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.06.2015 in dem Verfahren betreffend die Beschwerde der hiesigen Beschwerdeführerin und ihres vorliegend verfahrensbevollmächtigten Sohnes gegen den Beschluss des Nachlassgerichts über die Bestellung der Nachlasspflegerin (Az. 20 W 155/15) festgestellt. Daran hält der Senat fest.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist der Senat bei der Feststellung, ob es sich bei den Schriftstücken um Verfügungen von Todes wegen handelt, nicht an die Feststellung des Ortsgerichts in der Sterbefallanzeige gebunden, wonach eine Verfügung von Todes wegen (mit den Dokumenten vom 16.03.2003) vorliege. Denn das Nachlassgericht und an seiner Stelle der Senat als Beschwerdegericht haben – wie bereits ausgeführt – die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen festzustellen, die insoweit erforderlichen Ermittlungen – selbst in eigener Verantwortlichkeit – anzustellen (§ 26 FamFG) und nach freier, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 37 Abs. 1 FamFG).

Wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Beschluss vom 11.06.2015 ausgeführt hat, sind aber keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Erblasserin bei der Niederschrift ihrer genannten Erklärungen vom 16.03.2003 mit Testierwillen gehandelt hätte und eine Verfügung dahingehend hätte treffen wollen, dass mit ihrem Tod ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB auf die Beschwerdeführerin übergehen und diese Alleinerbin der Erblasserin werden sollte. An dieser Auffassung vermag auch der zwischenzeitlich erfolgte umfangreiche weitere Vortrag der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Der Senat hat, woran er festhält, in dem genannten Beschluss bereits ausgeführt:

„Zwar genügen die genannten Schriftstücke [die auf insgesamt vier Seiten von der Erblasserin unter dem 16.03.2003 niedergeschriebenen drei Dokumente], worauf die Beschwerde abstellt, den Formerfordernissen eines eigenhändigen ordentlichen Testaments nach § 2247, § 2231 Nr. 2 BGB. Nicht bei jedem Schriftstück, das in dieser Form errichtet ist – auch wenn es in Teilen einen über den Tod des Erklärenden hinaus wirkenden Inhalt hat -, handelt es sich jedoch um ein Testament. Vielmehr muss die Erklärung mit Testierwillen abgegeben sein, also auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen. Dass ein solcher Wille erforderlich sein muss, ergibt sich bereits daraus, dass § 2232 Abs. 1 S. 1 BGB und § 2247 Abs. 1 BGB eine Erklärung des Erblassers voraussetzen. Erklärungen im Sinne des BGB müssen immer von dem Willen getragen sein, bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen (vgl. § 116 ff. BGB), bei Errichtung eines Testaments von dem Willen, von Todes wegen zu verfügen. Dies muss im Wege der Auslegung zu ermitteln sein. Ein Schriftstück kann nur dann Testament sein, wenn sich zumindest feststellen lässt, dass der Erblasser das Bewusstsein hatte, dies könne als Testament aufgefasst werden. Bei nicht den Gepflogenheiten für Testamente entsprechenden Schriftstücken sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen.“

Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin angeführten obergerichtlichen Entscheidungen, in welchen die jeweiligen Gerichte ein in der äußeren Form eines Briefes verfasstes Schriftstück – u. a. insoweit unterscheiden sich die jeweiligen Sachverhalte zudem von dem hier vorliegenden – als mit Testierwillen errichtetes Testament angesehen haben. So hat insbesondere das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem von der Beschwerdeführerin mehrfach angeführten Beschluss vom 02.08.2004 (Az. 1Z BR 056/04, zitiert nach juris Rn. 22) ausgeführt:

„Allerdings kann eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 534/535 m. w. N.).“

Bei den drei vorliegenden von der Erblasserin auf insgesamt vier Seiten eigenhändig niedergeschriebenen und unterschriebenen Schriftstücken vom 16.03.2003, welche die Erblasserin jeweils unter Angabe von Ort und Datum mit Vor- und Nachnamen unterschrieben hat, handelt es sich ausweislich der jeweiligen Überschriften um eine „Generalvollmacht“ – auf einem beidseitig beschriebenen Blatt – und um eine „Betreuungsverfügung“ sowie um ein weiteres Schriftstück ohne Überschrift, die jeweils auf einem einseitig beschriebenen Blatt niedergeschrieben sind.

Zwar ist es – wovon die Beschwerde insoweit zutreffend ausgeht – für die Errichtung eines wirksamen Testaments nicht erforderlich, dass die Niederschrift eine Überschrift trägt, welche diese jedenfalls sinngemäß als Testament bezeichnet. Werden aber wie vorliegend Überschriften gewählt, die nicht auf eine auf erbrechtliche Folgen gerichtete Willenserklärung hindeuten, ist eine besonders sorgfältige Prüfung angezeigt; die Auslegung des Schriftstücks darf in einem solchen Fall keinen Zweifel daran lassen, dass der Erblasser entgegen der anders lautenden Bezeichnung ein Testament errichten wollte (vgl. Baumann in Staudinger, BGB, Neuauflage 2018, § 2247 BGB, Rn. 50).

Vorliegend kann nach dem Wortlaut der fraglichen Schriftstücke auch unter Berücksichtigung aller außerhalb der Urkunden liegenden Umstände nach diesem strengen Maßstab aber nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin diese als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, diese könnten als solche aufgefasst werden. Bei der Ermittlung des Willens der Erblasserin ist nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von letztwilligen Verfügungen auf den Zeitpunkt der Errichtung der Urkunden abzustellen, wobei für Ermittlung dieses Willens auch vor oder nach der Errichtung vorliegende äußere Umstände herangezogen werden können (vgl. dazu auch: Weidlich in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 2084 BGB, Rn. 1 f.).

Vorliegend gibt der inhaltlich eindeutige Wortlaut der Schriftstücke keinen Zweifel daran, dass die Erblasserin damit – wie es die beiden Überschriften nahelegen -, der Beschwerdeführerin Generalvollmacht erteilen wollte, und zwar insbesondere im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin, also eine Vorsorgevollmacht und ergänzend eine Betreuungsverfügung treffen wollte. Das weitere nicht überschriebene Dokument trifft Klarstellungen in Bezug auf die beiden anderen Dokumente: „Die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Auftragsverhältnis bleiben in Kraft, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte; sie bleiben auch über meinen Tod hinaus in Kraft.“ Für das Verhältnis von Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung hat die Erblasserin weiterhin klargestellt, dass „für Entscheidungen, die nicht aufgrund meiner Vollmacht getroffen werden können, […] meine Bevollmächtigte [also die Beschwerdeführerin] zur Betreuerin bestellt werden soll.“ Damit hat die Erblasserin nachvollziehbar begründet, aus welchem Grund die Erblasserin neben der als Vorsorgevollmacht ausgestalteten umfassenden Generalvollmacht zudem noch eine Betreuerverfügung getroffen hat.

Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 11.06.2015 zu der aus den genannten drei Schriftstücken bestehenden schriftlichen Erklärung der Erblasserin vom 16.03.2003 bereits ausgeführt:

„An keiner Stelle der Erklärung der Erblasserin findet sich begrifflich ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Testament handeln sollte oder dass die Erblasserin eine der in einem Testament aufgrund des für Verfügungen von Todes wegen geltenden Typzwanges abschließend zu treffenden Arten von Verfügungen, insbesondere eine Erbeinsetzung nach § 1937, §§ 2087 ff. BGB, vornehmen wollte. Auch andere Merkmale, die den Gepflogenheiten von Testamenten entsprechen, wie die Bezeichnung als ‚letzter Wille‘ oder die Erklärung, dass eine Person ‚erben‘, den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände nach dem Tode ‚erhalten‘ solle, fehlen. Auch die Beschwerde weist insoweit zutreffend auf die präzise Verwendung der rechtlichen Begriffe durch die Erblasserin in ihrer Erklärung hin, so dass es naheliegt, dass – hätte diese eine Verfügung von Todes wegen errichten wollen – auch entsprechende Begrifflichkeiten gebraucht hätte.

Bereits ausweislich der Überschrift handelt es sich ausdrücklich um eine Generalvollmacht, also allein ein Rechtsgeschäft (vgl. § 166 Abs. 2 BGB) unter Lebenden, das wegen seiner gewollten transmortalen Geltung lediglich Wirkungen über den Tod hinaus entfalten sollte. In den mit ‚Generalvollmacht‘ überschriebenen zwei Seiten hat die Erblasserin klar und eindeutig festgelegt, dass sie die Beteiligte zu 1) [die hiesige Beschwerdeführerin] bevollmächtigen wollte, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten. Wie sich aus dem nachfolgenden Text ebenfalls eindeutig ergibt, hat die Erblasserin diese Vollmacht als Vorsorgevollmacht (vgl. § 1901 c BGB) in erster Linie für den Fall des Eintrittes ihrer Geschäftsunfähigkeit aus medizinischen Gründen erteilt. Sie hat für diesen Fall ausdrücklich nochmals einzelne Angelegenheiten, die in einem solchen Falle vorrangig einer Vertretung bedürfen, aufgeführt. Sie hat weiterhin zugleich Erklärungen im Sinne einer Patientenverfügung abgegeben. Soweit sie abschließend in zwei kurzen Sätzen Wünsche für ihre Beisetzung formuliert hat, gibt es dafür, dass die Erblasserin damit ihre Rechtsnachfolge und Fragen ihres Vermögens nach ihrem Tod regeln wollte, keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie einen von ihr als möglich angesehenen Verlauf ihrer letzten Lebensphase über schwere Erkrankung, darauf basierender Geschäftsunfähigkeit bis zum Tod endend mit ihrer Beisetzung regeln wollte und nicht ihre Rechtnachfolge nach dem Tod.

[…]

Dass sie ausgeführt hat, dass sie der Beteiligten zu 1) voll und ganz vertraue und möchte, dass diese ihre Rechte wahre, gibt ebenfalls keinen Anhalt dafür, dass die Beteiligte zu 1) Erbin sein sollte. Vielmehr erklärt sich dies bereits aus der weitreichenden Vertretungsbefugnis, die die Erblasserin der Beteiligten zu 1) eingeräumt hat. Gerade eine Generalvollmacht auch in Bereichen der Gesundheitssorge setzt ein hohes Maß an persönlichem Vertrauen voraus.

Auch aus der weiteren gesonderten Seite der schriftlichen Erklärungen der Erblasserin mit Anordnung u. a. der Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus ergibt sich entgegen der Annahme der Beschwerde kein Testierwille. Denn auch die dort getroffenen Ausführungen sprechen allein für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und nicht für eine Verfügung von Todes wegen. Die Erblasserin hat nämlich ausdrücklich und dem Wortlaut nach eindeutig bestimmt, dass die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB) in Kraft bleiben sollten, wenn die Erblasserin geschäftsunfähig geworden sein sollte, und weiter auch über den Tod hinaus. Hätte die Erblasserin tatsächlich die Beteiligte zu 1) als ihre Erbin einsetzen wollen, also gewollt, dass diese nach § 1922 Abs. 1 BGB ihre Gesamtrechtsnachfolgerin wird, wäre eine Fortgeltung (lediglich) des Auftragsverhältnisses und der Vollmacht als Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Tod hinaus gerade entbehrlich gewesen.“

Auch die von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgetragenen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde lassen unter Anlegung eines – wie gesagt – strengen Maßstabs keinen Schluss darauf zu, dass die Erblasserin entgegen des klaren Wortlautes die Schriftstücke vom 16.03.2003 mit dem Willen verfasst hätte, dass es sich – zumindest auch – um letztwillige Verfügungen handeln sollte oder jedenfalls davon ausgegangen wäre, dass diese (auch) als solche aufgefasst werden könnten.

Die nunmehr vorliegenden vier sämtlich vor 2003 verfassten Testamente der Erblasserin legen nach ihrer Form und ihrem Inhalt im Vergleich zu den später errichteten Erklärungen vom 16.03.2003 vielmehr nahe, dass es sich bei letzteren nach dem Willen der Erblasserin gerade nicht um letztwillige Verfügungen handeln sollte und diese auch nicht annahm, diese könnten als solche angesehen werden. Denn die eigenhändig niedergeschriebenen Urkunden vom 04.11.1983, 20.01.1984, 17.03.1994 und vom 16.05.1999 hat die Erblasserin jeweils in einer Weise formuliert, welche diese eindeutig als Testamente qualifizieren. Auch diese Schriftstücke zeigen gerade eine unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Erblasserin um eine juristische Laiin gehandelt hat, präzise Begrifflichkeit. Auch wenn die Erblasserin als technische Zeichnerin keine tiefgehenden juristischen Fachkenntnisse hatte, lassen die vier genannten im Zeitraum zwischen 1983 und 1999 errichteten Testamente erkennen, dass sie eine klare und – jedenfalls laienhaft – zutreffende Vorstellung davon hatte, in welcher Form und mit welchem Inhalt sie von Todes wegen über ihr Vermögen verfügen kann, und ihren darauf gerichteten Willen in jenen Urkunden auch klar zum Ausdruck gebracht hat.

So hat die Erblasserin ihre vor 2003 errichteten eigenhändigen Testamente mit einer eindeutigen Überschrift versehen, die bei den Urkunden vom 04.11.1983, vom 17.03.1994 und vom 16.05.1999 übereinstimmend „Mein letzter Wille“ lautet und bei dem Testament vom 20.01.1984 „Zusatz zu meinem Testament vom 4. Nov. 1983“. Diese Überschriften lassen zweifelsfrei erkennen, dass es sich jeweils um letztwillige Verfügungen handelt. In Übereinstimmung mit deren jeweiligen Überschriften hat die Erblasserin in den vier Testamenten auch inhaltlich klare Regelungen dazu getroffen, welche Person bestimmte Vermögensgegenstände (Testament vom 04.11.1983) „erhalten“, die Erblasserin „beerben und das gesamte Vermögen erhalten“ (Testament vom 20.01.1984) bzw. ausdrücklich „Alleinerbe“ sein soll (Testamente vom 17.03.1994 und vom 16.05.1999), also eindeutig letztwillig verfügt.

Schon weil die Schriftstücke vom 16.03.2003 nicht mit einer auf eine letztwillige Verfügung hindeutenden Überschrift versehen sind, vielmehr mit „Generalvollmacht“ bzw. „Betreuungsverfügung“ betitelt sind, liegt es vor diesem Hintergrund fern, dass die Erblasserin damit – jedenfalls auch – eine letztwillige Verfügung treffen wollte. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Begriffe „Vollmacht“ und „Testament“ zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, so dass äußerste Zurückhaltung geboten ist, ehe dem ebenfalls eindeutigen Wort „Vollmacht“ das Vorliegen eines Testaments entnommen wird (vgl. Baumann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 2247 BGB, Rn. 50a).

Offensichtlich hat die Erblasserin vielmehr wichtige von ihr verfasste schriftliche Erklärungen in der Regel mit einer Überschrift versehen, in der sie jeweils wohlüberlegt zum Ausdruck gebracht hat, welche Art von Regelung sie damit treffen wollte.

Den Schriftstücken vom 16.03.2003 sind anders als den zuvor von der Erblasserin errichteten Testamenten auch keine für ein Testament typischen eindeutigen Regelungen dahingehend zu entnehmen, wem ihr Vermögen nach ihrem Tod zufallen solle. Solches kann – wie gesagt – nicht der Erklärung entnommen werden, die Erblasserin wolle, dass die Beschwerdeführerin ihre – der Erblasserin – Rechte wahre, weil sie dieser voll und ganz vertraue und weiter, dass die Rechtshandlungen der Beschwerdeführerin dieselbe Wirksamkeit haben sollten, als wenn die Erblasserin diese selbst ausführen würde. Dieser Wortlaut spricht vielmehr in Übereinstimmung mit der Überschrift „Generalvollmacht“ für die Vorstellung der Erblasserin, dass die Beschwerdeführerin im Namen der Erblasserin deren – also fremde – Angelegenheiten besorgen sollte. Dafür spricht auch die Zubilligung von Aufwendungsersatz für die Beschwerdeführerin. Ein solcher wäre bei Handeln in eigener Sache – als Erbin – nicht erforderlich.

Daraus, dass die „Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Auftragsverhältnis“ ausweislich des einzigen nicht überschriebenen Schriftstücks vom 16.03.2003 über den Tod der Erblasserin hinaus in Kraft bleiben sollten, ergibt sich nichts anderes. Die Bezugnahme auf ein Auftragsverhältnis legt auch in einer laienhaften Wertung nahe, dass auch mit Tod der Erblasserin gerade kein Vermögensübergang auf die Beschwerdeführerin verbunden sein sollte, sondern diese im Auftrag und im Namen der Erblasserin bzw. nach ihrem Tod im Namen der Erben der Erblasserin handeln und in Wahrung derer Interessen befugt sein sollte, über das Vermögen der Erblasserin zu verfügen.

Auch kann aus dem Umstand, dass die Erblasserin die Erklärungen vom 16.03.2003 mit allen ihren Vornamen („Maria Sofia“) (Name von der Redaktion geändert) und ihrem Nachnamen unterschrieben hat, entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht geschlossen werden, dass sie davon ausgegangen wäre, sie errichte ein Testament oder ihre Erklärungen könnten als solches aufgefasst werden. Zwar soll nach § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB die Unterschrift unter ein Testament den Vor- und Nachnamen des Testierenden enthalten. Unabhängig davon, ob die Erblasserin diese Vorschrift oder jedenfalls ihren wesentlichen Inhalt gekannt hat, kann aus der Einhaltung der Vorgaben dieser Vorschrift bei den Schriftstücken vom 16.03.2003 nicht abgeleitet werden, die Erblasserin hätte bei deren Niederschrift mit Testierwillen gehandelt. Denn es gibt – entgegen der Annahme der Beschwerde – keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nach ihrer Vorstellung eine solche Form der Unterschrift mit der Errichtung eines Testaments verbunden hätte.

Dass die Erblasserin sonst rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. die Bankvollmachten vom 19.05.2003) mit „M. Mayer“ (Name von der Redaktion geändert) unterschrieben hat, lässt allenfalls darauf schließen, dass die Urkunden vom 16.03.2003 für sie einen besonders hohen Stellenwert hatten. Dies ist angesichts der Wirkungen der Erteilung einer Generalvollmacht und der Regelung einer Betreuungsverfügung, die nicht nur den Bereich der Vermögens-, sondern auch der Gesundheitssorge umfassen, auch unmittelbar nachvollziehbar. Insoweit fällt zudem auf, dass die Erblasserin auch die älteren beiden ihrer eigenhändigen Testamente unter Angabe gerade nur eines Vornamens zudem in einer abgekürzten Form, nämlich „Ria“ (Name von der Redaktion geändert), und ihrem Nachnamen unterschrieben hat. Die beiden anderen Testamente hat sie hingegen mit allen vollständig ausgeschriebenen Vornamen, dem Nachnamen sowie darüber hinaus sogar mit dem Zusatz ihres Geburtsnamens unterzeichnet. Danach lässt sich aber keine einheitliche Handhabung dahingehend erkennen, dass die Erblasserin ausschließlich Testamente in der Weise unterschrieben hätte wie die Urkunden vom 16.03.2003. Ein Rückschluss auf eine Vorstellung der Erblasserin dahingehend, diese Urkunden könnten aus diesem Grund jedenfalls als Testamente aufgefasst werden, ist aus diesem Umstand nicht möglich.

Gleiches gilt für den Umstand, dass die Erblasserin die Dokumente eigenhändig niedergeschrieben hat, was der Formvorschrift des § 2247 BGB entspricht, und nicht einen Vordruck für eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung verwendet hat. Die Wahl eigenhändiger Schriftform ist hinreichend darin begründet, dass es sich um eine wichtige Erklärung handelt, die weitreichende Wirkungen hat. Auch wenn für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen eine § 2247 BGB entsprechende Formvorschrift nicht existiert, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine vollständig handschriftlich niedergeschriebene Erklärung deren Ernsthaftigkeit besonders belegt. Gerade im Hinblick auf die enthaltene Betreuungsverfügung kann durchaus angenommen werden, dass ein Betreuungsgericht einer in einer solchen Form niedergeschriebenen Erklärung im Einzelfall eine größere Bedeutung beimessen wird. Dass die Erblasserin nur wegen der Errichtung in einer Form, die auch für die Errichtung von Testamenten zur Verfügung steht, davon ausgegangen wäre, letztwillig zu verfügen oder dass ihre Erklärung als Testament aufgefasst werden könnte, lässt sich daraus hingegen nicht schließen.

Auch lässt der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Ablauf der Errichtung der vom 16.03.2003 datierenden Schriftstücke durch die Erblasserin und deren Übergabe an die Beschwerdeführerin keinen Schluss auf einen Testierwillen der Erblasserin bei deren Niederschrift zu. Dabei kann die Darstellung der Beschwerdeführerin als zutreffend unterstellt werden, auch wenn diese in Teilen mit dem Ziel konstruiert erscheint, tatbestandliche Voraussetzungen zu erfüllen, von denen die Beschwerdeführerin annimmt, dass sich daraus ihre Berechtigung am Nachlass der Erblasserin ergeben würde.

Wenn die Erblasserin und deren Ehemann angesichts dessen nahen Todes am 16.03.2003 – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – gemeinsam beschlossen haben, im Falle des Eintrittes der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin Vorsorge für diese zu treffen und nach Annahme des entsprechenden Auftrages durch die Beschwerdeführerin dieser das gesamte gemeinsame Vermögen zu „vermachen“, so beruhen die vorliegenden Urkunden vom 16.03.2003 ihrem – wie gesagt – eindeutigen Inhalt nach allein auf dem Willen der Erblasserin, ihre eigene Versorgung für den Fall ihrer Geschäftsunfähigkeit sicherzustellen. Selbst wenn die Erblasserin auch den Willen gehabt haben sollte, die Beschwerdeführerin solle für den Fall, dass diese sich zur Übernahme eines der Vorsorgevollmacht zugrundeliegenden Auftrags verpflichtet, Erbin des gemeinsamen Vermögens der Eheleute werden, findet ein solcher etwa gebildeter Wille in den genannten Urkunden keine Andeutung und ist nicht in der Form des § 2247 BGB erklärt worden. Wenn die Eheleute grundsätzlich einen solchen Willen gefasst haben sollten, ist es zudem nicht fernliegend, dass sie es der Erblasserin noch überlassen wollten, eine solche Verfügung von Todes wegen zugunsten der Beschwerdeführerin noch zu einem späteren Zeitpunkt zu errichten. Es ist auch nicht erkennbar geworden, aus welchem Grunde es der Erblasserin oder ihrem Ehemann darauf angekommen sein könnte, dass die Erblasserin noch vor einem als kurz bevorstehend erkannten Ableben des Ehemanns eine eigene Verfügung von Todes wegen errichtet. Wenn es dem Ehemann der Erblasserin gerade auf deren Versorgung ankam, was nachvollziehbar ist, liegt es vielmehr nahe, dass die Eheleute gerade diesen Aspekt noch vor dem Tod des Ehemanns regeln wollten, damit dieser in der Gewissheit versterben konnte, dass insoweit Vorsorge getroffen ist. Dass beim Tode des Ehemanns hätte feststehen müssen, wer Erbe nach der überlebenden Erblasserin würde, folgt aus dem Aspekt der Vorsorge für die Erblasserin aber nicht.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin, die Erblasserin habe ihr nach der Beisetzung des Ehemanns einen verschlossenen Umschlag mit den ersten beiden Schriftstücken – nämlich jenen, die mit „Generalvollmacht“ und mit „Betreuungsverfügung“ überschrieben sind – übergeben, und dabei erklärt, die Beschwerdeführerin könne im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder des Todes der Erblasserin nach eigenem Ermessen und Gewissen entscheiden, was mit dem Vermögen der Erblasserin geschehe, gibt ebenfalls keinen Anhalt dafür, dass die Erblasserin mindestens eines der Schriftstücke vom 16.03.2003 als letztwillige Verfügung angesehen hätte. Nach Vorstellung der Erblasserin sollte – was auch die Beschwerde annimmt – zu deren Lebzeiten die Vollmacht der Vorsorge für den Fall des Eintritts einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit dienen. Die Erblasserin ging insoweit also offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin die durch die Vollmacht begründeten Befugnisse zur Wahrnehmung der Interessen der Erblasserin eigenverantwortlich nutzen kann und insoweit über ihr Vermögen verfügen darf. Es liegt gänzlich fern, dass die Erblasserin die Beschwerdeführerin berechtigen wollte, schon zu Lebzeiten der Erblasserin zu eigenen Gunsten über das gesamte Vermögen der Erblasserin oder jedenfalls dessen wesentliche Vermögensgegenstände zu verfügen. Da für den Fall der Geschäftsunfähigkeit und nach dem Tod der Erblasserin die Beschwerdeführerin aber gleiche und damit ausschließlich fremdnützige Befugnisse haben sollte, kann auch dann – entgegen der Auslegung durch die Beschwerdeführerin – nichts anderes gelten.

Wenn die Erblasserin der Beschwerdeführerin – wie diese weiter vorträgt – telefonisch bestätigt habe, sie wünsche versorgt und im Falle ihres Todes von der Beschwerdeführerin bestattet zu werden, kann darin nur eine Bestätigung dieser Befugnisse der Beschwerdeführerin gesehen werden, die über den Tod der Erblasserin hinaus Bestand haben sollte. Damit korrespondiert auch die inhaltlich unmissverständliche Anordnung in der Urkunde, dass die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Auftragsverhältnis über den Tod der Erblasserin hinaus in Kraft bleiben sollen.

Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass die Erblasserin nach dem weiteren Vortrag der Beschwerdeführerin das dritte – nicht überschriebene – Schriftstück dieser erst am 19.05.2003 übergeben habe, nachdem diese ihr Einverständnis erklärt habe, nichts anderes. Wenn die Erblasserin – wie die Beschwerdeführerin weiter vorträgt – bei Übergabe des letzten Schriftstücks unmittelbar nach Einräumung auch von Kontovollmachten der Beschwerdeführerin aufgegeben haben soll, das Schriftstück im Falle ihres Todes bei dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen, ist dem nicht zu entnehmen, dass sie damit verbunden hätte, dieses Schriftstück sollte oder könnte als Testament angesehen werden. Auch die Beschwerdeführerin ging zum Zeitpunkt der Übergabe der Schriftstücke und lange danach offensichtlich nicht davon aus, dass es sich um Testamente handele. Denn ansonsten wäre die durch die Beschwerdeführerin nach eigenem Vortrag noch Anfang des Jahres 2015 erfolgte Anregung gegenüber der Erblasserin, ein Testament zu errichten, nicht erforderlich gewesen.

Im Hinblick auf die genannte Anweisung der Erblasserin an die Beschwerdeführerin erscheint es ebenso denkbar, dass die Erblasserin dabei die Vorstellung hatte, die Vorlage sei zum Nachweis der über den Tod hinaus geltenden Vollmacht erforderlich.

Auch folgt – entgegen der Ansicht der Beschwerde – aus dem Klammerzusatz des dritten Schriftstücks, der lautet „(Wenn Sie mit dem vorhergehenden Satz eine Kombination von Vollmacht und Betreuerverfügung hergestellt haben, können Sie eine Kopie des Dokuments beim örtlichen Amtsgericht hinterlegen)“, keine Anweisung an die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Erblasserin, dieses als Testament bei dem Nachlassgericht vorzulegen. Der vorstehend wiedergegebene Satz ist eindeutig aus einem Vordruck für eine Vorsorgevollmacht mit optionaler Betreuungsverfügung übernommen. Er richtet sich offensichtlich an den Vollmachtgeber, der eine Kombination von Vollmacht und Betreuungsverfügung treffen und in diesem Fall eine Kopie (nicht das Original) der Urkunde bei dem örtlichen Amtsgericht hinterlegen kann. Durch ein solches Vorgehen soll dem Wunsch eines Betroffenen hinsichtlich der Person des Betreuers dem Betreuungsgericht bekannt gegeben werden, um diesem möglichst Geltung zu verschaffen. Die Hinterlegung bei dem Betreuungsgericht wurde bzw. wird durch landesrechtliche Regelungen in einzelnen Bundesländern ermöglicht. Diese Möglichkeit hat aber nach Errichtung des Zentralen Vorsorgeregisters bei der Bundesnotarkammer (§ 78a, § 78b BNotO), bei dem nach der aktuellen Fassung des § 78a BNotO auch Kombinationen von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung registriert werden können, keine praktische Bedeutung mehr (vgl. zum Ganzen: Müller-Engels in BeckOK BGB, 53. Edition Stand: 01.11.2019, § 1901c BGB, Rn. 9). Vordrucke, mit dem von der Erblasserin verwendeten Wortlaut können auch noch heute vereinzelt im Internet abgerufen werden, wovon sich der Berichterstatter des Senats selbst überzeugt hat. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Erblasserin habe sie durch den fraglichen Satz angewiesen, das Schriftstück im Falle ihres Todes beim Nachlassgericht als Testament zur Eröffnung vorzulegen, ist dieser Erklärung unter keinem Gesichtspunkt zu entnehmen. Ein Rückschluss auf einen Testierwillen der Erblasserin bei deren Niederschrift ist daraus nicht möglich.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Erblasserin auf mehrfaches auch schriftliches Anraten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (des Verfahrensbevollmächtigten) Anfang des Jahres 2015, ein Testament zu machen, die Beschwerdeführerin gefragt habe, ob der Umschlag mit den Dokumenten noch vorhanden sei und weiter die Beschwerdeführerin habe den Umschlag bei dem Amtsgericht vorzulegen und wie in den Dokumenten bezeichnet zu verfahren, lässt nicht darauf schließen, dass die Erblasserin die entsprechenden Dokumente jedenfalls in dem Bewusstsein errichtet hat, diese könnten als Testamente aufgefasst werden. Angesichts des – wie ausgeführt – nicht auf eine Verfügung von Todes wegen hindeutenden Wortlautes der Erklärungen vom 16.03.2003, lässt sich auch aus diesem Ablauf – die Richtigkeit des Vortrages der Beschwerdeführerin auch insoweit unterstellt – nicht ableiten, dass die Erblasserin mit jenen Erklärungen eine Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin verbunden hätte. Wenn die Erblasserin damit tatsächlich auf die vorliegenden Schriftstücke vom 16.03.2003 – was angesichts des Inhaltes zweifelhaft ist – Bezug genommen haben sollte, beziehen sich die darin enthaltenen konkreten Anweisungen für den Todesfall allein auf ihre Bestattung. Einem entsprechenden Hinweis könnte dann allenfalls entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Bestattung der Erblasserin wie dort dargelegt ausführen sollte.

Auch, dass die Erblasserin bereits in einem Brief an die Beschwerdeführerin vom 16.05.1999 diese darüber unterrichtet hatte, dass die Erblasserin und ihr Ehemann an einem Text „bastelten“, in welchem sie sich gegenseitig nicht nur zu Erben einsetzen, sondern auch noch Verfügungen für den Fall treffen wollten, dass eine gesetzliche Betreuung erforderlich werden sollte, zeigt gerade, dass der Erblasserin die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Betreuungsverfügung und Erbeinsetzung geläufig waren. Dass die Eheleute zusammen eine gemeinsame Erklärung entworfen haben, die derartige Verfügungen in einem Dokument verbinden sollte, lässt aber keinen Schluss darauf zu, dass die Erblasserin mit Niederschrift der unter dem 16.03.2003 datierenden Erklärungen ebenfalls eine solche inhaltliche Kombination hätte treffen wollen. Auch ist die von den Eheleuten gemeinsam entworfene Erklärung nicht bekannt geworden, so dass sich aus deren inhaltlicher Gestaltung auch keine Rückschlüsse darauf ziehen lassen, wie die Erblasserin eine solche Erklärung formuliert hätte.

Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass die Erblasserin nach dem anzulegenden strengen Maßstab bei Errichtung der Schriftstücke vom 16.03.2003 mit Testierwillen gehandelt hätte. Auch ist den Erklärungen nicht zu entnehmen, dass sie die Vorstellung gehabt hätte, ihr Vermögen für den Fall ihres Todes als Ganzes der Beschwerdeführerin zuzuwenden.

Da ein Wille der Erblasserin, für den Fall ihres Todes der Beschwerdeführerin eine Zuwendung zu machen, den Schriftstücken vom 16.03.2003 nicht entnommen werden kann, können diese Erklärungen bereits inhaltlich auch nicht ein als Verfügung von Todes wegen zu behandelndes Schenkungsversprechen von Todes wegen im Sinne des § 2301 Abs. 1 BGB darstellen. Ob die Voraussetzungen des § 2301 Abs. 1 BGB überhaupt erfüllt sind und weiter, ob zur formgültigen Erklärung eines solchen Schenkungsversprechens die Form des § 2247 BGB genügt, kann daher dahinstehen.

Ebenfalls dahinstehen kann auch, ob die Erklärungen als Schenkungsversprechen unter Lebenden zu behandeln sein könnten – wovon die Beschwerde wohl alternativ zu der von ihr angenommenen Einordnung als Verfügung von Todes wegen ausgeht -, was aber zweifelhaft ist, weil es an einer Zuwendung fehlt. Dies bedarf aber vorliegend keiner weiteren Erörterung, weil sich aus einem solchen Schenkungsversprechen – wie schon eingangs ausgeführt – eine in einen Erbschein aufzunehmende Erbenstellung der Beschwerdeführerin nicht ergeben kann.

Auch kommt – entgegen der Annahme der Beschwerde – eine Anwendung der Auslegungsregel des § 2084 BGB dahingehend, dass die Erklärungen vom 16.03.2003 als letztwillige Verfügungen auszulegen wären, nicht in Betracht. Nach der vorgenannten Vorschrift ist, wenn der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zulässt, im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Vorliegend lassen die Erklärungen der Erblasserin vom 16.03.2003 – wie bereits begründet – eine inhaltliche Auslegung dahingehend nicht zu, dass die Erblasserin wollte, dass ihr Vermögen mit ihrem Tode als Ganzes auf die Beschwerdeführerin übergehen solle und mit Testierwillen handelte. Der Testierwille kann aber nur in freier Würdigung aller Umstände erschlossen, nicht aber aufgrund des § 2084 BGB vermutet werden; denn nur einem festgestellten Erblasserwillen kann insoweit zum Erfolg verholfen werden (Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2084 BGB, Rn. 2 m. w. N.). An einem solchen fehlt es aber gerade.

Über seinen Wortlaut hinaus kann § 2084 BGB zwar auch im Verhältnis von Verfügungen unter Lebenden zu solchen von Todes wegen oder von Testamenten zu Erbverträgen gelten; bleibt eine Erklärung in der einen Form erfolglos, kann sie in eine andere Form umgedeutet werden, wenn dies ihr zum Erfolg verhilft (vgl. Otte in Staudinger, a. a. O., § 2084 BGB, Rn. 4). Da sich aber ein auf den Übergang ihres Vermögens als Ganzes auf die Beschwerdeführerin gerichteter Wille der Erblasserin gerade nicht feststellen lässt, kann vorliegend aber auch eine Umdeutung der Erklärungen der Erblasserin vom 16.03.2003 nicht zu einer Erbenstellung der Beschwerdeführerin führen.

Auch kommt eine Anwendung der von der Beschwerde gleichfalls angeführten Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn sich aus der auszulegenden Erklärung der Wille des Erblassers ergibt, sein Vermögen oder einen Bruchteil davon, dem Bedachten von Todes wegen zuzuwenden. Daran fehlt es aber vorliegend wie gesagt.

Da es an einer formgültig erklärten Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin fehlt, kommt es auch nicht darauf an, ob – wie die Beschwerde umfangreich vorbringt – die Erblasserin bis zu ihrem Tode durchgehend gewollt habe, dass die Beschwerdeführerin als ihr persönlich am nächsten stehende Person ihre Alleinerbin werden und gesetzliche Erbfolge insbesondere unter Beteiligung des Bruders der Erblasserin nicht eintreten solle.

Da nach alledem die zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Alleinerbscheins nach der Erblasserin erforderlichen Tatsachen nicht vorliegen, hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen. Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen.

Neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und zwei weiteren Beschwerdeverfahren (Az. 20 W 362/15 und 20 W 11/19), in welchen sich die Beschwerdeführerin und ihr hiesiger Verfahrensbevollmächtigter – in jenen Verfahren auch in eigenem Namen – gegen die Untätigkeit des Nachlassgerichts im Hinblick auf dort gestellte Akteneinsichtsgesuche wenden, hatte der Senat unter dem Az. 20 W 155/15 noch über die Anhörungsrüge vom 20.06.2015 betreffend den Senatsbeschluss vom 11.06.2015 zu erkennen, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Bestellung der Nachlasspflegerin zurückgewiesen hat. In den vorgenannten Angelegenheiten hat der Senat in zwei weiteren gesonderten Beschlüssen unter dem gleichen Datum wie vorliegend eine Entscheidung getroffen.

Darüber hinaus sind dem Senat als Beschwerdegericht für Entscheidungen des Nachlassgerichts Darmstadt betreffend den Nachlass der Erblasserin keine Rechtsmittel angefallen, über welche dieser zu erkennen hätte. Der Senat hat die Beschwerdeführerin u. a. bereits mit Schreiben seines Berichterstatters vom 18.02.2016 (Bd. F / Bl. 1322 ff. d. A.) auf den Umfang und den Gegenstand der dem Senat angefallenen Verfahren betreffend den Nachlass der Erblasserin hingewiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin diverse Erklärungen abgegeben hat, nach welchen sie weitere Anträge stelle, so beispielsweise in dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2016 (Bd. J / Bl. 1835 ff. d. A), der in einer nummerierten Auflistung 35 „Anträge“ aufführt, handelt es sich um keine Rechtsmittel, über die der Senat zu erkennen hätte. Auch geben solche Ausführungen dem Senat keine Veranlassung, anderweitig tätig zu werden. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Senats zu prüfen, ob sich unter der Vielzahl der als Anträge bezeichneten Anliegen solche befinden, für die eine erstinstanzliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben wäre und diese gegebenenfalls an ein solches weiterzuleiten. Die Vorschriften betreffend Verweisung (§ 17a Abs. 2 GVG, § 3 Abs. 1 FamFG) sollen Verzögerungen bei der Anrufung eines unzuständigen erstinstanzlichen Gerichts vermeiden. Sie dienen nicht dazu, dass ein Rechtssuchender willkürlich bei einem beliebigen Gericht – vorliegend einem Rechtsmittelgericht, das mit einem anderen Verfahren unter Beteiligung des Rechtssuchenden befasst ist – Ersuchen formulieren kann, worauf das Gericht dann prüft, in welchem Verfahren oder Rechtsweg dieses möglicherweise angebracht werden kann, und sodann eine Verteilung an ein etwa zuständiges Gericht vornimmt.

Es war nicht erforderlich, weiteren als Beteiligte in Frage kommenden Personen (§ 345 Abs. 1 S. 2 FamFG) Gelegenheit zur Beteiligung an dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu geben, weil solche durch die vorliegende Entscheidung nicht beschwert werden.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens war nicht angezeigt, da sich die Haftung der Beschwerdeführerin für diese Kosten bereits aus dem Gesetz ergibt, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG und für eine abweichende Kostenentscheidung keine Veranlassung bestand.

Eines Ausspruchs über die Auferlegung von Beteiligten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens angefallenen notwendigen Aufwendungen bedurfte es ebenfalls nicht, da an dem Beschwerdeverfahren allein die Beschwerdeführerin beteiligt war.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zitiert nach juris), wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls unter Abzug vom Erblasser herrührender Verbindlichkeiten maßgeblich ist, der nach den zu den Akten gelangten Angaben vorliegend mindestens 1.600.000,00 EUR beträgt.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 70 FamFG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben.

 

 

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