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Auflassung in gerichtlichem Vergleich über Miterbenauseinandersetzung

Grundbuchamt lehnt Eintragung nach gerichtlichem Vergleich über Miterbenauseinandersetzung ab

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil die Beschwerde eines Beteiligten zurückgewiesen, der die Löschung der Miteigentümer im Grundbuch aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs beantragt hatte. Der Vergleich wurde als nicht ausreichend für eine dingliche Einigung über die Übertragung des Miteigentumsanteils angesehen. Das Gericht betonte die Notwendigkeit klarer und ausdrücklicher Erklärungen für den Grundbuchverkehr und verwies auf die eingeschränkte Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 136/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde zurückgewiesen: Das OLG Hamm wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zurück.
  2. Geschäftswert festgesetzt: Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 32.500 € bestimmt.
  3. Keine Auflassungserklärungen: Der gerichtliche Vergleich enthielt keine ausreichenden Auflassungserklärungen gemäß den relevanten gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Erfordernis klarer Erklärungen: Für den Grundbuchverkehr sind klare und eindeutige Erklärungen erforderlich.
  5. Eingeschränkte Auslegungsbefugnis: Das Grundbuchamt hat eine begrenzte Auslegungsbefugnis und muss sich auf den beurkundeten Wortlaut stützen.
  6. Keine dingliche Einigung nachweisbar: Aus dem Vergleichstext ließ sich keine dingliche Einigung über eine Eigentumsübertragung ableiten.
  7. Rechtsändernde Eintragung nicht begründet: Die erforderliche rechtliche Grundlage für eine Eigentumsübertragung war nicht gegeben.
  8. Begrenzte Rolle des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt ist auf die ihm vorgelegte Urkunde beschränkt und kann nicht auf außerhalb liegende Umstände zurückgreifen.

Bei der „Auflassung in gerichtlichem Vergleich über Miterbenauseinandersetzung“ spielt die dingliche Einigung eine entscheidende Rolle. Zwei Miterben, die als Eigentümer von Immobilien in Grundbüchern eingetragen sind, können ihre Auseinandersetzung durch gegenseitige Zuweisung des Eigentums regeln. Ein gerichtlicher Vergleich selbst ist jedoch nicht geeignet, Grundbuchänderungen durchzuführen. Allerdings kann ein Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch dienen. Konkrete rechtliche Herausforderungen und Aspekte werden im folgenden Beitrag anhand eines Urteils des OLG Hamm im Beschwerdeverfahren, ohne Rechtsbeschwerde, vertieft.

Der Weg zur Entscheidung im Fall der Auflassung und Miterbenauseinandersetzung

Im Zentrum dieses Falles steht ein gerichtlicher Vergleich, der vor dem Landgericht Bielefeld abgeschlossen wurde und die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft betraf. Zentral war dabei die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück. Der Beteiligte zu 3, Teil dieser Erbengemeinschaft, beantragte später die Löschung der anderen Miteigentümer aus dem Grundbuch, indem er sich auf den gerichtlichen Vergleich berief. Er argumentierte, dass ihm durch den Vergleich das Alleineigentum an dem Grundstück übertragen worden sei.

Grundbuchamt fordert klare Auflassungserklärungen

Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eigentumsumschreibung jedoch zurück, da der vorgelegte Vergleich keine eindeutigen Auflassungserklärungen enthielt, wie sie nach § 20 GBO, §§ 873, 925 BGB erforderlich sind. Das Amt betonte, dass für den Grundbuchverkehr klare und eindeutige Erklärungen notwendig sind. Stillschweigende oder schlüssige Willenserklärungen werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert. Diese strikte Haltung des Grundbuchamts steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die eine hohe Genauigkeit und Eindeutigkeit bei Eintragungen im Grundbuch fordert.

OLG Hamm bestätigt die Notwendigkeit klarer Regelungen

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde des Beteiligten zu 3 zurück. Das Gericht führte aus, dass der gerichtliche Vergleich keine eindeutige dingliche Einigung über die Übertragung des Miteigentumsanteils belegte. Es stellte fest, dass der Wortlaut des Vergleichs und dessen Auslegung nicht die notwendige Sicherheit für eine Eigentumsübertragung im Sinne des Grundbuchrechts bieten. Interessant ist hierbei die juristische Feinheit, dass eine eindeutige Regelung im Vergleichstext nicht erkennbar war, was für das Grundbuchamt von zentraler Bedeutung ist.

Implikationen des Urteils und seine Bedeutung für das Erbrecht

Die Entscheidung des OLG Hamm hat weitreichende Implikationen für die Praxis des Erbrechts und des Grundbuchrechts. Sie unterstreicht die Wichtigkeit präziser Formulierungen in gerichtlichen Vergleichen, insbesondere wenn es um die Übertragung von Eigentumsrechten geht. Das Urteil macht deutlich, dass im Falle einer Miterbenauseinandersetzung und Auflassung alle Beteiligten auf eine klare und unmissverständliche Vertragsgestaltung achten müssen, um spätere Komplikationen zu vermeiden. Dieser Fall dient als wichtiges Beispiel dafür, wie essentiell eine exakte und detaillierte juristische Dokumentation in Erbangelegenheiten ist.

Insgesamt zeigt dieser Fall die Komplexität von Erbstreitigkeiten auf und hebt die Bedeutung hervor, die einer präzisen juristischen Formulierung zukommt, um die Rechte aller Beteiligten klar zu definieren und zu schützen. Das Urteil des OLG Hamm dient als Richtschnur für zukünftige Fälle ähnlicher Natur.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist eine Auflassung im Kontext des Grundstücksrechts?

Die Auflassung ist ein Begriff aus dem deutschen Grundstücksrecht und bezeichnet die dingliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übereignung eines Grundstücks. Sie ist ein zentraler Bestandteil des Eigentumsübergangs bei einem Grundstückskaufvertrag. Neben der Auflassung ist materiell-rechtlich noch die Eintragung im Grundbuch erforderlich, erst dann ist die Übereignung rechtswirksam.

Die Auflassung ist in den §§ 925, 873 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie muss in der Regel vor einem Notar erfolgen. Eine Beurkundung der Auflassung schreibt das BGB nicht vor, sie ist jedoch formell-rechtlich gegenüber dem Grundbuchamt zum Nachweis der Auflassung erforderlich, damit dieses die Eintragung ins Grundbuch vornehmen kann.

Die Auflassungsvormerkung ist ein Instrument, das den Erwerber eines Grundstücks schützt, indem es sicherstellt, dass das Grundstück nicht an eine andere Partei verkauft wird, bevor der ursprüngliche Kauf vollständig im Grundbuch eingetragen ist.

Die Auflassung ist also ein entscheidender Schritt im Prozess des Eigentumsübergangs bei einem Grundstückskauf und dient dazu, die Rechte des Käufers zu sichern und den reibungslosen Ablauf des Kaufprozesses zu gewährleisten.

Was bedeutet materiell-rechtliches Konsensprinzip im Grundbuchrecht?

Das materiell-rechtliche Konsensprinzip im Grundbuchrecht bezieht sich auf die Notwendigkeit einer materiell-rechtlichen Einigung zwischen den beteiligten Parteien, um eine Änderung im Grundbuch vorzunehmen. Dieses Prinzip ist besonders relevant im Kontext der Auflassung, also der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Gemäß § 20 der Grundbuchordnung (GBO) muss die Einigung zwischen den Parteien dem Grundbuchamt in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nachgewiesen werden.

Materielles Recht bezeichnet in der Rechtswissenschaft die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Inhalt, Entstehung, Veränderung, Übertragung und das Erlöschen von Rechten regeln. Es bestimmt, was Rechtssubjekte tun dürfen und was nicht, es regelt das „Recht haben“. Im Gegensatz dazu regelt das formelle Recht die Herbeiführung des Rechtserfolgs, das „Recht bekommen“.

Im Kontext des Grundbuchrechts bedeutet das materiell-rechtliche Konsensprinzip, dass eine materiell-rechtliche Einigung zwischen den Parteien notwendig ist, um eine Änderung im Grundbuch vorzunehmen. Diese Einigung muss dem Grundbuchamt in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nachgewiesen werden. Dieses Prinzip ist besonders relevant im Kontext der Auflassung, also der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.

Das Eintragungsverfahren nach der Grundbuchordnung wird im Wesentlichen durch das formelle und das materielle Konsensprinzip bestimmt. Das bedeutet, dass sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Änderung im Grundbuch vorzunehmen.

Inwiefern unterscheidet sich die Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts von der eines Prozessgerichts?

Die Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts unterscheidet sich von der eines Prozessgerichts hauptsächlich in Bezug auf den Umfang und die Art der zu interpretierenden Dokumente und Sachverhalte.

Das Grundbuchamt ist eine Verwaltungsbehörde, die für die Führung des Grundbuchs zuständig ist. Seine Auslegungsbefugnis beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen und die Auslegung der für die Eintragung vorgelegten Urkunden. Es hat nicht die Befugnis, über strittige Rechtsfragen zu entscheiden oder komplexe rechtliche Sachverhalte zu interpretieren.

Ein Prozessgericht hingegen hat eine umfassendere Auslegungsbefugnis. Es ist befugt, komplexe rechtliche Fragen zu klären, strittige Sachverhalte zu entscheiden und umfassende rechtliche Analysen durchzuführen. Es kann auch die Gültigkeit und Auslegung von Verträgen und anderen rechtlichen Dokumenten prüfen, die über das hinausgehen, was das Grundbuchamt normalerweise prüft.

Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl das Grundbuchamt als auch das Prozessgericht an das Gesetz gebunden sind und ihre Auslegungsbefugnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausüben müssen.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-15 W 136/15

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 32.500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Als Eigentümer des oben näher bezeichneten Grundstücks sind der Beteiligte zu 3) zu ½ Anteil und hinsichtlich des weiteren ½ Anteils die Beteiligten zu 1), 2) und 3) in Erbengemeinschaft eingetragen. Die Beteiligten schlossen vor dem Landgericht Bielefeld (8 O 475/10) am 10.08.2012 einen gerichtlichen Vergleich, der nach Ziff. 1 der Auseinandersetzung der zwischen ihnen bestehenden Erbengemeinschaft diente. In Ziff. 1 a ist bestimmt, dass der Beteiligte zu 1) eine näher bezeichnete Immobilie in C, der Beteiligte zu 3) den soeben genannten Miteigentumsanteil „erhält“. Nach einer Reihe weiterer Vereinbarungen über die Durchführung der Auseinandersetzung heißt es in Ziff. 1 l:

„Der Kläger (hier: der Beteiligte zu 1) und Herr G (hier: der Beteiligte zu 2) stimmen der Löschung ihrer Eintragung im Grundbuch von I… zu.“

Spiegelbildlich dazu stimmten in Ziff. 1 m die Beteiligten zu 2) und 3) ihrer Löschung in dem für das Grundstück in C geführten Grundbuch zu.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.09.2014 hat der Beteiligte zu 3) beantragt, die Beteiligten zu 1) und 2) als Miteigentümer zu löschen. Zur Begründung hat er angeführt, die Beteiligten zu 1) und 2) hätten ihm in dem von dem Landgericht Bielefeld beurkundeten Vergleich vom 10.08.2012 im Wege der Auflassung das Alleineigentum an dem Grundstück übertragen (8 O 475/10), wie sich aus der beigefügten Ausfertigung des Vergleichs ergebe.

Mit Beschluss vom 16.02.2015 hat das Grundbuchamt den als Antrag auf Eigentumsumschreibung ausgelegten Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der von dem Beteiligten zu 3) vorgelegte Vergleich enthalte keine Auflassungserklärungen der Beteiligten gemäß § 20 GBO, §§ 873, 925 BGB. Diese könnten dem Vergleich auch nicht im Wege der Auslegung nach § 133 BGB mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Sicherheit entnommen werden.

Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 16.03.2015 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag vom 18.09.2014 zutreffend dahin ausgelegt, dass er auf eine rechtsändernde Eintragung des Eigentumswechsels auf den Beteiligten zu 3) gerichtet ist. Dies folgt trotz der Bezeichnung des Vorgangs im Antrag als Löschung der Eintragung der Beteiligten zu 1) und 2) als eingetragene Eigentümer in Erbengemeinschaft aus der Begründung, die maßgeblich darauf aufbaut, der gerichtliche Vergleich enthalte als Ergebnis der gebotenen Auslegung eine Auflassung des Miteigentums (§ 925 Abs. 1 BGB) an den Beteiligten zu 3).

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks bzw. eines Miteigentumsanteils muss nach § 20 GBO die erforderliche Einigung (§ 925 BGB) in der Form des § 29 GBO dem Grundbuchamt nachgewiesen werden (materiell-rechtliches Konsensprinzip). Materiell-rechtlich ist zur Übertragung eines Miteigentumsanteils, der zu einer Gesamthandsgemeinschaft von Miterben gehört, die dingliche Einigung sämtlicher Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) auf der einen Seite und des Beteiligten zu 3) als Erwerber andererseits erforderlich. Bereits in diesem Ausgangspunkt ist die Darstellung des Beteiligten zu 3) korrekturbedürftig, der von der Erforderlichkeit eines Rechtsgeschäfts lediglich zwischen ihm und den Beteiligten zu 1) und 2) andererseits ausgeht.

Das Grundbuchamt hat zu Recht festgestellt, dass durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.08.2012 eine Einigung mit dem so erforderlichen Inhalt grundbuchverfahrensrechtlich nicht hinreichend nachgewiesen ist. Der Wortlaut des Vergleichs enthält, wovon der Beteiligte zu 3) selbst ausgeht, keine Formulierung, die eine Einigung über eine dingliche Übertragung des Miteigentumsanteils von den Beteiligten zu 1) bis 3) als Miterben auf den Beteiligten zu 3) als Alleineigentümer enthält. In diesem Sinn kann der Vergleich auch nicht ausgelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung der folgenden Einschränkungen für die Auslegung, die sich aus den Besonderheiten des Grundbuchverfahrensrechts ableiten:

Der Grundbuchverkehr erfordert klare und ausdrückliche Erklärungen, die den Willen des Erklärenden unzweideutig erkennen lassen, ohne dass das Grundbuchamt genötigt wäre, diesen Willen erst aus dem Zusammenhang als möglich zu folgern. Stillschweigende oder schlüssige Willenserklärungen genügen für den Grundbuchverkehr nur ausnahmsweise, wenn sie ohne Widerspruch zum Inhalt der beurkundeten Erklärung einen unbedingt zwingenden und eindeutigen Schluss zulassen (BayObLG MDR 1969, 668; BayObLGZ 1957, 354). Die Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts ist daher gegenüber dem Recht und der Pflicht des Prozessgerichts, den wirklichen Willen zu „erforschen“ (§ 133 BGB), dahin eingeschränkt, dass die Erklärung in ihrem beurkundeten Wortlaut ein maßgebliches Gewicht behält und – selbst naheliegenden – Zweifeln am Erklärungsinhalt bereits dann nicht nachgegangen werden kann, wenn zur Behebung solcher Zweifel nicht offenkundige Umstände außerhalb der Eintragungsunterlagen zu berücksichtigen wären (BayObLG Rechtspfleger 1974, 222; OLG München NotBZ 2014, 263; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Auflage, § 19 Rn. 28). Die Erklärungen der Beteiligten müssen im Grundbucheintragungsverfahren urkundlich so nachgewiesen werden, dass sie in der beurkundeten Fassung eine sichere Grundlage für die angestrebte Verlautbarung der rechtlichen Wirkungen im Grundbuch darstellen (Senatsbeschluss vom 02.07.2014 – 15 W 51/14 -).

Eine dingliche Einigung lässt sich zunächst nicht aus Ziff. 1 b des Vergleichs ableiten. Darin heißt es zwar, dass der Beteiligte zu 3) den hier betroffenen Miteigentumsanteil im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft „erhält“. Diese Formulierung belegt indessen keine dingliche Einigung über eine Eigentumsübertragung, sondern hat im Zusammenhang der getroffenen Regelung ersichtlich lediglich schuldrechtlichen Charakter, nämlich die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben als Ergebnis der Auseinandersetzungsvereinbarung. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die nachfolgend in den Ziffern 1 c bis 1 g getroffenen Regelungen zu den auf ein Notaranderkonto zu erbringenden Zahlungen und der Verteilung des so entstehenden Guthabens auf die Miterben.

Die ergänzende Regelung in Ziff. 1 l des Vergleichs lässt weder allein noch im Zusammenhang mit der Regelung in Ziff 1 b den Schluss auf eine dingliche Einigung über einen Eigentumsübergang zu. Ziff. 1 l des Vergleichs dient zwar dem Zusammenhang nach erkennbar dazu, den grundbuchlichen Vollzug der schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvereinbarung zu ermöglichen. Dem Wortlaut nach haben die Beteiligten zu 1) und 2) in Ziff. 1 l jedoch lediglich „der Löschung ihrer Eintragungen“ zugestimmt. Damit wird lediglich quasi ein Ausscheiden der Beteiligten zu 1) und 2) aus ihrer Stellung als (Mit-) Eigentümer in Erbengemeinschaft beschrieben, nicht jedoch eine rechtsändernde Übertragung des Miteigentumsanteils als Ganzes auf den Beteiligten zu 3) als nunmehrigen Alleinberechtigten (siehe oben), die durch die Eintragung im Grundbuch mit konstitutiver Wirkung abgeschlossen wird (§ 873 Abs. 1 BGB). Eine missglückte Formulierung allein steht zwar auch im Grundbuchverfahren einer Auslegung nicht entgegen. Für die Feststellung einer dinglichen Einigung muss aber aus der Urkunde der beiderseitige inhaltliche Übertragungswille im Hinblick auf einen Rechtsträgerwechsel erkennbar sein (vgl. MK/BGB-Kanzleiter, 6. Aufl., § 925, Rdnr. 21). Daran fehlt es hier:

Die Regelung in Ziff. 1 l lässt bereits nicht erkennen, dass der Beteiligte zu 3) selbst – über die allgemeine Entgegennahme der „Zustimmung“ der Beteiligten zu 1) und 2) im Rahmen des Vergleichs hinausgehend – eine eigene inhaltliche Erklärung abgegeben hat, durch die er persönlich an der Übertragung des Miteigentumsanteils auf sich mitwirken wollte.

Die Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) ist nicht ausreichend, weil sie inhaltlich nicht hinreichend erkennen lässt, dass eine Eigentumsübertragung vorgenommen werden soll. Dies aufgrund der vorgelegten Urkunde feststellen zu können, ist unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung des Grundbuchamtes nach § 20 GBO. Die gewählte Formulierung deutet wie bereits ausgeführt eher auf ein vereinbartes Ausscheiden der Beteiligten zu 1) und 2) aus der Eigentümergemeinschaft hin mit der beabsichtigten Folge, dass der Beteiligte zu 3) als alleiniger Eigentümer zurückbleibt. Damit wäre die Formulierung „Löschung“ am ehesten in Einklang zu bringen, wäre dann also grundbuchverfahrensrechtlich als Vorgang der Grundbuchberichtigung zu verstehen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ein Miterbe durch Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden kann, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst (BGHZ 138, 8; OLG München NotBZ 2014, 263). Die Formulierung des Vergleichs legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Beteiligten möglicherweise eine solche Abschichtung als rechtliche Modalität ins Auge gefasst haben, um dem Beteiligten zu 3) den Erwerb des Alleineigentums zu ermöglichen. Dabei wird nicht übersehen, dass im Wege der Abschichtung ein Erbteil nur insgesamt und nicht etwa gegenständlich beschränkt auf eine Immobilie aufgegeben werden kann. Da die Beteiligten unter Ziff. 1 m des Vergleichs eine inhaltsgleiche Vereinbarung für das Grundstück in Blomberg geschlossen haben, das der Beteiligte zu 1) erhalten soll, wäre eine Abschichtung hier rechtlich nicht durchführbar.

Gleichwohl bleibt danach unklar, welche inhaltliche Regelung die vergleichsschliessenden Beteiligten wirklich haben treffen wollen. Die unklare Formulierung steht materiell-rechtlich (§ 133 BGB) einer Auslegung nicht entgegen, die in einem Erkenntnisverfahren nach Aufklärung des Sachverhalts über die bei den Vergleichsverhandlungen von den Beteiligten geäußerten Vorstellungen über die Abwicklung ihrer Einigung durchaus auch zu dem Ergebnis führen kann, dass sie eine Einigung über eine dingliche Eigentumsübertragung haben treffen wollen. Die Beurteilungsgrundlage des Grundbuchamtes ist demgegenüber auf die ihm vorgelegte Urkunde beschränkt. Insbesondere ist im Grundbucheintragungsverfahren die Durchführung weiterer tatsächlicher Ermittlungen ausgeschlossen, die erst die Grundlage für eine Auslegung unter Verwertung außerhalb der Urkunde liegender tatsächlicher Umstände erbringen könnte. Die beschränkte Auslegung im Grundbucheintragungsverfahren schließt es deshalb im vorliegenden Fall aus, dass das Grundbuchamt Zweifel überwinden kann, die durch eine unter verantwortlicher Mitwirkung ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten zustande gekommene unklare Formulierung des gerichtlichen Vergleichs hervorgerufen werden.

Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass eine Eintragung des Beteiligten zu 3) auch aufgrund nachgewiesener Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 GBO nicht in Betracht kommt. Denn dem Vergleich kann aus den bereits vorstehend genannten Gründen auch eine rechtlich wirksame Abschichtungsvereinbarung nicht entnommen werden.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in §§ 46, 61 GNotKG. Den Wert des Gesamtgrundstücks haben die Beteiligten im Erbscheinserteilungsverfahren mit 65.000 € angegeben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der den Beteiligten in Erbengemeinschaft zustehende hälftige Miteigentumsanteil (32.500 €).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO sind nicht gegeben.

 

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