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Aufwendungsersatz von Miterben nach § 1978 Abs. 3 BGB – Verjährungsfrist

Urteil: Verjährung verhindert Aufwendungsersatz für Witwe in Erbengemeinschaft

Im vorliegenden Fall des LG Saarbrücken (Az.: 3 U 2/24) geht es um die Zurückweisung der Berufung einer Klägerin, die nach dem Tod ihres Ehemannes als Miterbin Aufwendungsersatz für Beerdigungskosten und andere Auslagen aus dem Nachlass forderte. Die Forderungen wurden aufgrund der Verjährung abgelehnt, da diese als Masseverbindlichkeiten angesehen und nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klägerin, Miterbin des verstorbenen Ehemannes, forderte Aufwendungsersatz für Beerdigungskosten und Nachlassverwaltung als Masseforderungen gegen den Nachlass.
  • Das LG Saarbrücken wies die Berufung zurück und bestätigte die Verjährung der Forderungen, da diese nicht rechtzeitig als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht wurden.
  • Die Klage wurde als unbegründet abgelehnt, da alle geltend gemachten Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen und diese bereits abgelaufen war.
  • Die Klägerin konnte die Forderungen nicht erfolgreich als Insolvenzforderungen anmelden, und ein Wechsel zur Geltendmachung als Masseforderungen erfolgte zu spät.
  • Der Beklagten wurde kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen, da sie sich auf die Einrede der Verjährung berief, ohne die Klägerin von der Klageerhebung abzuhalten.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen, da das Urteil keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Überprüfung erfordert.

Miterben und Nachlass – eine rechtliche Herausforderung

Als Erbe rückt man nicht nur in den Besitz von Vermögenswerten, sondern übernimmt auch Verpflichtungen. Insbesondere bei der Verjährung von Ersatzansprüchen der Miterben gegenüber dem Nachlass gibt es einiges zu beachten. Hier ist Fachwissen gefragt, um die komplexen erbrechtlichen Regelungen richtig anzuwenden.

Eine zentrale Rolle spielen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die den Aufwendungsersatz gemäß § 1978 Abs. 3 BGB für Miterben regeln. Dennoch werfen viele Detailfragen zur praktischen Umsetzung oft Klärungsbedarf auf. Welche Fallstricke und Besonderheiten beim Thema Aufwendungsersatz und Verjährungsfristen für Miterben zu beachten sind, erläutern wir in der folgenden Zusammenfassung.

➜ Der Fall im Detail


Streit um Aufwendungsersatz in der Erbengemeinschaft

Der Fall, der vor dem Landgericht Saarbrücken verhandelt wurde, dreht sich um die Klage einer Witwe, die nach dem Tod ihres Ehemannes Aufwendungsersatz für die Beerdigungskosten und die Verwaltung des Nachlasses beanspruchte. Die Besonderheit des Falls lag in der Konstellation, dass der Nachlass zahlungsunfähig war und ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin, als zweite Ehefrau des Verstorbenen und Teil einer Erbengemeinschaft, hatte sich mit den daraus entstehenden finanziellen Belastungen auseinanderzusetzen.

Die Ausgangslage: Eine Witwe im Konflikt mit dem Insolvenzverwalter

Die Auseinandersetzung begann, als die Klägerin versuchte, ihre finanziellen Aufwendungen für den Nachlass als Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. Trotz mehrfacher Anmeldung und Kommunikation mit der Insolvenzverwalterin wurden die Forderungen entweder abgelehnt oder nicht anerkannt. Dies führte dazu, dass die Klägerin rechtliche Schritte einleitete, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Der Kern des rechtlichen Problems bestand darin, ob und inwieweit die getätigten Aufwendungen der Klägerin als Masseverbindlichkeiten anzuerkennen sind und ob diese Ansprüche durch Verjährung erloschen waren.

Die rechtliche Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Saarbrücken wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Die Richter urteilten, dass die Forderungen der Klägerin als Masseverbindlichkeiten zu betrachten sind, diese jedoch verjährt waren. Die Verjährungsfrist für derartige Forderungen beträgt regulär drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin spätestens im Jahr 2012 entstanden waren und somit mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt sind.

Verjährung als zentrales Element der Urteilsfindung

Die Richter führten aus, dass die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren keine Hemmung der Verjährungsfrist für Masseverbindlichkeiten bewirkt. Ebenso wurde argumentiert, dass der Versuch der Klägerin, Prozesskostenhilfe zu erhalten, nicht zur Hemmung der Verjährung beitrug, da diese Anträge erst nach Eintritt der Verjährung gestellt wurden. Zudem wurde der Klägerin kein treuwidriges Verhalten seitens der Beklagten nachgewiesen, das die Berufung auf die Verjährungseinrede ausschließen würde.

Konsequenzen der Entscheidung

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Verjährungsfristen im Kontext von Masseverbindlichkeiten innerhalb eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Für Erben und andere Beteiligte ist es entscheidend, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und die relevanten Fristen zu beachten. Die Entscheidung zeigt zudem, dass die richtige Einordnung von Forderungen als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten entscheidend für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen sein kann.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat praktische Relevanz für ähnlich gelagerte Fälle, in denen es um die Durchsetzung von Forderungen gegenüber einem insolventen Nachlass geht. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der Ansprüche und der strategischen Vorgehensweise bei deren Anmeldung im Insolvenzverfahren. Für Rechtsanwälte und ihre Mandanten bedeutet dies, dass sie die Verjährungsvorschriften im Blick haben und ihre Handlungen entsprechend planen müssen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet Aufwendungsersatz bei Miterben?

Der Aufwendungsersatz bei Miterben ist ein wichtiger Aspekt im Rahmen der Erbengemeinschaft, der regelt, unter welchen Bedingungen ein Miterbe, der für den Nachlass Kosten übernommen hat, diese von der Erbengemeinschaft erstattet bekommen kann. Dies betrifft insbesondere Kosten, die im Interesse der Erhaltung oder Verwaltung des Nachlasses entstanden sind.

Grundlagen des Aufwendungsersatzes

Ein Miterbe hat grundsätzlich dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die anderen Miterben, wenn er mit deren Einverständnis gehandelt hat oder wenn es sich um eine Notgeschäftsführung handelt. Das Einverständnis der anderen Erben kann entweder ausdrücklich vor der Maßnahme oder nachträglich erteilt werden. In diesen Fällen ergibt sich der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 2038 Abs. 2, 748 BGB.

Notgeschäftsführung

Bei einer Notgeschäftsführung, also wenn ein Miterbe ohne vorheriges Einverständnis der anderen Erben handelt, um Schaden vom Nachlass abzuwenden, kommt es nicht darauf an, ob die anderen Miterben einverstanden waren oder nicht. In solchen Fällen sind dem handelnden Miterben seine Aufwendungen zu erstatten.

Erstattungsfähige Kosten

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören sämtliche Aufwendungen, die der Miterbe im Sinne der Erhaltung oder Verwaltung des Nachlasses hatte. Nicht erstattungsfähig ist hingegen der Zeitaufwand des handelnden Miterben für die Verwaltungsmaßnahme. Ein Anspruch auf Vergütung der Arbeitskraft besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, die Miterben entscheiden sich aus Wohlwollen, diese Bemühungen zu vergüten.

Haftung und Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft

Alle Miterben müssen sich an den Kosten für die Verwaltung des Nachlasses beteiligen. Dies umfasst auch die Übernahme von Nachlassschulden oder Verwaltungskosten durch einen einzelnen Miterben. Die Erbengemeinschaft haftet als Gesamtschuldner für Nachlassverbindlichkeiten. Ein Miterbe, der Nachlassschulden aus eigenen Mitteln reguliert, hat einen Ausgleichsanspruch gegen seine Miterben.

Geschäftsführung ohne Auftrag

Wenn kein Einverständnis der anderen Miterben vorliegt und auch kein Fall der Notgeschäftsführung gegeben ist, kann der handelnde Miterbe versuchen, seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB zu entwickeln. Zusammengefasst ist der Aufwendungsersatz bei Miterben ein Mechanismus, der sicherstellt, dass Miterben, die im Interesse des Nachlasses Kosten übernehmen, diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbengemeinschaft erstattet bekommen. Die genauen Bedingungen und die Art der erstattungsfähigen Kosten sind dabei gesetzlich geregelt.

Wie wird der Aufwendungsersatz bei einer Erbengemeinschaft geregelt?

Der Aufwendungsersatz bei einer Erbengemeinschaft wird durch verschiedene rechtliche Grundlagen geregelt und betrifft die Erstattung von Kosten, die ein Miterbe im Interesse der Erbengemeinschaft vorgestreckt hat. Das Verfahren und die rechtlichen Grundlagen für die Behandlung von Aufwendungsersatzansprüchen innerhalb einer Erbengemeinschaft sind insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt.

Rechtliche Grundlagen

Die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz findet sich in § 748 BGB, auf den § 2038 Abs. 2 BGB verweist. Ein Miterbe, der für die anderen bei der Verwaltung des Nachlasses tätig wird, kann für die entstehenden Aufwendungen einen Vorschuss (§ 669 BGB) oder nachträglich Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Miterbe zunächst ohne den erforderlichen Beschluss gehandelt hat, die Miterben seinen Maßnahmen jedoch später zugestimmt haben, oder in den Fällen der Notgeschäftsführung. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann der Handelnde nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen (§§ 683, 684 BGB).

Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen

Um Aufwendungsersatzansprüche innerhalb einer Erbengemeinschaft geltend zu machen, sollte der Miterbe, der die Kosten vorgestreckt hat, folgende Schritte beachten:

  • Dokumentation der Aufwendungen: Es ist wichtig, alle Belege und Rechnungen aufzubewahren, die die getätigten Aufwendungen belegen.
  • Kommunikation mit den Miterben: Der Miterbe sollte die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft über die getätigten Aufwendungen informieren und um Zustimmung bzw. Erstattung bitten.
  • Einigung oder Beschlussfassung: Idealerweise einigen sich die Miterben auf die Erstattung der Aufwendungen. Ist dies nicht möglich, kann ein Beschluss der Erbengemeinschaft erforderlich sein.
  • Geschäftsführung ohne Auftrag: Wenn keine Zustimmung der Miterben vorliegt und auch kein Fall der Notgeschäftsführung gegeben ist, kann der Miterbe versuchen, seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag zu entwickeln.

Besonderheiten

  • Notgeschäftsführung: In dringenden Fällen, in denen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind und die Zustimmung der anderen Miterben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, kann ein Miterbe eigenständig handeln. Die Kosten für solche Notmaßnahmen sind von der Erbengemeinschaft zu erstatten.
  • Haftung und Ausgleich: Alle Miterben müssen sich grundsätzlich an den Kosten für die Verwaltung des Nachlasses beteiligen. Dies umfasst auch die Übernahme von Nachlassschulden oder Verwaltungskosten durch einen einzelnen Miterben. Die Erbengemeinschaft haftet als Gesamtschuldner für Nachlassverbindlichkeiten.

Zusammenfassend ist der Aufwendungsersatz bei einer Erbengemeinschaft ein wichtiger Mechanismus, der sicherstellt, dass Miterben, die im Interesse des Nachlasses Kosten übernehmen, diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbengemeinschaft erstattet bekommen. Die genauen Bedingungen und das Verfahren sind dabei gesetzlich geregelt und erfordern in der Praxis oft eine sorgfältige Dokumentation und Kommunikation innerhalb der Erbengemeinschaft.

Was sind Masseverbindlichkeiten in einem Nachlassinsolvenzverfahren?

Masseverbindlichkeiten sind im Kontext eines Nachlassinsolvenzverfahrens Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse vorrangig vor den Insolvenzforderungen zu befriedigen sind. Sie entstehen entweder durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Definition und Arten von Masseverbindlichkeiten

Nach § 55 Insolvenzordnung (InsO) zählen zu den Masseverbindlichkeiten:

  • Die Kosten des Insolvenzverfahrens, wie Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters.
  • Verbindlichkeiten, die aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters resultieren, wie Verträge, die er im Rahmen des Verfahrens abschließt.
  • Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, die zur Insolvenzmasse gehören und deren Erfüllung der Insolvenzverwalter verlangt.
  • Forderungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse.

Speziell im Nachlassinsolvenzverfahren sind gemäß § 324 InsO folgende Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten definiert:

  • Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 BGB aus dem Nachlass zu ersetzen sind.
  • Kosten der Beerdigung des Erblassers.
  • Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebots der Nachlassgläubiger und der Inventarerrichtung.
  • Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlasspfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften.

Behandlung von Masseverbindlichkeiten im Nachlassinsolvenzverfahren

Masseverbindlichkeiten werden vor den Insolvenzforderungen bedient, das heißt, sie haben Vorrang vor den Forderungen, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden. Dieser Vorrang stellt sicher, dass die Kosten des Verfahrens und die Verbindlichkeiten, die für die Verwaltung des Nachlasses notwendig sind, gedeckt werden können. Wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Masseverbindlichkeiten zu befriedigen, spricht man von Masseunzulänglichkeit. In diesem Fall zeigt der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit an, und die Massegläubiger werden nur quotenmäßig befriedigt.

Wichtigkeit von Masseverbindlichkeiten

Die Regelung der Masseverbindlichkeiten ist entscheidend, um die ordnungsgemäße Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu gewährleisten. Sie schützt die Interessen der Gläubiger, die nach Eröffnung des Verfahrens mit der Insolvenzmasse in Kontakt kommen, und stellt sicher, dass die Kosten des Verfahrens und die für die Verwaltung des Nachlasses notwendigen Ausgaben gedeckt werden. Dadurch wird eine gerechte und geordnete Abwicklung des insolventen Nachlasses ermöglicht.

Wann beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Aufwendungsersatz?

Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Aufwendungsersatz beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies ist in § 199 BGB festgelegt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Es gibt jedoch verschiedene Ereignisse und Umstände, die den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussen können:

  • Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners: Die Verjährungsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Gläubiger diese Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, ohne grob fahrlässig zu sein.
  • Hemmung der Verjährung: Die Verjährungsfrist kann durch bestimmte Umstände gehemmt werden, was bedeutet, dass die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Beispiele für Hemmungsgründe sind die rechtliche Verfolgung des Anspruchs, wie die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids.
  • Neubeginn der Verjährung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnen. Dies kann beispielsweise durch eine Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner geschehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass es auch spezielle Verjährungsfristen für bestimmte Arten von Ansprüchen gibt. So verjähren beispielsweise Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung gemäß § 548 Abs. 2 BGB bereits nach sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Zusammenfassend ist der Beginn der Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzansprüche grundsätzlich durch das Ende des Jahres bestimmt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den relevanten Umständen erlangt hat. Es gibt jedoch verschiedene Faktoren, die diesen Beginn beeinflussen können, einschließlich der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 1978 Abs. 3 BGB: Regelt den Aufwendungsersatz von Erben für den Nachlass. Im Kontext des Textes ist dieser Paragraph zentral, da die Klägerin Aufwendungen für den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes geltend macht und diese erstattet haben möchte.
  • § 214 Abs. 1 BGB: Definiert, dass verjährte Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Die Relevanz für den Text ergibt sich daraus, dass das Gericht feststellte, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt und somit nicht mehr einklagbar.
  • § 195 BGB: Legt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren fest. Diese allgemeine Verjährungsfrist ist entscheidend für das Verständnis der zeitlichen Grenzen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen.
  • § 199 BGB: Erläutert den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und die Umstände, unter denen diese zu laufen beginnt. Für den Fall relevant, da die Kenntnis der Klägerin über ihre Ansprüche und die daraus resultierende Verjährung diskutiert wird.
  • § 324 Abs. 1 InsO: Beschreibt Masseverbindlichkeiten in einem Insolvenzverfahren. Im Text wichtig, da die Klägerin ihre Forderungen als Masseforderungen im Insolvenzverfahren des Nachlasses ihres Ehemannes geltend macht.
  • § 53 InsO: Regelt die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter. Für den Fall von Bedeutung, weil die Klägerin ihre Ansprüche direkt beim Insolvenzverwalter anmeldete, was eine spezifische Vorgehensweise bei Masseverbindlichkeiten darstellt.


Das vorliegende Urteil

LG Saarbrücken – Az.: 3 U 2/24 – Urteil vom 16.02.2024

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.1.2023 – 4 O 363/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Zahlungs- und Freistellungsansprüche als Masseforderungen gegen den Nachlass ihres am 22.4.2011 verstorbenen Ehemannes … (im Folgenden: Erblasser) geltend.

Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des Erblassers, der von ihr sowie den vier Kindern des Erblassers beerbt wurde. Über den Nachlass, zu dem mehrere Immobilien gehören, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.4.2012 – 103 IN 8/12 – das Nachlassinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Klägerin meldete im Juni 2012 durch ihre Anwältin Forderungen in Höhe von insgesamt 52.588,79 € zur Tabelle an, deren Prüfung vertagt wurde.

Mit Schreiben ihrer Anwältin vom 29.12.2015 (Anlagenband K) übersandte die Klägerin der Beklagten eine „neue“ Anmeldung über Forderungen in Höhe von insgesamt 95.485,92 €, die die frühere Anmeldung ersetzen sollte. Die Beklagte hat diese Forderungen, die unter den laufenden Nummern 124 bis 134 in die Tabelle aufgenommen wurden, in voller Höhe bestritten, die Forderung Nr. 124 (Beerdigungskosten) endgültig, die übrigen vorläufig.

Die Klägerin hat mit am 20.11.2017 beim Landgericht eingegangenem Antrag Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage begehrt, mit der sie zunächst (nur) die Feststellung begehrte, dass ihr im Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung in Höhe von 95.485,92 € zustehe. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.1.2019 ihre Forderungen betragsmäßig reduziert und – unter hilfsweiser Aufrechterhaltung des ursprünglichen Feststellungsantrags – erklärt, sie beantrage vorrangig die Feststellung, dass ihr wegen der in den Nummern 124 bis 133 der Tabelle angemeldeten Forderungen Zahlungs- bzw. Freistellungsansprüche gegen die Masse zustehen. Nach insoweit durch das Beschwerdegericht teilweise bewilligter Prozesskostenhilfe hat die Klägerin mit ihrer am 29.3.2021 eingereichten Feststellungsklage die behaupteten Forderungen zuletzt nur noch als Masseforderungen geltend gemacht.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe nach dem Tod des Erblassers für die Beerdigung und für die Verwaltung des Nachlasses Aufwendungen aus eigenen Mitteln getätigt und sei Verbindlichkeiten eingegangen, aus denen sie in Anspruch genommen werde. Auf die Beerdigungskosten habe sie insgesamt 3.867,72 € gezahlt, wovon nach Abzug des ihr zugeflossenen Sterbegeldes in Höhe von 2.608,67 € noch ein Betrag in Höhe von 1.259,05 € offenstehe. Im Rahmen der Nachlassverwaltung habe sie Kosten für die Renovierung von Wohnungen des Erblassers nach Maßgabe der als Anlage K15 vorgelegten Aufstellung (1.973,81 €), Grundbesitzabgaben (2.931,96 €), Kosten für das Fahrzeug des Erblassers (226,10 € u.a. für Kfz-Steuer), Kosten für Anzeigen zur Vermietung von Wohnungen (32,02 €) und für Streusalz (30,88 €), für Gebäudeversicherungen (740,53 €) sowie für Rechtsstreitigkeiten des Erblassers (1.884,44 €) aufgewandt. Sie habe ferner von ihrem Bankkonto 6.000 € abgehoben und auf ein Konto der Erbengemeinschaft bei der Volksbank … eingezahlt, wobei Hintergrund eine zwischen den Erben abgestimmte Auflösung weiterer Konten des Erblassers zum Zweck der Gebührenersparnis gewesen sei.

Die Klägerin hat außerdem den hälftigen Anteil der festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 4.162,65 € aus der gemeinsamen Veranlagung mit dem Erblasser beansprucht und behauptet, die Steuer sei zunächst geschätzt worden und die nach Abgabe der Erklärung gezahlten Erstattungsbeträge seien von der Beklagten zur Masse gezogen worden. Im Rahmen der Mietverwaltung sei eine Vergütung für eigene Tätigkeiten der Klägerin in Höhe von 15.986,60 € angefallen, auf die sie sich an sie gezahlte Mieten und Mietkautionen anrechnen lasse. Weitere Kosten seien in Höhe von 9.742,80 € für bislang nicht bezahlte Tätigkeiten der Zeugin … entstanden sowie in Höhe von 10.867,09 € für die Beauftragung der Zeugin …, der die Klägerin 2.000 € in bar ausgezahlt und die wegen ihrer weitergehenden Forderung einen Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin erwirkt habe.

Die Beklagte hat gegenüber den zuletzt geltend gemachten Masseforderungen die Einrede der Verjährung erhoben und ist diesen auch in der Sache entgegengetreten.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil (Bl. 342 ff. GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ein gegen die Klägerin ergangenes Versäumnisurteil aufrechterhalten. Nach Ansicht des Landgerichts sind die zuletzt gegenständlichen Forderungen verjährt. Als Masseverbindlichkeiten unterlägen sie der regelmäßigen Verjährung, die mit Ablauf des Jahres 2012 begonnen habe und mit Ablauf des Jahres 2015 vollendet gewesen sei, ohne dass die zuvor erfolgte Anmeldung als Insolvenzforderungen zu einer Hemmung geführt habe. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei im konkreten Fall auch nicht treuwidrig.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren im zuletzt geltend gemachten Umfang weiter. Sie meint, Verjährung sei nicht eingetreten, jedenfalls sei der Beklagten das Berufen auf die Einrede nach Treu und Glauben versagt, nachdem sie die Anmeldung von Forderungen zur Tabelle nicht zum Anlass für einen Hinweis genommen habe, dass es sich richtigerweise um Masseforderungen handele.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das zum Az. 4 O 363/17 ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.6.2022 aufzuheben und festzustellen,

1. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.259,05 Euro zusteht;

2. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.973,81 Euro zusteht;

3. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.931,96 Euro zusteht;

4. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 226,10 Euro zusteht;

5. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 62,90 Euro zusteht;

6. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 740,53 Euro zusteht;

7. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.884,44 Euro zusteht;

8. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.000 Euro zusteht;

9. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.162,65 Euro zusteht;

10. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.656,90 Euro zusteht;

11. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Freistellungsanspruch gegenüber Forderungen der Frau … in Höhe von 9.742,80 Euro zusteht;

12. dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse betreffend den Nachlass des …, Amtsgericht Saarbrücken – 103 IN 8/12 – ein Freistellungsanspruch in Höhe von 8.867,09 Euro gegenüber Forderungen der Frau …, zusteht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 2.2.2024 (Bl. 415 GA) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die behaupteten Masseforderungen verjährt sind. Gemäß § 214 Abs. 1 BGB sind sie daher nicht mehr durchsetzbar.

1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass Gegenstand der Feststellungsklage nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Klägerin ausschließlich Masseverbindlichkeiten gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO sind, d.h. Forderungen, die aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind und die von dem Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen sind (§ 53 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 11.1.2018 – IX ZB 99/16, Rn. 23, juris). Die mit der Klage zunächst erstrebte Feststellung von Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) zur Tabelle ist nicht (mehr) streitgegenständlich. Denn der Streitgegenstand (prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.6.2006 – I ZR 235/03, Rn. 15, juris; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., Vor § 253 Rn. 33, jew. m.w.N.). Diesen hat die Klägerin ausweislich der Klageschrift vom 29.3.2021 auf die Feststellung beschränkt, dass ihr gegen die Insolvenzmasse die in den Klageanträgen zu 1 bis 12 bezeichneten, unter Bezugnahme auf die Anlage K15 näher begründeten Zahlungs- und Freistellungsansprüche zustehen. Die Klage ist also zuletzt (nur) auf eine unmittelbare Inanspruchnahme der Masse gerichtet und nicht (mehr) auf die mit dem Prozesskostenhilfegesuch angekündigte und im Prozessverlauf fallen gelassene Feststellung von Insolvenzforderungen zur Tabelle.

2. Ob für die Feststellungsklage, deren Gegenstand ausnahmslos bezifferte Forderungen sind, das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Fehlen des Feststellungsinteresses hindert es nicht, die Klage als unbegründet abzuweisen, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BGH, Urteil vom 4.9.2019 – XII ZR 52/18, Rn. 44, juris; Urteil vom 24.2.1954 – II ZR 3/53, Rn. 11, juris). So verhält es sich hier.

3. Das Landgericht hat die geltend gemachten Ansprüche zu Recht für verjährt gehalten. Sämtliche Aufwendungen, deren Erstattung die Klägerin als Masseverbindlichkeiten begehrt oder von denen sie Freistellung gemäß § 257 BGB beansprucht, waren bei Zugrundelegung des Klagevorbringens spätestens im Jahr 2012 entstanden. Verjährung ist somit mit dem Ablauf des Jahres 2015 eingetreten, ohne dass zuvor eine Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt worden wäre.

a) Die mit der Klage gegenüber der Masse geltend gemachten Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB). Das folgt zwar nicht schon aus ihrer Einordnung als Masseverbindlichkeit. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Berufung zu Recht hervorhebt, das Recht der jeweiligen Forderung, die als Masseverbindlichkeit geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 17.3.2022 – IX ZR 216/20, Rn. 11 ff., juris). Dies führt indes zu keiner anderen Beurteilung.

aa) Soweit die Klägerin im Klageantrag zu 1 die Erstattung nach ihrer Behauptung verauslagter Beerdigungskosten als Masseverbindlichkeiten (§ 324 Abs. 1 Nr. 2 BGB) begehrt, unterliegt der Anspruch nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen der regelmäßigen Verjährung. Das gilt zunächst für einen etwaigen Anspruch nach § 1968 BGB, der dem Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers auferlegt und demjenigen, der – wie die Klägerin nach ihrem Vorbringen – die Beerdigungskosten zunächst als Totenfürsorgeberechtigter getragen hat, einen Ersatzanspruch gegen den Erben gewährt (vgl. 5. Zivilsenat des Saarl. OLG, Urteil vom 15.7.2009 – 5 U 472/08-72, Rn. 20, juris). Die regelmäßige Verjährung ist auch auf etwaige Ansprüche auf Ersatz von Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 670, 677, 683 BGB anwendbar (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 195 Rn. 5, m.w.N.), welche durch § 1968 BGB grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – IV ZR 132/11, Rn. 8, juris). Die früher geltende Sonderregelung in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., die familien- und erbrechtliche Ansprüche einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterstellte, wurde zum 1.10.2010, mithin vor dem Erbfall, aufgehoben. Diese Ansprüche verjähren seitdem ebenfalls nach §§ 195, 199 BGB kenntnisabhängig innerhalb von drei Jahren und nach § 199 Abs. 3a BGB kenntnisunabhängig innerhalb von dreißig Jahren. Die mit der Berufung vertretene Ansicht, in Bezug auf alle geltend gemachten Ansprüche gelte gemäß § 199 Abs. 3a BGB eine Verjährung von dreißig Jahren, geht angesichts des klaren Gesetzeswortlautes fehl; § 199 Abs. 3a BGB regelt lediglich eine Verjährungshöchstfrist (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby [2019], BGB, § 199 Rn. 101; BeckOGK/Piekenbrock [Stand: 1.11.2023], BGB, § 199 Rn. 197).

bb) Die weiteren, mit den Klageanträgen zu 2 bis 12 geltend gemachten Ansprüche sind jeweils auf Ersatz von Aufwendungen für den Nachlass (§ 1978 Abs. 3 BGB) oder auf Freistellung von in diesem Zusammenhang übernommenen Verbindlichkeiten gerichtet. Sie verjähren nach einhelliger Meinung ebenfalls innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Staudinger/Dobler [2020], BGB, § 1978 Rn. 42; BeckOGK/Herzog [Stand: 1.1.2024], BGB, § 1978 Rn. 91; NK-BGB/Krug, 6. Aufl., § 1978 Rn. 48; Gottwald in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., § 1978 BGB Rn. 13). Soweit die Klägerin eine längere Verjährungsfrist daraus herleiten will, dass Aufwendungsersatzansprüche eines Erben im Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien, kann ihrer in der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerten Argumentation nicht gefolgt werden. Ob ein Miterbe im Rahmen der Nachlassverwaltung Aufwendungen hatte, für die er nach § 1978 Abs. 3 BGB i.V.m. den Vorschriften über den Auftrag oder die GoA Ersatz verlangen kann, mag ein Gesichtspunkt sein, der bei der Verteilung des zum Nachlass gehörenden Vermögens eine Rolle spielt. Dies ändert aber nichts daran, dass entsprechende Ansprüche des Miterben verjährungsrechtlich von dem Anspruch auf Auseinandersetzung, der nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 758 BGB nicht der Verjährung unterliegt, zu unterscheiden sind (vgl. hierzu Sarres, ZEV 2010, 292, 295). Der Hinweis der Berufung auf § 199 Abs. 3a BGB und eine daraus vermeintlich folgende dreißigjährige Verjährung verfängt aus den genannten Gründen auch für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 1978 Abs. 3 BGB nicht.

b) Die mithin für alle in Betracht kommenden Ansprüche geltende regelmäßige Verjährungsfrist begann mit dem Ende des Jahres 2012 als dem Jahr, in dem diese Ansprüche jeweils entstanden sind und die Klägerin als Gläubigerin hiervon Kenntnis hatte.

aa) Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 15.3.2011 – VI ZR 162/10, Rn. 8, juris; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 4). Das trifft auf die hier gegenständlichen Forderungen auf Ersatz von Beerdigungskosten sowie auf Erstattung von Aufwendungen bzw. auf Freistellung von Verbindlichkeiten spätestens seit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens im Jahr 2012 zu (vgl. BeckOGK/Herzog, a.a.O.). Nach dem durch zahlreiche Belege untermauerten Vorbringen der Klägerin hat diese die Aufwendungen zur Bestattung des Erblassers und zur Verwaltung des Nachlasses in zuletzt noch beanspruchter Höhe ausnahmslos in den Jahren 2011 und 2012 getätigt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass am 25.4.2012 wäre es ihr nach Maßgabe des § 324 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO möglich gewesen, von der Beklagten die Erstattung bzw. Freistellung von berechtigten Ansprüchen zu fordern und diese gegebenenfalls im Klageweg geltend zu machen.

bb) Auch die erforderliche Kenntnis (oder zumindest grobfahrlässige Unkenntnis) der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners lag bei Eröffnung des Insolvenzverfahren im Jahr 2012 vor. Hierfür ist ausreichend, dass dem Gläubiger die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände bekannt sind; nicht erforderlich ist in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 27.7.2023 – IX ZR 138/21, Rn. 19, juris; Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, Rn. 9, juris). Im Streitfall wusste die Klägerin nach ihrem Vorbringen im Jahr 2012 um ihre (vermeintlichen) Ansprüche, die sie mit der Klage weiterverfolgt. Nach ihrer Darstellung hatte sie Aufwendungen für die Bestattung des Erblassers und zur Verwaltung des Nachlasses getätigt und war sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten eingegangen, für die ihr zahlreiche Belege vorlagen. Die Existenz der behaupteten Forderungen war ihr deshalb positiv bekannt. Dass sie sich, obwohl anwaltlich vertreten, nicht imstande sah, diese Forderungen der Beklagten gegenüber nachvollziehbar darzustellen und als Masseverbindlichkeiten geltend zu machen, stellt die Tatsachenkenntnis nicht in Frage. Soweit ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2018 – IV ZR 385/16, Rn. 15, juris; Urteil vom 15.6.2010 – XI ZR 309/09, Rn. 12, juris), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Einer aus der Sicht des Gläubigers etwa bestehenden Unsicherheit, ob eine Forderung eine Insolvenz- oder eine Masseverbindlichkeit darstellt, kann durch ein „zweigleisiges“ Vorgehen begegnet werden, bei dem die Forderung vorsorglich sowohl zur Tabelle angemeldet als auch im Klageweg geltend gemacht wird. Konkrete Umstände, weshalb diese in der Kommentarliteratur erörterte (vgl. K. Schmidt/Jungmann, InsO, 20. Aufl., § 174 Rn. 107; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 47. EL März 2023, § 174 Rn. 4) Vorgehensweise im konkreten Fall von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht in Betracht zu ziehen war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Die dreijährige Regelverjährungsfrist endete gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Jahres 2015.

aa) Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wiederholt erfolgte Anmeldung von Forderungen, die – jedenfalls auch – die hier geltend gemachten Masseschulden betrafen, zur Tabelle blieb auf den Lauf der Verjährung ohne Einfluss. Zwar wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB durch die (wirksame) Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gehemmt. Die Hemmung erfasst indes nur die Geltendmachung von Insolvenzforderungen. Auf die Geltendmachung von Masseforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter ist § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 14.12.2017 – IX ZR 118/17, Rn. 21, juris; K. Schmidt/Jungmann, a.a.O.). Es kommt daher nicht darauf an, ob die erstmals im Juni 2012 erfolgte Anmeldung von Forderungen in Höhe von insgesamt 52.588,79 €, welche im Prüfungstermin als „noch nicht abschließend prüfbar“ bezeichnet wurde, den formalen Anforderungen an eine Forderungsanmeldung genügte. Ebenso wenig ist auf die mit Schreiben vom 29.12.2015 (Anlagenband Kl.) übermittelte Anmeldung von Forderungen in Höhe von insgesamt 95.485,92 Euro abzustellen. Beide Anmeldungen zielten lediglich auf die Geltendmachung von Insolvenzforderungen.

bb) Die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche wurde auch nicht aufgrund anderer gesetzlicher Tatbestände gehemmt. Insbesondere hatte die erstmalige Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin vom 20.11.2017 keine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zur Folge. Davon abgesehen, dass das Prozesskostenhilfegesuch erst nach dem Eintritt der Verjährung eingereicht wurde, hatte dieses zunächst nur die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Tabelle zum Gegenstand. Als Masseforderungen wurden die Forderungen erstmals mit Schriftsatz vom 22.1.2019 von der Klägerin in das Verfahren eingeführt. Ebenfalls ohne Auswirkungen bleibt die in § 211 BGB bestimmte Ablaufhemmung, wonach die Verjährung eines Anspruchs, der sich unter anderem – wie hier – gegen einen Nachlass richtet, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt war hier mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 25.4.2012 und damit lange vor Beginn und Ablauf der Regelverjährung eingetreten.

d) Die Beklagte ist nicht daran gehindert, die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Ihr Berufen hierauf erweist sich nicht als treuwidrig.

aa) Dem Schuldner kann es ausnahmsweise nach Treu und Glauben versagt sein, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, wenn er den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von der Erhebung der Klage abgehalten hat (BGH, Urteil vom 3.2.1953 – I ZR 61/52, Rn. 14, juris). Das Verhalten des Schuldners muss dafür ursächlich geworden sein, dass der Gläubiger die Verjährungsfrist nicht vor deren Ablauf unterbrochen hat (BGH, Urteil vom 14.7.2005 – IX ZR 284/01, Rn. 17, juris). Das ist der Fall, wenn der Schuldner durch sein Verhalten objektiv bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 14.11.2013 – IX ZR 215/12, Rn. 15, juris; Beschluss vom 6.11.2018 – XI ZR 369/18, Rn. 15, juris). Die Einrede ist nicht schon deshalb treuwidrig, weil der Schuldner weiß, dass der Anspruch zu Recht besteht (Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., Überbl. v. § 194 Rn. 17). Auch bloßes Schweigen oder schlichte Untätigkeit des Verpflichteten kann das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtfertigen (BGH, Urteil vom 1.10.1987 – IX ZR 202/86, Rn. 16, juris; MüKoBGB/Grothe, a.a.O., § 194 Rn. 18). Es ist grundsätzlich Sache des Gläubigers, ihm zustehende Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und selbständig alle materiellen und formellen Voraussetzungen seiner Klage zu prüfen. Trifft ihn insoweit eigene Nachlässigkeit, so kann er dem Beklagten grundsätzlich kein treuwidriges Verhalten vorwerfen (vgl. BGH, Urteil vom 6.2.1964 – VII ZR 99/62, NJW 1964, 1022, 1023; OLG Celle, NJW 1975, 1603, 1604).

bb) Hiervon ausgehend kann ein treuwidriges Verhalten der Beklagten durch die Erhebung der Verjährungseinrede nicht festgestellt werden.

(1) Die von Beginn an anwaltlich beratene Klägerin wusste seit dem Jahr 2012 um ihre (vermeintlichen) Forderungen und das eröffnete Insolvenzverfahren. Es stand ihr frei, daraus folgende Ansprüche innerhalb der Regelverjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2015 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und diese rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Fehler oder Nachlässigkeiten bei der Geltendmachung der Ansprüche betreffen daher zunächst ihren eigenen Verantwortungsbereich. Dafür, dass die Beklagte die Klägerin von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten, insbesondere zu irgendeinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt haben könnte, sich nicht auf Verjährung zu berufen, bestehen keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht schon, dass die Klägerin ihre vermeintlichen Forderungen, wenn auch möglicherweise in Verkennung ihres rechtlichen Charakters, bereits im Jahr 2012 und, nachdem eine Prüfung sich als nicht möglich erwiesen hatte, erneut kurz vor dem Ablauf der Regelverjährungsfrist im Dezember 2015 zur Tabelle angemeldet hat. Die Klägerin war sich somit der Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen bewusst. Dass sie die behaupteten Forderungen in Höhe von zuletzt 95.485,92 € (nur) als Insolvenzforderungen angemeldet und nicht (zumindest auch) als Masseforderungen geltend gemacht hat, beruhte auf ihrer eigenen Entscheidung. Eine möglicherweise unzutreffende rechtliche Einordnung der Forderungen geht zu ihren Lasten.

(2) Der Beklagten kann in diesem Zusammenhang auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Klägerin über die Rechtsnatur der Forderungen als Masseverbindlichkeiten im Unklaren gelassen hätte. Es ist Sache des Gläubigers, für eine zutreffende rechtliche Bewertung und eine ordnungsgemäße Geltendmachung der eigenen Ansprüche zu sorgen. Soweit das hier aus eigener Nachlässigkeit der Klägerin nicht geschehen ist, schließt das den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens aus (vgl. BGH, Urteil vom 6.2.1964 – VII ZR 99/62, a.a.O.). Dessen unbeschadet kann aber auch nicht festgestellt werden, dass ein (unterstellt gebotener) Hinweis der Beklagten auf die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderungen überhaupt in unverjährter Zeit möglich gewesen wäre, sein Unterlassen mithin für die fehlende rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch die Klägerin ursächlich geworden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2005 – IX ZR 284/01, Rn. 17, juris). Denn auf der Grundlage der Darstellung der Beklagten, die von der für das Vorliegen von Treuwidrigkeit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht widerlegt wurde, war die erste Forderungsanmeldung im Jahr 2012 keiner inhaltlichen Prüfung zugänglich, weil Forderungen sowohl für die Klägerin als auch für deren Kinder angemeldet wurden und die diesbezüglichen Belege nicht zu den angemeldeten Zahlen und teilweise auch nicht zu den jeweiligen Gläubigern passten. Auch das rund dreieinhalb Jahre später mit Schreiben vom 29.12.2015 eingereichte Formular zur Forderungsanmeldung, das am 29.12.2015 per Telefax vorab und am 5.1.2016 im Original zugestellt wurde, ermöglichte der Beklagten jedenfalls bis zum Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2015 keine inhaltliche Prüfung dergestalt, dass es ihr in unverjährter Zeit möglich und zumutbar gewesen wäre, die Rechtsnatur der betroffenen Forderungen vollständig zutreffend zu erfassen und daraufhin einen entsprechenden Hinweis an die Klägerin zu erteilen.

(3) Gegen die Annahme, die Berufung auf die Einrede der Verjährung sei vorliegend treuwidrig, spricht schließlich, dass auch die Beklagte, ebenso wie die Klägerin selbst, die mit der Klage beanspruchten Forderungen zunächst nicht als Masseverbindlichkeiten eingeordnet hatte und damit auch aus ihrer Sicht kein entsprechender Hinweis geboten war. Die Beklagte hat sich nach Prüfung der neuen Forderungsanmeldung vom 29.12.2015 und auch im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren weitgehend auf inhaltliche Einwände gegen die angemeldeten Forderungen beschränkt und sich erst später, ersichtlich veranlasst durch entsprechende gerichtliche Hinweise, auf den Standpunkt gestellt, dass eine Geltendmachung der Forderungen im Insolvenzverfahren nicht möglich sei, und Verjährung eingewendet. Das Verhalten der Beklagten kann wertungsmäßig nicht anders beurteilt werden als der höchstrichterlich entschiedene Fall, in dem sich ein Beklagter zunächst auf die Prozessführung einlässt, weil er den Mangel der Klagebefugnis des Klägers nicht erkannt hat, und erst nach Erkennen, Rüge und Forderungsabtretung durch den Berechtigten an den Kläger die Einrede der Verjährung erhebt (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.1959 – VIII ZR 106/58, MDR 1959, 385, zit. nach BeckRS 1959, 31197275). Auch unter Berücksichtigung des in derartigen Fällen anzulegenden strengen Maßstabs kann deshalb nicht angenommen werden, dass die spätere Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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