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Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigten

Anrechnung auf den Pflichtteil

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1566/19 – Urteil vom 15.06.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29.07.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung in erkanntem Umfang verurteilt.

Was den Nachlass nach der Mutter der Klägerin (und der Frau …[A]) angeht, hat die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt, dass zu diesem Nachlass auch vier Goldmünzen in einem Gesamtwert von 1.565,00 € gehört haben. Da diese Tatsache erstinstanzlich nicht in Streit stand, ist der Beklagten dieser Vortrag nunmehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO abgeschnitten.

Es war somit von Aktiva in einer Gesamthöhe von 141.321,70 € auszugehen. Dem gegenüber stehen in der Berufungsinstanz nicht mehr thematisierte Passiva in einer Gesamthöhe von 13.545,28 €. Der Gesamtwert des Nachlasses beträgt damit 127.776,42 €. Der der Klägerin zustehende 1/8 Pflichtteil beläuft sich folglich auf den von dem Landgericht ausgeurteilten Betrag von 15.972,05 €.

Entgegen der auch mit der Berufung vertretenen Auffassung der Beklagten waren von diesem Betrag nicht die 5.000,00 € in Abzug zu bringen, die der Klägerin von ihrer Mutter bereits zu Lebzeiten (22.10.2012: 3.000,00 €; 23.10.2013: 2.000,00 €) zugewendet worden sind. Gemäß § 2315 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil das anzurechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Erblasser muss die Anrechnung hierbei vor oder bei der Zuwendung anordnen. Die Anordnung muss so eindeutig sein, dass sie für den Pflichtteilsberechtigten vor oder bei der Zuwendung als solche erkennbar ist (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Auflage, § 2315 Rn. 2). Unstreitig trugen die entsprechenden Überweisungen an die Klägerin „lediglich“ den Verwendungszweck „Erbteil“. Aus dieser Formulierung („Erbteil“) lässt sich nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, der Erblasser (hier die Mutter der Klägerin) habe eine Anrechnung auch auf den Pflichtteil gewollt (OLG Schleswig 3 U 54/07, Urteil vom 13.11.2007, juris; OLG Düsseldorf 7 U 287/92, Urteil vom 26.11.1993, juris; OLG Karlsruhe 10 U 103/89, Urteil vom 22.12.1989, juris). Es müssen vielmehr zu der gewählten Formulierung („Erbteil“) weitere Anhaltspunkte hinzutreten die eine Auslegung dahingehend ermöglichen, die Anrechnung solle auch auf den Pflichtteil erfolgen (Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2015, § 2315 Rn. 17). Solche weiteren Anhaltspunkte sind vorliegend von der Beklagten nicht dargetan worden und auch ansonsten für den Senat nicht ersichtlich. Eine Anrechnung der 5.000,00 € kam somit nicht in Betracht.

Gleiches gilt im Ergebnis soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren eine weitere Zuwendung an die Klägerin in Höhe von 12.709,50 € von dem Pflichtteil in Abzug bringen will. Hierbei handelt es sich um eine Zahlung des Vaters der Klägerin vom 26.10.2017. Der Zulassung des diesbezüglichen neuen Vorbringens der Beklagten steht allerdings nicht die Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO entgegen. Die Tatsache der Zahlung an sich ist unstreitig. Unstreitiger Vortrag kann nicht verspätet im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO erfolgt sein.

Der Beklagten ist es aber auch hier nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlung unter Anrechnung auf den Pflichtteil der Klägerin erfolgt ist. Der Vater der Kläger hat zwar in seinem Testament vom 16.01.2019 ausgeführt, dass der Beklagten in Bezug auf ihr Pflichtteilsrecht bereits der Betrag von 12.709,50 € zugewendet worden sei („… zur vollständigen Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs erhalten wird. Einen Geldbetrag von 12.709,50 € hat sie bereits von mir erhalten“). Entscheidend ist aber, dass der Erblasser die Anrechnung vor oder bei der Zuwendung anordnen muss. Beweisbelastet für eine diesbezügliche Anrechnungsbestimmung (auf den Pflichtteil) ist der Erbe (OLG Düsseldorf 7 U 287/92, Urteil vom 26.11.1993 juris; OLG Karlsruhe in NJW-RR 1990, 393; Palandt/Weidlich BGB, 78. Auflage, § 2315 Rn. 3). Die Beklagte hat weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt, dass der Vater der Klägerin eine solche Anordnung bei der Zuwendung der 12.709,50 € am 26.10.2017 getroffen hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2020 vehement in Abrede gestellt, dass eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil erfolgt sei. Sie hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem Betrag um den Verkaufserlös eines ihr durch die Eltern testamentarisch allein zugewandten, vom Vater – unstreitig – dann aber doch vorzeitig veräußerten Grundstücks gehandelt habe. Die Beklagte war nicht in der Lage, dem in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2020 in erheblicher Weise entgegenzutreten. Nach der Überzeugung des Senats kann aus den Ausführungen in dem Testament vom 16.01.2019 nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt der Zuwendung tatsächlich auch eine diesbezügliche Anrechnungsbestimmung getroffen hat. Die Zuwendung erfolgte 1 Jahr und 3 Monate vor Abfassung des Testaments. Es ist nach der Überzeugung des Senats nicht ausgeschlossen, ja sogar naheliegend, dass sich der Vater der Kläger erst nachträglich zu der im Testament niedergelegten Anrechnungsbestimmung entschlossen hat. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt der Zuwendung nicht davon ausgehen musste, dass die Klägerin ihr Pflichtteilsrecht geltend machen würde. Die gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteilsrecht erfolgte erst nach dem Besuch der Klägerin bei ihrem Vater und der hiermit verbundenen Zuwendung vom 26.10.2017. Ob eine Konfrontation mit der Einrichtungsleiterin – wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschildert – den Ausschlag für die Klageerhebung gegeben hat oder – wie beklagtenseits mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2020 vorgetragen – diese Konfrontation erst im Nachgang als Reaktion auf diese Klageerhebung stattgefunden hat, bleibt für die hier einzig relevante Frage, ob der Vater der Klägerin ihr den Betrag von 12.709,50 € mit ausdrücklicher Bestimmung als Pflichtteilsabgeltung zugewandt hat, im Hinblick auf die oben dargelegten Gründe ohne Bedeutung.

Somit verblieb es aber bei dem von dem Landgericht ausgeurteilten Pflichtteilsanspruch der Klägerin in Höhe von 15.972,05 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung der Beklagten war die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht zu korrigieren. Zwar haben entgegen den Ausführungen des Landgerichts die von der Klägerin erklärten teilweisen Klagerücknahmen einen „Gebührensprung“ verursacht. Der Senat sieht aber die diesbezüglich von der Klägerin verursachten Mehrkosten letztlich als geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO an. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits waren somit der Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.972,05 € festgesetzt.

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