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Die Vorsorgevollmacht im Erbfall

Vollmachten, welche über den Tod hinaus gehen

In der heutigen Zeit sind die Vorsorgevollmachten sehr weit verbreitet, was durchaus seine Berechtigung hat. Im Grunde genommen kommen Vorsorgevollmachten sogar täglich zur Anwendung, denn sie regeln die Betreuung von älteren oder erkrankten Personen durch die Freunde oder Angehörigen. Dies setzt allerdings voraus, dass die betroffenen Personen die Vorsorgevollmacht rechtzeitig aufgesetzt haben und dass diese auch Rechtsgültigkeit besitzt.

Obgleich eine Vorsorgevollmacht durchaus ihre Vorteile hat, so gibt es auch gewisse Risiken. Diese Risiken werden von den beteiligten Personen gerne ausgeblendet bzw. übersehen, obgleich sie doch überaus real sind. Diese Risiken betreffen dabei sowohl den Bevollmächtigten selbst als auch den Vollmachtgeber und bestehen in erster Linie darin, dass

  • die bevollmächtigte Person die ausgestellte Vollmacht für die eigenen Zwecke missbräuchlich behandelt
  • die bevollmächtigte Person durch fahrlässiges oder unvorsichtiges Handeln gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig wird

Es kommt bei der Vorsorgevollmacht auch stark auf die Rechtswirkung an, welche die Vorsorgevollmacht entfalten soll. Hierbei gibt es grundsätzlich Unterschiede zwischen

  • einer Vorsorgevollmacht mit Innenverhältnis
  • einer Vorsorgevollmacht mit Außenverhältnis
Vorsorgevollmacht
Kann mit einer Vorsorgevollmacht auch für die Zeit nach dem Erbfall vorgesorgt werden? Symbolfoto: Von timyee /Shutterstock.com

Die Unterscheidung ist immens wichtig, da sie die Befugnisse des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber regelt. Bei einer Vorsorgevollmacht mir lediglich dem Innenverhältnis kann ein Bevollmächtigter beispielsweise im Rechtsverkehr für den Vollmachtgeber nicht handeln während hingegen bei einer Vorsorgevollmacht mit Außenverhältnis eben jene Handlungsweise grundsätzlich möglich ist. Die Vollmacht regelt dabei jedoch nicht das, was ein Bevollmächtigter grundsätzlich darf.

Im Hinblick auf das Erbrecht macht diese Unterscheidung nach dem Ableben des Vollmachtgebers erst einmal kein Problem. Ein Problem entsteht jedoch dann, wenn der Bevollmächtigte nicht alleiniger Erbe des Nachlasses von dem Vollmachtgeber ist. Sollten weitere Erben vorhanden sein oder der Bevollmächtigte überhaupt keinen Erbanspruch besitzen kann es durchaus zu Streitigkeiten kommen. Die Art und Weise, wie ein Bevollmächtigter bei einer Vorsorgevollmacht mit Außenverhältnis die Rechtsangelegenheiten des Vollmachtgebers ausgeführt hat, kann durchaus juristische Konsequenzen nach sich ziehen.

Die rechtliche Stellung des Vollmachtinhabers ist jedoch auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers eindeutig geklärt. Nach dem Tod tritt der Erbe an die Stelle des Vollmachtinhabers.

Dies hat zur folge, dass

  • Erben Auskunftsansprüche gegenüber dem bisherigen Vollmachtinhabers haben im Hinblick auf Rechnungen
  • Erben das Recht auf Herausgabe von persönlichen Gegenständen haben
  • Erben Schadensersatz fordern können

Sollte es sich um eine Erbengemeinschaft handeln muss diese nicht als Gemeinschaft auftreten. Dies bedeutet, dass jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft gegenüber dem bisherigen Vollmachtinhaber diese Rechte geltend machen kann.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es im Hinblick auf die obigen Regelungen durchaus eine als solche anerkannte Ausnahme gibt. Diese Ausnahme gilt für Ehegatten, welche sich gegenseitig eine entsprechende Vorsorgevollmacht gegeben haben. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen zwangsläufig davon aus, dass die Ehegatten aufgrund der bestehenden engen familiären Bindung keine Pflichten gegenüber etwaigen Miterben gewünscht sind und dass die Erben dementsprechend dann auch keine Rechte haben. Insbesondere dann, wenn die Vorsorgevollmachten schon über etliche Jahre zu Lebzeiten der Ehegatten Bestand hatte und keiner der beiden Ehegatten seine Kontrollrechte wirklich ausgeübt hat stehen diese Kontrollrechte auch keinem Miterben zu. Sollte sich der Erbfall jedoch aufgrund von hohem Vermögen oder undurchsichtigen Familien- bzw. Erbverhältnissen als sehr komplex darstellen ist auch eine andere Rechtsprechung denkbar.

Die Rechtsprechung kann bei Ehegatten auch anders beurteilt werden, wenn ein konkreter tatsächlicher Zweifel an dem bevollmächtigten Ehegatten im Hinblick auf dessen Zuverlässigkeit oder Geisteszustand bestehen. In diesem Fall haben etwaige Miterben durchaus Kontrollrechte bzw. Schadensersatzrechte gegenüber dem bevollmächtigten überlebenden Ehegatten.

Auch bei guten Bekannten, die für die Betreuung oder Pflege eines älteren Menschen durch Vollmacht zuständig waren und die Vollmacht dafür nutzen mussten, gibt es erbrechtliche Ansprüche der Erben gegenüber dem Bekannten. Mitunter können sich aus diesen Ansprüchen heraus drastische Folgen für den Vollmachtinhaber ergeben. In der gängigen Praxis ist der finanzielle Aspekt als häufigster Grund für Streitigkeiten anzusehen. Eine Pflege bzw. Betreuung kostet Geld und gerade dann, wenn dieses Geld von dem Konto des Vollmachtgebers abgehoben wurde, trägt der Vollmachtinhaber die Beweislast. Diese Beweislast erstreckt sich sowohl auf die Höhe des abgehobenen Geldes als auch auf die Art und Weise der Verwendung. Hier kommt es dann auch stark darauf an, welche Art und Güte die Vorsorgevollmacht hatte. Bei einer Vorsorgevollmacht mit Außenverhältnis ist ein Vollmachtinhaber zum Abheben des Geldes durchaus berechtigt während bei einer Vorsorgevollmacht mit Innenverhältnis eine explizite Anweisung zum Abheben des Geldes vorhanden sein muss.

Kann ein Bevollmächtiger auf Verlangen der Erben nach dem Tod des Vollmachtgebers keine Nachweise in Form von Kontoauszügen oder Quittungen vorlegen besteht eine Rückzahlungspflicht des Vollmachtsinhabers an die Erben. Auch eine etwaige Schenkung, die von dem Vollmachtgeber an den Bevollmächtigten erfolgt ist, muss entsprechend nachgewiesen werden.

Dass der Gesetzgeber diese Regelung etabliert hat ist durchaus nachvollziehbar. Ein Erblasser hatte ja schon zu Lebzeiten ein starkes berechtigtes Interesse daran, dass das vorhandene Vermögen bei einem Bevollmächtigten mit Außenverhältnis nach dem besten Wissen und Gewissen betreut und dementsprechend nicht durch den Vollmachtinhaber veruntreut wird. Für die ehrlichen Vollmachtinhaber hat diese Regelung jedoch den Nachteil, dass sie für Unachtsamkeiten nachträglich noch eine Strafe erhalten können. Es ist jedoch möglich, dass Bevollmächtigte vor einer derartigen Strafe bewahrt werden. Zusätzliche Vereinbarungen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmen haben auch bindende Wirkung auf etwaige Erben. Sie müssen jedoch schriftlich festgehalten werden und sollten keinen Bestandteil der Vorsorgevollmacht darstellen.

Wesentliche Bestandteile von Zusatzvereinbarungen

Als fester Bestandteil einer solchen Vereinbarung sollten folgende Aspekte vereinbart werden

  • die Haftungsfrage des Vollmachtinhabers im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Regelung
  • etwaige Aufwandsentschädigungen des Vollmachtinhabers für die Betreuung des Vollmachtgebers
  • konkrete Handlungsanweisungen des Vollmachtgebers für den Vollmachtinhaber

Eine Vorsorgevollmacht gehört zu den Dingen des Lebens, mit denen sich ein Mensch frühzeitig bei bester geistiger und körperlicher Gesundheit befassen sollte. Nicht vergessen werden darf dabei der Umstand, dass die Vorsorgevollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus noch Auswirkungen für Bevollmächtigten haben kann. Es kommt in Deutschland nicht selten zu Gerichtsprozessen, in denen die Erbfrage thematisiert wird und in denen kein geringer Gegenstandswert angegeben ist. Durch eine fachkundige juristische Vorabberatung lässt sich dieses Risiko auf null herunter minimieren. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen für Sie in solchen Fällen gern zur Verfügung und helfen Ihnen auch bei der Erstellung einer entsprechenden Vorsorgevollmacht mit zusätzlichen Vereinbarungen, die sowohl Sie als auch den Vollmachtnehmer gleichermaßen schützen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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